Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 291/2016

Urteil vom 20. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
handelnd durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Katastereintrag und Löschung von Teilbereichen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. Januar 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

A.
Das im Oristal in Liestal gelegene Areal der Tuchfabrik Spinnler & Co. AG (sog. Spinnler-Areal) wurde seit dem 19. Jahrhundert bis ca. 1980 für die Textilindustrie genutzt. Es umfasst die Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405 und 4649, die sich heute überwiegend im Eigentum der A.________ AG befinden.
Am 26. März 2008 teilte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) mit, dass vorgesehen sei, das Areal in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) aufzunehmen. Es räumte der A.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem provisorischen Katastereintrag ein.

B.
In der Folge liess die A.________ AG in Absprache mit dem AUE die Belastungssituation des Standorts genauer untersuchen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse entschied das AUE am 12. März 2014, den Standort als "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" einzustufen und mit dieser Beurteilung definitiv in den KbS aufzunehmen.
Mit Eingaben vom 25. März 2014 und 16. Mai 2014 beantragte die A.________ AG, der Standort sei aus dem KbS zu entlassen; eventualiter sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.
Am 23. Juli 2014 verfügte das AUE, dass der Standort auf den Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405 und 4649 in Liestal mit der Bewertung "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" definitiv in den KbS eingetragen werde.

C.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG am 20. Januar 2015 ab.

D.
Daraufhin gelangte die A.________ AG am 2. Februar 2015 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses trat am 6. Januar 2016 auf die Beschwerde hinsichtlich der Parzellen Nrn. 354 und 4372 (die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen) nicht ein und wies sie im Übrigen ab.

E.
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat die A.________ AG am 23. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parzellen Nrn. 4373, 4375, 4405 und 4649 seien aus dem Kataster der belasteten Standorte zu entlassen und die entsprechende Löschung vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Bau- und Umweltdirektion beantragt namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.

G.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 9. Dezember 2016 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der vom Eintrag betroffenen Parzellen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Ob diese die Begründungsanforderungen erfüllt, wird - soweit erforderlich - im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen sein.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die "Entlassung" ihrer Parzellen aus dem Kataster, was als Antrag auf Löschung eines (ursprünglich rechtmässigen bzw. unbestrittenen) Katastereintrags ausgelegt werden könnte. Angefochten wurde jedoch die Verfügung des AUE vom 23. Juli 2014, wonach der Standort mit der Bewertung "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" definitiv in den KbS eingetragen werde. Der 2008 erfolgte erste Eintrag war vom AUE als "provisorisch" bezeichnet worden (Schreiben vom 22. April 2008). Insofern ist davon auszugehen, dass der (definitive) Eintrag in das Kataster streitig ist. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, die Eintragung sei zu Unrecht erfolgt, weil es sich nie um einen belasteten Betriebsstandort gehandelt habe.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das AUE zu Recht die Eintragung des Standorts in den KbS angeordnet hat. Nur wenn dies zu bejahen ist, wäre weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Löschung aus dem Kataster vorliegen.

3.
Gemäss Art. 32c Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
3    Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a  dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b  der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c  der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
USG erstellen die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. Die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung [AltlV; SR 814.680]) regelt das Nähere.

3.1. Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
1    Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
a  Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
b  Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;
c  Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
2    Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3    Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
AltlV). Sie umfassen Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen (lit. a); Betriebsstandorte, d.h. Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (lit. b) und Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Diese Aufzählung ist abschliessend, d.h. es gibt keine weiteren Kategorien (BGE 136 II 142 E. 3.2.3 S. 148).

3.2. Art. 5
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 5 Erstellung des Katasters - 1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
1    Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
2    Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung.
3    Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
a  Lage;
b  Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
c  Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt;
d  bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
e  bereits festgestellte Einwirkungen;
f  gefährdete Umweltbereiche;
g  besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.
4    Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:
a  Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und
b  Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
5    Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Kastasters der belasteten Standorte, 2001).

3.3. Der Eintrag im Kataster ist nach Art. 6 Abs. 2
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 6 Führung des Katasters - 1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
1    Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
a  die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit;
b  die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
c  die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
2    Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
a  die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
b  die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
AltlV zu löschen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit. a) oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind (lit. b). Das AUE verlangt hierfür den Nachweis, dass der Untergrund des Standorts die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial erfüllt.

4.
Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Ergebnisse der historischen und der technischen Untersuchung zum Ergebnis, dass es sich um einen belasteten Betriebsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
1    Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
a  Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
b  Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;
c  Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
2    Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3    Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
AltlV handle.
Die historische Untersuchung der C.________ AG vom 14. Januar 2010 habe ergeben, dass der Standort jahrzehntelang durch die Textilindustrie mit chemischer Ausrüstung (Appretur nass/trocken) und das Färben von Textilien/Garnen genutzt wurde, d.h. für altlastenrelevante Tätigkeiten im Sinne der Vollzugshilfe. Sicher ab 1958 seien verschiedene umweltgefährdende Chemikalien und Schwermetalle eingesetzt worden: In der historischen Untersuchung seien die verwendeten chemischen Substanzen mit dem approximativen Jahresumsatz, der Lagerungsform und dem Aggregatszustand aufgelistet; zudem werde auf einen Fabrikinspektionsbericht aus dem Jahre 1979 verwiesen, der Mängel hinsichtlich der sicheren Lagerung von wassergefährdenden Stoffen festgestellt habe. Selbst bei korrekter Anwendung hätten Schadstoffe über undichte Stellen im Abwassersystem in den Untergrund und das Grundwasser eindringen können; chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) wie Tetrachlorethen (PER) könnten bei Tropfverlusten auch Betonböden durchdringen und so in den Untergrund und das Grundwasser gelangen.
Im Rahmen der Technischen Untersuchung der B.________ AG vom 8. November 2012 seien 13 Rammkernsondierungen ausgeführt und insgesamt 35 Proben entnommen worden. In einer ersten Runde seien 15 Proben auf Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe (KW), Polyaromatische Kohlenstoffverbindungen (PAK) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) untersucht worden. Dabei hätten 9 von 15 Feststoffproben Belastungen mit KW, Benzo (a) pyren, PAK und Chrom aufgewiesen, wobei die Grenzwerte für Inertstoffe bei einzelnen Proben überschritten gewesen seien (vgl. Tabelle 1 der Technischen Untersuchung).

5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Untersuchungsergebnisse nicht, macht aber geltend, dass die festgestellten Belastungen keinen direkten Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit aufwiesen und es sich deshalb nicht um einen belasteten Betriebsstandort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 2 Begriffe - 1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
1    Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
a  Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
b  Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist;
c  Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
2    Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
3    Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
AltlV handle. Das aufgefundene Chrom sei mit grösster Wahrscheinlichkeit natürlichen Ursprungs (geogen); alle übrigen Schadstoffe seien lediglich in Proben aus dem Koffer- und Hinterfüllungsmaterial festgestellt worden, weshalb sie vermutlich nicht aus dem Produktionsprozess stammten, sondern mit dem Auffüllmaterial zugeführt worden seien, wie die B.________ AG in ihrem Gutachten (Ergänzende technische Untersuchung vom 4. November 2013 S. 9) ausdrücklich festgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Kantonsgericht habe angenommen, dass die im Untergrund vorgefundenen Belastungen aus dem Produktionsprozess des ehemaligen Textilbetriebs stammten, ohne sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es sei in diesem Punkt ohne Grund vom Gutachten der B.________ AG abgewichen, obwohl dieses in Absprache mit dem AUE eingeholt und fachgerecht durchgeführt worden sei.

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Kantonsgericht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin zumindest kurz auseinandergesetzt hat: Es legte (in E. 4.5.3 S. 11 f.) dar, dass jedenfalls die Probe P4/3 vor der früheren Färberei aus dem gewachsenen Boden stamme (also nicht aus einer nachträglichen Auffüllung) und eine hohe Belastung mit Chrom aufweise. Da Chromverbindungen früher in der Färberei in grossem Umfang eingesetzt worden seien (insbesondere Kaliumdichromat als Fixiermittel), sei diese Schadstoffbelastung auch von der B.________ AG als Hinweis auf eine Schadstoffbelastung durch frühere Produktionsprozesse eingestuft worden (Technische Untersuchung vom 8. November 2012 S. 13). Das Kantonsgericht bejahte daher die für die Eintragung nach Art. 5 Abs. 3
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 5 Erstellung des Katasters - 1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
1    Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
2    Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung.
3    Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
a  Lage;
b  Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
c  Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt;
d  bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
e  bereits festgestellte Einwirkungen;
f  gefährdete Umweltbereiche;
g  besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle.
4    Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:
a  Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und
b  Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
5    Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritätenordnung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
AltlV notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Belastung durch den ehemaligen Textilbetrieb.

5.2. Im Urteil 1C 492/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1 (in: URP 2009 S. 526; RDAF 2010 I S. 421) hielt das Bundesgericht fest, dass zwar die blosse Wahrscheinlichkeit ( simple probabilité) einer Belastung mit Abfällen nicht genüge, um einen Standort ins Kataster einzutragen; dagegen sei es nicht notwendig, vor dem Eintrag eine effektive Belastung nachzuweisen: Aus dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG) ergebe sich, dass die Schädlichkeit vermutet werde, sobald die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überschritten werde. In diesem Fall gehe die objektive Beweislast, d.h. das Risiko der Beweislosigkeit, von der Behörde, welche eine Massnahme anordnen wolle, auf die potenziellen Vefügungsadressaten über. Demnach habe der Umstand, dass auf einem bestimmten Grundstück in der Vergangenheit eine risikoreiche Aktivität ausgeübt wurde, faktisch eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ganz generell sei die Schwelle für einen Eintrag in den Kataster bei Industrie- und Gewerbestandorten relativ tief. Standorte, die nach der Vollzugshilfe des BUWAL einer belastungsrelevanten Branche angehören und bereits vor 1985 bestanden, seien grundsätzlich als belastet zu betrachten. Im damals zu beurteilenden Fall hielt das Bundesgericht die
Belastung eines Standorts, auf dem von 1976 bis 1988 eine Tankstelle betrieben worden war, für sehr wahrscheinlich, was den Katastereintrag rechtfertige; der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass der Boden seit Betriebsbeginn vollständig abgedichtet worden sei; im Übrigen seien im Untergrund noch keine Proben und Analysen vorgenommen worden (E. 3.2).
Diese Überlegungen gelten erst recht wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht nur eine belastungsrelevante industrielle Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern gewisse mit dieser Tätigkeit typischerweise verbundenen Belastungen im Untergrund bereits nachgewiesen worden sind. In einem solchen Fall genügt es nicht, die betriebliche Herkunft der Schadstoffe in Zweifel zu ziehen, sondern die Standortinhaberin müsste eine betriebsexterne Ursache nachweisen bzw. eine betriebsinterne Ursache ausschliessen. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen:

5.3. Die These der Beschwerdeführerin, wonach das Chrom natürlichen Ursprungs (geogen) sei, kann sich nicht auf das Gutachten stützen und wurde bereits vom Regierungsrat als unhaltbar bezeichnet: Dieser führte überzeugend aus, dass diesfalls vergleichbare Konzentrationen in ähnlichen geologischen Schichten vorkommen müssten, was aber gerade nicht der Fall sei.
Das BAFU ergänzt in seiner Vernehmlassung, dass gemäss dem Bericht "Geogene Hintergrundbelastungen im Kanton Basel-Landschaft" vom April 2015 in 64 Oberbodenproben ein Median von 86 mg/kg Chrom gemessen worden sei, mit Höchstwerten von 150 mg/kg. Dagegen betrage der am Standort vorgefundene höchste Chromwert 599 mg/kg. Die Chrombelastung könne daher eindeutig dem Betriebsstandort zugerechnet werden.
Die dagegen geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen: Selbst wenn auf den Medianwert der drei Proben abgestellt würde, was keinesfalls zwingend erscheint, läge dieser mit 270 mg/kg noch immer weit über dem Extremwert der im Kanton gemessenen geogenen Chrombelastung.

5.4. Stellt bereits das Chrom eine dem ehemaligen Textilbetrieb zuzurechnende Belastung dar, durfte das Kantonsgericht offenlassen, wie es sich mit den übrigen Schadstoffen verhält. Das Gutachten (S. 9 oben) enthält hierzu auch keine eindeutigen Feststellungen, sondern begnügt sich mit der Vermutung, die Schadstoffe könnten mit dem Hinterfüllungsmaterial zugeführt worden sein; dies genügt nach dem oben (E. 5.2) Gesagten nicht, um die betriebsinterne Herkunft der Belastung auszuschliessen.
Im Übrigen weist das BAFU in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Hinterfüllungen im Rahmen des damaligen Betriebs nötig gewesen sein dürften, z.B. für den Bau von Gebäuden oder Leitungen, und daher ebenfalls dem Betrieb zuzurechnen seien.

6.
Zu prüfen ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ein Bagatellfall vorliege, weil das angetroffene Chrom nicht in Form des giftigen 6-wertigen Chroms (Cr VI) festgestellt worden sei und auch von der Menge her kein relevantes Gefährdungspotenzial aufweise (mit Hinweis auf das Gutachten S. 8).

6.1. Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen eines Bagatellfalls, sowohl vom Volumen als auch vom Gefährdungspotenzial her, gestützt auf die erwähnte Vollzugsrichtlinie des BUWAL (S. 14, E. 4.7 des angefochtenen Entscheids).
Dies wird vom BAFU in seiner Vernehmlassung bestätigt. Ein Bagatellfall wäre nur denkbar, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handeln würde mit sehr kleinen schadstoffrelevanten Mengen und wenigen Mitarbeitern oder einem kurzen Produktionszeitraum. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da während eines längeren Zeitraums grössere belastungrelevante Betriebe, namentlich Textilindustrie mit Appretur/Färben, vorhanden gewesen seien. Zwar gebe es aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Schutzgüter, insbesondere das Grundwasser. Der Katastereintrag stelle aber im Hinblick auf zukünftige Bauvorhaben ein wichtiges Informationsinstrument dar, namentlich zur Sicherstellung einer umweltgerechten Entsorgung des Bauabfalls.

6.2. Es gibt für das Bundesgericht keinen Grund, von der Einschätzung des BAFU als Umweltschutzfachbehörde des Bundes abzuweichen. Dem fehlenden Gefährdungspotential der Schadstoffe - nach aktueller Erkenntnis und im heutigen (versiegelten) Zustand des Areals - wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Standort als "weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig" eingetragen wurde. Aufgrund der in den Proben festgestellten - zum Teil über den Grenzwerten für Inertstoffdeponien liegenden - Schadstoffkonzentrationen macht es Sinn, potentielle Käufer, Bauherren und Behörden durch die Aufnahme ins KbS auf die im Untergrund vorhandenen Schadstoffe aufmerksam zu machen, um bei baulichen Massnahmen die notwendigen Vorkehrungen zur sicheren Behandlung und Entsorgung treffen zu können.

6.3. Es ist offensichtlich, dass damit auch die Voraussetzungen für eine Löschung aus dem Kataster nach Art. 6 Abs. 2
SR 814.680 Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) - Altlasten-Verordnung
AltlV Art. 6 Führung des Katasters - 1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
1    Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
a  die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit;
b  die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
c  die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
2    Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
a  die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist; oder
b  die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
AltlV nicht vorliegen. Hierfür kann auf den angefochtenen Entscheid (E. 4.6) verwiesen werden.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird daher kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Die Gerichtsschreiberin: Gerber