SR 952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) - Eigenmittelverordnung ERV Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank - 1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren. |
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1 | Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren. |
2 | Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen. |
3 | Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen. |
4 | Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung. |
5 | Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen. |
6 | Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen. |
7 | Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert. |