SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 57 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
2 | Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann. |
3 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt; |
b | im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. |
4 | Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. |
5 | Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung - (Art. 31 Abs. 2 AlkG) |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung - (Art. 31 Abs. 2 AlkG) |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung - (Art. 31 Abs. 2 AlkG) |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 52 Verzicht, Entzug und Erlöschen der Ermächtigung - (Art. 31 Abs. 2 AlkG) |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 57 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
2 | Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann. |
3 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt; |
b | im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. |
4 | Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. |
5 | Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 57 - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet. |
2 | Handelt der Täter nach Absatz 1 fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann. |
3 | Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt; |
b | im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet. |
4 | Handelt der Täter nach Absatz 3 fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. |
5 | Der Erlass von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und die Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 39 - 1 Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
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1 | Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
2 | Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden. |
3 | Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. |
4 | Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 59 - 1 Das VStR110 findet Anwendung, soweit die Artikel 59a-63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Das VStR110 findet Anwendung, soweit die Artikel 59a-63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist, unter Vorbehalt von Artikel 57 Absatz 5, das BAZG. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 60 - 1 Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden. |
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1 | Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden. |
2 | Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 238-240 StPO57 sinngemäss.58 Die Sicherheit ist jedoch beim Eidgenössischen Finanzdepartement59 zu leisten; sie verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. |
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1 | Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. |
2 | Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
3 | Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 39 - 1 Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
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1 | Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. |
2 | Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden. |
3 | Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten. |
4 | Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
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1 | Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser |
a | im Umherziehen; |
b | auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; |
c | durch Hausieren; |
d | durch Sammelbestellungen; |
e | durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; |
f | durch allgemein zugängliche Automaten; |
g | zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; |
h | unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen; |
i | durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; |
k | durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. |
2 | Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für |
a | den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen; |
b | den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen; |
c | die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist. |