Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1270/2010

Urteil vom 20. Juli 2011

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

1. X._______ AG,

2. Y._______ AG,
Parteien
beide vertreten durch Ernst & Young AG, Steuerberatung, Belpstrasse 23, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen (Steuererleichterungen).

Sachverhalt:

A.
Am 12. August 2003 reichten die X. AG und die Y. AG (Beschwerdeführerinnen) gemeinsam beim Kanton Solothurn ein Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen für die Verlegung ihres Geschäftssitzes von A./BL (X. AG) bzw. B./BE (Y. AG) nach C./SO sowie für den Neubau eines Bürogebäudes und einer Produktionshalle ein.

Mit Regierungsratsbeschlüssen vom 18. November 2003 gewährte der Kanton Solothurn den Beschwerdeführerinnen für die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen für die Jahre 2005 bis 2011 im Umfang von insgesamt 500 % (X. AG) bzw. 560 % (Y. AG). In beiden Regierungsratsbeschlüssen wurde festgehalten, dass der Kanton Solothurn beim EVD dieselben Erleichterungen für die direkte Bundessteuer beantrage.

Am 3. Dezember 2003 leitete die Wirtschaftsförderung des Kantons Solothurn (AWA SO) das Gesuch zusammen mit den Entscheiden zur Gewährung kantonaler Steuererleichterungen an das SECO weiter, mit dem Antrag zur Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer.

Das SECO prüfte das Gesuch, befand es als grundsätzlich unterstützungswürdig und teilte dies der AWA SO mittels E-Mail vom 16. Dezember 2003 mit. Gleichzeitig verlangte es im Hinblick auf die Erstellung der Verfügung eine Beurteilung des Businessplanes (Geschäftsplan) durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten sowie eine schriftliche Begründung der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Umsiedlung von A. resp. B. nach C. Die AWA SO informierte die Beschwerdeführerinnen über diesen Bescheid per E-Mail am 19. Januar 2004.

Mit E-Mail vom 17. März 2004 erinnerte das SECO die AWA SO an die geforderten, noch ausstehenden Unterlagen. Die AWA SO leitete diese Mail an die Beschwerdeführerinnen weiter, worauf diese in einer E-Mail vom 27. März 2004 ausführten, dass der Baubeginn auf Anfang Juni 2004 festgelegt worden sei und der Businessplan noch nicht definitiv habe erstellt werden können.

Der Umzug der beiden Firmen fand im September 2005 statt (vgl. Handelsregister-Einträge vom 14. bzw. 15. September 2005).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 erinnerte die AWA SO die Beschwerdeführerinnen daran, eine Beurteilung des Businessplans durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten sowie eine schriftliche Begründung für die Verlegung der Geschäftssitze einzureichen. Sie hielt fest, nach Eingang dieser Unterlagen werde sie das vervollständigte Gesuch an den Bund weiterleiten.

Am 2. Dezember 2005 führte die Credit Suisse in einem Schreiben an die AWA SO aus, die Zusammenlegung der beiden Firmen in C. habe sich bewährt. Durch den gemeinsamen Standort seien bezüglich Effizienz in den Produktionsabläufen, im Bereich Logistik sowie hinsichtlich der Firmenkultur Verbesserungen erzielt worden. Bezüglich der Finanzierung des Neubauprojektes sowie des laufenden Geschäftsganges lägen beide Firmen im Rahmen des Businessplanes, wobei sich die Credit Suisse auf Informationen und Unterlagen per 30. September 2005 stütze.

Die AWA SO schickte dieses Schreiben der Credit Suisse am 7. Dezember 2005 per Mail an das SECO.

In den Jahren 2006 und 2007 hatte die Vorinstanz bzw. das SECO keinen Kontakt mehr mit der AWA SO oder mit den Beschwerdeführerinnen.

B.
Am 14. Januar 2008 erliess das Steueramt des Kantons Solothurn die definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2006 der Beschwerdeführerinnen, wobei es auf dem Gewinn der X. AG eine Steuer in der Höhe von Fr. 18'385.50 erhob. Gegen diese Verfügung (sowie später auch gegen die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 45'245.50) erhob die X. AG am 12. Februar 2008 (bzw. am 30. Oktober 2009) Einsprache. Als Begründung verwies die X. AG auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. November 2003 betreffend Steuererleichterung für die Staats- und Gemeindesteuern, wonach die AWA SO beim SECO ein Gesuch um Steuererleichterung in demselben Umfang bei der direkten Bundessteuer hätte einreichen sollen. In der Folge erfuhren die Beschwerdeführerinnen von der AWA SO, dass die Vorinstanz noch keine Verfügung betreffend Steuererleichterung erlassen habe, da die mit E-Mail vom 19. Januar 2004 eingeforderten Unterlagen noch nicht eingereicht worden seien.

Am 20. Februar 2008 begründeten die Beschwerdeführerinnen ihren Umzug gegenüber dem SECO schriftlich und baten um positive Beurteilung des Gesuchs. Am 7. März 2008 reichte die Credit Suisse dem SECO eine kurze Stellungnahme ("Beurteilung Business Plan der Y. Gruppe, C.") ein.

Am 4. Dezember 2008 bereitete das SECO ein Schreiben zuhanden der AWA SO zur Ablehnung der Unterstützung vor. Dieses wurde in der Folge indessen nicht abgeschickt, weil der Inhalt des Briefes gleichentags telefonisch der AWA SO mitgeteilt worden war. Dem Geschäftsleiter der Beschwerdeführerinnen wurde die Ablehnung der Unterstützung am 15. Dezember 2008 anlässlich eines Telefongesprächs ebenfalls mitgeteilt. Die Zustellung des Schreibens des SECO (datiert vom 4. Dezember 2008) wurde auf Wunsch des Kantons Solothurn am 2. April 2009 nachgeholt.

Am 28. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die Ernst & Young AG, Stellung zum Schreiben des SECO. Das SECO äusserte sich dazu am 17. August 2009, worauf die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. November 2009 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragten.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2010 wies das EVD (Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer ab. Es hielt im Wesentlichen fest, das eingereichte Gesuch sei bis heute unvollständig geblieben, da es nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalte. Mit ihrem unkooperativen Verhalten seien die Beschwerdeführerinnen ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Auch gewähre der Bund keine Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene Vorhaben. Im Übrigen würden gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht bei einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in den anderen keine Steuererleichterungen gewährt. Zwar sei diese Bestimmung erst nach der Einreichung des Gesuches in Kraft getreten, jedoch sei bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht anzuwenden. Die Verlegung des Geschäftssitzes von den Kantonen Baselland resp. Bern in den Kanton Solothurn könne auch aus diesem Grund nicht unterstützt werden.

C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die Ernst & Young AG, am 1. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei im Umfang der vom Regierungsrat des Kantons Solothurn gewährten Steuererleichterung eine Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer für die Jahre 2005 bis und mit 2011 zu gewähren. Eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 28. November 2007, SR 901.022) bei der direkten Bundessteuer eine auf die drei Jahre nach Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen (1. Januar 2008 - Ende 2010) beschränkte Steuererleichterung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründeten ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen seien und ihnen trotz Erfüllens der Voraussetzungen für eine Steuererleichterung keine solche gewährt worden sei. Da die ungebührlich lange Verfahrensdauer vorliegend von den Behörden zu verantworten sei, sei nicht das neue Recht, das zu einer Benachteiligung des Privaten führe, sondern das alte Recht anzuwenden. Die Anwendung des neuen Rechts verstosse gegen das Rückwirkungsverbot und das Prinzip von Treu und Glauben. Auch enthielten die Übergangsbestimmungen anderslautende Regelungen. Es sei irrelevant, ob das Vorhaben, für welches eine Steuererleichterung beantragt worden sei, in der Zwischenzeit bereits abgeschlossen worden sei oder nicht.

D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie hielt fest, das langjährige Zuwarten bzw. Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen sei den Beschwerdeführerinnen anzulasten. Diese hätten es selber zu verantworten, dass das Verfahren derart lange gedauert habe. Vorliegend handle es sich nicht um eine Problematik der Rückwirkung, vielmehr gehe es um das Nichteinreichen eines vollständigen Gesuches (fehlender Geschäftsplan). Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gälten erst dann als vollständig eingereicht, wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen zur Beurteilung vorlägen. Der mehrmals verlangte Geschäftsplan sei bis heute nicht eingereicht worden. Mangels intertemporalrechtlicher Relevanz des zu beurteilenden Sachverhalts sei auch der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf die Übergangsbestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik unbehelflich. Schliesslich stosse auch die Argumentation bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben ins Leere, habe doch das SECO den Beschwerdeführerinnen nie eine verbindliche Zusicherung für Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer gegeben.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen wie auch die Vorinstanz um Beantwortung mehrerer Fragen.

Die Beschwerdeführerinnen nahmen hierzu am 20. April 2011 Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 äusserte sich auch das SECO zu den gestellten Fragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Finanzhilfen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG).

Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) sowie an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches der Beschwerdeführerinnen um Gewährung von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer u.a. damit, nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht werde bei einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in den anderen keine Steuererleichterungen gewährt. Zwar sei diese Bestimmung erst nach der Einreichung des Gesuches in Kraft getreten, jedoch sei bei Rechtsänderungen während des erstinstanzlichen Verfahrens stets das neue Recht anzuwenden.

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (nachfolgend: Bundesgesetz 1995; vgl. AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197, 4301, 2007 6861) wurde am 1. Januar 2008, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0; nachfolgend: Bundesgesetz 2006) aufgehoben. Auch die Verordnung über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 10. Juni 1996 (nachfolgend: Verordnung 1996; vgl. AS 1996 1922, 2000 187, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305, 2007 6865) wurde mit Inkrafttreten der Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (nachfolgend: Verordnung 2007) aufgehoben.

Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (BGE 107 Ib 133 E. 2a und 2b).

Nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG), werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Art. 36 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG). Wenn die Leistung nachher zugesprochen wird, ist das Gesuch um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG).

Steuererleichterungen werden in der Regel vorder Erfüllung der entsprechenden Aufgabe (d.h. Schaffung bzw. Neuausrichtung von Arbeitsplätzen) verfügt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art 6 des Bundesgesetzes 1995 (vgl. nachfolgende E. 3) wie auch in Art. 12 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes 2006 der Begriff "Vorhaben" verwendet wird, also ein Wort, das zumeist für ein Projekt grösseren Ausmasses steht oder als Umschreibung einer Absicht bzw. eines Planes dient. Noch deutlicher geht dies aus Art. 7 des Bundesgesetzes 1995 hervor, wonach die Gesuche der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen sind.

Demnach kommt grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Recht zur Anwendung. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen wurde im Jahr 2003 eingereicht, in demselben Jahr vom Kanton behandelt und gutgeheissen sowie an die Vorinstanz weitergeleitet, welche es in einer E-Mail an die AWA SO als grundsätzlich unterstützungswürdig einstufte. Der Umstand, dass das SECO noch weitere Unterlagen anforderte, vermag am Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Jahr 2003) nichts zu ändern.

Selbst wenn die Leistung - wie hier - aufgrund besonderer Umstände erst nach Erfüllung der Aufgabe zugesprochen werden kannund das Gesuch um Finanzhilfen somit nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht zu beurteilen wäre (Art. 36 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG), käme vorliegend ebenfalls das alte Recht, nämlich das zum Umzugszeitpunkt (Schaffung von Arbeitsplätzen am neuen Standort) im Jahr 2005 geltende Recht zur Anwendung.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz trifft es demnach nicht zu, dass bei einer Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens immer das neue Recht anzuwenden ist. Das neue Recht ist nur dann massgebend, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ordnung fehlt (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 20). Vorliegend wird die Frage des anwendbaren Rechts wie dargelegt in Art. 36
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
SuG geregelt.

Nach dem Gesagten ist das alte Recht anwendbar. Soweit die Vorinstanz das Gesuch aufgrund der Anwendung von Bestimmungen des neuen Rechts abwies, kann ihr nicht gefolgt werden.

3.
Gemäss dem Bundesgesetz 1995 (Art. 1 Abs. 1) kann der Bund Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten u.a. durch Steuererleichterungen fördern.

Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern: a. neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder b. bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz 1995).

Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt. Die Steuererleichterungen des Bundes entsprechen nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen, die der Kanton dem Unternehmen gewährt.Der Bund gewährt die Steuererleichterungen nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens, auch wenn der Kanton weitergehende Steuererleichterungen gewährt (Art. 6 Bundesgesetz 1995).

Nach Art. 7 des Bundesgesetzes 1995 sind die Gesuche betreffend Steuererleichterungen der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen (Abs. 1). Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen (Abs. 2). Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das SECO weiter (Abs. 3). Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des EVD, welches dem Grundsatz nach über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet (Abs. 4). Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom EVD getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt (Abs. 5).

Bezieht sich das Gesuch auf eine Steuererleichterung, so hat der Kanton: a. dem SECO die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 23 Ausnahmen - 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
1    Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b  der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007103 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
j  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2    ...106
3    Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4    Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.107
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu bestätigen; b. dem SECO die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 4a Absatz 1 einzureichen; und c. dafür zu sorgen, dass der nach Artikel 6 Absatz 2 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung über die zu erwartenden Steuerersparnisse enthält (Art. 7 Verordnung 1996).

4.
Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Gesuchs unter anderem damit, das eingereichte Gesuch sei bis heute unvollständig geblieben, da es nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalte.

4.1. Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gelten als «vollständig eingereicht», wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen (VPB 60.49 E. 3).

Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1996 hat ein Gesuch, das sich ausschliesslich auf eine Steuererleichterung bezieht, einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten zu enthalten.

Das SECO verlangte entsprechend mit E-Mail vom 16. Dezember 2003 an die AWA SO eine Beurteilung des Businessplanes (Geschäftsplan) durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten. Zusätzlich verlangte es eine schriftliche Begründung der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Umsiedlung von A. resp. B. nach C.

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vollständig eingereicht worden ist.

4.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. August 2003 enthielt folgende Unterlagen:

- Regierungsratsbeschluss vom 12. August 2003 zu Handen der Beschwerdeführerin 1

- Regierungsratsbeschluss vom 12. August 2003 zu Handen der Beschwerdeführerin 2

- "Planzahlen Zusammenlegung C." für die Jahre 2002 - 2014 (vom 11. August 2003)

- "Planzahlen Abschreibungen" für die Jahre 2003 - 2016 (vom 11. August 2003)

- Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Beschwerdeführerinnen seit deren Gründung

- Aufstellung mit Fotos und Aufgabenbereichen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2

- "Zusammenfassung Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 5. Juli 2003

- "Investitionen 2004 Neubau C. (Z. Holding AG/Y. Holding AG" (vom 11. August 2003)

- Dokumentation zur Parzelle Nr. ... in C.

- Entwurf des Organigramm der Z. Holding AG, datiert vom 11. August 2003.

4.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es seien weitere Unterlagen im Gesuch enthalten gewesen, insbesondere das "Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 31.03.2003 sowie das "Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 09.06.2003.

Ob diese Unterlagen tatsächlich dem Gesuch beigelegt wurden, ist umstritten, muss aber vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da sie nicht entscheidwesentlich sind.

Zwar enthält das Strategiepapier vom 31. März 2003 weitergehende Informationen, insbesondere auch - wie von der Vorinstanz am 16. Dezember 2003 ausdrücklich verlangt - eine Stellungnahme bezüglich der Gründe für den Umzug der beiden Firmen nach C. Indessen gehört die Begründung für den Umzug nicht zu den in der Verordnung 1996 ausdrücklich genannten Unterlagen, welche ein Gesuch um Steuererleichterungen zwingend enthalten muss (vgl. E. 4.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen gilt somit nicht schon deshalb als unvollständig, weil eine Begründung für den Umzug fehlte. Es ist vielmehr abzuklären, ob und wann ein Geschäftsplan sowie eine Beurteilung des Geschäftsplanes durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten vorlag.

4.4. Ein Geschäfts- bzw. Business-Plan zeigt im Sinn eines ausführlich kommentierten Budgets die gegenwärtige Situation des Unternehmens, die erwartete Entwicklung, die kurz- bis mittelfristigen Ziele des Managements, die geplanten Massnahmen zur Zielerreichung (z.B. Darstellung des Projekts) sowie die daraus resultierende finanzielle Situation bezüglich Erfolg und Kapitalbedarf. Ein Business-Plan ist immer dann von grossem Nutzen, wenn eine wichtige strategische Entscheidung ansteht. Er zeigt in einer solchen Situation die Chancen und Risiken des zukünftigen Erfolgs (Jean-Paul Thommen, Lexikon der Betriebswirtschaft, Zürich 2004, S. 111 f.)

4.4.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, bis zum heutigen Zeitpunkt sei kein Geschäftsplan eingereicht worden. Sie geht demnach davon aus, dass die mit dem Gesuch im Jahr 2003 eingereichten Unterlagen nicht als Geschäftsplan zu qualifizieren sind.

In seiner ersten E-Mail vom 16. Dezember 2003 an die AWA SO schrieb das SECO indessen, die Beschwerdeführerinnen müssten noch eine Beurteilung des Businessplans durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten beilegen, und nicht etwa, die Beschwerdeführerinnen müssten noch einen Businessplan einreichen. Dieses Mail lässt eher den Schluss zu, dass das SECO zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Unterlagen vom 12. August 2003 den Anforderungen an einen Geschäftsplan entsprachen, auch wenn sie nicht als solcher bezeichnet waren.

4.4.2. In der von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit dem Gesuch am 12. August 2003 eingereichten "Zusammenfassung Strategiepapier Zusammenlegung der Firmen X. & Y." vom 5. Juli 2003 finden sich Informationen zu der Ausgangslage (Zusammenlegung in C. und Modernisierung von Produktion, techn. Büro und Administration zwecks Entfallen von Doppelspurigkeiten; ev. Gründung von Verkaufsbüros in Bern, Basel und Zürich), zum Neubau C. (Investitionsvolumen, Entstehung von 65 bis 70 Arbeitsplätzen, Masse der Landes, des Bürogebäudes und der Fabrikation, Produktepalette der beiden Firmen), zu den beiden momentanen Standorten der Firmen sowie zur Finanzierung. Das Strategiepapier wie auch die Dokumentation zur Parzelle in C. und der Entwurf des Organigramms der Firmen in C. haben demnach die Funktion einer Darstellung des Projektes und der Ziele in struktureller und räumlicher Hinsicht.

Anhand der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Beschwerdeführerinnen seit deren Gründung und der Liste der Mitarbeitenden mit Fotos und Aufgabenbereichen wird die vergangene und die gegenwärtige Situation des Unternehmens aufgezeigt.

Mit den Aufstellungen "Planzahlen Zusammenlegung C.", "Planzahlen Abschreibungen" und "Investitionen 2004 Neubau C." wird die momentane finanzielle Situation (Jahr 2002) und der Kapitalbedarf aufgezeigt sowie ein Budget für die Jahre 2003 bis 2014 präsentiert.

Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. August 2003 enthielt demnach relativ weitgehende Unterlagen und Informationen, die dem entsprechen, was ein Businessplan gemäss der oben zitierten Definition beinhalten sollte.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung lag somit bereits im Jahr 2003 ein Businessplan vor, der unter Umständen bei Bedarf und auf Verlangen von den Beschwerdeführerinnen punktuell hätte ergänzt werden können.

4.5. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 nahm die Credit Suisse zuhanden der AWA SO Stellung zu dem Vorhaben der Beschwerdeführerinnen. Sie führte aus, die Zusammenlegung der früheren Geschäftsstandorte B. und A. neu in C. habe sich nach ihrer Beurteilung bewährt. Durch den gemeinsamen Standort seien bezüglich Effizienz in den Produktionsabläufen, im Bereich Logistik sowie hinsichtlich der Firmenkultur spürbare Verbesserungen erzielt worden, welche sich künftig auch im Geschäftsergebnis positiv niederschlagen würden. Bezüglich der Finanzierung des Neubauprojektes sowie des laufenden Geschäftsganges lägen beide Firmen ihres Erachtens im Rahmen des Businessplanes. Sie stütze sich dabei auf Informationen und Unterlagen per 30. September 2005.

Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2011 bezüglich des Inhalts der "Unterlagen per 30. September 2005" aus, sie hätten die mit dem Gesuch eingereichten "Planzahlen Zusammenlegung C." in diversen Gesprächen mit der Credit Suisse laufend überarbeitet und angepasst, bis schliesslich die definitiven Planzahlen vom 25. Mai 2004 festgestanden seien, aufgrund derer die Credit Suisse die Finanzierung des Projektes zugesichert habe. Die Credit Suisse habe auf die Planzahlen vom 25. Mai 2004 abgestellt und diese mit den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerinnen per 31. Dezember 2004 sowie mit den Zwischenabschlüssen der ersten neun Monate 2005, d.h. bis Ende September 2005, abgeglichen. Die Bank habe somit die ursprünglichen Planzahlen anhand der aktuellen Geschäftsergebnisse überprüft und (in dem Schreiben vom 2. Dezember 2005) bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Businessplans lägen.

Das Schreiben der Credit Suisse vom 2. Dezember 2005 wurde der Vorinstanz am 7. Dezember 2005 per Mail weitergeleitet. Weitere Unterlagen, wie z.B. die definitiven Planzahlen vom 25. Mai 2004 oder die Jahresabschlüsse der Beschwerdeführerinnen per 31. Dezember 2004 und die Zwischenabschlüsse der ersten neun Monate 2005 wurden indessen nicht eingereicht.

Der Vorinstanz lag somit am 7. Dezember 2005 eine Beurteilung des Geschäftsplanes der Beschwerdeführerinnen durch eine Bank vor. Die Beschwerdeführerinnen durften mit Einreichung der Beurteilung durch die Bank und mangels weiterer Nachfragen der AWA SO oder der Vorinstanz davon ausgehen, dass die von der Vorinstanz verlangten Informationen - zwar verspätet, aber immerhin noch im Jahr 2005 - nun vorhanden waren und das Gesuch behandelt werden könnte.

4.6. Ende 2005 enthielt das Gesuch der Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten sowohl den Geschäftsplan als auch dessen Beurteilung durch eine Bank und damit alle nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1996 verlangten Unterlagen. Die von der Vorinstanz verlangte Begründung für die Sitzverlegung gehört, wie gesagt (E. 4.3), nicht zu den für die Behandlung des Gesuches zwingend notwendigen Elementen, weshalb es vorliegend nicht ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerinnen vergassen, eine schriftliche Begründung nachzureichen.

Es trifft demnach nicht zu, dass das Gesuch bis heute unvollständig geblieben ist. Vielmehr wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen im Dezember 2005 vervollständigt.

5.
Die Vorinstanz macht weiter geltend, mit ihrem unkooperativen Verhalten seien die Beschwerdeführerinnen ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Auch gewähre der Bund keine Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene Vorhaben.

5.1. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der Gesuchsteller sein Gesuch mit den geforderten Unterlagen beim Kanton einzureichen (vgl. E. 3). Dies haben die Beschwerdeführerinnen vorliegend mit Datum vom 12. August 2003 getan, worauf die Gesuche am 18. November 2003 mit zwei Regierungsratsbeschlüssen gutgeheissen wurden.

In der Folge ist es nach der gesetzlichen Ordnung primär Aufgabe des Kantons, das Gesuch an das SECO weiterzuleiten sowie weitere Angaben und Informationen gemäss Art. 7 der Verordnung 1996 zu liefern.

Die Beschwerdeführerinnen konnten nach Einreichung der Gesuche beim Kanton und deren Gutheissung daher grundsätzlich davon ausgehen, dass die geforderten Unterlagen vorliegen und sie sich nicht weiter aktiv betätigen müssen. Dies änderte sich erst mit dem Mail der AWA SO vom 19. Januar 2004, worin sie aufgefordert wurden, eine Beurteilung des Businessplanes durch eine Bank oder einen unabhängigen Experten einzureichen und die Verlegung der Geschäftssitze zu begründen.

In der Folge ging diese Aufforderung offenbar - trotz entsprechender Mahnung vom 17. März 2004 - vergessen und es wurde ihr erst Ende 2005 nach einer weiteren Erinnerung der AWA SO entsprochen.

In der Zeit zwischen Januar 2004 und Oktober 2005 wurden die fehlenden Unterlagen vom SECO weder schriftlich eingefordert, noch erfolgten andere prozessuale Schritte. Erst als ein (anderer als der ursprünglich damit befasste) Mitarbeiter der AWA SO beim Controlling entdeckte, dass das Dossier der beiden Beschwerdeführerinnen unvollständig war und beim SECO nachfragte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Das SECO führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2011 aus, bei fehlenden Unterlagen sei eine verfahrensabschliessende Verfügung nicht vorgesehen.

5.2. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführerinnen zwar eine gewisse Nachlässigkeit hinsichtlich der Einreichung der gewünschten Unterlagen vorzuwerfen, nicht hingegen ein unkooperatives Verhalten. Die Beschwerdeführerinnen machten diesbezüglich geltend, sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt mitten in der Planungsphase für den bevorstehenden Umzug befunden und seien mit der Leitung und Überwachung des Neubaus in C. beschäftigt gewesen. Aufgrund der hektischen Zeit sei die Bearbeitung der E-Mail vom 19. Januar 2004 leider unbearbeitet geblieben.

Im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts muss zudem auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die das Verfahren führenden Behörden ebenfalls während langer Zeit untätig blieben und wichtige Unterlagen lediglich per E-Mail und nicht - wie angesichts der finanziellen Auswirkungen eines Gesuches um Steuererleichterungen zu erwarten wäre - mittels einer Verfügung oder in einem förmlichen Schreiben anforderten.

Im Übrigen ersuchten weder die AWA SO noch die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen nach Einreichung der geforderten Unterlagen (Beurteilung des Businessplanes durch die Bank) Ende 2005 um Vervollständigung der bereits vorliegenden Akten. Dementsprechend durften die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Gesuchsunterlagen dem SECO vollständig vorlagen. Stattdessen geschah weitere zwei Jahre nichts.

Eine gravierende Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerinnen liegt in Anbetracht der genannten Umstände nicht vor. Wenn überhaupt, ist von einer geringfügigen Verletzung der Mitwirkungspflichten auszugehen, welche für sich allein nicht als Grund für eine vollständige Abweisung des Gesuches zu genügen vermag.

5.3. Soweit die Vorinstanz geltend macht, der Bund gewähre keine Steuererleichterungen für bereits abgeschlossene Vorhaben, ist dem entgegen zu halten, dass sich Steuererleichterungen in der Regel vor allem auf die dem Vorhaben nachfolgenden Jahre (hier: die Jahre 2005 bis 2011) auswirken und daher nicht direkt für die Durchführung eines Projekts bzw. unmittelbar zur Finanzierung eines Vorhabens verwendet werden können. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher die Verfahrensverzögerungen nur teilweise den Beschwerdeführerinnen anzulasten sind, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuches im Dezember 2005 erst wenige Monate seit der Sitzverlegung vergangen waren (September 2005), keine Steuererleichterungen gewährt werden sollten.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ein rechtsgenügliches Gesuch eingereicht haben. Dieses war spätestens Ende 2005 vollständig. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Mitwirkungspflichten nicht in derart gravierender Weise verletzt haben, dass eine Abweisung ihres Gesuchs bereits aus diesem Grund gerechtfertigt wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Gewährung der Steuererleichterung bei der direkten Bundessteuer für die Jahre 2005 bis und mit 2011.

Als reformatorisches Rechtsmittel gestattet die Verwaltungsbeschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen muss. Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich indessen dann, wenn - wie hier - weitere Tatsachen festzustellen sind, oder wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht (oder nicht abschliessend) geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (Philippe Weissenberger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 15 ff., mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch um Steuererleichterungen aufgrund formeller Kriterien mit sehr kurzer Begründung abgewiesen (Verletzung der Mitwirkungspflicht, Unvollständigkeit des Gesuchs, Anwendung des neuen Rechts). Sie ist demnach noch gar nicht materiell auf das Gesuch eingegangen und hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob alle Kriterien zur Gewährung einer Steuererleichterung erfüllt sind bzw. in welcher Höhe eine solche zuzusprechen ist. Demnach ist die Sache vorliegend nicht reformatorisch gutzuheissen, sondern an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen erneut über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Steuererleichterungen entscheidet.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegende Partei, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Den Beschwerdeführerinnen ist für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE sowie aufgrund der Akten und nach gerichtlichen Ermessen zu bestimmen, da die Beschwerdeführerinnen für ihre (gemeinsame) berufsmässige Vertretung keine Kostennote eingereicht haben (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen, den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500. , d.h. insgesamt Fr. 3'000. (inkl. MWST) zuzusprechen.

8.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieses Urteil gegebenenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht angefochten werden kann, ist entscheidend, ob die zur Debatte stehende Finanzhilfe als Anspruchs- oder Ermessenssubvention eingestuft wird, da gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde gegen Entscheide bezüglich Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zulässig ist. Vorliegend sind die Bestimmungen betreffend Steuererleichterungen des Bundesgesetzes 1995 (Art. 1
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
VPB Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln;
b  die Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal;
c  die Einzelheiten der Transportverträge für die regelmässige gewerbsmässige Personen- und Reisegepäckbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
, Art. 3
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
VPB Art. 3 Gewerbsmässigkeit - (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG)
1    Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung.
2    Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist.
, Art. 6 Abs. 1
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
VPB Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht - (Art. 6 PBG)
a  die fahrplanmässigen Verkehrsverbindungen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden (Linienverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
b  den Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion:
b1  für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren,
b2  für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;
c  Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden (Bedarfsverkehr), mit Erschliessungsfunktion;
d  Fahrten, bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (linienverkehrsähnliche Fahrten), insbesondere Fahrten auf Verlangen und Sammelfahrten, mit Erschliessungsfunktion;
e  Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).
) als "kann-Vorschriften" formuliert, was eher auf eine Ermessenssubvention hindeutet (VPB 61 1997 Nr. 83 E. 1.3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 431). Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen gelassen werden, da ihre Beantwortung nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Vielmehr wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst über die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde entscheiden. Diese Überlegungen führen zu der offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'500. werden ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Den Beschwerdeführerinnen wird je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500. (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. SO-142; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori Fedail

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 8. August 2011