Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-830/2016

Urteil vom 20. Juli 2016

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. September 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Ein am 17. Oktober 2005 gestelltes, im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitäten begründetes zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) mit Verfügung vom 15. Juni 2007 erneut abgelehnt, unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4902/2007 vom 21. Januar 2008 abgewiesen.

C.
Auf das am 19. Februar 2008 eingereichte, wiederum mit exilpolitischen Aktivitäten begründete dritte Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 23. April 2008 nicht ein, da der Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss geleistet hatte. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil D-3460/2008 vom 1. Juli 2008 nicht eingetreten.

D.
Am 19. Juni 2012 reichte er ein viertes Asylgesuch ein und berief sich erneut auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf dieses Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil D-2767/2014 vom 7. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Dispositivziffer eins (Flüchtlingseigenschaft) auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung ans BFM zurück. Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.

E.
Am 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er Kantonsverantwortlicher der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) für den Kanton B._______ sei.

F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Eröffnung am 11. Januar 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.

G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ersucht.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hiess das Gericht das Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut, während dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abgelehnt wurde.

I.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

3.4 Der Beschwerdeführer begründete sein viertes Asylgesuch in der Eingabe vom 19. Juni 2012 damit, dass er sich seit September 2005 in der DVF engagiere. Er habe an zahlreichen Aktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Er sei mittlerweile Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton B._______ und arbeite in dieser Funktion eng mit dem Exekutivkomitee der DVF zusammen. Im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien hätten die iranischen Behörden ihr Vorgehen gegen Regimekritiker verschärft, was aus Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen hervorgehe. Die iranische Regierung habe kürzlich eine sogenannte "Cyber Police Unit" geschaffen, welche mit der Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruf über das Internet betraut worden sei. Im Februar 2011 sei das Upper Tribunal des Vereinigten Königreiches zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Zu demselben Ergebnis sei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt und auch der UN-Antifolterausschuss (Committee Against Torture; nachfolgend: CAT) habe in einem ein DVF-Mitglied betreffenden Entscheid die gravierende Menschenrechtslage im Iran unterstrichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in ihrer Analyse vom 16. November 2010 festgehalten, dass politische Aktivitäten für regimefeindliche Organisationen strafbar seien und öffentliche Demonstrationen behördlich observiert würden. Die dabei erstellten Fotografien würden am Flughafen zur Identifizierung von im Ausland lebenden Iranern verwendet. Am 18. August 2011 habe die SFH von zwei abgewiesenen Asylbewerbern berichtet, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten und im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs würden ausreichen, um bestraft zu werden. Rückkehrende Asylbewerber würden festgehalten und befragt. Würden dabei regimeschädliche Aktivitäten zum Vorschein kommen, würden sie entsprechend bestraft. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Spätestens anlässlich der Verhöre bei einer Rückkehr würden sie davon erfahren, und der Beschwerdeführer hätte mit einer harten Bestrafung zu rechnen.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- eine Zusammenstellung seiner exilpolitischen Aktivitäten;

- eine Kopie seiner Mitgliederkarte der DVF;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in C._______ vom (...)
2008;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2008 in
D._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2009 in D._______;

- ein Foto einer Protestaktion gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads vom (...) 2009 in E._______;

- zwei Fotos, zwei Flugblätter sowie eine Videoaufnahme einer Kundge- bung vom (...) 2012 in E._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012
in E._______;

- zwei Fotos sowie ein arabisches und ein deutsches Flugblatt einer De- monstration in D._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012 in D._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Kundgebung in E._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration in E._______
vom (...) 2012;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2012 in
E._______;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in C._______ am
(...) 2012;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2012 in
C._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2013;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in E._______ vom
(...) 2013;

- zwei Fotos und drei Flugblätter einer Kundgebung in E._______ vom
(...) 2013;

- ein Foto und ein Flugblatt einer Unterschriftensammlung in F._______
vom (...) 2013 (das Foto sei auch in der Monatszeitschrift der DVF [nachfolgend: Monatszeitung], die online abrufbar ist, abgedruckt worden);

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in E._______;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in
C._______;

- die (...) 2013 Ausgabe der Monatszeitung, in welcher der Be- schwerdeführer mit vollständigem Namen und Telefonnummer als Re- präsentant der DVF für den Kanton B._______ genannt werde;

- ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...) 2013.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 ergänzte er, dass das CAT hinsichtlich eines Kantonsverantwortlichen der DVF entschieden habe, dass dieser einer Foltergefahr ausgesetzt sei. Als Beilage reichte er den Entscheid des CAT vom 8. Dezember 2014, Communication No. 489/2012, sowie einen Ausdruck der Monatszeitschrift vom Oktober 2014 ein.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 fügte er an, er habe auch im Zeitraum zwischen November 2013 und Dezember 2014 weiterhin an Demonstrationen gegen die Missstände im Iran teilgenommen. Er sei weiterhin Kantonsverantwortlicher der DVF und nehme leitende Funktionen wahr. Sein Name und seine Telefonnummer würden sich in der im Internet abrufbaren Monatszeitschrift finden.

Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein:

- Flugblätter auf Deutsch und Persisch sowie zwei Fotos einer Kundge- bung vom (...) 2014 in D._______;

- Flugblätter sowie zwei Fotos einer Kundgebung vom (...) 2014 in G._______;

- einen erneuten Auszug aus der Monatszeitschrift vom Oktober 2014;

- den bereits eingereichten Entscheid des CAT vom 8. Dezember 2014.

Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2015 führte er aus, in seiner Funktion als Kantonsverantwortlicher sei er verantwortlich, die sechs im Kanton wohnhaften Mitglieder für die Teilnahme an Demonstrationen zu mobilisieren. Er verteile die Monatszeitschrift und nehme einmal monatlich an einer Sitzung der DVF in Zürich teil. Um neue Vereinsmitglieder zu akquirieren, besuche er regelmässig Asylunterkünfte. Falls iranische Asylsuchende Probleme im Asylverfahren hätten oder einen negativen Entscheid erhalten würden, bringe er diese in Verbindung mit dem Vorsitz der DVF und versuche, ihnen zu helfen. Schliesslich nehme er an vielen regimekritischen Demonstrationen teil.

Als Beweismittel gab er einen Auszug aus der Monatszeitschrift vom März 2015, Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2015 in D._______, Flugblätter und zwei Fotos einer Demonstration vom (...) 2015 in E._______ sowie Flugblätter und ein Foto einer Kundgebung vom (...) 2015 in F._______ zu den Akten.

3.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können und daher vor dem Verlassen des Irans nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Er habe erst kurz vor Einreichung seines zweiten Asylgesuchs angefangen, sich exilpolitisch zu betätigen. Die iranischen Behörden würden zwar politische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Diese Bemühungen würden sich jedoch auf Personen konzentrieren, welche als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden könnten, wie dies beispielsweise auf Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen zutreffe. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. An dieser Einschätzung hätten die Umstürze in Nordafrika und in der arabischen Welt seit dem Jahre 2011 nichts geändert. Des Weiteren stelle gemäss konstanter Praxis das blosse Einreichen eines Asylgesuchs noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten ergebe sich kein exponiertes Profil. Seine Tätigkeiten (einfache Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Vereinigung, Kantonsverantwortlicher) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich somit nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch aktiver Iraner abheben. Die Funktion als Kantonsverantwortlicher beinhalte hauptsächlich administrative und parteiinterne Aufgaben, womit er sich in der Öffentlichkeit nicht weiter exponiere. Obwohl er gemäss seiner Funktionsbezeichnung zum verantwortlichen Kreis der DVF gehöre, treffe er gemäss eigenen Angaben keine wichtigen Entscheide, sondern führe aus, was ihm aufgetragen werde. Er sei lediglich für fünf Mitglieder in seinem Kanton zuständig, verteile eine kleine Anzahl (15 bis 20) von Exemplaren der Monatszeitschrift innerhalb der Diaspora und besuche Asylunterkünfte, um neue Mitglieder zu akquirieren. Den eingereichten Fotos sei nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich der Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiere und eine Führungsposition innehabe. Zudem werde er auf Bildern auch nicht namentlich erwähnt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass er auf diesen Fotos zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führen solle. Schliesslich handle es sich bei der DVF um eine lediglich in der Schweiz agierende Vereinigung, welche international nicht vernetzt sowie unbekannt und daher kein politisches Gewicht in der iranischen Oppositionsgemeinde habe. Die Beweismitteleingaben würden zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter, konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Namen und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und
quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an Personen, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, was vorliegend nicht der Fall sei.

Hinsichtlich des Entscheids des CAT sei angemerkt, dass gemäss Ansicht des SEM ein Titel und eine Funktionsbezeichnung alleine keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten. Massgeblich seien vielmehr die Aufgaben, welche eine Person effektiv wahrnehme, beziehungsweise die Aktionen, die diese Person tatsächlich ausführe. Eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen exilpolitischen Tätigkeiten jenseits der blossen Bezeichnung gebiete unter anderem die Rechtsprechung des EGMR. Im Urteil S.F. et al gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, verweise der Gerichtshof auf die relevante Rechtsprechung, welche eine Vielzahl von Kriterien nenne, die der Beurteilung dienlich sein könnten, ob ein politischer Aktivist bei einer Rückkehr gefährdet sei. Aus einer differenzierten Betrachtung der Aufgaben und Aktivitäten des Beschwerdeführers ergebe sich keine wesentliche Schärfung seines politischen Profils. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass im Iran aufgrund der Exilaktivitäten irgendwelche Massnahmen eingeleitet worden wären.

3.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das Argument der Vorinstanz, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die Behörden von der Mitgliedschaft in der DVF Kenntnis hätten und gestützt darauf Massnahmen eingeleitet hätten, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er an Demonstrationen vor dem iranischen Konsulat teilgenommen habe, letztmals (...) 2010. Dabei sei er gefilmt und fotografiert worden. Dazu habe er explizit ausgeführt, dass die iranischen Behörden wissen würden, wer sie seien und was sie hier tun würden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass in der Schweiz Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Vielmehr befürchte er, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden. Der iranische Geheimdienst verfolge seine Staatsangehörigen im Ausland nicht, sondern überwache und identifiziere sie lediglich. Somit entspreche es der gängigen Praxis, dass gegenwärtig keine Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien.

Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das iranische Regime sich auf Personen konzentriere, die eine exponierte Kaderstelle innehätten, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Das CAT führe jedoch aus, dass sich der Fokus der iranischen Überwachung eben gerade nicht nur auf exponierte Kaderpolitiker beschränke. Die Vorinstanz gehe auf den Entscheid des CAT nicht weiter ein, sondern behaupte gestützt auf ein Urteil des EGMR, dass eine differenziertere Betrachtung angezeigt sei und die blosse Bezeichnung als Kantonsverantwortlicher nicht genüge. Der Beschwerdeführer berufe sich jedoch nicht bloss auf eine Funktionsbezeichnung, sondern lege aufgrund seiner Aufgabenbereiche und seiner Stellung innerhalb der DVF fundiert dar, inwiefern seine Position zu einem exponierten politischen Profil beitrage. Der EGMR komme in seinem Urteil überdies zum Schluss, dass nicht nur Kadermitglieder, sondern sämtliche politischen Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt seien. Auch der EGMR führe im selben Urteil aus, dass weniger hochrangige Positionen geeignet seien, um in den Fokus der Behörden zu gelangen. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie behaupte, der EGMR vertrete eine dem CAT widersprechende Ansicht. Das Engagement des Beschwerdeführers gehe ferner über das durchschnittliche Mass hinaus. So handle es sich bei ihm um einen besonders aktiven und engagierten Exilpolitiker. Innerhalb der DVF habe er eine spezielle Funktion als Kantonsverantwortlicher inne und sei für die Mobilisierung für Demonstrationsteilnahmen, die Verteilung der Monatszeitschrift und die Unterstützung von Asylsuchenden zuständig. Dabei handle es sich nicht um Aktivitäten, die von einem Grossteil der exilpolitisch aktiven Iranern wahrgenommen würden. Vielmehr hebe er sich durch diese Position in ihrer überlagerten Funktion von anderen exilpolitischen Tätigkeiten ab. Der Beschwerdeführer trage die Verantwortung für das exilpolitische Engagement sämtlicher im Kanton ansässigen Mitglieder. Dass es sich dabei nur um eine Handvoll Personen handle, mindere die Wesentlichkeit der Funktion nicht. Es sei anzunehmen, dass es in der gesamten Schweiz über die verschiedenen regimekritischen Organisationen verteilt rund zwei Dutzend Personen geben dürfte, die eine vergleichbare Position besetzen würden. Von einer unscheinbaren und in der Masse untergehenden Person könne daher nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass das CAT die Funktion als Kantonsverantwortlicher explizit als hinreichend exponiert betrachtet habe.

Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in zwei Fällen zum Schluss gekommen, dass die Funktion als Kantonsverantwortlicher zusammen mit einem ausgeprägten Engagement für die DVF Grund genug sei, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Das Gericht habe dabei ins Feld geführt, dass Kantonsverantwortliche eine führende Funktion innehaben würden und mit Namen und Telefonnummern in der Monatszeitung aufgeführt seien.

Bei der DVF handle es sich nicht um einen ausschliesslich in der Schweiz agierenden Verein, der innerhalb der Opposition kein Gewicht besitze. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die DVF in einem engen Kontakt mit anderen exilpolitischen Organisationen stehe. Es handle sich somit nicht um eine isolierte Vereinigung, sondern um eine Organisation, die in die breite Bewegung der exilpolitisch tätigen Iraner einzuordnen sei. Bereits das CAT wie auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ausgeführt, dass es sich bei der DVF um eine relevante Organisation handle. Selbst das SEM habe in anderen Fällen Personen einzig aufgrund ihrer Aktivität für die DVF als Flüchtlinge anerkannt.

Es sei anzunehmen, dass die iranischen Behörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfahren hätten, da er als Kantonsverantwortlicher der DVF exponiert sei. Zudem sei er anlässlich mehrerer Demonstrationen gefilmt und fotografiert worden. Die iranischen Behörden hätten auf dieses Bildmaterial Zugriff. Das über zehnjährige Engagement des Beschwerdeführers habe ein Ausmass und eine Exponierung erreicht, welche eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu begründen vermöge. Er sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

4.

4.1 Das SEM hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint.

4.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über kein exponiertes Profil. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass es in erster Linie nicht auf die Funktionsbezeichnung, sondern vielmehr auf das tatsächliche Wirken ankommt. Aus dem Anhörungsprotokoll wird klar, dass der Beschwerdeführer als Kantonsverantwortlicher lediglich untergeordnete administrative Funktionen wahrnimmt, indem er etwa SMS an die fünf weiteren Kantonsmitglieder weiterleitet. Eine wichtige Entscheidungsbefugnis kommt ihm ebenfalls nicht zu, was sich etwa auch daran zeigt, dass er über die genauen Beweggründe von Entscheidungen der Vereinsführung oder andere Aspekte der Vereinsorganisation keine Auskunft geben kann und selbst darauf hinweist, dass er das Entscheiden mehrheitlich der Vereinsführung überlässt (vgl. etwa act. A27 F49, F56, F72 f.).

Der vorliegende Fall lässt die Vermutung aufkommen, dass die DVF mit der Schaffung von Positionen wie etwa derjenigen des Kantonsverantwortlichen lediglich versucht, den Anschein einer Kaderfunktion zu erwecken. Gestützt wird diese Annahme ferner durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdeschrift und Bestätigungsschreiben der DVF vom (...) 2013 zuerst die rechte Hand des Kantonsverantwortlichen gewesen sei und schliesslich selbst in diese Funktion gewählt wurde. Bei einer Mitgliederzahl im Kanton B._______ von insgesamt sechs Personen bleibt unklar, inwiefern die wenigen administrativen Funktionen, welche ein Kantonsverantwortlicher zu erfüllen hat, sinnvollerweise einer rechten Hand bedürfen. Vielmehr bestätigt sich dadurch die Vermutung, dass durch die Schaffung von zahlreichen "Kaderpositionen" versucht wird, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Als Klammerbemerkung sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es sich bei den Mitgliedern der DVF, so auch beim Beschwerdeführer, mehrheitlich um Personen handelt, welche im Iran nicht politisch aktiv waren. Kurz nach erfolglosem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wandelt sich dann jeweils eine zuvor unpolitische Person plötzlich zu einem engagierten und eifrigen Aktivisten. Die Demonstrationen und Anlässe sind darauf angelegt, möglichst viel Aufmerksamkeit in den Medien zu erlangen, mit anschliessender Dokumentation im Internet, wobei die Bilder der Teilnehmenden mit ihren Namen jeweils möglichst prominent herausgestellt werden. Es ist offenkundig, dass eine solche Betriebsamkeit gar nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, sondern einzig dem (Selbst-)Zweck dient, ein angebliches Verfolgungsszenario heraufzubeschwören. Wie bereits erwähnt ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen.

Unterstrichen wird das niederschwellige Profil des Beschwerdeführers durch die mit Fotos dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen. Auch hier unterscheidet sich sein öffentliches In-Erscheinung-Treten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er etwa Transparente hält oder Flugblätter verteilt, was sich auch in seinen Aussagen in der Anhörung widerspiegelt, wonach er vor Ort auf seine Leute schaue, Flyer verteile und auch andere Sachen tue, wenn er benötigt werde (vgl. act. A27 F37).

Eine wesentliche Schärfung des Profils ergibt sich auch nicht aus dem blossen Umstand, dass er mit Telefonnummer und Namen in der Monatszeitschrift aufgeführt ist. Zur Monatszeitschrift kann übrigens noch erwähnt werden, dass sich diese - soweit aus der deutschsprachigen Ausgabe ersichtlich - offenbar im Wesentlichen darauf beschränkt, im Internet von Dritten publizierte Artikel wiederzugeben, was wiederum die Frage aufwirft, inwiefern die Tätigkeiten der DVF von einem ernstgemeinten Interesse an einer Veränderung der politischen Verhältnisse im Iran getragen ist.

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den angerufenen Entscheiden des EGMR und des CAT nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage aus dem Urteil des EGMR R.C. gegen Schweden vom 9. März 2010, 41827/07, §54, wonach jedermann, der an Demonstrationen teilnehme, festgenommen werden könne, bezieht sich auf eine Demonstrationsteilnahme im Iran und nicht auf die Teilnahme an exilpolitischen Kundgebungen. Dass die Reaktion des iranischen Staates höchstwahrscheinlich anders ausfällt, je nachdem, ob sich die Demonstration im Inland oder im Ausland ereignet, liegt auf der Hand, so dass sich die zitierte Passage nicht zur vom Beschwerdeführer vorgenommenen Deduktion einer Gefährdung von niederschwellig tätigen Exilaktivisten eignet. Denn gemäss dem Urteil S.F. et al gegen Schweden, a.a.O., setzt die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit voraus. So haben die entsprechenden Personen regelmässig an politischen Aktivitäten von gewisser Wichtigkeit teilgenommen und sind mit Fotos und Namen im Internet und TV-Sendungen erschienen, anlässlich welcher sie ihrer Meinung zur Menschenrechtslage im Iran und ihrer Regimekritik Ausdruck verliehen. Dabei hatten sie Führungspositionen inne, indem einer etwa Sprecher eines europäischen Komitees für die Unterstützung kurdischer Gefangener und Menschenrechte im Iran gewesen ist. Zudem publizierten sie ihre individuelle Meinung in diversen Artikeln, welche auf prominenten kurdischen Internetseiten aufgeschaltet wurden. Der EGMR schliesst mit der Bemerkung, dass diese extensive und ernstgemeinte politische Aktivität für die Beurteilung eines "real risk" von Relevanz sei (vgl. Urteil S.F. et al gegen Schweden, a.a.O., § 68). Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der EGMR eine Exponierung verlangt. Genauso deutlich zeigt sich, dass sich die sachverhaltlichen Grundlagen des vorliegenden Falles nicht mit demjenigen des EGMR-Entscheids vergleichen lassen, zumal in Letzterem ein fundamental anderes beziehungsweise exponierteres exilpolitisches Wirken zur Diskussion stand.

Implizit scheint auch das CAT eine gewisse Exponiertheit vorauszusetzen, indem es im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheid von der Annahme ausging, der entsprechende Kantonsverantwortliche nehme nicht nur administrative Aufgaben wahr, sondern gehöre zum Leitungsorgan der DVF (vgl. Entscheid des CAT vom 8. Dezember 2014, 489/2012, § 7.6). Dabei bleibt allerdings unklar, welche weiterführenden Aktivitäten das CAT genau für massgebend erachtete. Auch daraus kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht weiterhin - wie auch der EGMR - eine Exponierung voraussetzt, welche die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch zu verneinen.

4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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