Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 467/2014

Urteil vom 20. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Transporte,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Bruno Baer und Dr. Michael E. Dreher,

gegen

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau,
Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Rekultivierung der Inertstoffdeponie Bälisteig bzw. Entsorgung von Pressschlamm,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ Transport AG betreibt auf der C.________ gehörenden Parzelle Nr. xxx in Eschenz die Inertstoffdeponie D.________, welche seit 2012 verfüllt ist und rekultiviert werden muss. Die Einzelfirma A.________ Transporte betreibt in Eschenz eine Anlage, mit welcher sie sowohl natürliches Kiesmaterial als auch mineralische Bauabfälle in einem einzigen Wasserkreislauf nass-mechanisch aufbereitet.
Die B.________ Transport AG beauftragte die A.________ Transporte mit der Lieferung von Pressschlamm für die Rekultivierung der Deponie; sie verlangte für die erste Charge einen Unbedenklichkeitsnachweis und wies ausdrücklich daraufhin, dass für die Rekultivierung nur "nachweislich unverschmutztes Material" verwendet werden dürfe. Da die A.________ Transporte nach der Lieferung der ersten Charge den Nachweis schuldig blieb, dass der gelieferte Pressschlamm unbelastet war, entnahm das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) den von der A.________ Transporte gelieferten Pressschlamm-Haufen am 11. Juli 2013 unangekündigt Proben. Deren Analysen ergaben Überschreitungen des Richtwertes U für Kohlenwasserstoffe vom 50 mg/kg Trockensubstanz, worauf das AfU verfügte, das gelieferte Material sei für die Reprofilierungsschicht ungeeignet und bis zum 15. August 2013 fachgerecht zu entsorgen. Am 19. August 2013 teilte die von der B.________ Transport AG als bodenkundliche Baubegleitung beigezogene E.________ AG dem AfU mit, 8 der 41 Pressschlammproben würden einen Kohlenwasserstoff-Gehalt von über 50 mg/kg Trockensubstanz aufweisen. Bei 8 Proben liege er unter der Bestimmungsgrenze. Im Durchschnitt aller Proben liege die Belastung mit 37 mg/
kg Trockensubstanz deutlich unter dem Richtwert U, weshalb das gesamte Material für die Abdeckung der Deponie verwendet werden könne. Mit Schreiben vom 21. August 2013 verfügte das AfU, die 8 Haufen, deren Belastung über dem Richtwert U liegt, seien bis zum 30. August 2013 fachgerecht zu entsorgen; die Annahme eines Durchschnittswertes sei aufgrund des Vermischungsverbots von Art. 10
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung - Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
TVA unzulässig.
Die A.________ Transporte reichte dem AfU eine als "Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Rekurs" bezeichnete Eingabe ein und verlangte, diese Anordnung aufzuheben. Das AfU überwies die Eingabe dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zur Behandlung mit dem Hinweis, es trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Das DBU behandelte die Eingabe als Rekurs, wies ihn am 8. Dezember 2013 ab und ordnete an, die 8 Pressschlamm-Haufen, welche den Richtwert U überschreiten würden, seien bis zum 28. Februar 2014 fachgerecht zu entsorgen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der A.________ Transporte gegen diese Departementalverfügung am 2. Juli 2014 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Transporte, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die beiden vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben; eventuell sei die Sache ans AfU zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

C.
Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das AfU beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen und die A.________ Transporte anzuweisen, die beanstandeten Haufenwerke innert eines Monats ordnungsgemäss zu entsorgen. Das DBU verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Ohne einen Antrag zu stellen, schliesst sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Ergebnis der fachlichen Beurteilung des AfU an. Dieses reicht einen Hinweis dazu ein.
Die A.________ Transporte hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
Das AfU hält in einer weiteren Eingabe an seiner Auffassung fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht geschützte Entsorgungsverfügung schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt, und die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin befugt, ihn anzufechten. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Unbestritten ist, dass für die Abdeckung der vollen Inertstoffdeponie D.________ nur nachweislich unverschmutztes Material verwendet werden darf. Unverschmutzt heisst in diesem Zusammenhang nach Art. 3 Abs. 7 der Technischen Verordnung über Abfälle (vom 10. Dezember 1990; SR 814.600; TVA), dass die Grenzwerte gemäss Anhang 3 nicht überschritten werden oder die Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist. Für aliphatische Kohlenwasserstoffe C10-C40 liegt der Grenzwert bei 50 mg/kg. Art. 10
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung - Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
TVA bestimmt unter dem Titel "Vermischungsverbot": "Inhaber von Abfällen dürfen diese nicht mit andern Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischen, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen, um Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten."

2.2. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin sind in ihrem Kieswerk bei der Wäsche von Baustellenkies drei Chargen à ca. 160 m3 für die Abdeckung der Deponie D.________ bestimmter Pressschlamm (ein bei der Kieswäsche als Nebenprodukt anfallendes Gemisch aus Sand und Erde) angefallen. Die von ihr veranlassten Analysen hätten für die erste Charge einen Kohlenwasserstoffgehalt von 50 mg/kg ergeben, für die zweite einen solchen von 10 mg/kg und die dritte einen solchen von 21 mg/kg. Die drei Chargen seien daher zum Abtransport freigegeben, in über 40 Lastwagenladungen à 12-16 m3 transportiert und anschliessend als 41 Haufen auf der Deponie abgeladen worden.
Aus "unerfindlichen Gründen" habe das AfU ohne ihr Wissen dann Proben entnehmen und analysieren lassen und anschliessend die Entsorgung aller 41 Haufen angeordnet. Sie selbst habe daraufhin die E.________ AG mit einer detaillierten Untersuchung beauftragt. Dabei seien pro Haufen lege artis 12 Einzelproben entnommen und zu einer Sammelprobe vereinigt und anschliessend analysiert worden. Dabei habe sich ergeben, dass bei 33 Sammelproben der Grenzwert vom 50 mg/kg unterschritten sei, wovon bei 8 Sammelproben sogar der minimale Bestimmungswert von 10 mg/kg. Lediglich bei 8 Sammelproben sei der Grenzwert von 50 mg/kg geringfügig überschritten. Der Mittelwert aller 41 Sammelproben liege bei 37 mg/kg, mithin deutlich unter dem Grenzwert von 50 mg/kg. Die zufällige, durch den Transport bedingte Aufteilung der ursprünglich drei Chargen in 41 Lastwagenladungen entsprechende Haufen habe die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes bei einzelnen Haufen ermöglicht. Es müsse unter diesen Umständen auf den Durchschnittswert abgestellt werden. Das Vermischungsverbot von Art. 10
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung - Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
TVA stehe dem nicht entgegen: zu einer teilweisen Überschreitung des Grenzwertes bei einzelnen Haufen sei es ja gerade nicht durch Vermischung, sondern durch die
"Entmischung" bzw. Aufteilung der drei ursprünglichen Chargen in 41 Haufen gekommen.

2.3. Unbestritten ist, dass das für die Abdeckung der Deponie bestimmte Material in drei Chargen angefallen ist. Diese wurden, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, vom AfU nie für den Einbau in die Deponieabdeckung freigegeben, wie sich aus dessen Vernehmlassung ans Bundesgericht vom 29. Oktober 2014 (Ziff. 8b S. 4) und der Wiedergabe des E-Mail-Verkehrs zwischen dem AfU, der Beschwerdeführerin, der E.________ AG und der Deponiebetreiberin ergibt. Anschliessend liess die Beschwerdeführerin das Material auf das Deponiegelände transportieren und dort in 41 Haufen ablagern. Für das AfU setzte sich das zu prüfende Material damit aus 41 einzeln ausgeschiedenen Teilen zusammen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Schadstoffwerte jedes einzelnen Haufens beurteilte und 33 Haufen für den Einbau in die Deponie freigab und die fachgerechte Entsorgung der 8 übermässig mit Kohlenwasserstoff belasteten Haufen anordnete. Alles für die Rekultivierung der Deponie verwendete Material muss den Grenzwert von 50 mg/kg für Kohlenwasserstoffe C10-C40 einhalten. Eine (rechnerische) Vermischung der Haufen, um den Schadstoffgehalt der Gesamtmenge unter den Grenzwert zu drücken, lässt das
Vermischungsverbot von Art. 10
SR 814.600 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung
VVEA Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung - Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.
TVA klarerweise nicht zu.
Es war im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst, die die drei Chargen abtransportieren und in 41 Haufen aufteilen liess, bevor sie vom AfU für die Abdeckung der Deponie freigegeben worden waren. Zumindest bei einer Charge lag dabei, was sie wusste, die Kohlenwasserstoff-Belastung im kritischen Bereich. Da sie nicht davon ausgehen konnte, dass die Schadstoffe in der Charge völlig gleichmässig verteilt waren, musste sie daher damit rechnen, dass bei der Aufteilung dieser Charge in verschiedene Haufen einzelne von ihnen den Grenzwert überschreiten, andere ihn unterschreiten würden. Der möglichst weitgehende Ausschluss von belastetem Material von der Verwendung als Deponieabdeckung ist Voraussetzung für eine erfolgversprechende Rekultivierung und sinnvolle künftige Nutzung des Grundstücks; er liegt damit jedenfalls längerfristig objektiv auch im eigenen Interesse der Beschwerdeführerin, deren Inhaber die Deponie gehört. Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi