Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 989/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme;
psychiatrisches Gutachten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juni 2017 (SB160212-O/U/cw).

Sachverhalt:

A.
Am 17. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen X.________ Anklage wegen vorsätzlicher Tötung und Nötigung (Dossier 1) sowie wegen Raubes (Dossier 2) und beantragte die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, den Widerruf einer Vorstrafe sowie die Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB unter Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme.
Betreffend die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung und Nötigung (Dossier 1) wirft die Anklage X.________ vor, er habe sich am 6. Mai 2014 zusammen mit Y.________ sowie zwei weiteren Kollegen mit dem Plan getroffen, +A.________ in dessen Wohnung zu überfallen und Marihuana zu stehlen. X.________ habe +A.________ mit Pfefferspray besprüht, während Y.________ ca. 25 Gramm Marihuana an sich genommen habe und aus dem Haus gerannt sei. Als +A.________ eine Schere zu seiner Verteidigung in die Hand genommen habe, habe ihm X.________ diese mit einem Fusskick aus der Hand geschlagen und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, worauf +A.________ unkontrolliert nach hinten gefallen, auf dem Boden aufgeschlagen und liegen geblieben sei. Daraufhin habe sich X.________ auf +A.________ Oberkörper gekniet, habe ihn gewürgt und ihm mindestens einen heftigen Fusstritt gegen die linke Wange versetzt. Diesen Vorgang habe X.________ mit seinem Mobiltelefon fotografiert bzw. gefilmt. Danach habe er ca. 15 Gramm Marihuana an sich genommen und die Wohnung verlassen. Draussen bei den Kollegen angekommen, habe X.________ ihnen die soeben gemachten Aufnahmen gezeigt, auf welchen zu sehen gewesen sei, wie der schwerverletzte, blutende und röchelnd am
Boden liegende +A.________ von X.________ in den Kopf getreten wird.

B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 26. November 2015 der angeklagten Delikte schuldig. Es erhöhte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe auf 13 Jahre, ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur legte X.________ Berufung ein. Er beantragte Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu bestrafen und die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, stellte zunächst mit Beschluss vom 16. Juni 2017 fest, dass die Schuldsprüche betreffend Nötigung (Dossier 1) und Raub (Dossier 2) in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Urteil gleichen Datums sprach es sodann X.________ der vorsätzlichen Tötung (Dossier 1) schuldig. Das Obergericht hielt eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um mehr als zwei Jahre höhere Freiheitsstrafe, nämlich eine solche von 15 Jahren und 4 Monaten, für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots war es an die von der Erstinstanz ausgefällte Strafhöhe gebunden und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Zugleich ordnete es in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob die Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) und Dispositiv-Ziffer 4 (Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme) seien aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter (sollten die Voraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG nicht erfüllt sein) erhebt X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sodann beantragt er, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B 938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1 und 6B 515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers für begründet erachtet, gar kein Urteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss, ist ein blosser Rückweisungsantrag ausreichend (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414).
Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sowie Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht könnte - würde es der Auffassung des Beschwerdeführers folgen und das psychiatrische Gutachten für unverwertbar halten - ohne ein verwertbares Gutachten (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB) kein reformatorisches Urteil fällen. Zudem lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erreichen möchte. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Er macht geltend, das psychiatrische Gutachten vom 1. Dezember 2014 sei nicht verwertbar, weil die Begutachtung nicht vom beauftragten Sachverständigen (Prof. Dr. med. B.________) persönlich, sondern von dessen "Assistentin" (Dr. med. C.________) vorgenommen worden sei. Wie aus der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.________ vom 5. April 2017 hervorgehe, habe Frau Dr. med. C.________ die Zusammenfassung der Aktenlage und die Erhebung der biografischen Anamnese selbständig bearbeitet. Dies seien aber Kernstücke des Gutachtens (und nicht bloss Teilaspekte, wie die Vorinstanz zu Unrecht annehme), welche vom beauftragten Gutachter persönlich hätten ausgeführt werden müssen. Das Gutachten sei sowohl von Frau Dr. med. C.________ als auch von Prof. Dr. med. B.________ unterzeichnet, der Auftrag sei aber nur an Prof. Dr. med. B.________ erteilt worden. Aus den Quellenangaben gehe nicht hervor, in welchem Umfang Prof. Dr. med. B.________ an der Ausarbeitung des Gutachtens mitgewirkt habe oder ob er "nur gerade mal 90 Minuten beim Exploranden vorbeischaute". Es liege eine unzulässige Delegation des gutachterlichen
Auftrags vor, da gemäss Zugabe von Prof. Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme von vier Kernstücken eines Gutachtens (schriftliche Zusammenfassung der Aktenlage, Erhebung der biografischen Anamnese, Befunde und Beurteilung) gerade höchstens zwei davon vom beauftragten Gutachter persönlich ausgeführt worden seien.

2.2. Am 3. Juni 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers an Prof. Dr. med. B.________, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Im Auftrag wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass allfällige von ihm beigezogene Mitarbeiter auch der Strafdrohung gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB unterstehen würden; bei einer Delegation zur Erstellung des Gutachtens an eine andere Person sei vorgängig mit der Verfahrensleitung Rücksprache zu nehmen.
Das vom 1. Dezember 2014 datierende Gutachten ist unterzeichnet von Dr. med. C.________, Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Zertifikat FMH/SGFP) und von Prof. Dr. med. B.________, Direktor der Klinik (Zertifikate SGFP und DGPPN). Frau Dr. med. C.________ hat den Beschwerdeführer am 15., 21. und 28. Oktober 2014 exploriert und am 3. November 2014 erfolgte eine abschliessende Exploration zusammen mit Prof. Dr. med. B.________. In seiner das Gutachten ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2017 hielt Prof. Dr. med. B.________ fest, er habe seine Mitarbeiterin, die Oberärztin Dr. med. C.________, für Vorarbeiten, wie beispielsweise die ausführliche Erhebung der biografischen Anamnese, als Hilfsperson beigezogen. Daher habe sie den Beschwerdeführer allein mehrere Male exploriert, was den Regelfall darstelle. Die ausf ührliche biografische Anamnese habe es ihm ermöglicht, auf diese in der eigenen Nachexploration Bezug zu nehmen. Dies habe er vorliegend auch getan. Dank den Vorarbeiten von Frau Dr. med. C.________ habe er sich dabei insbesondere auf die Persönlichkeits- und Delinquenzentwicklung, die Tatabläufe und
prognostisch relevanten Fragen konzentrieren können. Insofern seien die Vorarbeiten von Frau Dr. med. C.________ für ihn hilfreich, für die von ihm gezogenen Schlüsse jedoch nicht massgeblich gewesen. Er habe Frau Dr. med. C.________ inhaltliche Vorgaben für ihre schriftlichen Ausführungen gemacht, habe den Gutachtensentwurf intensiv korrigiert bzw. bearbeitet, so dass die finale Version des Gutachtens seine fachliche Expertise widerspiegle. Die im Fall des Beschwerdeführers gezogenen gutachterlichen diagnostischen Schlüsse, die Ausführungen zur Schuldfähigkeit und Kriminalprognose sowie die Massnahmeempfehlungen seien Ausdruck seiner eigenen Urteilsbildung.

2.3. Gutachten nach Art. 56 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist. Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützt (BGE 134 IV 246 E. 4 S. 253 f.). An die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Im Urteil 140 IV 49 entschied das Bundesgericht, als sachverständige Person im Sinne von Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
und 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB sei grundsätzlich nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (vgl. auch Urteil 6B 884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3). Die in der StPO enthaltenen Grundsätze gemäss Art. 182 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung (Urteil 6B 265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1).
Gemäss Art. 184 Abs. 1 StPOernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der u.a. die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk enthält, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a und b). Nach Art. 185 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO ist die sachverständige Person für das Gutachten persönlich verantwortlich. Gestützt auf Art. 187 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO erstattet die sachverständige Person das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen. Es muss ersichtlich sein, wie die Personen neben dem Sachverständigen eingesetzt worden sind, welche Qualifikationen ihnen zukommen, welche Aufgaben sie wahrgenommen haben und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (Urteil 6B 884/2014 vom 8. April 2015 E. 3.3).
Bei der Auftragserteilung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger - im Einvernehmen mit den Parteien - bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/Mitarbeiterin zur selbständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine Weitergabe der gutachterlichen Kernaufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung bzw. des konkreten Beitrags der
eingesetzten Personen sind offenzulegen. Werden für spezielle Fragen von untergeordneter Bedeutung andere Fachpersonen beigezogen, setzt eine solche Substitution das Einverständnis des Auftraggebers voraus und ist sie transparent zu machen (Art. 187 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 183
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO und N. 9 zu Art. 187
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO). An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies allerdings nichts (Urteil 6B 265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2 mit Hinweis). Die Pflicht zur Offenlegung betrifft auch die Nennung der beteiligten Hilfspersonen (vgl. Art. 187 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO), die mit entsprechendem Einverständnis der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 184 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO beigezogen werden können. Damit wird der Anspruch auf Orientierung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gewahrt und es wird den Parteien ermöglicht, allfällige Einwendungen gegen Personen, die in irgendeiner Form an der Ausarbeitung eines Gutachtens beteiligt sind, vorzubringen.

2.4. Die Vorinstanz gelangte insbesondere gestützt auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.________ zum Schluss, dass dieser die Hauptaspekte des Gutachtens persönlich ausgearbeitet habe. Die von Frau Dr. med. C.________ vorgenommene schriftliche Zusammenfassung der Aktenlage und die biografische Anamnese bildeten zwar Teil des Gutachtens, gehörten aber - im Gegensatz zu den Befunden und der Beurteilung - nicht zum Kernstück des Gutachtens. Gestützt auf die Vorarbeiten von Frau Dr. med. C.________ habe Prof. Dr. med. B.________ die abschliessende diagnostische Einordnung vorgenommen und die ihm im Auftrag gestellten Fragen beantwortet. Somit habe er persönlich das Kernstück des Gutachtens erstellt und es liege keine Gutachtensdelegation an eine Drittperson vor. Dies gelte umso mehr, als gemäss § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH LS 321.4), der beauftragte Gutachter Teile seiner Aufgabe ohne vorgängige Zustimmung des Auftraggebers an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes delegieren könne.

2.5. Aus dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.________ ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, welche Person neben dem Sachverständigen eingesetzt worden ist, welche Qualifikation ihr zukommt und welche Aufgaben sie wahrgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der geltend gemachten Unverwertbarkeit des Gutachtens angerufenen Entscheide sind zumindest teilweise nicht einschlägig. Im Entscheid 6B 884/2014 vom 8. April 2015 wurde festgehalten, dass der psychiatrische Beauftragte die vollständige Bearbeitung und die Beantwortung der wesentlichen Gutachterfragen nicht an eine Psychologin delegieren dürfe. Bei der vorliegend beigezogenen Dr. med. C.________ handelt es sich um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Zertifikat FMH/SGFP, somit eine psychiatrische Fachärztin. Dem Entscheid 6B 265/2015 vom 3. Dezember 2015 liegt die Konstellation zugrunde, dass der Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. E. in seiner Eigenschaft und Funktion als Leiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich erteilt wurde, Prof. Dr. med. E. das Gutachten indes ohne die Verfahrensleitung zu informieren als privat
tätiger Gutachter angenommen hat, wobei im Gutachten festgehalten wurde, dass wesentliche Arbeitsschritte weitgehend selbständig von einer Drittperson, nämlich Dr. med. F., durchgeführt wurden. Prof. Dr. med. B.________ erstellte das Gutachten in seiner Funktion als Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und zog die an dieser Klinik als Oberärztin tätige Frau Dr. med. C.________ zur Gutachtensausarbeitung als Mitarbeiterin bei.
Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erstellte Frau Dr. med. C.________ selbständig eine Zusammenfassung der Aktenlage und erhob die Anamnese, während Prof. Dr. med. B.________ die Befunde erarbeitet sowie die Beurteilung vorgenommen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, somit habe von vier Kernstücken des Gutachtens Prof. Dr. med. B.________ höchstens zwei persönlich ausgeführt, weshalb eine unzulässige Delegation an eine Drittperson vorliege, verfängt nicht. Das Zusammentragen der Aktenlage und die biografische Anamnese sind zwar zweifelsohne Teile eines psychiatrischen Gutachtens, doch bilden sie nicht den Kern eines solchen. Diese Funktion kommt dem fachlichen Befund und der Beurteilung, somit der Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen, zu. Das Überlassen der Aufarbeitung der Aktenlage und der Anamnese an seine fachlich qualifizierte Mitarbeiterin stellt keine unzulässige Gutachtensdelegation an eine Drittperson dar. Auf die von der Vorinstanz erwähnte kantonale Verordnung und die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Sodann ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers aus dem Gutachten und der dieses ergänzenden
Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.________ ersichtlich, in welchem Umfang er an der Erstellung des Gutachtens beteiligt war. Gemäss unangefochtener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz dienten die von Frau Dr. med. C.________ vorgenommene Zusammenfassung der Aktenlage und die (basierend auf den von ihr allein durchgeführten Explorationsgesprächen) biografische Anamnese Prof. Dr. med. B.________ als Grundlage für sein eigenes Explorationsgespräch. Er war es, der die abschliessende diagnostische Einordnung vornahm und die inhaltlichen Vorgaben für den schriftlichen Gutachtensentwurf definierte, welchen er anschliessend intensiv überarbeitete. Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten nicht nur von Prof. Dr. med. B.________, sondern auch von dessen Mitarbeiterin, Frau Dr. med. C.________, mitunterzeichnet worden ist.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unverwertbar, weil der beauftragte Sachverständige gegen das Delegationsverbot verstossen habe, erweist sich als unbegründet. Das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ vom 1. Dezember 2014 genügt den formalen bundesgerichtlichen Vorgaben.

3.

3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Gutachten weise auch inhaltlich schwere Mängel auf, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und sei für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB inhaltlich nicht genügend. So sei nicht ersichtlich, welche Akten, insbesondere auch Vorakten, dem Gutachter zur Verfügung gestanden hätten. Es sei in Verletzung von Art. 185
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO ein Telefongespräch mit med. pract. D.________ vom PPD geführt worden und dessen Inhalt habe in die Begutachtung bzw. Diagnose Einzug gehalten. Im Gutachten werde unfiltriert auf Angaben von Polizeibeamten oder anderen einvernommenen Personen abgestellt, so beispielsweise, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer für die polizeilichen Fotoaufnahmen nach seiner Verhaftung immer wieder seine Muskeln angespannt bzw. seinen Körper zur Schau gestellt habe. Im Gutachten werde die transkulturelle Problematik nicht wiedergegeben und nicht berücksichtigt. In anderen Kulturen würden andere soziale Normen und Regeln auch in der Schweiz weiter gelebt, was im Gutachten hätte berücksichtigt werden müssen. Die Verneinung eines ADHS durch den Gutachter sei nicht überzeugend und nachvollziehbar. Wie und wodurch sich die plötzlich attestierte Persönlichkeitsstörung
manifestiere, werde nicht dargelegt. Im Gutachten fehle eine nachvollziehbare strukturierte Abklärung der Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung. Das Gutachten sei diesbezüglich zudem widersprüchlich. Zu den Risikomerkmalen nach PCL-R seien weder Beleg- noch Aussagestellen genannt, so dass die Punkteverteilung nicht nachvollziehbar sei. Bei der Frage nach der Schuldfähigkeit sei nicht beantwortet worden, ob der Beschwerdeführer auch völlig unfähig gewesen sei, gemäss der attestierten Einsicht zu handeln. Es gehe nicht an, dass im Gutachten eine Wertung der Beweismittel vorgenommen werde, indem seine Aussage, nach ihm müsse noch jemand anders in der Wohnung des Opfers gewesen sein, als Uneinsichtigkeit ausgelegt werde. Der Gutachter hätte mit Varianten arbeiten müssen, denn es sei Standard, dass die Gutachter bei bestrittenen Sachverhalten mit verschiedenen Varianten arbeiten würden.

3.2. Inhaltlich hat sich ein Gutachten nach Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht schlüssig und klar auszusprechen. Es muss insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme Stellung nehmen (so schon BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5; Urteil des Bundesgerichts 6S.258/2005 vom 24. September 2005 E. 2.3). Wie alle Beweismittel sind auch Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf das Gericht allerdings nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen und muss es Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; je mit Hinweis; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.).

3.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Gutachten sei mängelfrei und nachvollziehbar, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.

3.3.1. So geht aus dem Gutachten sehr wohl hervor, auf welche Akten sich dieses stützt, nämlich auf die dem Gutachter überstellten Akten, wobei aus der auf den Seiten 2-29 des Gutachten zusammengestellten "Aktenlage" klar hervorgeht, welche Aktenteile für die Gutachtenserstellung als massgeblich erachtet wurden. Insbesondere erwähnt der Gutachter entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich auch die ihm zur Verfügung gestellten Vorakten betreffend die Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung und wegen eines SVG-Delikts.

3.3.2. Frau Dr. med. C.________ holte beim Psychologischen Dienst (PPD) einen Bericht über die Haftzeit des Beschwerdeführers ein und ergänzte diesen durch ein Telefonat mit med. pract. D.________ vom PPD, welches im Gutachten kurz zusammengefasst wiedergegeben wird. Art. 185 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 185 Ausarbeitung des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
1    Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.
2    Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.
3    Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.
4    Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.
5    Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.
StPO ermächtigt die sachverständige Person ausdrücklich, einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selbst vorzunehmen. Die im Kapitel "Fremdanamnestische Angaben" wiedergegebene Auskunft über das aktuelle Verhalten des Exploranden in der Haftanstalt ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine solche einfache, mit dem Auftrag zusammenstehende Erhebung.

3.3.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten im Kapitel "Aktenlage" gewisse im Polizeirapport festgehaltenen Beobachtungen der Polizeibeamten sowie die Aussage eines Mitbeschuldigten wiedergegeben werden. Dies gehört eben gerade zur Aufarbeitung der Aktenlage, wobei der Sachverständige seiner Beurteilung Tatsachen zugrunde zu legen hat, die den Akten zu entnehmen sind (HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO). Weshalb der Gutachter die vom Landheim Brüttisellen und vom behandelnden Psychiater des Gefängnisses erhaltenen Auskünfte (der Beschwerdeführer erwarte durchgehend eine besondere Behandlung, zeige ein hohes Anspruchsdenken und reagiere bei Nichteinhaltung seiner Erwartungen rasch mit einem Gekränktsein oder aggressiv-oppositionellen Verhalten) nicht in seine Beurteilung hätte einbeziehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Es ist die Aufgabe eines psychiatrischen Gutachters, nicht nur aus den von ihm selbst erhobenen Befunden, sondern auch aus den eingeholten Auskünften die entsprechenden fachlichen Schlüsse zu ziehen.

3.3.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers werden im Gutachten der kulturelle Hintergrund und die sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden Schwierigkeiten wiedergegeben. So wird das Schreiben der Fachstelle für junge Erwachsene erwähnt, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines kulturellen Hintergrunds Schwierigkeiten habe, sich in der schweizerischen Gesellschaft zu integrieren und es wird die Feststellung in der Aktennotiz der Vormundschaftsbehörde wiedergegeben, wonach ein schwieriger sozialer und kultureller Hintergrund bestehe, da der Beschwerdeführer aus einer Kultur stamme, in welcher Frauen nicht viel gelten würden und er daher seine Mutter als Autorität nicht akzeptieren könne. Sodann führt der Gutachter unter "Zusammenfassung und Beurteilung" aus, der Beschwerdeführer sei 2004 mit seiner Mutter und den beiden Schwestern gegen seinen Willen aus dem Iran in die Schweiz emigriert und habe Mühe bekundet, die neue Kultur und Mentalität zu akzeptieren. Der kulturelle Hintergrund des Beschwerdeführers blieb im Gutachten somit nicht unberücksichtigt, einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit der Kultur Irans, wie vom Beschwerdeführer verlangt, bedarf es nicht.

3.3.5. Die Verneinung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wird im Gutachten überzeugend und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter führt aus, bei der Diagnose ADHS würden die Ausprägungsgrade von 18 störungsrelevanten Symptomen (sog. DSM-IV Kriterien) beurteilt. Die Symptome bildeten sich in den beiden Merkmalsbereichen "Aufmerksamkeitsstörungen" und "Überaktivität/Impulsivität" ab. Beim Beschwerdeführer seien beim Subtyp "Aufmerksamkeitsstörungen" drei und beim Subtyp "Hyperaktivität/Impulsivität" zwei Kriterien erfüllt. Voraussetzung für die Diagnose ADHS sei aber, dass mindestens sechs Störungskriterien eines Subtyps vorhanden seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Demnach lägen einzelne Symptome einer ADHS vor, aber ADHS sei nach den Auswertungsrichtlinien nicht gegeben.

3.3.6. Die Punkteverteilung gemäss der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) ist im Gutachten erklärt. Die Punktevergabe auf die einzelnen zwanzig Testbereiche (Items) durch den Gutachter ist stets kurz begründet und ist nachvollziehbar.

3.3.7. Ebenso wird im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, welche deutlich über eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung hinausgehe. Davon, dass im Gutachten die Merkmale der Persönlichkeitsstörung nicht genannt und erläutert würden, kann keine Rede sein. Gemäss Gutachten falle die beim Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung durch eine grosse Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen auf und sei bei ihm durch folgende Merkmale charakterisiert: Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer; deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln; Unvermögen zur Beibehaltung längerer Beziehungen; geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten; Unfähigkeit aus eigenen Erfahrungen/Bestrafungen zu lernen; Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein; Neigung andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten. Somit ist im Gutachten begründet, weshalb die Diagnose einer schwer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwiefern die Feststellungen des Gutachters betreffend die attestierte Persönlichkeitsstörung auf S. 60 und 68 des Gutachtens widersprüchlich sein sollen. Auf S. 60 wird unter Diagnose festgehalten: "Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) " und auf S. 68 wird der identische Befund wiedergegeben: "Damit sind alle Symptomkriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (WHO) gegeben".

3.3.8. Im Gutachten wurde auch nicht vergessen, die Frage zu beantworten, ob die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht gegeben gewesen sei. Zwar nicht unter Ziffer 2a, aber unter Ziffer 2b der gutachterlichen Antworten wird dem Beschwerdeführer "keine Einschränkung in den Freiheitsgraden, d.h. der Steuerungsfähigkeit" attestiert.

3.3.9. Schliesslich wird im Gutachten auch keine Wertung der Beweismittel vorgenommen; im Gegenteil, es wird darin festgehalten, dies sei Aufgabe des Gerichts. Von einer mit dem Einwand der verbotenen Beweiswürdigung geltend gemachten Befangenheit bzw. Vorbefasstheit des beauftragten Gutachters bzw. seiner Mitarbeiterin kann keine Rede sein. Der Sachverständige hat seiner Beurteilung Tatsachen zugrunde zu legen, die den Akten zu entnehmen sind. Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde dem Sachverständigen klar zu machen, von welchen Tatsachen er auszugehen hat (HEER, a.a.O., N. 28 und 31 zu Art. 184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB104.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO). Vorliegend war der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig. Insofern ist ohnehin nicht ersichtlich, von welchen unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten seiner Ansicht nach hätte ausgegangen werden sollen. Im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung fasste der Staatsanwalt den Sachverhalt, welcher als Basis für das Gutachten dienen soll, zusammen. Gestützt darauf und die dem Sachverständigen zugestellten Akten war das Gutachten zu erstatten und wurde auch entsprechend erstattet.

3.3.10. Die Vorinstanz durfte auf das mängelfreie und nachvollziehbare Gutachten abstellen.

4.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ist im Sinne des Gesetzes schwer und die Tat steht damit in Zusammenhang. Weiter ist erstellt, dass beim grundsätzlich behandlungsfähigen sowie behandlungsbedürftigen Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr besteht und die schwere Persönlichkeitsstörung einer intensiven sowie langjährigen Behandlung bedarf, die nur im stationären Rahmen möglich ist.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga