Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 349/05

Urteil vom 20. Februar 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
M.________, 1964, Thailand, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene M.________ arbeitete vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2005 als Buchhalter in der Firma F.________. Am 28. Februar 2005 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Dieses forderte ihn am 5. April 2005 auf, am Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs cm-p Transit Sentiero Typ A für Kaderleute und Fachspezialist/-innen aus unteren und mittleren Kaderfunktionen (Ein Begleitprogramm für die Stellensuche mit persönlichem Coaching) teilzunehmen. Der Kurs fand vom 25. April 2005 bis 3. Juni 2005 an 10 Tagen verteilt jeweils von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Der Versicherte hat den Kurs am 25. und 27. April 2005 besucht. Am 26., 28. und 29. April 2005 fehlte er entschuldigt (wegen eines Vorstellungsgesprächs und Unfalls). Am 4., 12., 19. und 26. Mai sowie 3. Juni 2005 blieb er dem Kurs unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Kurs ab 4. Juli 2005 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 16. August 2005 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht der versicherten Person, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 17 Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften - 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
1    Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2    Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.71
2bis    Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.72
3    Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle:
a  an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b  an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c  die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4    Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5    Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.75
sowie Art. 59 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
und 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 59 Grundsätze - 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1    Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
1bis    Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt).193
1ter    Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen.194
1quater    Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen.195
2    Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a  die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b  die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d  die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3    Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a  die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b  die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
3bis    Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.196
4    Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
5    Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.197
AVIG; Art. 83
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten - (Art. 60 AVIG)210
Satz 1 AVIV), sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbesondere wegen unentschuldbaren Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d; Urteil N. vom 16. November 2005 Erw. 3 Ingress, C 253/05), richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
AVIV). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, unzumutbar ist, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist. Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) - bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht (BGE 120 V 375; ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil W. vom 11. Oktober 2005 Erw. 2, C 184/05).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zu Recht wegen Nichtbefolgung von Weisungen für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Wird gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 Erw. 3d).
2.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass keine stichhaltigen Gründe ausgewiesen sind, die den Kursbesuch für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen.
2.2
2.2.1 Der Versicherte wiederholt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bereits vorinstanzlich vorgebrachte Kritik, der Kurs habe ihm keine neuen Ideen vermittelt, da er schon öfters die Arbeitsplätze gewechselt habe und Bewerbungsgespräche für ihn nichts Neues gewesen seien. Für ihn wären Sprachkurse mit Zertifikat sinnvoller gewesen. Weiter bemängelt er generell die Qualität des Kurses. Er habe z.B. seinen Lebenslauf entsprechend den Kursangaben abgeändert, worauf die Reaktion bei zwei Vorstellungsgesprächen negativ gewesen sei. Zudem habe kein Erfahrungsaustausch zwischen den Kursteilnehmern stattgefunden, da diese entweder nicht zum Mitmachen bereit oder nicht auf dem gleichen Niveau gewesen seien. Da der Kurs nichts gebracht habe, habe auch ein kompetenter Kursleiter nichts genützt.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Kurs grundsätzlich geeignet war, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu fördern. Auf Grund des Kursinhalts wäre der Kurs zumindest geeignet gewesen, ihm neue Perspektiven zu eröffnen und neue Ansätze bei der Stellensuche finden zu helfen. Die vermittelten spezifischen Kenntnisse können, unabhängig von Branche und Tätigkeit, für das berufliche Fortkommen von entscheidender Bedeutung sein und mithin die Vermittlungsfähigkeit fördern (vgl. auch Urteil N. vom 16. November 2005 Erw. 3.1, C 253/05). Auch wenn dem Teilnehmer eines Weiterbildungskurses die kritische Beurteilung des Kurskonzepts oder der -leitung grundsätzlich unbenommen ist, sind keine Gründe ersichtlich, welche die erwähnte Haltung des Versicherten rechtfertigen würden (vgl. auch Urteil K. vom 12. Mai 1997, C 84/97).
Soweit er einwendet, Sprachkurse wären für ihn angebrachter gewesen, ist festzuhalten, dass für die Anordnung arbeitsmarktlicher Massnahmen ein relativ weiter Ermessensspielraum besteht. Sie sind zu absolvieren, soweit sie der versicherten Person zumutbar sind. Inhaltlich trifft das hier zu.
2.2.2 In zeitlicher Hinsicht macht der Versicherte geltend, der Kurs habe an fünf aufeinander folgenden Tagen stattgefunden. Es sei ihm unmöglich gewesen, nach sieben Stunden Schule sämtliche Kursunterlagen nebst den Stellenbewerbungen und der Wohnungssuche zu verarbeiten. Er wäre gezwungen gewesen, die Bewerbungsgespräche während einer Woche einzustellen. Er habe den Kurs nicht nur an zwei, sondern an den ersten drei Tagen besucht. Es sei ihm klar, dass man für Bewerbungsgespräche jederzeit frei bekommen hätte. Doch es sei nicht der Sinn eines Kurses, dass man immer fehle.
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Es trifft zwar zu, dass der zehntägige Kurs in den ersten fünf Tagen vom 25. bis 29. April 2005 als Blockkurs ausgestaltet war. Dem Versicherten wird jedoch vorgeworfen, an den übrigen Kurstagen vom 4., 12., 19. und 26. Mai sowie 3. Juni 2005 unentschuldigt gefehlt zu haben. Dass es ihm in diesem Zeitraum unmöglich gewesen sein sollte, den Kursbesuch mit der Stellen- und Wohnungssuche zu koordinieren, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hievon abgesehen war er gehalten, sich auch an den Wochenenden oder nach Feierabend schriftlich um Stellen zu bewerben (ARV 1990 Nr. 22 S. 142 Erw. 2b; Urteil S. vom 26. August 1996 Erw. 5b, C 134/96). Zudem wäre er - wie er selber einräumt - zweifellos freigestellt worden, wenn er wegen eines unverschiebbaren Vorstellungsgesprächs oder Wohnungstermins an einem der Kurstage verhindert gewesen wäre.
2.2.3 Der Versicherte wendet weiter ein, er habe Frau L.________ vom Arbeitsamt mit E-Mails vom 24. April und 6. Mai 2005 über sein Fehlen am Kurs informiert; sie habe jedoch kurzfristig keinen Termin vereinbaren können, obwohl er darauf gedrängt habe. Soweit er in diesen E-Mails als Entschuldigungsgrund die Stellen- und Wohnungssuche anführte, ist dies im Lichte des in Erw. 2.2.2 hievor Gesagten unbeachtlich.
Im E-Mail vom 6. Mai 2005 gab der Versicherte zusätzlich an, er habe sich wegen des zu grossen finanziellen Drucks in psychologische Betreuung begeben müssen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs legte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 dar, wegen des Kurses sei er in Depressionen verfallen und habe psychologisch betreut werden müssen.
Hieraus kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er hätte durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegen müssen, dass ihm der Kursbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; Urteil K. vom 17. Juni 2003 Erw. 3.2, C 80/03). Ein entsprechender Beleg wird vom Versicherten jedoch nicht angerufen und liegt auch nicht bei den Akten. Weiter ist zu beachten, dass er bereits in der Eingabe vom 6. Juni 2005 die Arbeits- und Wohnungssuche als Hauptgrund für den Kursabbruch anführte. Zudem beruft er sich weder vor- noch letztinstanzlich auf eine gesundheitsbedingte Verhinderung am Kursbesuch. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I 435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen).
2.2.4 Die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer von fünf Tagen ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
1    Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b  der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2    Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3    Die Einstellung dauert:
a  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b  16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c  31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
4    Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a  eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b  eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5    Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
3.
Was die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die RAV-Mitarbeiter Frau L.________ - sie sei keine geeignete Beraterin, weil sie sich sehr schnell beleidigt fühle - und Herr U.________ - er sei nicht daran interessiert, was die Mitarbeiter falsch machten - betrifft, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Vielmehr wäre es im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Urteile H. vom 29. September 2005 Erw. 6, C 199/05, und I. vom 6. August 2003 Erw. 2, C 134/03).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: