Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 249/03

Urteil vom 20. Februar 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
W.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 27. Februar 2003)

Sachverhalt:
A.
W.________ (geb. 1968) meldete sich am 14. Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle des Kantons Bern mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. August 1997 ab.
B.
Am 8. Oktober 1999 stellte W.________ erneut ein Gesuch um IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2000 trat die IV-Stelle Bern auf die Neuanmeldung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. April 2000 insofern gut, als es die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des zweiten Gesuchs an die IV-Stelle zurückwies. Diese holte von der MEDAS, Zentrum für medizinische Begutachtung (im Folgenden ZMB) ein polydisziplinäres Gutachten vom 25. April 2002 ein. Gestützt auf diese Expertise lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsgesuch von W.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2002 ab.
C.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.
D.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 1997 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Hiezu legt er ärztliche Berichte der Klinik X.________ vom 13. September 1999 und 24. Januar 2003 sowie von Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 22. März 2003 ins Recht. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
, 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung nach vorheriger Ablehnung eines Leistungsgesuchs (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ferner trifft zu, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG vorliegend nicht anwendbar sind. Zu ergänzen ist, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2)
2.
Da das Datum der angefochtenen Verwaltungsverfügung, vorliegend somit der 30. Juli 2002, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte der Klinik X.________ vom 24. Januar 2003 und von Dr. med. G.________ vom 22. März 2003 insoweit nicht zu berücksichtigen, als damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem genannten Stichdatum geltend gemacht wird. Vielmehr ist der Versicherte auf das von ihm mit Schreiben vom 7. April 2003 an die IV-Stelle eingeleitete Revisionsverfahren zu verweisen.
3.
3.1 Die Verwaltung hat entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz in deren Entscheid vom 12. April 2000 ein ganzheitliches Gutachten beim ZMB eingeholt. Dessen Expertise vom 26. April 2002 kommt zu anderen Schlüssen und insbesondere zu einer von den Wertungen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte Dr. med. G.________, Dr. med. Z.________, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, und der Klinik X.________ abweichenden Beurteilung. Jedoch bewirken die von den Erkenntnissen des ZMB abweichenden Befunde der genannten Ärzte nicht, dass das Gutachten vom 26. April 2002 seine Aussagekraft verlieren würde. Vielmehr ist bei den Berichten der den Versicherten behandelnden Ärzte wie bei Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2 Der Beschwerdeführer zweifelt die Unabhängigkeit des ZMB an mit der Begründung, dass einige der dort tätigen Ärzte mit der Assekuranz sehr nahe verbunden seien. Dr. med. A.________ sei Vertrauensarzt der Winterthur Versicherungen. Indessen war dem Beschwerdeführer die Begutachtung durch das ZMB mit Verfügung vom 16. August 2000 angezeigt worden. In jenem Zeitpunkt hatte er keine Zweifel oder Beanstandungen an der Unabhängigkeit des ZMB resp. seiner Ärzte geäussert. Die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1    Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
1bis    Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.304
2    Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
IVV) gelten nach der Rechtsprechung als verwaltungsunabhängige, weisungsfreie Gutachterstellen (BGE 123 V 175; vgl. Urteil B. vom 26. Juli 2002, I 19/02). Ihre Expertisen unterliegen der freien, umfassenden und pflichtgemässen Beweiswürdigung durch Verwaltung und Gericht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 298). Die blosse Tatsache, dass einzelne Gutachter des ZMB allenfalls auch für andere Versicherungsgesellschaften gearbeitet haben, schliesst eine Tätigkeit als Experte für das ZMB nicht aus (RKUV 1999 Nr. U 332 Erw. 2a). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die betreffenden Ärzte seien in seinen Angelegenheiten in anderer Funktion tätig gewesen, was allenfalls einen Ausschliessungs-
oder Ablehnungsgrund gemäss Art. 22
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 22 - Die Klage ist unzulässig, wenn der Anspruch bereits rechtshängig oder rechtskräftig beurteilt ist.
und 23
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten:
a  den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien;
b  das Rechtsbegehren des Klägers;
c  die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind;
d  die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19);
e  die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f);
f  das nummerierte Verzeichnis der Beilagen;
g  das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
BZP dargestellt hätte. Die Winterthur Versicherungen sind im vorliegenden Verfahren weder als obligatorischer Unfallversicherer noch anderswie beteiligt, so dass auch der gegenüber Dr. med. A.________ angebrachte Vorbehalt nicht stichhaltig ist. Der blosse Umstand, dass die Gutachter des ZMB zu anderen Schlüssen gelangten als die Ärzte, die den Beschwerdeführer behandelten, lässt die Experten noch nicht als befangen erscheinen.
3.3 Zur Erstellung des Gutachtens holte das ZMB nebst einem allgemein-medizinischen auch einen rheumatologischen, einen neurologischen und einen psychiatrischen Status ein. Zusätzlich zum neurologischen Status wurden die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung präsentiert. Es ist daher von einer umfassenden Exploration auszugehen, die sich auf die kompletten Akten, insbesondere auch auf die Erkenntnisse aus dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik X.________ vom 3. bis 31. August 1999, abstützen konnte. Die an der Begutachtung beteiligten Ärzte stellten eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiv erhebbaren Befunden fest. So konnte Dr. med. J.________ das Aus- und Anziehen beim Beschwerdeführer ohne Behinderung mit freiem Kopfspiel beobachten, und bei der Untersuchung präsentierte sich die HWS frei beweglich. Neurologisch wurden die klinisch objektivierbaren Befunde als leichtgradig eingestuft. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung wies der begutachtende Neuropsychologe B.________ darauf hin, dass die Resultate der Testuntersuchungen nicht interpretierbar seien, weil der Explorand nach eigenen Angaben zwei Joints geraucht habe. Auch bei dem
während der Hospitalisierung in der Klinik X.________ vom 10. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 erstellten Neurostatus wurde darauf hingewiesen, dass der Patient leicht durch Cannabis beeinflusst wirke. Im Vergleich zur Erstuntersuchung hielten die Ärzte ein unverändertes Störungsmuster von leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Minderfunktionen fest. Es ist jedoch nicht sicher erstellt, dass derartige Minderfunktionen vorliegen, weil sie wegen des Cannabis-Konsums im Rahmen der Erstellung des ZMB-Gutachtens nicht erkannt werden konnten. Selbst wenn der Versicherte an solchen leiden sollte, müssten sie auf Grund ihrer Schwere nicht zwingend zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führen. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 57
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
IVG nicht einfach durch andauernden Cannabis-Abusus während der Begutachtungsperioden eine objektive Beurteilung seines neuropsychologischen Status verhindern. Auf Grund dieser Situation kann daher dem ZMB-Gutachten auch im neuropsychologischen Bereich die Aussagekraft nicht abgesprochen werden. In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Klinik X.________ wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte seinen
Cannabis-Konsum sistieren müsse, um Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Zum psychiatrischen Status hielt das ZMB-Gutachten fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe nie bestanden, und eine Anpassungsstörung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht belegt, warum der begutachtende Psychiater Dr. med. A.________ eine vorgefasste Meinung über den Versicherten gehabt haben sollte. Laut Bericht der Klinik X.________ vom 13. September 1999, auf welchen sich der Beschwerdeführer an verschiedener Stelle beruft, hätten sich in stützenden psychotherapeutischen Gesprächen bei der Psychologin E.________ gewisse psychische Auffälligkeiten ohne psychiatrischen Stellenwert gezeigt. Der Vorwurf der Vorbefasstheit gegenüber Dr. med. A.________, der zu den gleichen Schlüssen gelangte, greift somit ins Leere. Ebenso kann auf Grund dieser Erkenntnisse den Überlegungen des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (und nicht etwa für Psychiatrie und Psychotherapie), nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer eindeutig depressive Züge zeige. Ein solcher Befund konnte weder vom
begutachtenden Psychiater Dr. A.________ noch von der Psychologin D.________ während der früheren Psychotherapie in der Klinik X.________ festgestellt werden. Das beim ZMB eingeholte Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Leiden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ob allenfalls der neurologische Status, der von der Klinik X.________ während der Behandlung vom 10. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 festgestellt worden ist, von früheren neurologischen Standortbestimmungen im Sinne einer Verschlechterung abweicht, ist nicht im Rahmen dieses Prozesses, sondern in dem vom Beschwerdeführer parallel eingeleiteten Revisionsverfahren zu prüfen. Immerhin steht im Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 24. Januar 2003 zu lesen, dass die Schmerzen im Nacken und linkem Arm bis zum Austritt nur noch intermittierend aufgetreten seien. Wenn sich der Beschwerdeführer aus Sorge wegen erneuter Schmerzexazerbation eher zurückhaltend gegenüber angepasster medizinischer Trainingstherapie zeigte, verletzte er damit die ihm in der Invalidenversicherung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 16) obliegende Schadenminderungspflicht. Dem Ergebnis des ZMB-Gutachtens ist auch unter
Beizug der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zuzustimmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Der Versicherte ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend ist auch kein Anspruch auf eine Umschulung gegeben, da der Beschwerdeführer in den von ihm früher ausgeübten Tätigkeiten als Kellner oder Verkäufer vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: