Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 500/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ und Y.________ sind die Eltern des Kindes A.________ (geb. 2009). Am 28. Januar 2011 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die bereits seit 17. Januar 2011 getrennt lebenden Parteien weiterhin zum Getrenntleben berechtigt seien. Im weiteren beantragte sie den Erlass von Massnahmen bezüglich des Kindes (Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt), die Regelung des persönlichen Unterhalts für die Dauer des Getrenntlebens und weitere Massnahmen, die hier nicht von Belang sind. Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 ordnete das Bezirksgericht Zürich Eheschutzmassnahmen an.

B.
Auf Berufung von X.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2013, die gemeinsame Tochter der Parteien werde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von Y.________ gestellt (1). Ferner wies das Obergericht den Antrag auf Erteilung der Weisung, es sei Y.________ zu verbieten, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, sowie den Antrag auf Einsetzung einer sozialpädagogischen Begleitung für Y.________ ab (2 und 3). Im Weiteren ordnete das Obergericht das X.________ zustehende Besuchs- und Ferienrecht (4 und 5). X.________ wurde verpflichtet, Y.________ an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter ab 17. Januar 2011 monatlich im voraus, jeweils auf den Ersten des Monats einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (7) und an den persönlichen Unterhalt von Y.________ ab 17. Januar 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats einen Beitrag zu leisten (8). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden Y.________ zu 3/5 und X.________ zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachzahlungspflicht gestützt auf Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO vorbehalten blieb
(14).

C.
X.________ (Beschwerdeführer) hat am 4. Juli 2013 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 beim Bundesgericht Beschwerde und Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 1 bis und mit 5 vollständig, die Ziffer 7 bezüglich der Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2013 und Ziffer 8 bezüglich der Unterhaltspflicht ab dem 1. Juli 2013 aufzuheben (1). Das Verfahren sei an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, die Parteien zur Krankheit und den psychischen Problemen und insbesondere zu den Herzbeschwerden von Y.________ (Beschwerdegegnerin) und zur Einnahme von Medikamenten zu befragen. Die Beschwerdegegnerin habe darüber Auskunft zu geben, welcher Arzt die Medikamente verschrieben habe. Es seien der Hausarzt der Beschwerdegegnerin sowie der Psychiater schriftlich oder mündlich betreffend Diagnose/psychische Beschwerden bzw. betreffend Einschränkung der Erziehungsfähigkeit anzufragen und soweit nötig weitere Erhebungen im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime durchzuführen (2). Das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, hernach neu im Rahmen der angefochtenen Dispositiv-Ziffern zu entscheiden, dem Beschwerdeführer die Obhut über die Tochter zu
übertragen und der Beschwerdegegnerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen (3). Das Obergericht sei anzuweisen, die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem gemeinsamen Kind bis zum Obhutswechsel zu befristen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin sei die Unterhaltspflicht ebenfalls bis zum Obhutswechsel zu befristen und von weiteren Unterhaltsbeiträgen mangels Leistungsfähigkeit abzusehen (4). Eventuell seien die Beweiserhebungen vom Bundesgericht vorzunehmen und danach über die Rechtsbegehren 3 und 4 zu entscheiden (5). Subeventuell sei der Beschwerdegegnerin die Weisung zu erteilen, den Wohnsitz mit der gemeinsamen Tochter nicht ins Ausland zu verlegen sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (6). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend Eheschutzmassnahmen (Art. 75 Abs. 1 und 2; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Es liegt eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vor, wobei nebst den Unterhaltsbeiträgen für die Beschwerdegegnerin und das gemeinsame Kind auch die Obhut über das Kind sowie das Besuchsrecht strittig sind. Stehen somit nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Begehren zur Diskussion, ist die Beschwerde ungeachtet des Streitwertes gegeben (vgl. dazu: Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; 5A 432/2011 vom 20. September 2011 E. 1.1.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben unter Vorbehalt von E. 1.3 bis 1.5 zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. Ist die Beschwerde zulässig, fällt die Verfassungsbeschwerde ausser Betracht (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Nach der Rechtsprechung gelten Eheschutzentscheide als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur dann infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Die rechtssuchende Partei muss in der Beschwerde präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

1.3. Der blosse Rückweisungsantrag ist zulässig, zumal das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst reformatorisch entscheiden könnte (Art. 42 Abs. 1; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten: Das Bundesgericht nimmt nicht selbst Beweise ab, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 5A 339/2009 vom 29. September 2009 E. 2.4).

1.5. Nicht einzutreten ist auf die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2013: Zum einen bezieht sie sich auf Tatsachen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sein sollen (echte Noven), die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2 unter Berufung auf: BGE 130 II 493 E. 2; 128 II 145 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Zum andern betreffen sie die Einnahme von Medikamenten durch die Beschwerdegegnerin, wobei nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid zu deren Eingabe Anlass gegeben hat. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Berufung vom 21. Januar 2013 Ziffer 6 an das Obergericht im Zusammenhang mit der strittigen Obhutszuteilung seine persönliche Befragung in Form einer Beweisaussage zu den geltend gemachten Herzbeschwerden bzw. der psychischen Gesundheit der Beschwerdegegnerin verlangt. Im weiteren habe er in seiner Stellungnahme an das Obergericht vom 14. März 2013 Ziffer 11 die schriftliche/mündliche Anfrage beim Psychiater der Beschwerdegegnerin beantragt. Das Obergericht sei auf diese relevanten Beweisanträge ohne Begründung nicht eingegangen und habe damit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

2.2. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, 242 E. 2; je mit Hinweisen). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; je mit Hinweisen). Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung muss sich zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht (Urteil 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c, nicht publiziert in BGE 128 II 4 mit Hinweisen).

2.2.1. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin und die geltend gemachten Herzbeschwerden bzw. die Panikattaken hat das Obergericht erwogen, entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich die erste Instanz mit den diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt, sei jedoch darauf nicht weiter eingegangen, da die Behauptungen offenbar auf angeblichen Aussagen der Therapeutin des Beschwerdeführers beruhten. Auch im Berufungsverfahren erschöpften sich die Aussagen der Beschwerdeführers zu den angeblich psychisch bedingten Herzbeschwerden der Beschwerdegegnerin in blossen Behauptungen. Im Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Berufungsantwort die Ausführungen des Beschwerdeführers bestritten hat. Auch wenn sich das Obergericht nicht ausdrücklich zum Antrag auf Abnahme einer Beweisaussage (Art. 192
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 192 Beweisaussage - 1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.
1    Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.
2    Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB76).
ZPO) geäussert hat, ergibt sich doch aus den Ausführungen zumindest implizit, dass dieses Beweismittel seiner Ansicht nach an der bejahten Eignung der Beschwerdegegnerin, das gemeinsame Kind in ihre Obhut zu nehmen, nichts zu ändern vermöchte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Bemerkung des Obergerichts hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin bis zur Trennung
quantitativ am meisten um die Tochter gekümmert hat. Abgesehen davon dürfte es sich angesichts der Bestreitung der Beschwerdegegnerin aufdrängen, auch ihre Aussage als Beweisaussage abzunehmen, womit erneut Aussage gegen Aussage stünde. Von Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen auf Angaben seiner eigenen Ärztin stützt. Inwiefern mit einer darauf gründenden Beweisaussage des Beschwerdeführers etwas gewonnen werden könnte, bleibt unerfindlich. All dies rechtfertigt die Annahme, das Obergericht habe den Antrag in implizit vorgenommener antizipierter Beweiswürdigung verworfen. Der Entscheid erweist sich im Ergebnis als nicht willkürlich.

2.2.2. Was die beantragte Einvernahme des Arztes bzw. des Psychiaters der Beschwerdegegnerin anbelangt, so war dieser erst in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2013 gestellte Antrag eindeutig verspätet. Auch in den von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrschten Kinderbelangen (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) trifft die Parteien die Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Urteil 5A 285/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.3). Die Frage des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin war bereits vor der ersten Instanz thematisiert. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, dass er den entsprechenden Antrag bereits vor erster Instanz gestellt hat. Nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO können neue Beweismittel im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Antrag vor erster Instanz vorzutragen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies nicht spätestens in der Berufung hätte nachgeholt werden können. Unter diesen Umständen war das
Obergericht auch im Lichte von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht gehalten, sich zu diesem verspäteten und damit im Verfahren nicht zu berücksichtigenden Beweisantrag zu äussern.

2.2.3. Zusammengefasst kann somit von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keine Rede sein.

3.
Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 2-5 und 14 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Obergericht damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten (E. 1.2).

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

5.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Büro B-3, und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden