Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 90/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

gegen

1. B.________, Strafgericht,
2. C.________, Strafgericht,
Beschwerdegegnerinnen,

1. D.________,
2. E.________
3. F.________,
4. G.________,
5. H.________,
6. I.________,
Privatkläger,

Staatsanwaltschaft,

Oberstaatsanwaltschaft.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts vom 23. Januar 2019.

Sachverhalt:

A.
Am 27. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen A.________. Sie wirft ihm hauptsächlich vor, er habe als Betreuer der geistig beeinträchtigten E.________, D.________, G.________, H.________, I.________ und F.________ (im Folgenden: Privatkläger) an diesen sexuelle Handlungen vorgenommen und ihnen mit Konsequenzen gedroht, falls sie etwas davon erzählen sollten.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 schloss die Vizepräsidentin des Strafgerichts, B.________, auf Antrag der Privatkläger die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vollständig aus (Publikum und Medien). Den Antrag von A.________ auf Einholung psychologischer Gutachten zu den Aussagen der Privatkläger und auf deren nochmalige Befragung in der Hauptverhandlung wies sie ab. An der Verfügung wirkte Gerichtsschreiberin C.________ mit.

B.
Am 8. Januar 2019 verlangte A.________ den Ausstand von B.________ und C.________ mit der Begründung, bestimmte Erwägungen in der Verfügung vom 7. Januar 2019 erweckten den Anschein der Voreingenommenheit.
Am 23. Januar 2019 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 14. Februar 2019 verurteilte das Strafgericht A.________ unter Mitwirkung von B.________ und C.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe.
Dagegen erhob A.________ Berufung. Das Kantonsgericht hat die Berufungsverhandlung auf den 7. Juli 2020 angesetzt.

D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2019 aufzuheben und B.________ sowie C.________ in den Ausstand zu versetzen.

E.
B.________ und C.________ beantragen je unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet; ebenso G.________.
F.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
E.________ hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
D.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
H.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft und I.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
A.________ hat zu den Vernehmlassungen inhaltlich keine Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG anfechtbaren Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, die Privatkläger seien im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Partei, weshalb ihre Eingaben unbeachtlich seien.
Gemäss Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG stellt das Bundesgericht soweit erforderlich die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
Nach der Rechtsprechung sind im bundesgerichtlichen Verfahren als Partei Personen zugelassen, denen ein Beschwerderecht zusteht oder zustünde, wenn der vorinstanzliche Entscheid nicht zu ihren Gunsten ausgefallen wäre (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387 mit Hinweis). Hätte die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gutgeheissen, wären die Privatkläger nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG zur Beschwerde befugt gewesen, da ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV berührt gewesen wäre (BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 50; MARKUS BOOG, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Die Privatkläger sind deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren Partei. Selbst wenn es sich anders verhalten hätte, wären ihre Vernehmlassungen beachtlich gewesen, da sie auch als "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG zur Vernehmlassung einzuladen gewesen wären (vgl. dazu Urteil 2C 64/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach unbehelflich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verletze Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Die Beschwerdegegnerinnen führten in der Verfügung vom 7. Januar 2019 aus, bei Zulassung der Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung und einer nochmaligen Befragung der Privatkläger bestünde die Gefahr von deren Retraumatisierung. Der Beschwerdeführer bringt vor, wer eine Retraumatisierung befürchte, gehe von einem durch ihn verursachten primären Trauma aus. Wegen des Hinweises auf die Gefahr der Retraumatisierung bestehe bei den Beschwerdegegnerinnen der Anschein der Voreingenommenheit.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Beschwerdegegnerinnen legten in der Verfügung vom 7. Januar 2019 zum Antrag auf Einholung aussagepsychologischer Gutachten dar, die (auf Video aufgenommenen) Schilderungen der Privatkläger unterschieden sich derart wesentlich voneinander, dass eine gegenseitige Beeinflussung als sehr gering erscheine. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit würdigten die Beschwerdegegnerinnen bereits vor der Hauptverhandlung die Aussagen der Privatkläger weitgehend. Dies lasse die Beschwerdegegnerinnen zusätzlich als voreingenommen erscheinen.

2.2. Gemäss Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S.
236 f. mit Hinweisen).
Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO spricht von einer in einer Strafbehörde tätigen Person. Erfasst ist damit auch die Beschwerdegegnerin 2, die als Gerichtsschreiberin an der Willensbildung des Strafgerichts mitwirkt (vgl. BGE 124 I 255 E. 4c S. 262; Urteil 1C 517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Den Anschein der Befangenheit erwecken können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 heisst in der Verfügung vom 7. Januar 2019 zunächst den Antrag der Privatkläger auf vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung gut (Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerinnen verweisen insoweit auf BGE 143 I 194, wonach eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes als angezeigt erscheinen kann, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äussert belastend und potenziell (re-) traumatisierend sein könnte (E. 3.6.1). Die Beschwerdegegnerinnen legen anschliessend dar, an der Hauptverhandlung werde die Strafbarkeit des Beschwerdeführers im Bereich von Sexualstraftaten zulasten von geistig behinderten Personen geprüft. Es würden intime Details thematisiert, welche die Privatkläger direkt und akut beträfen. Auch wenn keine Befragung der Privatkläger vorgesehen sei, könnte eine Berichterstattung über Verfahrensdetails erneut zu ihrer erheblichen Belastung führen. Ihre psychische Unversehrtheit geniesse
indessen aus Sicht des Gerichts einen erhöhten Schutz vor dem Blickfeld der Öffentlichkeit, weshalb eine erneute Konfrontation der Privatkläger mit dem Thema der allfälligen Übergriffe dringend zu vermeiden sei. Dies umso mehr, da die mutmasslichen Übergriffe und die damit verbundene Untersuchung eine grosse psychische Belastung für die Privatkläger dargestellt hätten, deren Verarbeitung eine intensive und langandauernde therapeutische Betreuung erfordert habe. In der Zwischenzeit habe die Behandlung weitgehende Erfolge gebracht. Übereinstimmend mit den Vertretern der Privatkläger sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berichterstattung in der Presse und die damit verbundene Wiederbelebung des Themas zu einer deutlichen Verschlechterung (gemeint: des Zustands) bis hin zu einer Retraumatisierung und Überforderung der Privatkläger führen könnte.
Die Beschwerdegegnerinnen sprechen somit davon, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berichterstattung in der Presse zu einer Retraumatisierung der Privatkläger führen könnte. Sie sagen nicht, dass die Berichterstattung zu einer Retraumatisierung führen würde. Die zurückhaltende Formulierung der Beschwerdegegnerinnen zeigt, dass sie die Verursachung eines Traumas durch den Beschwerdeführer lediglich als möglich betrachten. Die Beschwerdegegnerinnen nehmen sodann offensichtlich nur Bezug auf die dargelegte Rechtsprechung, wo auch das Bundesgericht von der Gefahr der (Re-) Traumatisierung spricht. Der Hinweis der Beschwerdegegnerinnen hierauf darf zudem nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteil 1B 549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.2). Wie die Beschwerdegegnerinnen durch verschiedene Formulierungen deutlich machen, stand für sie die Schuld des Beschwerdeführers keineswegs fest. So legen sie dar, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers werde in der Hauptverhandlung geprüft. Sodann sprechen sie ausdrücklich von allfälligen bzw. mutmasslichen Übergriffen. Unter diesen Umständen lässt der Hinweis der Beschwerdegegnerinnen auf die Gefahr der Retraumatisierung nicht darauf schliessen, sie hätten sich bereits eine feste
Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet.
Dass die Beschwerdegegnerinnen im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags auf erneute Befragung der Privatkläger in der Hauptverhandlung ein weiteres Mal die Gefahr der Retraumatisierung anführen (Ziff. 14e), ändert nichts. Insoweit verweisen die Beschwerdegegnerinnen, wie der von ihnen verwendete Passus "wie bereits erwähnt" zeigt, auf ihre Erwägungen zum Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung. Das dazu Gesagte gilt somit auch hier.

2.4. Die Beschwerdegegnerin 1 weist in der Verfügung vom 7. Januar 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung aussagepsychologischer Gutachten ab. Die Beschwerdegegnerinnen führen dazu aus, es treffe zu, dass die Privatkläger allesamt offensichtlich unter einer geistigen Beeinträchtigung litten. Dies allein rechtfertige eine dahingehende Begutachtung jedoch nicht. Vielmehr seien in casu die Grundsätze heranzuziehen, welche im Zusammenhang mit Aussagen von Kindern betreffend Sexualdelikte entwickelt worden seien. Demzufolge sei eine Begutachtung nur angezeigt, wenn die Aussagen des Kindes nicht klar verständlich seien und ohne besondere Fachkenntnisse kaum interpretiert werden könnten. Die Aussagen der Privatkläger seien auf Video aufgezeichnet, durch das Gericht vollständig gesichtet und auf ihre Qualität hin geprüft worden. Mit Ausnahme jener von F.________ seien sämtliche Aussagen keineswegs unverständlich oder schwer interpretierbar. E.________, D.________, G.________, H.________ und I.________ hätten sich klar und differenziert zum jeweiligen Sachverhalt äussern können. Sie seien im Stande gewesen, Fragen zu beantworten und präsentierten jeder für sich eine eigene und von den anderen Privatklägern unabhängige
Geschichte. Wie die Anklagebehörde richtig anmerke, unterschieden sich die Schilderungen der Opfer schliesslich derart wesentlich voneinander, dass eine gegenseitige Beeinflussung sehr gering erscheine. Nach dem Gesagten bestünden keine offensichtlichen Hinweise dafür, dass die geistige Einschränkung von E.________, D.________, G.________, H.________ und I.________ einen Einfluss auf die Qualität der Aussagen haben könnte, weshalb die Einholung aussagepsychologischer Gutachten nicht angezeigt sei. Über die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen werde schliesslich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden haben (Ziff. 14c).
Die Beschwerdegegnerinnen legen demnach dar, die gegenseitige Beeinflussung der Privatkläger erscheine als sehr gering. Die Beschwerdegegnerinnen drücken sich somit auch insoweit zurückhaltend aus. Wesentlich ist sodann ihre anschliessende Bemerkung, über die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen der Privatkläger werde schliesslich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden haben. Dieser Hinweis zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerinnen in der Verfügung vom 7. Januar 2019 nicht endgültig festgelegt haben und offen sind, auf ihre erste Einschätzung, die gegenseitige Beeinflussung der Privatkläger erscheine als gering, aufgrund einer vertieften Erörterung im Richtergremium zurückzukommen (vgl. ebenso Urteil 1B 549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.2). Dafür spricht zusätzlich der Hinweis der Beschwerdegegnerinnen am Schluss der Verfügung vom 7. Januar 2019, auf diese könne anlässlich der Hauptverhandlung zurückgekommen werden (Ziff. 15). Im Übrigen gilt auch hier, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Erwägung der Beschwerdegegnerinnen nicht isoliert betrachtet werden darf und verschiedene in der Verfügung verwendete Formulierungen deutlich machen, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer nicht bereits als
schuldig ansahen.

2.5. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Der Beschwerdeführer hat F.________, E.________, D.________ und H.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Angesichts von E.________s detaillierter Stellungnahme rechtfertigt es sich, ihm eine seinem Aufwand entsprechende höhere Entschädigung zuzusprechen.
E.________ und H.________ ersuchen je um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG. Da sie keine Gerichtskosten tragen, sind die Gesuche insoweit gegenstandslos. Das Gesuch von H.________ kann im Übrigen nicht bewilligt werden, da er es -entgegen seiner Ankündigung - nicht begründet hat. Dazu wäre er verpflichtet gewesen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Das Gesuch von E.________ kann demgegenüber, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen werden. Soweit die E.________ zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist, wird sie daher seinem Anwalt aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; Urteil 1F 17/2009 vom 4. November 2009 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat F.________, D.________ und H.________ eine Entschädigung von je Fr. 500.-- zu bezahlen; E.________ eine solche von Fr. 1'500.--.

4.
Das Gesuch von H.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

5.
Das Gesuch von E.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen. Soweit die E.________ zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist, wird sie seinem Vertreter aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft sowie dem Kantonsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri