Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 111/2015, 1B 123/2015

Urteil vom 20. August 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1B 111/2015

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Beschwerdegegner,

Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern.

1B 123/2015

Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft,
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Entnahme einer DNA-Probe und erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerden gegen den Beschluss vom 9. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (geb. 1996) wegen des Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung. Sie wirft ihm vor, er habe bei einer polizeilichen Patrouille vom 25. Oktober 2014, um ca. 02.00 Uhr, beim Gaskessel-Areal in Bern sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und "Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie ausgestreckt.

B.
Am 25. November 2014 erschien A.________ bei der Polizei zur Befragung. Dabei eröffnete ihm die Polizei, er werde erkennungsdienstlich erfasst, was er verweigerte. Der zuständige Pikettstaatsanwalt verfügte darauf mündlich die erkennungsdienstliche Erfassung. A.________ entschied sich dafür, sich unmittelbar nach der Befragung erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, um nicht ein weiteres Mal bei der Polizei erscheinen zu müssen. Die Polizei nahm in der Folge einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils vor. Am 26. November 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nachträglich schriftlich.

C.
Gegen den WSA und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2014 erhob A.________ Beschwerde. Am 9. März 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) diese gut, soweit es darauf eintrat. Es wies die Staatsanwaltschaft an, die entnommene DNA-Probe und die Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde - sei festzustellen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Entnahme der DNA-Probe rechtens gewesen seien und Letztere daher zu Recht zwecks Analyse zu den Akten erkannt worden sei (Verfahren 1B 111/2015).

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kantonspolizei unterstützt den Antrag um aufschiebende Wirkung und schliesst sich den Ausführungen in der Beschwerde an.

A.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Ebenso sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

E.
Die Kantonspolizei Bern führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die DNA-Probe in den Akten zu belassen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit das Obergericht die Entfernung der DNA-Probe aus den Akten und ihre Vernichtung angeordnet habe. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen (Verfahren 1B 123/2015).

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kanton Bern unterstützt das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Im Übrigen hat sie auf Bemerkungen verzichtet.

A.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Ebenso sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und können in einem einzigen Urteil behandelt werden. Die Beschwerdeverfahren werden deshalb vereinigt.

2.

2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

2.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerden sind somit insoweit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.

2.3. Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie hat als für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortliche Behörde (Art. 16 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde befugt (Urteil 1B 685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: SJ 2012 I 440).

Die Beschwerdeführerin 2 ist nach der Rechtsprechung dagegen nicht zur Beschwerde berechtigt (Urteil 1B 685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.3.2, nicht publ. in: SJ 2012 I 440). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird deshalb nicht eingetreten.

2.4. Der WSA, der noch nicht analysiert worden ist, und die erkennungsdienstliche Erfassung dienen hier unstreitig nicht dazu, den Beschwerdegegner jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden. Den in Frage stehenden Massnahmen kommt demnach eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG anfechtbarer Endentscheid anzusehen (BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264; Urteil 1B 277/2013 vom 15. April 2014 E. 1, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765, mit Hinweisen).

2.5. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist demnach einzutreten.

2.6. Da es um Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
. StPO geht, mit denen eine definitive Grundrechtsbeschränkung einhergeht, ist Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Art. 255
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
-258
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 258 Durchführung der Probenahme - Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
StPO enthalten Bestimmungen zu den DNA-Analysen. Art. 259
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes - Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003140 Anwendung.
StPO erklärt im Übrigen das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) für anwendbar.

Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.

Nach Art. 1 Abs. 2
SR 363 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) - DNA-Profil-Gesetz
DNA-Profil-Gesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt:
a  für die Verwendung im Strafverfahren:
a1  die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
a2  den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
a3  die Phänotypisierung;
b  die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c  die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d  die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.
DNA-Profil-Gesetz bezweckt dieses Gesetz insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem: a. mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen: 1. verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, 3. die Beweisführung unterstützt wird.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche der herrschenden Lehre entspricht, kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 363 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) - DNA-Profil-Gesetz
DNA-Profil-Gesetz Art. 1 Gegenstand und Zweck - Dieses Gesetz regelt:
a  für die Verwendung im Strafverfahren:
a1  die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur),
a2  den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug,
a3  die Phänotypisierung;
b  die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;
c  die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung;
d  die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.
DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile 1B 277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B 324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 260 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung - 1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
1    Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2    Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3    Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4    Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff dar in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) und auf Familienleben (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C 257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3).

Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Die Vorinstanz erachtet den WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdegegners als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dies verletze Bundesrecht.

3.2. Wie gesagt, dienen die angeordneten Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdegegner im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Dafür waren die Massnahmen nicht erforderlich. Sie wären somit nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdegegner in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (Urteil 1B 685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440).

3.3. Der Beschwerdegegner ist nicht vorbestraft.

Der Verfasser des polizeilichen Anzeigerapports vom 14. November 2014 führt allerdings aus, der Beschwerdegegner habe bereits als Jugendlicher Kontakt zur Polizei gehabt. Er sei in einer Gruppe von Sprayern kontrolliert worden, "wo Anarchiezeichen angebracht worden seien." Zudem sei er in einer Nacht im Juli 2014 mit Kollegen ins "Wylerbad" in Bern eingedrungen. Bisher sei er jedoch nicht angezeigt worden. Der Verfasser des Anzeigerapports legt überdies dar, er habe den Beschwerdegegner bereits mehrfach auf dem Vorplatz der "Reithalle" in Gesellschaft von Personen aus der linksextremen Szene gesehen. Durch diese Gruppierung komme es an dieser Örtlichkeit öfter zu Übergriffen gegen die Polizei, unter anderem durch Flaschenwürfe.

Die Vorinstanz würdigt diese Darlegungen im Anzeigerapport als unbewiesene Behauptungen. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich der Beschwerdegegner dagegen in keinem justizförmigen Verfahren wehren konnte. Er steht unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Danach gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine Straftat begangen hat.

Selbst im Anzeigerapport wird dem Beschwerdegegner im Übrigen nicht vorgeworfen, er habe eine Sache beschädigt oder gegen jemanden Gewalt verübt. Insbesondere wird darin nicht gesagt, er habe eine Wand besprayt oder eine Flasche gegen einen Polizeibeamten geworfen. Dies lässt sich auch den polizeilichen Journaleinträgen nicht entnehmen. Danach wurde nicht der Beschwerdegegner, sondern wurden andere Jugendliche beim Besprayen einer Wand beobachtet. Zudem trug der Beschwerdegegner kein hierfür geeignetes Material auf sich. Auch wird nicht gesagt, der Beschwerdegegner sei beim Werfen einer Flasche gegen einen Polizeibeamten beobachtet worden. Wäre dies der Fall gewesen, ist anzunehmen, dass deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Das geschah jedoch nicht. Selbst wenn man auf die polizeilichen Darlegungen abstellen wollte, wäre demnach nicht dargetan, dass der Beschwerdegegner je ein schwereres Delikt begangen hätte.

Auch beim Vorfall, der Gegenstand des nunmehr gegen ihn geführten Verfahrens bildet, wird ihm nicht zur Last gelegt, er habe gegen einen Polizeibeamten Gewalt verübt. Vielmehr soll es bei verbalen Aggressionen und entsprechenden Gebärden geblieben sein.

In Anbetracht dessen ist es bundesrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, verneint hat.

3.4. Der Fall liegt ähnlich wie jener, über den das Bundesgericht in BGE 141 IV 87 zu befinden hatte. Dort ging es um eine Frau, die zusammen mit weiteren Personen an einem Asylsymposium Mist auf den Tischen des Vortragsraums deponiert hatte. Für die Abklärung dieser Tat waren die DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung nicht erforderlich. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Frau in andere Straftaten von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, fehlten, weshalb das Bundesgericht die Zwangsmassnahmen als unzulässig beurteilte (E. 1.4.1 S. 91).

In den Fällen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen bejahte, bestanden - anders als hier - erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene in vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte, insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität (BGE 128 II 259 E. 3.6 S. 275 ff.; 124 I 80 E. 2e S. 83 f.; Urteile 1B 277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.3, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B 324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 1B 57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.3 f.; 1B 685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.5, in: SJ 2012 I 440).

3.5. Die DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung dürfen nach der Rechtsprechung nicht routinemässig erfolgen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 92 mit Hinweisen). Dabei ist auch das Alter des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Dezember 2008 i.S. S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich § 124, Recueil CourEDH 2008 V 213).

Im Zeitpunkt des WSA und der erkennungsdienstlichen Erfassung war der Beschwerdegegner 18 Jahre alt und somit noch jung. Wollte man den WSA analysieren lassen und die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Erfassung in den Akten belassen, würde der Beschwerdegegner gewissermassen als potentieller Krimineller behandelt, obgleich nicht aktenkundig ist, dass er je etwas Schwerwiegenderes angerichtet hätte. Das wäre übertrieben und könnte sich nachteilig auf seine weitere Entwicklung und Integration in die Gesellschaft auswirken (vgl. Urteil i.S. S. und Marper, a.a.O.).

3.6. Es hält demnach vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den WSA und die erkennungsdienstliche Erfassung als unverhältnismässig beurteilt hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat dem Anwalt des Beschwerdegegners eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG sind damit gegenstandslos.

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über die Gesuche um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 111/2015 und 1B 123 2015 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerde der Kantonspolizei wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Bern hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Fürsprecher Stephan Schmidli, für beide Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri