Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 787/2009

Urteil vom 20. April 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) reiste im August 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Rund einen Monat nach Zustellung des negativen Asylentscheids heiratete er im Dezember 1992 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1948), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und im April 1997 erleichtert eingebürgert wurde. Im Juni 1999 wurde die Ehe geschieden. Im Oktober desselben Jahres heiratete er zivilrechtlich eine türkische Landsfrau, mit welcher er bereits vor Ankunft in der Schweiz in einer sog. Imam-Ehe gelebt hatte. Aus dieser Beziehung sind vier Töchter hervorgegangen (geb. 1985, 1989, 1996 und 1999). Seine Gesuche um Nachzug seiner türkischen Ehefrau und Kinder blieben erfolglos. Ausserdem erklärte das zuständige Bundesamt im März 2002 die erleichterte Einbürgerung für nichtig. X.________ habe verheimlicht, dass er während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Tochter (geb. 1996) mit der türkischen Partnerin gezeugt habe. Nachdem ihm die Behörden auch die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert hatten und die Rechtsmittel hiegegen sowie gegen die Nichtigerklärung der Einbürgerung erfolglos geblieben waren, liess sich X.________ Anfang 2006 von seiner türkischen
Ehefrau scheiden und heiratete im Mai 2006 Y.________ ein zweites Mal. Daraufhin ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Am 9. September 2006 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat am 27. Mai 2009 und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Oktober 2009 ab.

1.2 Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 27. November 2009 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die "vorausgegangenen Entscheide" aufzuheben und dem Ehemann den Verbleib in der Schweiz zu gestatten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Sicherheitsdirektion und der Regierungsrat haben sich nicht geäussert.

1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 2. Dezember 2009 hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (zum Übergangsrecht vgl. Art. 126
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG, SR 142.20). Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Die Vorinstanzen gehen gestützt auf die von ihnen zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beschwerdeführer miteinander jeweils Scheinehen geschlossen haben. Diese seien auch nicht nachträglich zu einer echten Ehe geworden. Daher stehe Art. 7 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG der Bewilligung des Aufenthaltes an den Ehemann entgegen.

2.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, dass die Ehe heute die in Art. 7 Abs. 1 ANAG geforderte Intensität einer wirklichen Gemeinschaft aufweise; es sei ausschliesslich auf die "Vorgeschichte" abgestellt worden. Selbst wenn die zweite Heirat anfänglich noch durch aufenthaltsrechtliche Spekulationen mitbestimmt gewesen wäre, sei keineswegs auszuschliessen, dass inzwischen eine stabile Lebensgemeinschaft geführt werde. Die Beschwerdeführer verweisen pauschal auf Belege, die sie bei den Vorinstanzen eingereicht hätten. Diese hätten die für eine echte Ehe angeführten Indizien nicht gewürdigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt und gegen das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen.

2.3 Fraglich ist bereits, ob die nicht weiter substantiierten Rügen den Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen (vgl. BGE 134 I 65 E. 1.3-1.5 S. 67 f.; 134 II 244 E. 2.1-2-3 S. 245 ff.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60). Die Beschwerdeschrift muss selber eine hinreichende Begründung enthalten und sich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanzen argumentativ auseinandersetzen. Insbesondere genügen bloss pauschale Verweise auf vorinstanzliche Eingaben nicht. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesgericht ergibt sich unter anderem nicht, worauf sich die bei den Vorinstanzen vorgelegten Bescheinigungen und Photographien genau beziehen sollen.

Im Übrigen befassten sich die Vorinstanzen sehr wohl mit Dokumenten, welche die Beschwerdeführer vorgelegt hatten. So ist dem Beschluss des Regierungsrates vom 27. Mai 2009, auf den sich das Verwaltungsgericht in zulässiger Weise bezieht, namentlich zu entnehmen, dass es sich bei den Photographien um gestellte Aufnahmen handle, die ein trautes eheliches Heim vorgaukeln würden. Photographien, die den Nachweis für gemeinsam gepflegte Sozialkontakte (Geburtstage, Feiern, sonstige Zusammenkünfte mit Freunden oder Verwandten) oder für andere gemeinsame Freizeitaktivitäten erbringen können, seien dagegen nicht präsentiert worden. Mit diesen Argumenten, die tatsächlich gegen eine echte Ehe und auch gegen die nachträgliche Entwicklung zu einer schützenswerten Gemeinschaft sprechen, setzen sich die Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.

Zwar meinen diese, sie hätten mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde weitere Beweise angeboten, wobei ihr Verfahrensbevollmächtigter in den drei der Beschwerdeerhebung vorangegangenen Wochen unter den Folgen eines unverschuldeten Sturzes gelitten habe, weswegen eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Belege hätte erwartet werden dürfen. Es fehlen jedoch jegliche Angaben, was für zusätzliche Beweismittel vorgelegt werden sollten und ob die Vorinstanz vom Hinderungsgrund wusste. Auch leuchtet nicht ein, warum die angeblichen Belege nicht spontan in den Tagen und Wochen nach Beschwerdeerhebung nachgereicht wurden. Das Verwaltungsgericht ging zudem in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass in Aussicht gestellte Belege und Angaben zur Gesundheit der Beschwerdeführerin nichts am Vorliegen einer Scheinehe ändern würden. Damit befassen sich die Beschwerdeführer auch nicht.

2.4 Das blosse Zusammenwohnen genügt nicht für eine nachträgliche Wandlung einer Scheinehe zu einer echten Lebensgemeinschaft (vgl. zum "amor superveniens" BGE 121 II 1 E. 2d S. 4 f.; Urteil 2A.66/2006 vom 12. Juni 2007 E. 3.7). Es ist nach dem Dargelegten weder ersichtlich noch dargetan worden, dass der Schluss der Vorinstanzen, es bestehe eine Scheinehe, willkürlich oder unter Verletzung des Gehörsanspruchs (hiezu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) zustande gekommen ist. Insoweit ist unerheblich, ob die teilinvalide Beschwerdeführerin namentlich ein Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer ihre finanzielle Lage verbessert, und ob sie selber von einer echten Ehebeziehung ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C 587/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Gegen die Annahme der Scheinehe spricht damit ebenso wenig, dass sie infolge der Heirat von Biel nach Zürich gezogen ist. Wenn sie in Biel auf nachbarliche und familiäre Hilfe angewiesen war, so kann entgegen ihren Äusserungen auch nicht behauptet werden, sie habe dort wegen der Heirat auf eine "völlig unabhängige Existenz" verzichtet.

3.
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Daher kann sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen in den Entscheiden des Regierungsrates vom 27. Mai 2009 und des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 erledigt werden. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist von vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer machen keine zulässigen zusätzlichen Rügen geltend, die nicht bereits im Rahmen der erstgenannten Beschwerde zu behandeln waren (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
und 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 I 185, insbes. E. 6; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 118 Ia 232 E. 1a S. 235). Wegen des Devolutiveffektes ist auch auf den Antrag nicht einzutreten, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts unmittelbar vorangegangenen Entscheide des Regierungsrates und der Sicherheitsdirektion aufzuheben (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

3.2 Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Wohl haben die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht; ihr Antrag ist indes bereits wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens abzuweisen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Merz