Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 515/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. Mai 2017 (S 2016 142).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1982, erlitt am 26. Dezember 1999 anlässlich des Sturmes "Lothar" infolge einer von einer Sonnenstore herunter fallenden Stange eine Commotio cerebri mit Rissquetschwunde an der rechten Stirnseite und eine Verstauchung des rechten Handgelenks. Die Elvia Versicherungen, heute Allianz Suisse Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend: Allianz), erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Die Allianz verneinte die Unfalladäquanz psychischer Beschwerden und stellte ihre Leistungen nach Abheilung der somatischen Unfallfolgen per 31. August 2000 ein, was das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) letztinstanzlich schützte (Urteil U 97/02 vom 25. Juli 2002).
Am 15. Februar 2001 meldete sich A.________ wegen seit 26. Dezember 1999 anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. August 2002 sprach ihr die IV-Stelle Zug rückwirkend ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente zu. Ab 1. Januar 2002 bezog sie zusätzlich eine Hilflosenentschädigung infolge einer mittleren Hilflosigkeit (Verfügung vom 13. November 2003). Anlässlich der im Februar 2007 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung der ausgerichteten Leistungen bestätigte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente, reduzierte jedoch die Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf eine solche leichten Grades (Verfügung vom 15. August 2008). Aufgrund des Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und reichte am 27. November 2013 Strafanzeige gegen die Versicherte und deren Ehemann wegen Betrugs, Verletzung der Meldepflicht sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventuell Drohung oder Nötigung ein. Am 8. April 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung mit sofortiger Wirkung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug liess die Versicherte bei Prof.
Dr. med. B.________ versicherungsmedizinisch-psychiatrisch begutachten. Dessen Gutachten datiert vom 16. Februar 2016 und stützt sich unter anderem auch auf das neuropsychologische Fachgutachten des Prof. Dr. C.________ vom 3. Februar 2016. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 16. Mai 2017 hat das Strafgericht des Kantons Zug A.________ und deren Ehegatten wegen des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig gesprochen und je zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Kenntnisnahme von den Gutachten der Prof. Dres. B.________ und C.________ hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem neu auf 20 % ermittelten Invaliditätsgrad rückwirkend ab 1. Juli 2003 auf und forderte die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen der letzten fünf Jahre ab Verfügungsdatum zurück (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügungen vom 17. Mai 2016). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 hob die IV-Stelle auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Januar 2002 auf. Zudem forderte sie diesbezüglich die zu Unrecht bezogenen Leistungen der letzten fünf Jahre vor Verfügungserlass zurück (Verfügung vom 15. November 2016).

B.
Hiegegen lässt A.________ beschwerdeweise beantragen, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2016 ab 8. April 2014 weiterhin eine Hilflosenentschädigung nach IVG auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Mai 2017).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 27. Oktober 2016 beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr bis auf Weiteres eine Hilflosenentschädigung auszurichten. "Eventualiter sei [die IV-Stelle] zu verpflichten, von einer rückwirkenden Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Januar 2002 abzusehen und diese bis im Februar 2016 auszurichten."
Während Verwaltung und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 468/2017 vom 11. September 2017 E. 1 mit Hinweisen).

1.3. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Ein Richter weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen; Urteil 8C 304/2016 vom 15. September 2017 E. 1.3).

2.
Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren, mittelschweren oder leichten Grades (Art. 9
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
ATSG; Art. 42
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
1    Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
2    Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.
3    Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
4    Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260
4bis    Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats:
a  der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht;
b  in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262
5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6    Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.
IVG in Verbindung mit Art. 35 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 35 - 1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87-88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.201
3    ...202
. IVV), namentlich zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; An- und Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme [Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV]), zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Fest steht, dass die IV-Stelle gestützt auf das versicherungsmedizinisch-psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2016 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 17. Mai 2016 rückwirkend ab 1. Juli 2003 einen Rentenanspruch verneint und die seit 1. Mai 2011 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert hat. Zudem haben die Versicherte und ihr Ehegatte die IV-Stelle und deren Hilfspersonen laut rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 16. Mai 2017 über den tatsächlichen Gesundheitszustand und ihre tatsächliche Hilfsbedürftigkeit getäuscht und in einen entsprechenden Irrtum versetzt.

4.
Strittig ist einzig die von der IV-Stelle am 27. Oktober 2016 rückwirkend ab 1. Januar 2002 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung.

4.1. Das kantonale Gericht bestätigte im Ergebnis die von der IV-Stelle vertretene Auffassung, wonach aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie eine anspruchsrelevante dauerhafte Hilfsbedürftigkeit bestanden habe. Es hielt die von der Invalidenversicherung veranlasste Observation der Versicherten auch im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) für zulässig. Zwar seien die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) nicht erfüllt. Doch sei sowohl in Bezug auf die ursprünglich zugesprochene Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Januar 2002 (Verfügung vom 13. November 2003) als auch hinsichtlich der Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 (Verfügung vom 15. August 2008) von zweifelloser Unrichtigkeit auszugehen. Die von der IV-Stelle wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Januar 2002 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung sei folglich zu bestätigen, weil nie ein entsprechender, anspruchsbegründender Gesundheitsschaden bestanden habe. Dies folge aus den massgebenden tatsächlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zu den Voraussetzungen der Hilflosigkeit gemäss Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2016. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinreichend zuverlässig erstellt. Weder ab 1. Januar 2002 noch über den 8. April 2014 hinaus habe demnach ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestanden. Von zusätzlichen Beweismassnahmen seien in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen. Infolge einer Verletzung der zumutbaren Meldepflicht nach Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV habe die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 rückwirkend ab Januar 2002 aufgehoben.

4.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, die Observation verletze Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Folglich verstosse die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsergebnisse gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Schliesslich seien auch die Wiedererwägungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung entgegen der Vorinstanz nicht erfüllt.

5.

5.1. Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 E. 4.2; Urteil 8C 349/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 6). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte den Gutachtern bei der Auftragserteilung mit der Aktenübermittlung auch die Observationsergebnisse zur Verfügung. Prof. Dr. med. B.________ nahm in seinem umfangreichen psychiatrischen Gutachten bei der Beantwortung der Fragen ausführlich Bezug auf die Observationsergebnisse.

5.2. Zwar hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass durch die IV-Stelle veranlasste Überwachungen einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehren (Urteil 9C 806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Deren Ergebnisse im Einzelfall sind indessen nicht von vornherein unverwertbar. Die Versicherte macht nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), und es ist auch nicht ersichtlich, dass in örtlicher, zeitlicher, persönlicher oder sachlicher Hinsicht die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwertbarkeit überwiegen sollen (vgl. E. 5 des genannten Urteils; Urteil 8C 735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6). Denn die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat das Bundesgericht sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Handlungen des "Beschuldigten" aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere
Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3; Urteile 8C 305/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).

5.3. Entgegen der Beschwerdeführerin ist aus dem letzten Satz der E. 4 des Urteils 9C 806/2016 vom 14. Juli 2017 nicht zu schliessen, dass BGE 137 I 327 jegliche Bedeutung verloren hätte. So sind zumindest die dort im Anwendungsfall erörterten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4 ff. S. 332 ff.) in Bezug auf die Beurteilung des Anfangsverdachts und des Ausmasses der Observation mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit praxisgemäss weiterhin zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteile 9C 261/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1 i.f., 9C 328/2017 vom 9. November 2017 E. 4.2 i.f., 8C 352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 5.4.3, 8C 735/2016 vom 27. Juli 2013 E. 5.3.6.3).

5.4. Im Rahmen der im Sommer 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision versuchte die IV-Stelle am 18. Juli 2011 eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Dabei war ein Gespräch mit der Versicherten nicht möglich. Der Ehemann beantwortete die Fragen. Er betonte, eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik stehe sie nicht durch. Sie benötige die Familie und "ertrage keine fremden Menschen um sich herum." Die Beschwerdeführerin sass neben ihm - in sich gekehrt - und nahm am Gespräch keinen Anteil. Wie von der IV-Stelle schon im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, bildete diese faktische Verweigerung eines Gespräches seitens der Versicherten mit der Abklärungsperson der IV-Stelle ausreichenden Anlass dafür, dieses angeblich krankheitsbedingte Verhalten ausserhalb eines Direktgespräches zu überprüfen.

5.5. Soweit die Versicherte geltend macht, mit Ausnahme der Observation vom 5. Mai 2012 falle das gesamte Observationsmaterial unter das absolute Verwertungsverbot, weil es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen worden sei, ist die Beschwerde unbegründet. Die Argumentation, weshalb die Observationsergebnisse aus öffentlichen Einkaufszentren entgegen der einschlägigen Rechtsprechung (Urteil 8C 920/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen) nicht verwertbar sein sollten, beruht auf Mutmassungen über den Willen der Betreibergesellschaft und ist nicht stichhaltig. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch legt sie dar, dass die entsprechenden Observationen während ihrer Einkäufe gegen den massgebenden Willen der zuständigen Geschäftseigentümerschaft erfolgte (vgl. zum öffentlichen Raum das Urteil 8C 192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.2 i.f. bzw. zum öffentlich einsehbaren Raum in Geschäften und Restaurants die Urteile 8C 69/2017 vom 18. August 2017 E. 5.3 f., 8C 735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6.2). Ebenfalls nicht unter das absolute Verwertungsverbot fallen die aus dem Bereich des öffentlich frei einsehbaren Gartens und Balkons (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111, 8C 192/2013 E. 5.1 f. mit Hinweisen und Urteil
8C 304/2016 vom 15. September 2017 E. 4.2; vgl. im Gegensatz zu einem abgeschlossenen, privaten Garten: BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 335 mit Hinweisen) gewonnenen Erkenntnisse.

5.6. Entgegen der Versicherten wurde sie nicht über zwei Jahre hinweg, sondern einzig während mehrerer Stunden an total elf Tagen im Zeitraum zwischen 2. Dezember 2011 und 27. Januar 2013 im öffentlich frei einsehbaren Raum überwacht. Weshalb die vorinstanzliche Güterabwägung hinsichtlich der Verwertung des anlässlich dieser Abklärungen gesammelten Beweismaterials Bundesrecht verletzen soll, legt die Versicherte nicht dar. Was sie im Übrigen gegen die Verwertung des Observationsmaterials vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wonach der Verweis in § 14 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG/ZG; 162.1; vgl. dazu Urteil 9C 806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 5.1.1) auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO toter Buchstabe bliebe, wenn diesem Verweis immer dann die Anwendung zu versagen wäre, falls eine mit hoheitlicher Funktion agierende Institution als Partei am verwaltungsrechtlichen Streitverfahren beteiligt ist. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die angebliche Schwere der Straftat (vgl. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO und dazu das Urteil 1B 75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen) vorbringt, ist mit Blick auf die Verurteilung wegen
gewerbsmässigen Betruges bei einem Vermögensschaden zu Lasten der Sozialversicherung von knapp Fr. 300'000.- gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem kantonalem Strafurteil vom 16. Mai 2017 nicht haltbar. Soweit die Versicherte gar die Auffassung zu vertreten scheint, die IV-Stelle habe sich durch Anordnung der Observation eines Verbrechens schuldig gemacht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist jedenfalls hinsichtlich der Verwertbarkeit des Observationsmaterials nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.

6.
Nachdem das kantonale Gericht die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zutreffend geprüft und verneint hat (vgl. E. 4.1 hievor), kommt hier als Rückkommenstitel (vgl. SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C 193/2016 E. 3.1) einzig die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in Frage.

6.1. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hievor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 9C 11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C 994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).

6.2. Die Aufhebung oder Herabsetzung des bisherigen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auf dem Weg einer Wiedererwägung setzt voraus, dass bis dahin keine Hilflosigkeit eingetreten ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C 121/2014 E. 3.4; Urteil 8C 864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.1). Dies ist anhand des beweistauglichen (E. 1.3 hievor) psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2016 zu verneinen, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. E. 4.1 hievor).

6.2.1. Gemäss Verfügung vom 13. November 2003 war die Versicherte seit Ende 1999 aufgrund der geklagten Beeinträchtigungen angeblich in vier Lebensverrichtungen auf die dauernde Hilfe Dritter angewiesen, weshalb die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Januar 2002 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bejahte. Laut Verfügung vom 15. August 2008 bestand ab diesem Zeitpunkt nach Massgabe der von der Beschwerdeführerin gezeigten Einschränkungen die Hilfsbedürftigkeit nur - aber immerhin - noch im angeblichen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (in den Bereichen selbstständiges Wohnen und Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen sowie in einzelnen Aufforderungen beim An- und Auskleiden, der Körperpflege und Hygiene) und der dauernden Pflege (Kontrolle der Medikamenteneinnahme).

6.2.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ festgestellt, dass die während vieler Jahre attestierte Hilfsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit - abgesehen von einer kurzen vorübergehenden Phase nach dem Unfall vom 26. Dezember 1999 - nie im Ausmass der echtzeitlich beschriebenen Defizite bestand. Es zeigten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen der präsentierten Symptomatik und der tatsächlichen Lebensführung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus den ärztlichen Berichten bezüglich des Nierenleidens und der Endometriose nicht die geringsten Hinweise auf derart schwerwiegende psychische Auffälligkeiten ergaben. Auch anlässlich der polizeilichen Sachverhaltsabklärungen während jeweils mehrstündiger Befragungen der Versicherten im Jahre 2014 hätten die Beamten besondere Verhaltensauffälligkeiten verneint. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das schwere psychische Krankheitsbild auszuschliessen, welches in der Vergangenheit von verschiedenen Fachärzten beschrieben worden war. Durch die unzutreffenden Klagen über ihren Gesundheitszustand und Darstellungen eines entsprechend eingeschränkten Aktivitätsniveaus habe sie die
behandelnden Ärzte und die IV-Stelle erfolgreich getäuscht. Deshalb seien die beiden Verfügungen vom 13. November 2003 und 15. August 2008 zweifellos unrichtig und folglich zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden.

6.3.

6.3.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlich bestätigten Schlussfolgerungen aus dem beweiskräftigen, im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstellten psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2016 vorbringt, ist unbegründet. Sorgfältig und präzise sowie überzeugend und nachvollziehbar hat Prof. Dr. med. B.________ die einzelnen Fragen zum Gesundheitszustand während der verschiedenen Zeiträume gestützt auf seine eigenen medizinischen Untersuchungsbefunde, die umfangreiche medizinische Aktenlage und das Observationsmaterial beantwortet. Entgegen der Versicherten geht es hier nicht um die Frage, ob sie zu bestimmten Zeiten an psychischen Beeinträchtigungen litt. Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 17. Mai 2016, mit welcher die IV-Stelle rückwirkend ab Juli 2003 einen Rentenanspruch verneint hat, resultierte aus den - unbestreitbar bestehenden - gesundheitlichen Einschränkungen jedoch nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Für die hier ausschlaggebende Frage ist demgegenüber entscheidend, ob die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin zwischen 1. Januar 2002 und 27. Januar 2016 (Zeitpunkt des Erlasses der hier strittigen Verfügung)
tatsächlich aus medizinischen Gründen regelmässige Hilfeleistungen im Sinne der alternativen Kriterien gemäss Abs. 2 bzw. Abs. 3 von Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
IVV erforderten.

6.3.2. Die Versicherte beruft sich unter anderem auf Passagen aus dem psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und aus der Beurteilung des Neuropsychologen Prof. Dr. C.________. Daraus folge, dass die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG verletze. Die gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Die von der Beschwerdeführerin zitierte zusammenfassende versicherungsmedizinische Beurteilung des Prof. Dr. med. B.________ dokumentiert vielmehr dessen differenzierte und kritische Würdigung der widersprüchlichen Eindrücke vom Gesundheitszustand aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte, des Observationsmaterials und seiner eigenen Untersuchungsbefunde. Der Gutachter bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass eine Hilflosigkeit und die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über die letzten fünfzehn Jahre so nicht erklärbar sind. Die vorgezeigte Schwere der psychischen Erkrankung liege definitiv nicht vor. Es sei unzweifelhaft, dass sich sehr früh nach dem Unfall bis heute anhaltend eine massive Diskrepanz herausgebildet habe zwischen erkennbaren Ressourcen im Alltag einerseits und der insbesondere im Rahmen der Arztbesuche präsentierten sowie der auch vom Ehemann nach
aussen gestützten und bezeugten Symptomatik andererseits. Video- und Fotoaufnahmen von 2003 über Ferienaufenthalte stünden im Widerspruch zu den Angaben der Versicherten gemäss "Abklärungsbericht Hilflosigkeit" vom 13. Mai 2003. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht erklärbar, dass sie angeblich Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Waschen und bis hin zum Ordnen der Kleider nach der Notdurft benötige, aber nach aussen hin situativ angepasst und emotional adäquat agieren und interagieren könne. Auch Filmaufnahmen von 2005 zeigten die Beschwerdeführerin auf einem Sportplatz als "vollständig unauffällig agierende lebenslustige junge Frau". Die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit (nicht alleine zu Hause bleiben zu können, insbesondere abends kontinuierliche Betreuung zu benötigen und nur begleitete Ausgänge unternehmen zu können) kontrastiere scharf zu sämtlichen eingesehenen Video- und Fotoaufnahmen, welche von aussen betrachtet eine völlig normal agierende und interagierende Versicherte zeigten, die sich in der Öffentlichkeit exponieren könne, nicht ängstlich wirke, gegenüber ihrem Kind fürsorglich sei und keine Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung biete.

6.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ in Bezug auf die vorinstanzlich bestätigte zweifellose Unrichtigkeit der beiden Verfügungen vom 13. November 2003 und 15. August 2008 Unsicherheiten ergeben könnten. Auch wenn die Versicherte an einer Persönlichkeitsstörung litt, steht gemäss angefochtenem Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten fest, dass sie im massgebenden Zeitraum von 2002 bis zum Erlass der hier strittigen Verfügung vom 27. Oktober 2016 niemals in einem anspruchsbegründenden Ausmass im Sinne von Art. 37 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
oder 3 IVV regelmässig oder dauerhaft hilflos war. Daran ändern auch die Ausführungen des Prof. Dr. C.________ nichts, zumal sich Prof. Dr. med. B.________ mit den teils abweichenden Einschätzungen des neuropsychologischen Gutachters einlässlich auseinandergesetzt hat.

6.4. Ist der vorinstanzliche Entscheid nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, bleibt es bei der wiedererwägungsweise verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 2002.

7.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli