Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 26/2011

Urteil vom 20. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Merz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vorsätzliche schwere Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 3. Dezember 2010 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (betreffend die Vorfälle vom 23. November 2006 und 7. August 2007) schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Juli 2006 sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von 518 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Juli 2009 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei lediglich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Gesamthaft sei er, auch im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldpunkts, mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren zu bestrafen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich als erste Instanz konnte nach bisherigem kantonalem Verfahrensrecht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§ 428 der seit dem 1. Januar 2011 aufgehobenen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [aStPO/ZH], die gemäss Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt). Mit der Nichtigkeitsbeschwerde konnte gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 aStPO/ZH die Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers geltend gemacht werden. Möglich waren unter anderem die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N. 1072 f.).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der Vorinstanz rügt, indem er z.B. vorbringt, diese habe nicht berücksichtigt, dass der Tat ein Streit vorausgegangen sei und dass die Geschädigte ihn häufig bedroht, geschlagen und dabei die Beherrschung verloren habe (Beschwerde S. 6 N. 14 und S. 7 N. 16), oder indem er darlegt, wie sich der Vorfall seiner Auffassung nach ereignet hat (Beschwerde S. 5 f. N. 13), ist darauf mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit kein letztinstanzlicher Entscheid. Der Beschwerdeführer hat die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches vorliegend als erste Instanz entschieden hat (§ 198a Abs. 1 Ziff. 2 lit. a aStPO/ZH i.V.m. § 56 Ziff. 4 aGVG/ZH [Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976]), zurückgezogen (vorinstanzliche Akten act. 64).

2.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verurteilung wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung.

2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus (angefochtenes Urteil S. 5 f. und S. 9 f.):
Der Beschwerdeführer schlug am 4. Juli 2009 mit einem Bierglas bzw. mit dessen Scherben mehrfach bewusst und gezielt auf die Arme, Hände, den Kopf sowie den Oberkörper von Y.________ ein, welche ihre Arme schützend vor dem Gesicht hielt. Diese musste sich aufgrund der erlittenen Verletzungen bis zum 8. Juli 2009 in stationäre Spitalpflege begeben. Wegen der Verletzungen ihres rechten Armnervs musste sie insgesamt während vier Wochen einen Unterarm-Gips tragen und sich am 11. November 2009 infolge schmerzhafter Narben erneut einer ambulanten Operation unterziehen. Beim Zeige- und Mittelfinger ihrer rechten Hand trat ein konstanter Sensibilitätsverlust ein, wobei bis zum ärztlichen Befund am 27. April 2010 bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen sowie eine ausgeprägte Kälteempfindlichkeit bestanden. Die volle Funktionsfähigkeit ihrer rechten Hand wird nicht mehr eintreten. Y.________ war aufgrund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen während mindestens zehn Monaten (mehrheitlich zu 90 % bzw. 100 %) arbeitsunfähig.
Beim Zuschlagen nahm der Beschwerdeführer billigend in Kauf, dass Y.________ die erwähnten Verletzungen und körperlichen Folgen erlitt. Er nahm ausserdem in Kauf, dass er ihr unter anderem das Augenlicht hätte nehmen und Blutgefässe an den Armen oder am Hals hätte öffnen können.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe nicht fest, wie stark die Verletzung der Hand die Geschädigte beruflich und persönlich beeinträchtige. Es könne noch auf eine Besserung gehofft werden. Aufgrund dieser ungewissen Lage sei er nicht wegen vollendeter, sondern lediglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen (Beschwerde S. 4). Damit rügt er sinngemäss, der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.

2.3 Die Vorinstanz erachtet den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. Das Geständnis des Beschwerdeführers decke sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Ablauf der Tat sei durch die Zeugenaussagen und die Aussagen der Geschädigten erstellt. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die verschiedenen Arztberichte würden die von ihr erlittenen Verletzungen belegen (angefochtenes Urteil S. 9; Anklageschrift vom 10. Juni 2010 S. 3 f., vorinstanzliche Akten act. 28). Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Glas bzw. mit dessen Scherben auf die Geschädigte eingeschlagen habe. Die dadurch erlittenen Verletzungen hätten insbesondere zu einem konstanten Sensibilitätsverlust beim Zeige- und Mittelfinger ihrer rechten Hand geführt. Dessen volle Funktionsfähigkeit werde nicht mehr eintreten. Die Geschädigte werde infolge der Verletzung der dominanten Hand ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr ausüben können. Entsprechend handle es sich bei den beeinträchtigten Fingern um wichtige Glieder im Sinne des Gesetzes. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB sei erfüllt (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 11; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3).
Der Begriff der schweren Körperverletzung stellt einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Steht ein Grenzfall zur Diskussion, weicht das Bundesgericht insoweit nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3).
2.4.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wird die Funktionsfähigkeit der rechten Hand der Geschädigten nicht mehr vollständig eintreten. Diese wird deshalb ihrer Erwerbstätigkeit als Helferin Pflegeassistenz nicht mehr nachgehen können. Die Geschädigte ist Rechtshänderin. Aus den Akten geht hervor, dass der endgültige Zustand ihrer Hand ungefähr in zwei Jahren nach der Nervenrekonstruktion des Nervus medianus vom 11. November 2009 feststehen wird (ärztlicher Befund vom 27. April 2010, vorinstanzliche Akten, HD I, act. 11/24). Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese nur vermindert (mit zwei bis drei kg) belastbar. Der Geschädigten wurde daher im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung von der von ihr angestrebten Umschulung zur Kleinkindererzieherin abgeraten (vorinstanzliche Akten act. 50 S. 6 f. und act. 51/2).
Die rechte Hand ist, insbesondere bei einer Rechtshänderin, ein wichtiges Glied im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB. Steht fest, dass deren Funktionsfähigkeit nicht mehr vollständig eintreten wird und sich die Geschädigte deswegen beruflich umorientieren muss, demgemäss die Verletzungsfolgen objektiv wie auch subjektiv schwer wiegen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB ausgeht. Die Möglichkeit, dass sich die Verletzungsfolgen (etwas) mindern und die Geschädigte einen Beruf wird ausüben können, der ihren Wünschen entspricht, ändert nichts daran. Daher kann betreffend den Beeinträchtigungen aufgrund der erlittenen Handverletzung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer unklaren Ausgangslage gesprochen werden.
Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB rechtfertigen kann (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 20 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Neben der dargelegten Verletzung war die Geschädigte aufgrund der verminderten Belastbarkeit ihrer rechten Hand während mindestens zehn Monaten arbeitsunfähig (mehrheitlich zu 90 % und 100 %). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung als lang dauernde Arbeitsunfähigkeit (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57 mit Hinweisen; Urteil 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteil 6S.212/1998 vom 17. August 1999 E. 2b und E. 2c). Hinzu kommen der lange Heilungsprozess mit den zwei Operationen, die zahlreichen weiteren Verletzungen an den Armen, Händen und auf der Stirn der Geschädigten sowie die Beeinträchtigungen (konstanter Sensibilitätsverlust und allfällig bleibende bewegungs- sowie belastungsabhängige Schmerzen) des Zeige- und Mittelfingers ihrer rechten Hand, die sie im Alltag relevant behindern
(vorinstanzliche Akten, HD I, act. 11/24). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeter schwerer Körperverletzung verletzt kein Bundesrecht. Somit liegt auch kein fakultativer Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2.5 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG; angefochtenes Urteil S. 9 f. und S. 34 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sowohl bei der Bestimmung der hypothetischen Strafe von fünfeinhalb Jahren für die schwere Körperverletzung wie auch bei den weiteren Delikten verschiedene Strafzumessungsfaktoren zu seinen Ungunsten ausgelegt oder nicht (angemessen) berücksichtigt. Dies habe sich insgesamt erheblich auf das Strafmass ausgewirkt, weshalb die ausgesprochene Gesamtstrafe von fünf Jahren deutlich zu hoch sei. Schuldangemessen sei eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren (Beschwerde S. 4 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer hat eines der zu beurteilenden Delikte (die einfache Körperverletzung vom 23. November 2006) vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, kommt gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Die Vorinstanz wendet es an, ohne auf die Frage des anwendbaren Rechts einzugehen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f. mit Hinweisen). Die freiheitsentziehenden Strafen des früheren und diejenigen des neuen Rechts sind gleichwertig, wenn sie unbedingt ausgesprochen werden (a.a.O. E. 7.2.1 S. 89 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz spricht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus, also eine unbedingt vollziehbare Strafe. Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb das alte hätte angewendet werden müssen. Indessen hat die Anwendung des neuen Rechts für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen. Das angefochtene Urteil ist nicht aufzuheben.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz erwägt zur schweren Körperverletzung, das Tatverschulden des Beschwerdeführers wiege in objektiver Hinsicht erheblich. Der Tat sei kein Streit vorausgegangen. Er habe ohne Grund auf die wehrlose Geschädigte eingeschlagen, sie auf üble Weise traktiert und damit erst aufgehört, als er gestoppt worden sei. Sie habe unter anderem eine schwere Handverletzung erlitten, die bleibende Schäden hinterlassen habe. Sie sei hospitalisiert und während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die Geschädigte seine langjährige Partnerin gewesen sei. Die Tat sei äusserst aggressiv, ausserordentlich brutal und rücksichtslos begangen worden. Auch in subjektiver Hinsicht wiege das Tatverschulden erheblich. Zwar habe sich die Tat im Rahmen eines chronisch schwelenden Beziehungskonflikts abgespielt und der Beschwerdeführer sei gereizt und eifersüchtig gewesen. Unter anderem diese Umstände hätten jedoch zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt, die im Rahmen dieses Strafmilderungsgrundes gesondert zu berücksichtigen seien. Schliesslich habe er die schwere Körperverletzung nicht direkt angestrebt, sondern sie lediglich in Kauf genommen. Im Lichte dieser Umstände sowie in Berücksichtigung des Vorlebens
und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheine eine hypothetische Strafe von fünfeinhalb Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 43 f.).
3.3.2 Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten vom 29. März 2010 fest, in Würdigung aller Umstände könne bei gegebener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlung vom 4. Juli 2009 eine höchstens leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermerkt werden. Daher sei von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb die (hypothetische) Strafe um ca. 25 % zu reduzieren, mithin auf etwa vier Jahre festzusetzen sei (angefochtenes Urteil S. 41 f. und S. 44).
3.3.3 Die Vorinstanz berücksichtigt das Geständnis des Beschwerdeführers leicht strafmindernd. Obwohl er Reue gezeigt habe, bestünden an seiner Einsicht erhebliche Zweifel. Seine einschlägigen Vorstrafen würden sich deutlich straferhöhend auswirken, weshalb die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung in Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren auf viereinhalb Jahre festzusetzen sei (angefochtenes Urteil S. 44 f.).
3.3.4 In Bezug auf die weiteren Delikte (Drohungen, einfache Körperverletzungen) stuft die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers jeweils als nicht leicht ein. Die einfachen Körperverletzungen habe er nicht angestrebt, sondern lediglich in Kauf genommen. Im Weiteren berücksichtigt sie die leichtgradige Verminderung seiner Schuldfähigkeit und das Teilgeständnis (Vorfälle vom 23. November 2006 sowie 7. August 2007) strafmindernd bzw. die einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend. Dass der Beschwerdeführer die Taten während laufender Probezeit begangen habe, wirke sich ebenfalls straferhöhend aus. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungselemente erweise sich für diese Straftaten eine hypothetische Gesamtstrafe von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil S. 46 f.).

3.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
bzw. aArt. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und weiteren Umständen zu. Die Grundsätze der Strafzumessung (auch bei verminderter Schuldfähigkeit) hat das Bundesgericht mehrfach dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Strafzumessungskriterien sind unter dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs grundsätzlich die gleichen geblieben, weshalb die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung anwendbar bleibt. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O.).
Hat der Täter die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so muss der Richter in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen. Darin hat er die entsprechenden straferhöhenden und -mindernden Umstände einzubeziehen. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Er darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, und er ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB; BGE 132 IV 102 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die objektive Tatschwere liege bei der schweren Körperverletzung angesichts der von der Geschädigten erlittenen Handverletzung im Grenzbereich zur einfachen Körperverletzung. Er habe auch nicht mit verachtenswerten Zielen oder aus niederen Motiven gehandelt. Ferner habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Geschädigte seine langjährige Partnerin gewesen sei, straferhöhend gewichtet, obwohl er kein Vertrauensverhältnis ausgenützt habe. Wenn überhaupt, dann sei die Beziehung zur Geschädigten strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie bei einem in objektiver Hinsicht bloss erheblichen und nicht schweren Verschulden dennoch eine hypothetische Strafe von fünfeinhalb Jahren als angemessen erachte (Beschwerde S. 4 f. und S. 6 f.).
Diese Vorbringen sind unbegründet. Die von der Vorinstanz bestimmte hypothetische Strafe liegt mit fünfeinhalb Jahren knapp in der oberen Hälfte des ordentlichen Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB). Dies ist gestützt auf ihr Fazit, wonach das objektive und das subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers (vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) erheblich sei, nicht zu beanstanden. Sie würdigt dabei zu Recht die gesamten Tatumstände, namentlich auch die ausserordentlich brutale und aggressive Art der Tatbegehung, und nicht bloss die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts (E. 3.3.1 hiervor, angefochtenes Urteil S. 41 ff.). Im Weiteren unterstellt sie dem Beschwerdeführer keinen direkten Vorsatz, sondern geht von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus (E. 3.3.1 hiervor, angefochtenes Urteil S. 43 f.). Damit berücksichtigt sie implizit, dass er die Tat nicht mit besonderen Absichten (niederen Motiven, verachtenswerten Zielen) begangen hat. Ausserdem ist vertretbar, dass sich seine langjährige Beziehung zur Geschädigten, welche zeitweise mit ihm zusammengewohnt hat, straferhöhend auswirkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt
die Deliktsverübung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft, wie es vorliegend der Fall war, zusätzlich einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, 2. Aufl. 2007, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 85). Dem von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachten schwelenden Konflikt trägt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.6 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe bei den täterbezogenen Komponenten nicht berücksichtigt, dass er ein impulsives Naturell aufweise und mit der Geschädigten eine temperamentvolle Beziehung geführt habe (Beschwerde S. 7). Der Einwand geht fehl, obwohl es zutrifft, dass die Vorinstanz diese Faktoren nicht einzeln bewertet und gewichtet. Sie geht indessen gestützt auf die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von einer leichtgradigen Verminderung seiner Schuldfähigkeit aus (angefochtenes Urteil S. 41 f. und S. 44). Gemäss diesem habe der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht an einer Persönlichkeitsstörung gelitten. Es sei aber von einem ausgeprägten impulsiven Aggressionsdurchbruch auszugehen, der mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Aggressionsbereitschaft im ursächlichen Zusammenhang stehe. Zudem seien mehrere deliktsbegünstigende Faktoren, wie die Eifersucht, die Alkoholisierung (Blutalkoholgehalt von 1,13 - 1,25 Gewichtspromillen) sowie die Einbettung und Auseinandersetzung in einem partnerschaftlichen Beziehungskonflikt, zusammen gekommen.
Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, die Vorinstanz habe vernachlässigt, dass die Geschädigte und er in der Vergangenheit immer wieder zusammengefunden hätten und sie jeweils keine Anzeige erstattet habe (Beschwerde S. 7). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt, inwiefern dieser Umstand die vorinstanzliche Strafzumessung hätte beeinflussen können. Ebenso unbehelflich sind seine Ausführungen, wonach kubanische Männer wohl eher gewohnt seien, das unbedingte Sagen zu haben und bei einer aus ihrer Sicht renitenten Frau wenig tolerieren würden (Beschwerde S. 7). Gestützt auf solche pauschale Behauptungen lässt sich kein strafmindernder Kulturkonflikt begründen.

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein positives Nachtatverhalten sei strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung vorbehaltlos anerkannt und die Geschädigte nach den Taten nie im Stich gelassen habe (Beschwerde S. 8). Das Verhalten des Täters nach der Tat kann für die Strafzumessung von Bedeutung sein, soweit es Rückschlüsse auf ihn und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteil 6B 203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer zwar zu, mit seinen Bekundungen, ihm täten die der Geschädigten zugefügten Verletzungen leid, Reue gezeigt zu haben. Sie zweifelt jedoch erheblich an seiner Einsicht, zumal er ihr die schwere Körperverletzung zugefügt habe, nachdem er eben erst am Vortag wegen mehrfacher Drohungen gegenüber der Geschädigten verurteilt worden sei. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz die Tatsache, dass er das Opfer nach seinen Taten angeblich nie im Stich liess und es jeweils zum Arzt bzw. in das Spital begleitete, nicht als Zeichen einer nennenswerten Einsicht oder Reue werten. Gleich verhält es sich mit der Anerkennung der finanziellen Forderungen der Geschädigten.

3.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bei den neben der schweren Körperverletzung zu beurteilenden Delikten Strafzumessungsfaktoren zu seinen Ungunsten ausgelegt bzw. nicht (angemessen) berücksichtigt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht. Die Vorinstanz stuft sein Verschulden diesbezüglich als nicht leicht ein. Strafmindernd berücksichtigt sie die verminderte Schuldfähigkeit. Deutlich straferhöhend wirken sich zu Recht seine einschlägigen Vorstrafen aus sowie der Umstand, dass er die Taten während laufender Probezeit beging. Ein solches Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Im Übrigen ist eine ermessensverletzende Gewichtung dieser Straftaten nicht ersichtlich.
3.9
3.9.1 Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2009 wegen mehrfacher Drohung, widerrief den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. September 2006 und sanktionierte ihn gesamthaft mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Weil der Beschwerdeführer gewisse im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Straftaten (die Drohungen vom 29./30. Dezember 2008 und vom 31. Dezember 2008/1. Januar 2009 sowie die einfachen Körperverletzungen vom 23. November 2006 und vom 7. August 2007) vor diesem Entscheid begangen hat, spricht die Vorinstanz die Strafe teilweise als Zusatzstrafe dazu aus (angefochtenes Urteil S. 41). Damit stellt sich die Frage der Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz.
3.9.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe so, dass dieser nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip grundsätzlich auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 8.2).
Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so ist grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung hat der Richter nach der Rechtsprechung, wenn die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer wiegt, hierfür eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer anschliessend wegen der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Wenn hingegen die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer wiegt, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist. Die Rechtsprechung zur identischen Regelung nach aArt. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB bleibt massgebend (Urteil 6B 785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen).
3.9.3 Die Vorinstanz geht zutreffend von der schweren Körperverletzung vom 4. Juli 2009 und somit von der nach der früheren Verurteilung des Beschwerdeführers begangenen Straftat als dem schwersten von ihm verübten Delikt aus. Hierfür bestimmt sie nach Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eine Einsatzstrafe von viereinhalb Jahren. Sodann erachtet sie für die Taten(gruppe), welche der Beschwerdeführer vor der Verurteilung vom 3. Juli 2009 verübte, eine hypothetische Gesamtstrafe von eineinhalb Jahren als angemessen. Davon zieht sie die vom Bezirksgericht Affoltern ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ab, indem sie diese rechnerisch in 180 Tage Freiheitsstrafe umwandelt. Sie gelangt so zu einem Jahr Freiheitsstrafe als hypothetische Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Affoltern. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht die Vorinstanz sodann die Einsatzstrafe von viereinhalb Jahren (für die schwere Körperverletzung) unter Berücksichtigung der (hypothetischen) Zusatzstrafe von einem Jahr auf eine gesamthafte Freiheitsstrafe von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 3. Juli 2009 (angefochtenes Urteil S. 41 - 48).
3.9.4 Diese Methode entspricht nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern ausgesprochenen Grundstrafe (einer Geldstrafe) wäre somit nur eine Geldstrafe in Betracht gekommen. Da die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von viereinhalb Jahren, folglich von einer Strafe über dem gesetzlichen Höchstmass für eine Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB), und einer hypothetischen Zusatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgeht, hätte sie für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine eigenständige (Gesamt-)Strafe bilden müssen.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz wirkt sich indes nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil der Täter bei der Bildung einer Gesamtstrafe für alle Delikte zusammen im Ergebnis in der Regel besser fährt. Dies trifft vorliegend zu, weshalb das angefochtene Urteil nicht aufzuheben ist.

3.10 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 3; Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Pasquini