Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 576/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1961, lebte seit 1992 in der Schweiz und bezog seit 1. November 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 19. Oktober 1999). Revisionsweise wurde diese Invalidenrente mehrfach bestätigt. Im Hinblick auf eine weitere Rentenrevision holte die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Februar 2012 beim behandelnden Hausarzt Dr. med. B.________ einen aktuellen Bericht zu allfälligen neuen Befunden ein. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 informierte die IV-Stelle den Rechtsvertreter der Versicherten, dass der Rentenanspruch infolge der 6. IV-Revision überprüft worden und die Invalidenrente daher aufzuheben sei. Am 19. April 2013 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 10. Juni 2014 gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2013 auf und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Strittig ist die von der IV-Stelle am 19. April 2013 verfügte Aufhebung der mit Wirkung ab 1. November 1997 ausgerichteten ganzen Invalidenrente.

3.

3.1. Die Aufhebung der Invalidenrente erfolgte in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 (SchlBest. IV 6/1; AS 2011 5659). Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft; sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 140 V 15 E. 5.1 S. 17 mit Hinweis). Sie findet indessen laut lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

3.2. In BGE 139 V 442 E. 3 und 4 S. 444 ff. wurde in Auslegung des vorstehend letztzitierten Satzteils festgestellt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine Rente "bezieht", auf den Beginn ihres Rentenanspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung abzustellen ist. Einzig diese Interpretation der Ausschlussklausel trägt den Kernanliegen der darin verankerten Besitzstandsgarantie (Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz; Vermeidung aussichtsloser Eingliederungsversuche) angemessen Rechnung. Während dem Verfügungszeitpunkt stets etwas Zufälliges anhaftet, vermag die Anknüpfung beim Beginn der Rentenberechtigung eine allfällige lange dauernde (Teil-) Absenz vom Arbeitsmarkt und die sich daraus ergebende faktische Aussichtslosigkeit von (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen klar darzutun. Die Höhe der seit mehr als 15 Jahren bezogenen IV-Rente (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt für das Heranziehen der Ausschlussklausel von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 keine Rolle (BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17; 139 V 442 E. 5.1 S. 450 f.; SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C 773/2013 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei Revisionsverfahren, welche noch
vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 den fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21).

4.
Die Vorinstanz hob die Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2013 auf und ordnete die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente an mit der Begründung, der Ausschlussgrund des über 15-jährigen Rentenbezugs im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 sei erfüllt. Die Einleitung der revisionsweisen Rentenüberprüfung sei dem Rechtsvertreter der versicherten Person von der IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 verspätet angezeigt worden, nachdem die 15-Jahres-Frist bereits am 31. Oktober 2012 abgelaufen war. Demgegenüber vertritt das Beschwerde führende BSV die Auffassung, die IV-Stelle habe den Nachweis der fristwahrenden Einleitung der Rentenüberprüfung vor Ablauf der 15-jährigen Rentenbezugsdauer im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 durch Einverlangen eines medizinischen Verlaufsberichts zum ausdrücklichen Zwecke der "Rentenrevision" gemäss unbestrittener Anfrage vom 21. Februar 2012 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt.

4.1. Das kantonale Gericht stützte den angefochtenen Entscheid auf das vom BSV herausgegebene Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB). In der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist Rz. 1016 KSSB zu entnehmen: "Es genügt, wenn die Überprüfung innerhalb dieses Zeitraumes eingeleitet wird, das heisst wenn die versicherte Person schriftlich von der Rentenprüfung Kenntnis erlangt hat." Daraus leitete die Vorinstanz ab, die IV-Stelle habe den Rechtsvertreter der Versicherten erst mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2012 und somit verspätet nach Ablauf der 15-jährigen Rentenbezugsdauer über die eingeleitete Rentenüberprüfung informiert.

4.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. 133 II 305 E. 8.1 S. 315). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4. S. 125).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht übersieht, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Nachweises der rechtzeitigen Einleitung der Rentenüberprüfung vor Ablauf der 15-jährigen Rentenbezugsdauer gemäss lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel stipuliert hat. Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Einleitung einer Rentenüberprüfung im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 ist demnach - entgegen der Vorinstanz - nicht vom Empfang des schriftlichen Vorbescheids oder einer anderen schriftlichen Mitteilung auf Seiten der betreffenden versicherten Person abhängig. Andernfalls käme dem KSSB hinsichtlich des materiellen Anspruchs auf Überprüfung laufender Invalidenrenten nach lit. a SchlBest. IV 6/1 eine einschränkende Wirkung zu, welche praxisgemäss ausgeschlossen ist (vgl. hievor E. 4.2 i.f.). Soweit der aktuellen Fassung von Rz. 1016 KSSB Abweichendes zu entnehmen ist, hat das Beschwerde führende BSV den entsprechenden Anpassungsbedarf erkannt.

4.3.2. Diese Anpassung ist umso mehr angezeigt, als das Bundesgericht bereits entschieden hat (SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C 773/2013 E. 3), dass sich - entgegen der Vorinstanz - der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird," nicht anhand des Momentes bestimmt, in welchem die versicherte Person erstmals schriftlich Kenntnis von der gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ins Auge gefassten Rentenaufhebung erhielt (vgl. SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C 773/2013 E. 3.1 i.f. in Verbindung mit E. 3.3.2 i.f.). Vielmehr richtet sich der Zeitpunkt der mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 fristwahrenden Einleitung der Rentenüberprüfung nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des betreffenden Verfahrens. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 (Inkrafttreten von lit. a SchlBest. IV 6/1), bildet der 1. Januar 2012 den fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (BGE 140 V 15 E. 5.3.5 S. 21). Vermag demnach ein vor Inkrafttreten von lit. a SchlBest. IV 6/1 gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eingeleitetes Revisionsverfahren in Bezug auf die Bestimmung des fiktiven Anknüpfungspunktes im Rahmen der Neubeurteilung des Rentenanspruchs nach lit. a
SchlBest. IV 6/1 Rechtswirkungen zu entfalten, sind aus der letztgenannten Bestimmung betreffend den Nachweis der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens keine einschränkenderen Voraussetzungen abzuleiten als hinsichtlich des Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG.

4.4. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hat die IV-Stelle beim Hausarzt am 21. Februar 2012 einen Verlaufsbericht und am 17. Oktober 2012 bei der zuständigen Krankenpflegeversicherung die Zustellung sämtlicher Rückforderungsbelege ab 1. Oktober 2007 unter ausdrücklichem Hinweis auf die "von Amtes wegen [durchzuführende] Revision" einverlangt. Bestimmt sich der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird" nach dem Moment des mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen tatsächlichen Beginns des Revisionsverfahrens (vgl. E. 4.3 hievor), so steht in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass die IV-Stelle die Rentenüberprüfung vor Ablauf der 15-jährigen Rentenbezugsdauer eingeleitet hat. Folglich steht einer Überprüfung der seit 1. November 1997 ausgerichteten Invalidenrente - im Gegensatz zu der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung - kein Ausschlussgrund im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 entgegen. Demnach ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung annullierte und die Fortdauer des Anspruchs auf eine ganze Rente feststellte, aufzuheben.

4.5. Da sich das kantonale Gericht jedoch bisher noch nicht mit der -ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig gewesenen - Frage des der Invalidenrente zu Grunde liegenden Gesundheitsschadens befasst und daher die entsprechenden rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen noch nicht getroffen hat, ist die Sache unter Feststellung des Fehlens eines Ausschlussgrundes im Sinne von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 zur Neubeurteilung der Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 10. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli