Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 54/2019

Urteil vom 20. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Hirschengraben 15, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Januar 2019 (RT180209-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 24. August 2018 stellte der Kanton Zürich in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'200.--. Als Rechtsöffnungstitel wurde eine Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) vorgelegt, mit welcher die A.________ AG unter anderem zur Zahlung der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- verpflichtet worden war.

A.b. Mit Urteil vom 20. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton Zürich die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Die Spruchgebühr von Fr. 300.-- wurde der A.________ AG auferlegt.

B.
Gegen dieses Urteil gelangte die A.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Beschwerde am 24. Januar 2019 abwies.

C.
Die A.________ AG ist mit einer als "Einrede und Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 28. Februar 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des vom Kanton Zürich (Beschwerdegegner) gestellten Rechtsöffnungsgesuchs.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 2'200.-- befunden hat. Gegen diesen Endentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

1.2. Allerdings ist aufgrund der Streitwertgrenze die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, falls es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche stellt sich nur dann, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1). Geht es hingegen nur um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall, so liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (BGE 140 III 501 E. 1.3). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1). Damit sind die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllt und die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als Verfassungsbeschwerde entgegen genommen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.3. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung ver-fassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde die definitive Rechtsöffnung für die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- zu Recht erteilt. Sie gelangte zum Schluss, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) der Schuldnerin gültig eröffnet worden und daher in Rechtskraft erwachsen war.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, diese Verfügung erhalten zu haben. Zudem habe sie deren Zustellung keineswegs vereitelt.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Vollstreckbarkeit einer richterlichen Verfügung.

3.1. Vollstreckbar und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG geeignet ist ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 336 Vollstreckbarkeit - 1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
1    Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
a  rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
b  noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist.
2    Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
und b ZPO, wenn es entweder rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder wenn es noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (Urteil 5D 213/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3); dies setzt voraus, dass der Entscheid dem Adressaten eröffnet worden ist (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 7, 7b zu Art. 80). Nicht strittig ist im konkreten Fall, dass die gerichtliche Verfügung für die in Betreibung gesetzte Gerichtsgebühr grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG darstellt.

3.2. Im vorliegenden Fall erliess das Handelsgericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2016 eine Verfügung (HE 160372-O), mit der es die vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen Mängel in deren Organisation eingereichte Klage infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Das Handelsgericht nahm Vormerk vom neuen Domizil der Beschwerdeführerin. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- an die Klägerin wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da sie das Verfahren verursacht habe. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdeführerin erhob keine Beschwerde an das Bundesgericht.

3.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hatte das Handelsgericht erfolglos versucht, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 6. Oktober 2016 zuzustellen. Daraufhin habe es seine Verfügung der Revisionsgesellschaft der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe vom Verfahren vor Handelsgericht gewusst, weshalb sie für die postalische Erreichbarkeit an der Adresse, die sie im Rahmen dieses Verfahrens als neues Domizil im Handelsregister hatte eintragen lassen, habe sorgen müssen. Diese Vorkehr habe sie nicht getroffen und sich damit der Zustellung der handelsgerichtlichen Verfügung entzogen. Ein derartiges Verhalten verdiene keinen Schutz. Bereits der erste Zustellversuch vom 6. Oktober 2016 stelle darum eine ordentliche Eröffnung der Verfügung vom selben Tag dar, die in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Damit beruft sie sich auf die Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Beweiswürdigung vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 1C 140/2016 vom 9. November 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 I 162).

3.4.1. Konkret bestreitet die Beschwerdeführerin, von dem gegen sie beim Handelsgericht laufenden Verfahren, das zur Verfügung vom 6. Oktober 2016 geführt habe, Kenntnis gehabt zu haben. Zur Begründung ihres Vorbringens gibt sie (auszugsweise) ihre E-Mail vom 9. Januar 2018 an den Beschwerdegegner (vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte) wieder und betont, dass sich daraus, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, keinerlei Hinweis auf das handelsgerichtliche Verfahren ergebe.

3.4.2. In der genannten E-Mail nahm die Beschwerdeführerin zu zwei Verfügungen des Handelsgerichts Stellung. Sie bestätigte, dass die Verfügung betreffend die B.________ AG (HE 160351-O) über die Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.-- bereits vor längerer Zeit zugestellt worden sei und dagegen Einspruch erhoben worden war. Mit gleicher E-Mail habe sie nunmehr erstmals die sie betreffende Verfügung (HE 160372-O), ebenfalls über eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.--, erhalten, wogegen sie sofortigen Einspruch erhebe. Bei dieser Gelegenheit betonte die Beschwerdeführerin, alle organisatorischen Mängel ihrer Gesellschaft behoben zu haben. Dies trifft gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sogar zu. Die notwendigen Vorkehren wurden von ihr aber erst im Rahmen des vom Handelsregisteramtes angestrengten Verfahrens getroffen. Das Handelsgericht hatte der Beschwerdeführerin daraufhin eine entsprechende Frist angesetzt.

3.4.3. Damit hat die Beschwerdeführern zwar nicht bestätigt, die sie betreffende handelsgerichtliche Verfügung (HE 160372-O) erhalten zu haben. Indes ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss der E-Mail an den Beschwerdegegner vom handelsgerichtlichen Verfahren wusste, aufgrund des Hinweises auf die Mängelbehebung nicht offensichtlich falsch.

3.5. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die postalische Zustellung der handelsgerichtlichen Verfügung aufgrund der Kenntnis und des Verhaltens (unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO) in einer Weise vereitelt bzw. verunmöglicht, welche keinen Schutz verdiene, trifft damit zu. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte nämlich an die von der Beschwerdeführerin dem Handelsregister mitgeteilte neue Domiziladresse, mithin an die Adresse, die sie im Rahmen des Verfahrens betreffend Organisationsmangel hat eintragen lassen (E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin vom Verfahren vor Handelsgericht offensichtlich wusste, musste sie aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses auch dafür sorgen, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können (Urteil 5A 117/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3, 2.6, BlSchK 2018 S. 20). Zwar bestreitet sie im vorliegenden Verfahren, dass der Zustellungsversuch an die korrekte Adresse erfolgt sei. Weshalb dem so sein sollte, begründet sie jedoch nicht.

3.6. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, wenn sie - in Anlehnung an die Vorinstanz - meint, nach Erhalt der handelsgerichtlichen Verfügung vom 6. Oktober 2016 (HE 160372-O) keine Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht gehabt zu haben. Wie die Erstinstanz zu Recht festgehalten hat und nach wie vor unbestritten ist, war die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Daraus ergibt sich klar, dass eine allfällige Beschwerde innert 30 Tagen an das Bundesgericht zu richten wäre. Aus der E-Mail des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2017 geht lediglich hervor, dass gemäss ihrer Kenntnis ("unserer Geschäftsverwaltung") die handelsgerichtliche Verfügung rechtskräftig sei, da innert Frist keine Beschwerde erhoben wurde. Daran ändere auch der nunmehr erhobene Einspruch nichts. Mit anderen Worten, der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin bloss mitgeteilt, was ihr aufgrund ihrer Zuständigkeit bekannt war. Hingegen hat sie keine unzutreffende Auskunft über die Anfechtbarkeit der handelsgerichtlichen Verfügung erteilt, die bei der Beschwerdeführerin zu einem Rechtsverlust führen konnte. Ohnehin wäre der Beschwerdegegner für eine solche Auskunft nicht zuständig.

3.7. Soweit die Beschwerdeführerin die Probleme bei der Behebung ihrer organisatorischen Mängel und solcher bei anderen Aktiengesellschaft schildert, werden sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt. Sie betreffen die materielle Richtigkeit der handelsgerichtlichen Verfügung als Rechtsöffnungstitel, welche vom Rechtsöffnungsrichter nicht überprüft werden kann (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 141 I 97 E. 5.2).

4.
Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz im Ergebnis keine willkürliche bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzende Anwendung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels bestätigt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante