Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3638/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch
MLaw Angela Stettler,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Dezember 2015 beantragte die Gesuchstellerin, eine sri-lankische Staatsangehörige (geb. 1954), bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt vom 28. Dezember 2015 bis
26. März 2016 bei ihrem in Z._______ (Niederlande) lebenden Bruder (nachfolgend: Beschwerdeführer; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 S. 87-90). Die Auslandvertretung lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 ab, dies mit der Begründung, der Nachweis sei nicht erbracht worden, dass die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen (SEM act. 6 S. 85-86).

B.

Am 31. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer Einsprache bei der Vor-instanz erheben (vgl. SEM act. 1 S. 5-6).

C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. April 2016 ab. Sie machte im Wesentlichen geltend, eine Würdigung sämtlicher Fakten, insbesondere des Umstands, dass sich Gast und Gastgeber seit 21 Jahren nicht mehr gesehen hätten und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin (62-jährig; nicht in der Lage darzulegen, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfüge, noch nie in den Schengen-Raum gereist) sowie der sozio-ökonomischen Lage im Herkunftsland, liesse den Schluss zu, dass sie nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Das SEM könne nicht ausschliessen, dass die Gesuchstellerin - einmal in den Schengenraum eingereist - ihren Aufenthalt verlängere, dies in der Hoffnung, hier bessere Existenzbedingungen vorzufinden. Der Umstand, dass sie in der Lage sei, ihr Heimatland für drei Monate zu verlassen, trage dazu bei, an ihren Absichten zu zweifeln.

D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
9. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung; eventualiter sei das SEM anzuweisen, der Gesuchstellerin das Einreisevisum in die Niederlande zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es werde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2016 die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 4. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige "Sachverhaltsdarstellung" durch das SEM und macht des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Gast seit 34 Jahren verheiratet sei und der Ehemann während der Reise in Sri Lanka verbleibe. Auch habe die Vorinstanz die Vorbringen in der Einsprache bezüglich ausreichender finanzieller Mittel nicht berücksichtigt. Das SEM sei zudem seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Willen der Gesuchstellerin zur rechtzeitigen Rückkehr ins Heimatland nicht gewährt worden, obwohl die Schweizer Botschaft das Gesuch einzig aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel abgelehnt habe (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2016).

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbe-zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernele-ment ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind und zu denen sie sich nicht schon in der Antragsbegründung geäussert hat (Patrick Sutter, VwVG Kommentar, 2008, Rz. 7 zu Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
). Die Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer ablehnenden Verfügung vom 28. April 2016 knapp, aber genügend aus, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung der Einsprache geführt haben. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich möglich gewesen, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Hingegen wäre das SEM in der Tat gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung mitzuteilen, dass es nebst den ungenügenden finanziellen Mitteln - so die alleinige Begründung des Botschaftsentscheids (vgl. oben Bst. A) - auch die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengenraum nicht als gegeben erachtete. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer vorgängig angehört werden müssen (vgl. E. 3.1). Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids wäre grundsätzlich gutzuheissen. Indessen besteht in dieser Hinsicht keine Veranlassung, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die versäumte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde. Sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2016 als auch der Beschwerdeführer haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner kommt dem Gericht im vorliegenden Fall volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zu. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidungsreife ist aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres gegeben, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist deshalb hinfällig.

3.3 Ob die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, ist überdies eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015
E. 3.2).

4.
Gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK; ABI. L 243/1) schlossen die Schweiz und die Niederlande ein "representation Agreement" ab (vgl. nicht publizierter Notenaustausch vom 12./19. September 2014; in Kraft seit 1. Oktober 2014; vgl. ausführlich Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 3.1). Dieser bilaterale Staatsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Schweiz die Niederlande bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von Schengen-Visa in Colombo (Sri Lanka) vertritt. Die Schweizerische Vertretung in Colombo ist dabei ermächtigt, Visumanträge in eigener Kompetenz zu verweigern. Antragstellern steht grundsätzlich auf ihr Verlangen die Möglichkeit offen, entsprechend den schweizerischen Rechtsvorschriften Einsprache zu erheben (vgl. Art. 32 Abs. 3 VK).

5.

5.1 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumgesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen, die für 90 Tage in die Niederlande reisen möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
- 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
AuG).

5.2 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Sri Lanka stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].

6.

6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen (sozio-ökonomischen) Lage im Herkunftsland sowie ihren persönlichen Verhältnissen. Es versteht sich von selbst, dass zu der hier im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden können, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

6.2 Im Mai 2009 endete der Bürgerkrieg mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen. Der 1983 verhängte Ausnahmezustand wurde im September 2011 aufgehoben. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka als "lower middle-income country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau). Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Großteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas - woher auch die in Jaffna lebende Gesuchstellerin stammt - leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden. So gehört Sri Lanka mit 113 Gesuchen im Oktober 2016 zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in der Schweiz (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung > http://www.bmz.de > Länder > Asien > Sri Lanka > Armut, abgerufen im November 2016; SEM Asylstatistik Oktober 2016, Medienmitteilung SEM vom 10. November 2016).

6.3 In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo - wie vorliegend - bereits Verwandte im Ausland leben, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein sehr hoch einschätzte.

7.

7.1 Es gilt somit, die individuelle Situation der Gesuchstellerin in Sri Lanka zu überprüfen, worauf beschwerdeweise zu Recht hingewiesen wird (S. 5). Obliegt den gesuchstellenden Personen beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer-rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.

7.2 Die 1954 geborene Gesuchstellerin sei seit 34 Jahren verheiratet. Der Ehemann verbleibe während ihres Besuchsaufenthalts bei ihrem Bruder in Jaffna. Zu Hause führe sie den Haushalt und helfe ihrem Ehemann bei dessen landwirtschaftlicher Tätigkeit. Die beiden würden ein Haus besitzen sowie ein Stück Land und führten eine traditionelle und glückliche Ehe. Die Gesuchstellerin würde ihren Mann nie im Stich lassen; dieser sei darauf angewiesen, dass sie den Haushalt führe und ihm bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit behilflich sei. Das Ehepaar pflege auch einen intensiven Kontakt mit der Verwandtschaft der Region. Die Gesuchstellerin nehme eine zentrale Stellung innerhalb des Familienkreises ein, weshalb im sri-lankischen Kontext sehr wohl von einer starken sozialen Verpflichtung gesprochen werden könne (Beschwerde vom 9. Juni 2016). An diesen Vorbringen gilt es denn auch nicht zu zweifeln, entsprechen sie doch den Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich ihrer Befragung bei der Schweizer Vertretung (SEM act. 6 S. 73-80). Zudem wurden zum Beleg unter anderem eine Heiratsurkunde (SEM act. 6 S. 35-36) sowie ein schriftliche Bestätigung des Landbesitzes (SEM act. 6 S. 41-43) zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund können (beweismässig unterlegte) persönliche Verpflichtungen und emotionale Bindungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland grundsätzlich bejaht werden. Einer Emigration eher abträglich ist auch der Umstand, dass gemäss den Akten lediglich der Bruder (geb. 1950) der Gesuchstellerin in Z._______ lebt (SEM act. 6 S. 65 und 79) und sich Gast wie Gastgeber bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinden.

7.3 Vorliegend gilt es ein besonderes Augenmerk auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin in Sri Lanka zu richten, können doch auch persönliche Verpflichtungen im Heimatland zuweilen nicht von der Emigration ins Ausland abhalten. Insbesondere dann, wenn im Herkunfts- bzw. Heimatland wirtschaftlich ungünstige Verhältnisse vorliegen.

7.3.1 Zu den finanziellen Verhältnissen wird beschwerdeweise ausgeführt, die Gesuchstellerin verfüge dank der Unterstützung ihres Sohnes, welcher in Australien lebe und arbeite, über ein Konto von 552'925 Rupien, wobei es sich gemäss BVGer bei dem genannten Betrag um srilankische Rupien handeln dürfte, welche umgerechnet einen Betrag von 3'513 EUR ergeben (vgl. Beilage 2 zu BVGer act. 4, wo als Währung des Bankguthabens ausdrücklich LKR [Sri-Lanka-Rupie] angegeben wird). Zudem erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 13. November 2015, ihr Ehemann sei in der Gemüsebewirtschaftung tätig und das monatliche Einkommen belaufe sich auf LKR 20'000 bis LKR 30'000.00 (SEM act. 6 S. 77). Zwar liegt das Einkommen der Gesuchstellerin und ihres Ehemanns unter dem Durchschnitt - verfügte doch die Bevölkerung in Sri Lanka im Jahr 2014 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von umgerechnet 3.460 US-Dollar (ca. Fr. 3'430) pro Jahr (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka Armut, abgerufen im November 2016) - hingegen kann in Anbetracht der konkreten Umstände (eigener landwirtschaftlicher Betrieb, regelmässiges Einkommen, Unterstützungsleistungen durch den in Australien lebenden Sohn) angenommen werden, dass die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Mann in einem wirtschaftlich gefestigten Umfeld lebt. Auch der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes reiche bei Weitem zur Deckung ihres Lebensbedarfs (Beschwerde vom 9. Juni 2016).

7.3.2 Für sämtliche Vorbringen wurden denn auch Belege (Bankauszüge, Einreisedokument des Sohnes nach Australien, dessen Arbeitsbestätigung für ein Unternehmen in Australien, mehrere Lohnabrechnungen sowie ein Dokument über den Landbesitz in Sri Lanka) zu den Akten gelegt (SEM Act. 6 S. 43-46, act. 7 S. 96-110). In Anbetracht des Alters der Gesuchstellerin, ihren aufgezeigten persönlichen und emotionalen Verpflichtungen sowie ihrer soliden finanziellen Lage kann das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder daher entscheidend herabgesetzt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin den Gastgeber, ihren Bruder, seit über 21 Jahren nicht mehr gesehen hat (SEM act. 6 S. 77). Der Wunsch der Geschwister, sich zu treffen, ist verständlich und stützt insofern die Vermutung, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen respektiert werden.

7.4 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 28. April 2016 weiter aus, die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diese Meinung vertrat auch die Schweizer Vertretung in Colombo (SEM act. 6 S. 86).

7.4.1 Gemäss Art. 32 Abs 1 Bst. a VK wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden dabei nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung im betreffenden Mitgliedstaat bewertet; hierzu werden Richtbeträge herangezogen (vgl. Art. 21 Abs. 5 VK und Art. 6 Abs. 4 SGK). Im Falle der Niederlande sind es 34 EUR pro Person und pro Tag. Allerdings wird dieses Kriterium flexibel gehandhabt (vgl. Anhang 25 des Leitfadens für Grenzschutzbeamte bzw. Anhang 18 zum Handbuch des Visakodex-Handbuchs: von den nationalen Behörden für das Überschreiten der Aussengrenzen festgelegte Richtbeträge [online abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/vhb/vhb1-anh18-d.pdf]). Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes belegen (Art. 21 Abs. 5 VK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen (Art. 6 Abs. 4 SGK). Landesrechtlich sind Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG sowie Art. 2 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Art. 7 ff
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht - Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
. VEV zu beachten. Der Nachweis kann dort mit Bargeld oder Bankguthaben, einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit gemäss Art. 7 ff
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht - Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
. VEV erbracht werden.

7.4.2 Die Gesuchstellerin möchte zu ihrem in den Niederlanden wohnhaften Bruder reisen und dort einen 90-tätigen Besuchsaufenthalt absolvieren. Gemäss Visumantragsformular vom 11. Dezember 2015 sollten dabei die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten von der Gesuchstellerin selbst (Bargeld) wie auch durch den Gastgeber (Unterkunft wird zur Verfügung gestellt; Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts [SEM act. 6. S. 88]) getragen werden. Wie auch beschwerdeweise aufgeführt wird, beläuft sich der Betrag, mit dem für einen 90-tägigen Aufenthalt in den Niederlanden gerechnet werden muss auf 3'060 EUR. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin bei ihrem Bruder in einer privaten Unterkunft leben kann, führt dazu, dass für den Aufenthalt mit einem weniger hohen finanziellen Aufwand gerechnet werden muss. Hinzugerechnet werden müssen hingegen noch die Reiskosten, die sich gemäss Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2016 auf ca. 600 EUR belaufen (vgl. act. 2 S. 10).

7.4.3 Die Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel vorliegen, setzt die Existenz liquider Mittel in der genannten Höhe voraus. Wie bereits an obiger Stelle dargelegt (vgl. E. 7.3.1), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen über entsprechend ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So wurde bereits anlässlich der Visumsgesuchstellung eine Bankbestätigung und ein Bankauszug zu den Akten gelegt, woraus sich ergibt, dass die Gesuchstellerin damals über ein Guthaben von LKR 480'800.00 (3'042 EUR) verfügte (SEM act. 6 S. 44-46). Der ersparte Betrag beläuft sich mittlerweile auf LKR 826'865.61 (5'240 EUR; vgl. Beilage 2 BVGer act. 4). Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass dieser Betrag dank der Unterstützung des in
Australien lebenden Sohnes der Gesuchstellerin zustande kam. Dieser möchte seiner Mutter den Besuch bei ihrem Bruder ermöglichen (Beschwerde vom 9. Juni 2016, Beilage 6), was im Kontext der im Jahr 1994 erfolgten Ausreise des Gastgebers aus Sri Lanka absolut nachvollziehbar erscheint. In Anbetracht dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher Dokumente, welche ins Recht gelegt wurden (vgl. dazu E. 7.3.2) sowie des Umstands, dass die Angaben der Gesuchstellerin während des gesamten Verfahrens gleichlautend, plausibel und widerspruchsfrei waren - insbesondere hat sie bereits anlässlich der Befragung bei der Schweizer Vertretung am 13. November 2015 ihr monatliches Einkommen und die Geldüberweisung ihres Sohnes offen gelegt (SEM act. 6 S. 77) - ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, sie selbst verfüge bereits über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts in den Niederlanden als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat.

7.5 Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass in casu keine Verweigerungsgründe nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK für die Erteilung des beantragten Visums bestehen.

7.6
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-zuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-rückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
contrario und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangspunkt für die Höhe der Parteientschädigung bildet die Kostennote (vgl. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss der mit Replik vom 4. Oktober 2016 eingereichten Honorarnote stellt die Rechtsvertreterin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 1'816.55 (inkl. MWST) in Rechnung. Die zu ersetzenden Gesamtkosten belaufen sich somit auf Fr. 1'682.00 (Honorar und Auslagen). Eine Mehrwertsteuer ist dabei nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als des Empfängers der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-276/2014 vom 7. Mai 2015 E. 10.3; zum Stundenansatz für Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent vgl. Urteil des BVGer C-5539/2014 vom 14. April 2016 E. 9.3). Mit diesen Ausführungen ist das mit Beschwerde vom 9. Juni 2016 geltend gemachte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung hinfällig geworden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
28. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'682.00 auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

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