Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 530/2019

Urteil vom 20. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2019 (UV.2019.00123).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1969 geborene A.________ war Hortmitarbeiterin bei B.________ und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch unfallversichert. Am 25. November 2011 erlitt sie ein Distorsionstrauma des rechten Sprunggelenks. Die Unfallversicherung Stadt Zürich kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 13. Oktober 2014 wurde in der Klinik C.________ ein Release des Nervus peroneus superficialis am distalen lateralen Unterschenkel rechts durchgeführt. Mit Verfügung vom 23. März 2016 stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen für die somatischen Beschwerden per 21. Januar 2016 und für die psychischen Beschwerden per 15. Februar 2016 ein. Hiergegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer Einsprache. Letzterer zog sie später zurück. Die Einsprache der Versicherten wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2016 ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2017 bestätigte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Versicherten teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Urteil 8C 705/2017 vom 13. März 2018).

A.b. Die Unfallversicherung Stadt Zürich zog ein bidisziplinäres (neurologisches und rheumatologisches) Gutachten der D.________, Gutachterstelle für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 19. Dezember 2018 bei. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 stellte sie die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2018 ein und verneinte den Anspruch auf Integritätsentschädigung, da die danach geklagten Beschwerden nicht mehr natürlich unfallkausal seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. April 2019 fest.

B.
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf. Es stellte fest, die Unfallversicherung Stadt Zürich sei grundsätzlich weiterhin leistungspflichtig (Entscheid vom 7. August 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Unfallversicherung Stadt Zürich die Aufhebung des kantonalen Entscheides, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens und neuen Entscheidung.
Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die Beweislast beim Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C 331/2015 E. 2.1.1), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungspflicht der Unfallversicherung Stadt Zürich aus dem Unfall der Versicherten vom 25. November 2011 auch nach dem 31. August 2018 bejahte.
Es erwog im Wesentlichen, das Bundesgericht habe mit Urteil 8C 705/2017 vom 13. März 2018 seinen Entscheid vom 17. August 2017 und den Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 29. Juni 2016 aufgehoben, weshalb nicht von einer Teilrechtskraft der Leistungseinstellung für psychische Beschwerden per 15. Februar 2016 ausgegangen werden könne. Aufgrund des D.________-Gutachtens vom 19. Dezember 2018 könne ein aktives komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) am rechten Fuss im August 2018 (Begutachtungszeitpunkt) verneint und ein abgelaufenes zumindest nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend habe die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht bis Ende August 2018 anerkannt. Soweit im D.________-Gutachten ab August 2018 eine Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden verneint worden sei, sei unklar, weshalb bei der Tätigkeit als Hortmitarbeiterin eine unfall- resp. operationsbedingte Einschränkung von 20 % zuerkannt worden sei. Laut den Gutachtern sei es zudem möglich, dass die Operation des Nervus peroneus superficialis vom 13. Oktober 2014 zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom geführt habe. Es fehle jedoch eine genügende Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb ein solches nicht mehr vorhanden sei
bzw. es sich in eine nicht unfallkausale Schmerzstörung umgewandelt haben soll. Nicht nachvollziehbar sei zudem die gutachterliche Auffassung, der Status quo sine sei erreicht worden, zumal die Versicherte vor dem Unfall vom 25. November 2011 nicht an einem relevanten Vorzustand gelitten habe. Auch die Ausführungen der Gutachter zum Status quo ante überzeugten nicht in Anbetracht der von ihnen festgestellten Befunde, die sie letztlich auf ein Schonverhalten zurückführten. Weiter könne laut den Gutachtern durch ärztliche Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Schmerzstörung erreicht werden; dies spreche gegen das Erreichen des Status quo ante und eines Endzustands. Zudem sei aufgrund des Berichts des Neurologen Dr. med. E.________ vom 7. März 2019 eine Neuropathie des Nervus suralis möglich. Die Unfallversicherung Stadt Zürich habe diesen Bericht den Gutachtern nicht zur Stellungnahme zugestellt und hierzu keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Darauf könne aber verzichtet werden, da das D.________-Gutachten vom 19. Dezember 2018 ohnehin nicht beweiswertig sei. Somit habe die Unfallversicherung Stadt Zürich den ihr obliegenden Nachweis des Wegfalls der Unfallkausalität der Beschwerden der Versicherten nicht erbracht, weshalb
ihre Leistungspflicht grundsätzlich bestehen bleibe.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, entgegen der Vorinstanz und der Versicherten sei die Leistungseinstellung betreffend die psychischen Beschwerden per 15. Februar 2016 in Teilrechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht führte in E. 4 des Rückweisungsurteils 8C 705/2017 vom 13. März 2018 aus, gegen die Verneinung der Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden und die entsprechende Leistungseinstellung per 15. Februar 2016 erhebe die Versicherte keine substanziierten Einwände. Hierzu erübrigten sich somit Weiterungen. Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Erwägungen ist die Beschwerdeführerin für allfällige psychische Beschwerden ab 15. Februar 2016 nicht mehr leistungspflichtig (zur Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts siehe BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; 117 V 237 E. 2a S. 241 f.; vgl. auch Urteil 8C 369/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 6.2).

5.
Die Beschwerdeführerin legt eine Stellungnahme des neurologischen D.________-Gutachters Dr. med. F.________ vom 15. August 2019 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 7. August 2019 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C 95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 4). Die darauf basierenden Ausführungen der Parteien sind somit unbeachtlich.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die D.________-Gutachter hätten kein organisches Korrelat für die Schmerzen der Versicherten festgestellt. Letztere wendet ein, sie hätten objektivierbare Befunde festgehalten, nämlich eine kühlere Haut des rechten Fusses, ein Schonhinken rechts sowie eine Verringerung des Wadenumfangs rechts um 0.7 cm und des Vorfussumfangs rechts um 1 cm. Palpatorisch habe eine deutliche Temperaturdifferenz zu Ungunsten des rechten Fussrückens bestanden. Auch seien die Venenfüllung rechts beim Aufstehen aus liegender Stellung verzögert und die Plantarflexion rechts um etwa 10° eingeschränkt gewesen.

6.2.

6.2.1. Bei objektiv (hinreichend) nachweisbaren organischen Unfallfolgen decken sich die natürliche und adäquate Kausalität weitgehend. Von solchen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C 632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 6 Ingress).

6.2.2. Die D.________-Gutachter führten aus, die objektivierbaren Differenzen zwischen dem gesunden linken Fuss und dem rechten Fuss, d.h. die leicht kühlere Hauttemperatur des rechten Fusses und die leichte Atrophie von Wade und Fuss rechts seien durch funktionelle langjährige Schonung erklärbar. Dadurch hätten die Muskelmasse und die Durchblutungsgrösse abgenommen. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Zusatzuntersuchungen (konventionelles Röntgen des rechten Sprunggelenks, 3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT-CT rechter Fuss sowie neuroautonome Abklärungen im Inselspital Bern) seien durchwegs unauffällig ausgefallen ohne Hinweise für ein CRPS. Auch die erfolgte Elektrodiagnostik habe keine Hinweise für eine Neuropathie des Nervus peroneus, des Nervus tibialis oder Auffälligkeiten bei der Sudomotorik gezeigt. Zusammenfassend ergäben sich anhand der aktuell durchgeführten klinischen und ausgedehnten paraklinischen Untersuchungen keine objektivierbaren symptomerklärenden Befunde und auch keine solchen, die für ein noch aktives CRPS sprächen.
Erhebliche Gründe, diese gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung der Versicherten auf die von den Gutachtern klinisch erhobenen Befunde (vgl. E. 6.1.2 hiervor) ist unbehelflich, da hierfür eben keine nachweisbare, durch das Unfallereignis verursachte strukturelle Läsion mehr objektiviert wurde (vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C 744/2007 E. 4.5 f.; Urteil 8C 154/2015 vom 29. Mai 2015 E 3.2). Nach dem Gesagten wurde im D.________-Gutachten vom 19. Dezember 2018 hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb die Beschwerden der Versicherten und die erhobenen Befunde im Begutachtungszeitpunkt somatischerseits nicht mehr auf den Unfall vom 25. November 2011 zurückzuführen waren.

6.2.3. Die Vorinstanz erwog, laut den D.________-Gutachtern könne durch ärztliche Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Schmerzstörung erreicht werden. Dies spreche gegen das Erreichen des Status quo ante und eines Endzustands.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die D.________-Gutachter ausführten, aufgrund des Ereignisses vom 25. November 2011 sei die Versicherte in einem 100%igen Pensum voll arbeitsfähig, wobei aufgrund der noch bestehenden Schmerzstörung, die möglicherweise iatrogen bedingt sein könnte, eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Behandlung der Unfallfolgen sei nicht notwendig. Hieraus und aus dem in E. 6.2.2 hiervor Gesagten folgt, dass die D.________-Gutachter die Schmerzstörung der Versicherten und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht mehr als somatische Unfallfolgen ansahen.

6.2.4. Die Vorinstanz und die Versicherte führen weiter an, laut den D.________-Gutachtern habe auch die Operation vom 13. Oktober 2014 zur Schmerzexazerbation bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Versicherte beruft sich diesbezüglich auf die Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die D.________-Gutachter die Operation vom 13. Oktober 2014 - wie auch die Vorinstanz einräumt - letztlich nur als mögliche Ursache der Beschwerden der Versicherten erachteten. Nach dem im Sozialversicherungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein Sachverhalt jedoch nicht bewiesen, wenn er bloss möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C 638/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5.2). Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (hierzu vgl. BGE 128 V 169 E. 1c S. 172) besteht somit nicht.

6.2.5. Ob die Schmerzen der Versicherten bei Leistungseinstellung am 31. August 2018 psychisch bedingt waren oder nicht, braucht nicht geklärt zu werden, da die Beschwerdeführerin für allfällige psychische Beschwerden seit 15. Februar 2016 nicht mehr leistungspflichtig ist (E. 4 hiervor). Zudem muss der Beweis des Wegfalls der natürlichen Unfallkausalität nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sind (Urteil 8C 68/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2), was hier nach dem Gesagten zutrifft.

7.
Da im Begutachtungszeitpunkt keine objektiv (hinreichend) nachweisbare organische Gesundheitsschädigung am rechten Fuss der Versicherten mehr vorlag (vgl. E. 6.2.1 f. hiervor), ist es - entgegen der Vorinstanz und der Versicherten - nicht entscheidrelevant, ob die Ausführungen der D.________-Gutachter zum Erreichen des Status quo ante vel sine stimmig sind oder nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit.

8.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Nichtzustellung des Berichts des Dr. med. E.________ vom 7. März 2019 an die D.________-Gutachter zur Stellungnahme den Beweiswert ihres Gutachtens nicht schmälert. Denn Dr. med. E.________ ging - wie die Versicherte einräumt - von der falschen Annahme aus, sie sei am 13. Oktober 2014 nicht am Nervus peroneus, sondern am Nervus suralis operiert worden.

9.
Nicht stichhaltig ist die Berufung der Versicherten auf den Bericht des Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie, vom 26. Januar 2016, der von einer klaren Unfallkausalität ihrer Schmerzen ausgegangen sei. Denn dieser Bericht wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C 705/2017 vom 13. März 2018 E. 5.2 als nicht rechtsgenüglich erachtet.

10.
Insgesamt sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des D.________-Gutachtens vom 19. Dezember 2018. Gestützt darauf stellte die Beschwerdeführerin ihre Leistungen somit zu Recht per Ende August 2018 ein. Sämtliche Einwände der Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Beschwerdeführerin darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.

11.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2019 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar