Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 225/2019

Urteil vom 20. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2019 (VBE.2018.300).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1958, war seit 2012 als Innendekorateurin bei B.________ beschäftigt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 6. Juni 2017 war sie mit dem Auto unterwegs, als ein am Strassenrand stehender Sonnenschirm von einer Windböe erfasst wurde und in ihre Windschutzscheibe zu fliegen drohte. Nach einem brüsken Bremsmanöver kam es lediglich zu einer Beschädigung des Kühlergrills. In der Folge klagte A.________ über Beschwerden am rechten Handgelenk. Der am 9. Juni 2017 aufgesuchte Hausarzt veranlasste eine MRI-Untersuchung. Diese erfolgte am 27. Juni 2017 am Spital C.________, und zeigte keine Fraktur, aber einen TFCC-Riss (triangulärer fibrocartilaginärer Komplex). Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht zunächst mangels eines Unfallereignisses mit Verfügung vom 15. August 2017 ab. Gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.________, Chirurgie FMH, vom 26. Februar 2018 ging sie in der Folge davon aus, dass ein Vorzustand (TFCC, radioulnare Arthrose, Geröllzyste im Os lunatum sowie Ganglion) durch das Ereignis vom 6. Juni 2017 vorübergehend verschlimmert worden, nach zwei Wochen jedoch wieder erreicht
gewesen sei. Sie übernahm dementsprechend mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 die bis zum 20. Juni 2017 entstandenen Kosten für die bis dahin erfolgte einmalige Konsultation beim Hausarzt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau unter Verneinung eines Unfallereignisses mit Entscheid vom 21. Februar 2019 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihr - auch über den 20. Juni 2017 hinaus - die gesetzlichen Leistungen aus Unfall zuzusprechen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu sich A.________ mit einer weiteren Eingabe äussert. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Verneinung einer Leistungspflicht der AXA aus Unfall vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff zutreffend dargelegt (Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG; BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 2.2 S. 74). Richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zu den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54, 8C 325/2017 E. 4.2.1; Urteil 8C 50/2012 vom 1. März 2012 E. 5) sowie zu den Folgen der Beweislosigkeit für die versicherte Person, welche aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteile 8C 549/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3; 8C 358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4). Es wird darauf verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 S. 138). Der äussere Faktor ist zentrales Element eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1 S. 80 f.; 118 V 283 E. 2a).

3.3. Bezüglich der Praxis zu den "Aussagen der ersten Stunde" bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 361 E. 3b/aa; Urteile 8C 637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2; 8C 843/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2; C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1). Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, wenn der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat. Er ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3).

3.4. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass sich der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253, U 307/01 E. 5; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 E. 4b; Urteil 8C 802/2012 vom 29. April 2013 E. 7).

4.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 15. August 2017 geltend gemacht habe, sich beim Bremsmanöver vom 6. Juni 2017 die Hand am Armaturenbrett angeschlagen und dadurch verletzt zu haben. Darauf sei nicht abzustellen. Auch die medizinischen Akten liessen keine entsprechenden Schlüsse zu. Die Vollbremsung allein genüge nicht für die Annahme eines Unfalls.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das kantonale Gericht bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 6. Juni 2017 zu Unrecht nicht auf ihre Schilderung in der Einsprache abgestellt habe. Sie bleibt dabei, sich die Hand am Armaturenbrett angeschlagen zu haben. Ein Widerspruch zu den Angaben in der Unfallmeldung - "Hand verletzt" - sei darin nicht auszumachen. Dies bestätigten auch die ärztlichen Berichte, wonach sie sich eine Kontusion beziehungsweise Distorsion zugezogen und in der Folge an einem CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) gelitten habe.

5.

5.1. Gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 30. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 eine Vollbremsung gemacht und sich dabei das rechte Handgelenk verletzt. Diese Angaben wiederholte sie am 16. Juli 2017 auf dem von der AXA zugestellten Fragebogen. Sie habe, um ein Durchschlagen des Sonnenschirms durch die Frontscheibe zu vermeiden, eine Vollbremsung gemacht und "dadurch" eine Handverletzung erlitten. Dass die Vorinstanz gestützt darauf nicht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Hand angeschlagen habe, wie sie später - in ihrer Einsprache gegen die leistungsablehnende Verfügung - geltend machte, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass sie sich damit nicht widersprochen, sondern lediglich ihre früheren Angaben präzisiert habe. Es leuchtet nicht ein, weshalb sie einen solch bedeutsamen Umstand und Grund für die Verletzung - dass sie sich die Hand angeschlagen habe, weil sie vom Steuerrad abgerutscht sei - im Fragebogen unerwähnt liess. Dass sie sich erst nach entsprechendem Hinweis in der Verfügung darauf berief, sich gestossen zu haben, überzeugt nicht.

5.2. Aus den medizinischen Akten liess sich zur Klärung des Hergangs des Ereignisses vom 6. Juni 2017 im Sinne der von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachten Variante nichts gewinnen. Im Bericht des am 9. Juni 2017 aufgesuchten Hausarztes finden sich dazu keine Angaben. Gemäss Dr. med. E.________, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie FMH, Medizinisches Zentrum F.________, habe sich die Beschwerdeführerin die Verletzung beim Festhalten am Steuerrad zugezogen (Bericht vom 5. Juli 2017 über die Konsultation vom 30. Juni 2017). Der gleiche Arzt teilte zwar am 13. Juli 2017 mit, dass sie sich eine Kontusions-/Distorsionsverletzung zugezogen habe. Dies widerspricht indessen seinen früheren Angaben. Eine solche Verletzung durch blosses Festhalten des Steuerrads bei Abbremsen des Fahrzeuges aus niedriger Geschwindigkeit (40-50 km/h gemäss Angaben im Fragebogen) liesse sich denn auch kaum erklären. Dass später der gleiche Mechanismus von Dr. med. G.________, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie FMH, erwähnt wird, ändert daran nichts, zumal dort keine weiteren Details zum Hergang genannt werden. Gemäss Bericht des Prof. Dr. med. H.________, Klinik
I.________, vom 4. September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin die Hand am Steuerrad angeschlagen. Die Konsultation fand erst am 30. August 2017, also nach Verfügungserlass, statt. Dass die Vorinstanz darauf nicht abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.

5.3. Das kantonale Gericht stellte schliesslich fest, dass die ärztlich erhobenen Befunde den mangelnden Nachweis eines Unfalls nicht zu ersetzen vermöchten. Soweit Prof. Dr. med. H.________ die "TFCC-Läsion vom 6. Juni 2017" in seinem Bericht vom 17. Mai 2018 entgegen der versicherungsinternen Einschätzung des Dr. med. D.________ als unfallbedingt erachte, sei er von einem Anschlagen der rechten Hand beziehungsweise des rechten Handgelenks ausgegangen. Da ein solcher Hergang des Ereignisses nicht erstellt sei, könne ihm diesbezüglich nicht gefolgt werden. Inwiefern diese Feststellungen unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Aus dem gleichen Grund ist auch auf den radiologischen Bericht der Klinik I.________ vom 1. Februar 2019 mit erneuter Beurteilung des TFCC, bei dem es sich ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), nicht weiter einzugehen.
Dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die behandelnden Ärzte ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) diagnostiziert hätten, das nur durch ein Trauma habe verursacht werden können. Da sie von einem unbewiesen gebliebenen Hergang des Ereignisses ausgingen, kann auch diese am 4. September 2017 von Prof. Dr. med. H.________ lediglich als Verdacht geäusserte und später ohne weitere Begründung wiederholte Diagnose an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts ändern.

5.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz - nachdem ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen im Sinne eines Anschlagens der Hand am Armaturenbrett nicht nachgewiesen war - die Vollbremsung für sich allein nicht als ungewöhnliche äussere Einwirkung auf die das Steuerrad festhaltende Hand qualifizierte. Es handelt sich dabei praxisgemäss um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang (vgl. Urteil 8C 325/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2).

6.
Zusammengefasst liessen die Angaben der Beschwerdeführerin den Schluss auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zu. Insbesondere fehlte es am Nachweis eines besonders sinnfälligen Umstandes als Ursache für die Schädigung, die sich auf das Körperinnere beschränkte. Dass das kantonale Gericht das Ereignis vom 6. Juni 2017 nicht als Unfall qualifizierte, ist nicht bundesrechtswidrig. Fehlte es am Nachweis eines Unfallereignisses, erübrigten sich Weiterungen zur natürlichen Kausalität der von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo