Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 932/2020

Urteil vom 20. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. Patrick Stach und Patrik Mauchle, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-ES),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 29. Oktober 2020 (A-3967/2020).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Schlussverfügung vom 28. August 2020 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), der spanischen Agencia Tributaria (Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información) Amtshilfe betreffend A.________ zu leisten.

1.2. Am 28. August 2020 übersandte die ESTV A.________ die gleichentags ergangene Schlussverfügung. Für die Übermittlung benützte sie das Verfahren "A-Post-Plus". Laut der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Schlussverfügung am 29. August 2020 im Postfach der Rechtsvertreter von A.________ abgelegt.

1.3. Auf eine von A.________ am 30. September 2020 gegen die Schlussverfügung eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2020 in Anwendung von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG (SR 172.021) wegen Verspätung nicht ein.

1.4. Mit Beschwerde vom 12. November 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 und die Verweigerung der Amtshilfe, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht; soweit das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werde, sei ihm die aufschiebende Wirkung beizulegen.

2.

2.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410).

2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt u.a. dann vor, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (vgl. dazu näher BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 f., je m.w.H.). Die Anwendung bereits bestehender Leitsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar (vgl. Urteile 2C 829/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1.2; 2C 588/2018 vom 13. Juli 2018 E. 4.2; 2C 370/2018 vom 4. Mai 2018 E. 4.3).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, vorliegend stelle sich die Grundsatzfrage, "welches Beweismass angewandt werden m[üsse], um die natürliche Vermutung umzustossen, nach welcher bei der Verwendung von A-Post-Plus von einer korrekten und erfolgten Zustellung ausgegangen werde". Bei richtiger Rechtsanwendung sei von der Annahme auszugehen, dass die Sendung der ESTV vom 28. August 2020 erst am 31. August 2020 in seinen Empfangsbereich gelangt sei. Die Beschwerde vom 30. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht habe die massgeblichen Fristen damit eingehalten.

3.1. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit "A-Post-Plus"-Zustellungen schon wiederholt zur Einhaltung der massgeblichen Beschwerdefristen vor seinen Vorinstanzen äussern müssen (vgl. BGE 142 III 599; Urteile 2C 1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 8C 586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 6; 4A 10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.1 und 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 671). Zu bundesgerichtlichen Entscheiden ist es in diesem Zusammenhang auch in abgaberechtlichen Angelegenheiten schon gekommen (vgl. Urteil 2C 1021/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1 und 4.2 = StE 2020 B 95.3 3 = ASA 88 353 = RF 74/2019 840), und zwar auch im Anwendungsbereich des VwVG (vgl. Urteil 2C 463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3). Insofern besteht - wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint (vgl. S. 16 der Beschwerde: "bewährte Rechtsprechung") - eine gefestigte Rechtsprechung zu der einleitend (vgl. E. 3 hiervor) erwähnten Rechtsfrage; es bestehen keine Gründe, diese Rechtsprechung nicht auch auf das internationale Amtshilfeverfahren in Steuersachen anzuwenden, zumal der Gesetzgeber insoweit keine speziellen Bestimmungen erlassen hat und sich auch dem einschlägigen Abkommensrecht insoweit keine besonderen Regelungen entnehmen lassen.

3.2. In Frage stehen kann vorliegend daher nur die eine unzutreffende Anwendung der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall bzw. eine fehlerhafte Beweiswürdigung; darin liegt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. E. 2.2 hiervor). In der Beschwerde wird auch nicht schlüssig dargetan, dass es sich vorliegend in anderer Hinsicht um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG) handeln würde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als unzulässig.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt in einem Eventualstandpunkt, sein Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen. Dies fällt jedoch schon deshalb ausser Betracht, weil Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG e contrario).

5.
Auf die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen nicht einzutreten. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner