SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 3 |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 12 Hauptstrassennetz |
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1 | Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone das Hauptstrassennetz, für das der Bund Beiträge gewährt.34 |
2 | Das Hauptstrassennetz umfasst Strassen von allgemein schweizerischer oder internationaler Bedeutung, die nicht dem Nationalstrassennetz angehören. |
3 | Zu Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura können Strassen erklärt werden, deren Ausbau oder Neubau von besonderer Bedeutung ist für: |
a | den nationalen oder internationalen Durchgangsverkehr; |
b | die Förderung des Fremdenverkehrs; |
c | die Erhaltung oder Stärkung der wirtschaftlichen Struktur von Randgebieten. |
4 | Zu Hauptstrassen ausserhalb des Alpengebietes und des Juras können erklärt werden: |
a | wichtige Durchgangsstrassen, die ihren Anschluss an die entsprechenden Strassenzüge des Auslandes finden; |
b | Strassen, die der Verbindung zwischen Nationalstrassen und Städten und zwischen Regionen oder Landesteilen dienen; |
c | Zufahrtsstrassen zum Alpengebiet und zum Jura, welche die Nationalstrassen an diese Gebiete anschliessen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete |
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1 | Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. |
2 | Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. |
3 | In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete |
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1 | Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. |
2 | Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. |
3 | In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete |
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1 | Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. |
2 | Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. |
3 | In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete |
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1 | Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. |
2 | Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. |
3 | In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen. |
SR 725.116.2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) MinVG Art. 4 Aufteilung auf die einzelnen Aufgabengebiete |
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1 | Die Bundesversammlung teilt mit dem Voranschlag die Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 auf die in Artikel 86 Absätze 1 und 3 BV genannten einzelnen Aufgabengebiete auf. |
2 | Der Anteil für die Beiträge nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben d und e BV (nicht werkgebundene Beiträge) wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. |
3 | In der Spezialfinanzierung für den Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 3 BV ist eine angemessene Rückstellung zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklung vorzusehen. Die Ausgaben dürfen die zweckgebundenen Mittel nicht übersteigen. |