Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 549/2018

Urteil vom 20. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. Juni 2018 (VSBES.2018.5).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Januar 1959 geborene A.________ meldete sich im Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte in der Folge u.a. ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) der Klinik B.________ vom 12. August 2002 ein. Auf dieser Basis sprach sie A.________ für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 16. August 2004, Einspracheentscheid vom 9. November 2004). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Gerichtsentscheid sowie den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 insoweit ab, als es A.________ eine ganze Rente vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2002 zusprach (Urteil I 506/05 vom 1. März 2006).

Am 30. April 2007 wurde in diesem Sinne verfügt, nachdem die IV-Stelle ein entsprechendes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ein zuhanden des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abklärungsstelle der IV, Basel, vom 30. November 2006 beigezogen hatte.

A.b. Auf ein im Juli 2012 erneut bei der Invalidenversicherung anhängig gemachtes Leistungsersuchen trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Vorbescheid vom 3. August 2012, Verfügung vom 1. Oktober 2012).

A.c. Am 22. Dezember 2015 wandte A.________ sich abermals an die IV-Organe. Diese veranlassten eine interdisziplinäre Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG), Bern, welches seine Expertise am 27. April 2017 erstattete. Gestützt darauf - sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2017 - kündigte die IV-Behörde vorbescheidweise die Ablehnung des Leistungsbegehrens an, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Dies wurde mit Verfügung vom 15. November 2017 bestätigt.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 8. Juni 2018).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2.
Fraglich ist, ob die durch das kantonale Gericht bestätigte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin vor Bundesrecht standhält. Umstritten - und daher letztinstanzlich zu beurteilen - ist dabei einzig, ob das Alter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit oder aber bei der Festsetzung des sog. leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen speziell zu berücksichtigen ist.

3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr die Verwertbarkeit der ihr als noch zumutbar bescheinigten Arbeitsfähigkeit auf Grund ihres Alters nicht mehr möglich sei.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, welches sie erwirtschaften könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG).

3.1.1. Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteil 8C 892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil 9C 118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und zu der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar (oben E. 1.1). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C 133/2011 vom 29. April 2011 E. 1). Vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar war (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270; Urteil 8C 28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).

3.2. Bezüglich der strittigen Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz gestützt auf die Schlussfolgerungen des als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften Gutachtens der SMAB AG vom 27. April 2017 fest, dass aus somatischer Sicht seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten eingetreten sei, indem sie die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Küchenhilfe nicht mehr und eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch - aber immerhin - im Umfang von 70 % auszuüben vermöge.

3.2.1. Dieser Beurteilung widerspricht die Beschwerdeführerin nicht in grundsätzlicher Hinsicht. Vielmehr opponiert sie einzig der Einschätzung des kantonalen Gerichts, sie sei trotz ihres Alters von rund 58 Jahren im Gutachtenszeitpunkt (vom 27. April 2017) noch in der Lage, die ihr bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen adaptierter Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten zu können.

3.2.2. Die Vorinstanz hat die hinsichtlich der Frage der altersbedingten (Un-) Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit geltende Rechtsprechung anhand von einschlägigen Urteilen exemplarisch dargestellt. Vor diesem Hintergrund wurde erkannt, dass die der Beschwerdeführerin verbleibende Aktivitätsdauer von knapp sechs Jahren als ausreichend anzusehen sei, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (u.a. Urteil 9C 677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 70 % könne ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich wäre (vgl. auch Urteil 8C 28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Schliesslich sei - so die Vorinstanz im Weitern) - das ärztlich definierte Anforderungsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gäbe. Laut den Gutachtern der SMAB AG seien der Versicherten körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne repetitive Bewegungsanforderungen, kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm) auf einem
einfachen intellektuellen Niveau ohne besonderen Verantwortungsbereich, ohne aussergewöhnlichen Zeitdruck (Akkordbedingungen) und ohne Überkopfarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule unter Tagesschichtbedingungen zuzumuten, wobei ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo beachtet werden müsse. Während Beschäftigungen unter Wechsel- und Nachtschichtbedingungen ausgeschlossen und sämtliche Arbeiten mit Publikumsverkehr angesichts der Sprachbarriere kaum umsetzbar seien, sei die Beschwerdeführerin bei guter Kontaktfähigkeit durchaus in der Lage, in einem Team mitzuarbeiten. Damit verbleibe ihr auch mit den vorgegebenen Einschränkungen noch ein hinreichend grosses Tätigkeitsfeld. Auf Grund dessen und angesichts der relativ hohen Hürden, welche rechtsprechungsgemäss für die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen gälten, könne nicht gesagt werden, das der Beschwerdeführerin zumutbare berufliche Aufgabenspektrum sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass es der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. etwa Urteile 8C 403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4 und 9C 485/2014 vom 28. November
2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Zudem fehlten in casu Hinweise, dass die Versicherte in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urteil 9C 200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

Mit dem kantonalen Gericht ist nach dem Gesagten nicht von einem invalidenversicherungsrechtlich erschwerten Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt auszugehen. Die vom Bundesgericht frei überprüfbare (oben E. 3.1.2) Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Versicherten die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz ihres Alters zuzumuten sei, lässt sich mit Blick auf die diesbezüglich restriktive Praxis nicht als bundesrechtswidrig beanstanden. Letztinstanzlich werden keine Gründe dargelegt, die eine Änderung der entsprechenden Rechtsprechung rechtfertigten. Insbesondere genügt der Verweis auf das Positionspapier der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe vom 22. Februar 2018 ("Alternativen zur Sozialhilfe für über 55-Jährige") nicht, um eine ernsthafte sachliche Veranlassung für eine Rechtsprechungsänderung zu erkennen (BGE 143 V 269 E. 4 S. 277 mit Hinweis). Die diesbezüglich aufgeführte Argumentation bewirkte, dass sämtliche versicherten Personen ab dem 55. Altersjahr, die im Rahmen eines IV-Rentengesuchs nurmehr leidensangepasst arbeitsfähig sind, auf Grund einer Berufsinvalidität eine Rente erhalten würden.

4.
In der Beschwerde wird im Weitern die Höhe des vorinstanzlich auf 5 bzw. 10 % veranschlagten leidensbedingten Abzugs beanstandet.

4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung - wie hier - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80; Urteil 8C 220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.2). Ein derartiger Abzug hat nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (vgl. Urteil 8C 686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 6.2).

Die Frage nach der Höhe eines im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzugs stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage dar, deren Beantwortung der bundesgerichtlichen Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.2. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere hat das kantonale Gericht hinreichend begründet, weshalb die Gewährung des geforderten Abzugs von 15 % nicht angezeigt erscheint. Einer allenfalls gesundheitlich bedingten Lohnminderung ist mit der Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs angemessen Rechnung getragen, zumal eine solche ebenfalls mit den dem Kompetenzniveau 1 ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"), anhand dessen die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn bestimmt hat, inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten wird. Auch rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes auf Grund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich in diesem Tätigkeitsbereich jedenfalls nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteile 9C 200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5, 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4 und 9C 846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3). Andere einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad), die im Übrigen auch nicht explizit geltend gemacht werden,
fallen sodann mit der Vorinstanz nicht entscheidend ins Gewicht und sind namentlich nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführerin deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte. Anzeichen, die eine (zusätzliche) Reduktion des anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommens nahe legten, bestehen somit nicht.
Demnach hat das kantonale Gericht durch die Verneinung des Rentenanspruchs kein Bundesrecht verletzt.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl