Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 559/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019 (200 18 602 IV).

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 2. Dezember 2016 mit Hinweis auf einen im September 2016 erlittenen Augeninfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Daraufhin gewährte sie der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Assessments zur Abklärung der visuellen Beeinträchtigung. Im weiteren Verlauf klagte A.________ auch über psychische Beschwerden. Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2018 einen Leistungsanspruch, da keine objektiven Befunde für das Bestehen einer leistungsrelevanten Gesundheitsstörung vorlägen.

B.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen geführte Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu anschliessender neuer Indikatorenprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihr die versicherten Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 %, ab wann rechtens zu gewähren.
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
A.________äussert sich replikweise nochmals zur Sache.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2018 bestätigte, wonach die Versicherte mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keinen Leistungsanspruch hat. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der angefochtene Entscheid auf einem hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt beruht.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 194 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.2. Zu ergänzen ist Folgendes:
Auch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 gilt der Grundsatz, wonach das Invalidenversicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293). Soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (Urteil 9C 371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweis).

3.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 8C 673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2 und 9C 899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; Urteil 9C 504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, in somatischer Hinsicht sei eine Arbeitsunfähigkeit vorab von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für die Zeit vom 16. September bis 31. Dezember 2016 bescheinigt worden und zwar gestützt auf eine ophthalmologische Diagnose. Als Internistin fehle ihr aber die notwendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des Beschwerdebildes. Zudem habe sie die Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründet, weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Im Weiteren sei dem Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin für Ophthalmologie, vom 11. Januar 2018 zwar eine Einschränkung des Visus zentral und peripher zu entnehmen, eine Arbeitsunfähigkeit werde aber nicht bescheinigt. Ausserdem sei seitens des RAD zu Recht auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 6. September 2017 hingewiesen worden, welcher bei vergleichbarer Befundlage keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Weitere Abklärungen seien in ophthalmologischer Hinsicht nicht angezeigt.

4.2. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand stellte das kantonale Gericht auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 13. Oktober 2017 ab. Danach lägen keine Befunde vor, welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Die RAD-Ärztin führe die depressive Problematik auf invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die Trennung vom Ehepartner, zurück. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den Feststellungen der Hausärztin, welche als weitere Belastungsfaktoren den Arbeitsplatzverlust sowie die seinerzeitige Diagnose des Augenleidens der Beschwerdeführerin erwähnt habe. Da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und aktuellen Status zeigen würden und sich Dr. med. E.________ gestützt darauf ein gesamthaft lückenloses Bild habe machen können, habe die RAD-Ärztin auf eine eigene Untersuchung verzichten können. Der Sachverhalt erweise sich somit auch in psychischer Hinsicht als genügend abgeklärt und von weiteren Beweismassnahmen könne in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Die Vorinstanz erkannte im Übrigen, ein invalidisierender Gesundheitsschaden wäre auch bei Abstellen auf die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gestützt auf eine Indikatorenprüfung zu verneinen.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich resp. unvollständig und in Verletzung der Beweiswürdigungsregeln festgestellt, indem sie die Behauptung der RAD-Ärztin übernommen habe, wonach die depressive Problematik auf invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen sei. So mache die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Prognose mit keinem Wort abhängig von der Ehe- und Scheidungssituation (Bericht vom 9. Oktober 2017). Dies spreche dagegen, dass die erhobenen Befunde, wie etwa ein verminderter Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie der Verlust an Interessen und Freude, ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen fänden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die RAD-Stellungnahme sei nicht beweiskräftig, zumal sie nicht auf einer eigenen Untersuchung basiere. Von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt könne jedenfalls nicht die Rede sein. Im Weiteren sei auch die vorinstanzliche Indikatorenprüfung unvollständig, da das kantonale Gericht zahlreiche Aspekte unberücksichtigt gelassen habe.

5.

5.1. Gegen die vorinstanzliche Feststellung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich, weshalb es bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit trotz der Sehbeschwerden sein Bewenden hat (vgl. E. 1 und E. 3.3 hiervor).

5.2. In psychischer Hinsicht stellte das kantonale Gericht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 13. Oktober 2017 ab. Diese hielt mit Blick auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 9. Oktober 2017 fest, aktuell stünden nicht invaliditätsrelevante psychosoziale Belastungsfaktoren und ein (ängstliches) Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Die Versicherte sei zur Selbst- und Fremdfürsorge fähig und in der Lage, regelmässig an psychotherapeutischen Gesprächen teilzunehmen sowie ihren Alltag zu bewältigen. Es lägen keine Befunde vor, die eine Arbeitsunfähigkeit objektiv begründen könnten. Da auch aus augenärztlicher Sicht keine Leistungseinschränkung bestehe, könne ab sofort von einer Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu einem Pensum von 100 % ausgegangen werden, so auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin.

5.2.1. Aus den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 9. Oktober 2017 wie auch der Hausärztin Dr. med. B.________ vom 13. September 2017 sind zwar psychosoziale Belastungsfaktoren (Trennung vom Ehemann; Arbeitsplatzverlust) ersichtlich und die Hausärztin scheint die Entstehung einer Anpassungsstörung auf diese Faktoren zurückzuführen. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vorbringt, ergibt sich insbesondere aus dem fachärztlichen Bericht der Dr. med. F.________ nicht, dass das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von den belastenden Faktoren herrühren. Die Psychiaterin erhob vielmehr zahlreiche psychopathologische Befunde, wie eine niedergedrückte Grundstimmung, ein vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuld- und Insuffizienzgefühle, frühmorgendliches Erwachen, Verlust an Interessen und wirklicher Freude, verminderte Konzentration, negative Zukunftsperspektiven, einen verminderten Antrieb sowie erhöhte Ermüdbarkeit. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierte sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und nicht "bloss" eine Anpassungsstörung. Sie beurteilte das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die
Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit als eingeschränkt und bescheinigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 24. August 2017. Ausserdem hielt sie fest, dass sich die Störung im Laufe des Jahres 2016 entwickelt und zeitgleich mit der Augenerkrankung im September 2016 verschlechtert habe. Soweit die RAD-Ärztin demgegenüber das Vorliegen von Befunden, die eine Arbeitsunfähigkeit objektiv begründen könnten, verneint, fehlt es hierfür an einer nachvollziehbaren Erklärung. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die diametral abweichende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Versicherten nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden kann, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil 9C 25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Unklar ist auch, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmässig an psychotherapeutischen Gesprächen teilnehmen kann, gegen eine relevante psychische Störung sprechen soll. Die kurze Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin überzeugt demnach - soweit darin eine relevante psychische Störung verneint wird - nicht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Folglich hätte die
Vorinstanz nicht darauf abstellen dürfen. Es ist im Übrigen Sache des Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).

5.2.2. Indessen bildet auch der Arztbericht der Dr. med. F.________ vom 9. Oktober 2017 keine verlässliche medizinische Entscheidgrundlage. So ist unklar, welches Gewicht die behandelnde Ärztin den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit beimass (vgl. E. 3.2 hiervor). Ausserdem ist unklar, von welcher Arbeits- und Leistungsfähigkeit die Psychiaterin letztlich ausgeht. So nennt sie einerseits eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und andererseits eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um ca. 50 %. Gemäss einer weiteren Aussage hält sie die bisherige Tätigkeit sodann im Rahmen von 20-30 % für zumutbar. Ferner fehlen in ihrem Bericht weitgehend schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden. Die Beschwerdeführerin rügt nach dem Gesagten zu Recht einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt.

6.
Die IV-Stelle ist ihrer Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG demnach nicht in genügendem Masse nachgekommen und die Vorinstanz hat, indem im angefochtenen Entscheid die Leistungsablehnung gestützt auf nur unvollständig erhobene medizinische Tatsachen dennoch bestätigt wurde, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2018 und der kantonale Entscheid sind daher aufzuheben und die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), damit sie - allenfalls nach vorgängiger Klärung der Statusfrage - ein den Grundsätzen nach BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole. Gestützt darauf wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs neu verfügen.

7.

7.1. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger mit noch offenem Ausgang gilt in Bezug auf die Verfahrenskosten und den Parteikostenersatz als vollständiges Obsiegen (vgl. u.a. Urteil 9C 291/2017 vom 20. September 2018 E. 10.1 mit Hinweis).

7.2. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat folglich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ausserdem hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juni 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest