Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F 9/2019

Urteil vom 20. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchstellerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt,
Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht Basel-Stadt.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A 318/2019 vom 25. April 2019 (Verfügung VD.2018.175).

Sachverhalt:
Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für B.________. Dagegen erhoben diese und ihre Tochter A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht Basel- Stadt. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 5A 33/2019 vom 14. Januar 2019).
Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei. Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht.
In der Folge schrieb das Appellationsgericht am 28. März 2019 die gegen die Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als gegenstandslos ab (Verfahren VD.2018.175). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A 318/2019 vom 25. April 2019 nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 wandten sich A.________ und B.________ an das Appellationsgericht mit dem Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens VD.2018.175. Mit Verfügung vom 7. August 2019 leitete das Appellationsgericht "das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 5A 318/2019 vom 25. April 2019" "zuständigkeitshalber an das Bundesgericht" weiter.
Unter Bezugnahme auf diese Weiterleitung wandte sich in einem Schreiben vom 11. August 2019 auch A.________ an das Bundesgericht mit der Aussage, es liege keine rechtskräftige Beurteilung durch das Appellationsgericht im Verfahren VD.2018.175 vor, weshalb dieses wieder aufzunehmen sei.

Erwägungen:

1.
Obwohl sich in der Eingabe vom 20. Juni 2019 keinerlei dahingehende Anhaltspunkte finden, geht das Appellationsgericht in seiner Verfügung davon aus, dass sich die Gesuchstellerinnen mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht hätten wenden wollen. Wie sich aus der Kurzbegründung der Verfügung ergibt, leitet das Appellationsgericht eine angebliche Zuständigkeit des Bundesgerichtes daraus ab, dass dieses zuletzt mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Indes gilt es zu differenzieren, wie sich aus der (auch publizierten) Rechtsprechung und den gängigen Kommentaren ergibt:
Soweit gegen ein Urteil der letzten kantonalen Instanz beim Bundesgericht ein Rechtsmittel eingereicht worden ist und dieses in der Sache entschieden hat, ist dessen Urteil in Revision zu ziehen, weil es den kantonalen Entscheid ersetzt und mithin das kantonale Revisionsobjekt wegfällt, während die letzte kantonale Instanz für das Revisionsgesuch zuständig ist, wenn das Bundesgericht nicht in der Sache entschieden hat und demzufolge der kantonale Entscheid rechtskräftig geworden ist (vgl. Koordinationsnorm von Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG; BGE 138 II 386 E. 6 S. 389 ff.; Urteil 8C 602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3; OBERHOLZER, in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 4645). Dies war im Übrigen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes so (vgl. damalige Koordinationsnorm von Art. 138
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
OG; BGE 134 III 669 E. 2.2 S. 670 f.).

2.
Nach dem Gesagten kann das Bundesgericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe vom 20. Juni 2019 nicht eintreten. Diese ist zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht zurückzusenden.

3.
Den Gesuchstellerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie ihre Eingabe beim zuständigen Gericht eingereicht und auf den weiteren Verlauf keinen Einfluss hatten; dem Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das weitergeleitete Revisionsgesuch vom 20. Juni 2019 wird nicht eingetreten und es wird zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurückgeschickt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli