Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 221/2023

Urteil vom 20. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.

Gegenstand
Strafverfahren; Vollzug der Untersuchungshaft (beaufsichtigte Besuche am Wochenende),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2023 (AK.2023.123-AK, AK.2023.125-AK, AK.2023.124-AP, AK.2023.126-AP).

Sachverhalt:

A.

A.a.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Am 1. Oktober 2022 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen die Untersuchungshaft des Beschuldigten an.

A.b.
Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 28. Oktober 2022 Haftbesuche für die Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten und verfügte, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Am 10. November 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, seiner Ehefrau und seiner Tochter seien Haftbesuche von wöchentlich einer Stunde oder alle zwei Wochen zwei Stunden Dauer zu gestatten, ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht. Am 22. November 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die fraglichen Besuche unter Aufsicht stattzufinden hätten. Eine vom Beschuldigten am 2. Dezember 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 121/2023).

A.c.
Am 13. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, sein Haftregime sei so zu organisieren, dass auch Haftbesuche seiner Familie an Wochenenden möglich seien. Zudem stellte er Anträge betreffend die Aushändigung von Fleischwaren. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 16. Februar 2023 fest, dass Besuche, solange diese zu überwachen seien, während der Untersuchungshaft auf Werktage beschränkt und an Wochenenden nur ausnahmsweise möglich seien. Zur beantragten Rückführung von Fleischwaren verwies sie auf ein Vollzugsprotokoll vom 2. Dezember 2022. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer in dieser Sache Beschwerde an die kantonale Anklagekammer. Was die Haftbesuche betrifft, beantragte er, die Anordnung der Staatsanwaltschaft, wonach überwachte Besuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden nur ausnahmsweise bewilligt würden, sei aufzuheben; stattdessen seien überwachte Besuche an Wochenenden generell zu gestatten.

B.
Mit Entscheid vom 5. April 2023 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Beschwerde AK.2023.123-AK (überwachte Besuche an Wochenenden) ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Beschwerde AK.2023.125-AK (Aushändigung von Fleischwaren) hiess sie gut, indem sie die Sache insofern an die Staatsanwaltschaft zurückwies zum Erlass eines Beschlagnahmebefehls (Dispositiv Ziffer 2).

C.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. April 2023 (Dispositiv Ziffer 1 und Kostendispositive) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, indem "Besuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden generell und nicht nur ausnahmsweise zu gestatten" seien.
Die Vorinstanz hat am 16. Mai 2023 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Von der Staatsanwaltschaft ist innert fakultativ angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
Seit dem 1. Juli 2023 (Beginn der gerichtlichen Geschäftstätigkeit der Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes) wurde das bisher von der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der Verfahrensnummer 1B 253/2023 instruierte Beschwerdeverfahren von der unterdessen neu geschaffenen Zweiten strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes unter der neuen Verfahrensnummer 7B 221/2023 fortgesetzt. Am 6. Juli 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten und die Vorinstanz darüber informiert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenstand des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheides bildet eine Verfügung der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft über die Haftbedingungen (überwachte Besuche an Wochenenden) in Untersuchungshaft (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
und Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO).
Aus den eingereichten Akten ergibt sich nicht, ob der Beschwerdeführer sich derzeit noch in Untersuchungshaft befindet und (falls ja) ob die Besuche seiner Tochter und seiner Ehefrau nach wie vor wegen Kollusionsgefahr überwacht werden. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, kann aber offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid weiterhin beschwert ist bzw. ob das aktuelle Rechtsschutzinteresse unterdessen dahingefallen sein könnte.

1.2. Gemäss Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass "die bisherige Untersuchungshaft (bzw. deren Konditionen) " gegen die Bundesverfassung und die EMRK verstiessen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft (Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
StPO, Haftgründe; Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
StPO, Haftdauer) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit das Rechtsbegehren über den Gegenstand des angefochtenen Entscheides hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe ihm "eine Parteientschädigung zuzusprechen", geht auch Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens am Gegenstand des angefochtenen Entscheides teilweise vorbei. Die Vorinstanz hat ihm für das Obsiegen bei seiner Beschwerde AK.2023.125-AK (Fleischwaren) eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv Ziffer 4; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b S. 10). Zu prüfen ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 lediglich insoweit, als der Beschwerdeführer sinngemäss auch noch eine vorinstanzliche Parteientschädigung für seine Beschwerde AK.2023.123-AK (Besuche) verlangt.

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 7. Juni 2023 (nach Ablauf der Beschwerdefrist) sinngemäss ein Akteneinsichtsgesuch stellt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. dazu das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 121/2023 vom 2. Juni 2023 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten unter anderem sein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) verletzt, indem sie überwachte Haftbesuche seiner Ehefrau und seiner Tochter an Wochenenden nicht generell, sondern nur ausnahmsweise gestatteten.

2.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Satz 2 BV).

2.2. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 3o; 106 Ia 136 E. 7a, 277 E. 9; 102 Ia 299 E. 3). Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B 121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B 121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
und Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).

2.4. Gemäss der Vorinstanz stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 eine Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers aus und ordnete an, dass die Haftbesuche unter Aufsicht stattzufinden haben. Am 16. Februar 2023 verfügte sie, dass die Besuche, solange diese zu überwachen sind, auf Werktage beschränkt würden. Überwachte Besuche seien an Wochenenden nur ausnahmsweise möglich, soweit es für die polizeiliche Sachbearbeitung organisatorisch durchführbar sei. Die Anklagekammer erwägt, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zur Ehefrau und zur Tochter demnach nicht grundsätzlich verwehrt werde. Mit Ausnahme von Wochenendbesuchen sei (im Rahmen der Öffnungszeiten) auch keine zeitliche Restriktion erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar geltend gemacht, dass seine Ehefrau unter der Woche arbeitstätig sei und deshalb "nicht jedes Mal frei nehmen" könne, und seine Tochter noch zur Schule gehe, weshalb sie ebenfalls auf ein generelles Besuchsrecht am Wochenende angewiesen sei. Als Beleg hierfür habe er aber einzig eine E-Mail der Ehefrau vom 24. Februar 2023 eingereicht. Darin habe diese gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärt, dass
sie von Montag bis Freitag arbeite und ihre Tochter die Schule besuche. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine Unterlagen eingereicht, wie etwa den Arbeitsvertrag der Ehefrau, ihren Arbeitsplan, eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, wonach sie verpasste Arbeitszeit nicht (mit Mehrarbeit) kompensieren könne, oder den Stundenplan der Tochter, welche belegen könnten, dass es ihnen nicht möglich wäre, den Ehemann und Vater während den ordentlichen Besuchszeiten unter der Woche, z.B. an schulfreien Halbtagen, zu besuchen. Das Einreichen solcher Unterlagen sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c S. 5 f.). Ausserdem stellt die Anklagekammer fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt hat, ihm sei zumindest einmal "ein Besuch der Familie am Wochenende gestattet worden" (angefochtener Entscheid, E. 3a/bb S. 4).

2.5. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht neue Unterlagen eingereicht, nämlich den Sekundarschul-Stundenplan der Tochter und einen "Stundenzettel" seiner Ehefau. Dabei handelt es sich um grundsätzlich unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Aber selbst wenn diese mitberücksichtigt würden, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts Entscheiderhebliches ableiten:
Er bringt vor, der Stundenplan der Tochter und die Arbeitszeiten der Ehefrau seien der Staatsanwaltschaft "egal" gewesen. Dies ergebe sich aus ihrer Verfügung, wonach die Besuche an Wochenenden "nur ausnahmsweise" möglich seien. Dabei sei sie auf die Situation der Familie "überhaupt nicht eingegangen". Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, oblag es dem Beschwerdeführer, die familiäre Situation darzulegen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb seiner Ehefrau und seiner Tochter Besuche ausschliesslich an Wochenenden möglich seien. Indem er erneut vorbringt, seine Frau sei "arbeitstätig" und seine Tochter gehe "zur Schule", weswegen es ihnen unzumutbar sei, ihn unter der Woche zu besuchen, setzt er sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander.
Zwar macht der Beschwerdeführer nun neu geltend, gemäss dem Stundenplan seiner Tochter habe diese "lediglich am Mittwochnachmittag Zeit für einen Besuch". Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, wieso es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, gelegentlich an einem schulfreien Mittwochnachmittag oder während den Ferien mit dem Zug (alleine oder in Begleitung ihrer Mutter) von X.________ (Thurgau) nach Altstätten/SG zu fahren. Seine Behauptung, die Tochter müsse jeden Mittwoch Nachmittag Schulaufgaben erledigen, ist weder glaubhaft noch belegt.
Zur Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau bringt der Beschwerdeführer neu vor, sie sei "im Rahmen einer beruflichen Integration" bei einer Stiftung tätig. Zwar macht er geltend, es ergebe sich aus den "Stundenzetteln" für Januar bis März 2023, dass sie "mittwochs den ganzen Tag arbeiten" müsse bzw. "ihre Einsätze jeweils erst am späteren Nachmittag" aufhörten; deshalb sei es ihr bisher erst einmal (nämlich am 22. Februar 2023) gelungen, an einem Mittwoch rechtzeitig zum Gefängnis Altstätten zu reisen. Er legt aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, gelegentlich an einem Mittwoch Nachmittag oder an einem anderen Wochentag frei zu nehmen.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang verfahrensrechtlich geltend, die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, bzw. den Sachverhalt "von Amtes wegen" abklären müssen. Entgegen seiner Ansicht folgt jedoch weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) noch aus dem strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
i.V.m. Art. 385
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
und Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
StPO), dass die Anklagekammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach Beweismitteln hätte forschen müssen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers hätten belegen können. Ihre Ansicht, es habe diesem prozessual oblegen, seine Vorbringen ausreichend zu substanziieren und entsprechende Beweismittel einzureichen oder zu nennen, ist bundesrechtskonform.
Auch die Argumentation des Beschwerdführers, gemäss einem "Informationsblatt" des Regionalgefängnisses Altstätten seien Besuche an Wochenenden gestattet, erweist sich als unbehelflich: Zunächst ist zumindest fraglich, ob ein Informationsblatt der Gefängnisverwaltung für die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft rechtlich verbindlich wäre. Diese hat sich nämlich nach dem Gesetz zu richten (Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO). Selbst wenn das Informationsblatt massgebend wäre, ginge aus der Unterlage unbestrittenermassen nicht explizit hervor, dass Besuche an Wochenenden auch für strafprozessuale Häftlinge und bei Kollusionsgefahr vorzusehen wären. Ein rechtlicher Anspruch auf solche Besuche liesse sich dem Informationsblatt noch viel weniger entnehmen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei diskiminierend und grundrechtswidrig, "wenn Untersuchungshäftlinge ein weniger weit gehendes Recht auf Besuch und Kontakte mit Angehörigen haben als 'gewöhnliche' Strafgefangene", widerspricht Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO und der oben (E. 2.2) dargelegten, amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich verfügt, dass ausnahmsweise auch Haftbesuche von Ehefrau und Tochter an Wochenenden zulässig sein können, und hat die Verfahrensleitung zumindest eine Ausnahme unbestrittenermassen bereits zugelassen. Im Übrigen ist auch mitzuberücksichtigen, dass angesichts der unterdessen fortgeschrittenen Untersuchung eine Überwachung der Haftbesuche wegen Kollusionsgefahr - und damit deren Beschränkung auf Arbeits-Wochentage - voraussichtlich nur noch für eine beschränkte kurze Zeit notwendig sein dürfte.

2.6. Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung zur Gewährleistung des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen bei gesamthafter Betrachtung derzeit zumutbar. Die Rüge der Verletzung von Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erweist sich als unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein akzessorisches Feststellungsbegehren stellt (Rechtsbegehren Ziffer 3), ist der betreffende Antrag ebenfalls abzuweisen. Seine weiteren Rügen haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheinen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer ficht die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides an. Er beantragt die Zusprechung einer zusätzlichen Parteientschädigung (auch für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Besuche) und die vollumfängliche Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 4 erster Satz). Eventualiter sei sein Rechtsvertreter als vorinstanzlicher amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen (Rechtsbegehren Ziffer 4 zweiter Satz).

3.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Obsiegen bei seiner Beschwerde AK.2023.125-AK (Fleischwaren) eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen und ihm diesbezüglich keine Gerichtsgebühr auferlegt. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen. Da die Anklagekammer kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerde AK.2023.123-AK (Haftbesuche) abwies (vgl. oben, E. 2), ist die teilweise Kostenauflage (Gerichtsgebühr von Fr. 750.--) und die Verweigerung einer diesbezüglichen Parteientschädigung bundesrechtskonform (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
und Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
StPO; s.a. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
und Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
i.V.m. Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
StPO).

3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auch das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Prozessführung im Verfahren AK.2023.123-AK abwies, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegte und dem Rechtsvertreter kein amtliches Honorar zusprach. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerde AK.2023.123-AK (Haftbesuche) habe sich als aussichtslos erwiesen, zumal der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht habe, die seine entscheiderheblichen Behauptungen hätten stützen können. Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege seien insofern nicht erfüllt gewesen.
Auch die Verweigerung eines Anwaltshonorars und die Auferlegung einer anteilsmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren AK.2023.123-AK erweist sich als bundesrechtskonform: Wie sich aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, um seine Behauptung zu substanziieren, Besuche unter der Woche seien für seine Familienangehörigen nicht zumutbar. Das Einreichen solcher Unterlagen im Verfahren AK.2023.123-AK wäre dem Beschwerdeführer aber möglich und zumutbar gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c S. 5 f.)
Selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Noven haben sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen (vgl. oben, E. 2.5). Das Bundesrecht lässt für aussichtslose kantonale Beschwerden in strafprozessualen Nebenverfahren (wie AK.2023.123-AK) die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung grundsätzlich zu (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
i.V.m. Art. 430
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
StPO analog). Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht, sondern wendet ein, es handle sich hier "um eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
StPO". Dabei verkennt er jedoch, dass es vorliegend nicht um die notwendige amtliche Verteidigung in der Strafsache selbst geht, sondern um die unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung in einem separaten strafprozessualen Beschwerdeverfahren betreffend Haftbedingungen (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
i.V.m. Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
StPO).
Auch die beiläufig erhobene Rüge, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 4 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
StPO verletzt, indem sie die Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege "nicht in das Dispositiv aufgenommen" habe, erweist sich als unbegründet bzw. aktenwidrig. Der Präsident der Anklagekammer hat das Gesuch um amtliche Verteidigung (für das Verfahren AK.2023.123-AK) einzelrichterlich mit separatem Verfügungs-Dispositiv abgewiesen (angefochtener Entscheid S. 11). Der Entscheid in der Sache (über die Beschwerden AK.2023.123-AK und AK.2023.125-AK) erging als separates Entscheiddispositiv der Anklagekammer (als Kollegialbehörde). Im dortigen Dispositiv (Ziffer 5) wird das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Verfahren AK.2023.125-AK (Fleischwaren) als erledigt abgeschrieben, da diesbezüglich (gemäss Dispositiv Ziffern 3 und 4) die anteilsmässige Kostenauflage an den Staat und eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer angeordnet wurde (angefochtener Entscheid S. 12; vgl. auch E. 5b S. 10).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er macht geltend, er sei finanziell bedürftig, könne seine finanzielle Situation aber "leider aufgrund der Untersuchungshaft nicht weiter belegen". Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller angeblich nicht möglich sein sollte, geeignete Unterlagen einzureichen, wie etwa Steuerklärungen oder amtliche Bescheinigungen von Sozialversicherungen und Sozialfürsorgebehörden. Bei dieser Sachlage sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG nicht erfüllt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer sich seit ca. 10 Monaten in Untersuchungshaft befindet, kann im vorliegenden Fall aber ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Forster