Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4127/2015

Urteil vom 20. März 2017

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (tunesischer Staatsangehöriger, geb. 1984) reiste am 5. November 2009 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2009 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1964). Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

B.

B.a Die Ehefrau erstattete am 14. Februar 2011 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt. Sie warf ihm vor, sie seit der Eheschliessung immer wieder bedroht und tätlich angegriffen zu haben. Sie gab zudem an, seit dem 31. Januar 2011 lebe ihr Ehemann nicht mehr bei ihr (Akten SEM S. 88 - 85 [zitiert gemäss handschriftlicher Paginierung]). Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe der häuslichen Gewalt, bestätigte jedoch die Trennung per Ende Januar 2011 (Akten SEM S. 82 - 79). Das Strafverfahren wurde am 13. Oktober 2011 definitiv eingestellt (Akten SEM S. 123).

B.b In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:

-6. April 2011, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Busse von Fr. 700.- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 30. Januar 2011; Akten SEM S. 108 - 107);

-4. Juni 2012, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Busse von Fr. 800.-. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 17. Mai 2012; Akten SEM S. 159);

-20. August 2012, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Busse von 500.- wegen Widerhandlung gegen das Sozialgesetz (Zeitraum 1. Januar bis 24. April 2012; Akten SEM S. 165);

-12. Februar 2013, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 600.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerscheins (begangen am 18. September 2012; Akten SEM S. 194);

-15. Januar 2015, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland: Geldstrafe 25 Tagessätze à Fr. 90.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert, mindestens 1.33 ; begangen am 1. November 2014; Akten Kanton SO S. 305).

B.c Am 17. Juli 2012 teilte der Integrationsdelegierte des Kantons Solothurn der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer nach 2011 auch die - für ihn für obligatorisch erklärte - "Willkommensveranstaltung" für neuzugezogene Personen von 2012 nicht besucht habe und schloss daraus auf mangelnde Integrationsbereitschaft (Akten SEM S. 166).

C.

C.a Die Ehegatten lebten vom 5. Juni 2012 bis zum 30. August 2013 getrennt. Nach umfangreichen Abklärungen verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung am 24. Februar 2014 (Akten SEM S. 243 - 242). Am 8. Juni 2014 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt mit, dass der Beschwerdeführer zwei aussereheliche Kinder (geb. 2009 und 2010) habe, die in Hamburg lebten. Das Zusammenleben ab September 2013 habe ein bis zwei Monate gut geklappt. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war, seien wieder Probleme aufgetreten. Am 25. Mai 2014 habe sie ihn deswegen aufgefordert, die gemeinsame Wohnung zu verlassen (Akten SEM S. 253 - 247).

C.b Am 2. Dezember 2014 leitete das Migrationsamt wiederum Abklärungen im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ein (Akten SEM S. 281 - 280). In seiner Antwort vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass erneut Probleme in der Ehe aufgetreten seien und dass er seit dem 25. Mai 2014 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Sie hätten jedoch immer noch regelmässig Kontakt. Er habe keine Kinder, weder in der Schweiz noch in Tunesien (Akten SEM 284 - 283).

C.c Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG (SR 142.20) unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (Akten SEM S. 288 - 286).

D.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte es die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juni 2015 ab, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erteilen und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, seine Integration genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem prüfte und verneinte sie das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG), sowie eines Anspruchs gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2015 beantragt der damalige Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers neben der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Als Eventualantrag wird - ebenfalls sinngemäss - darum ersucht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Rechtsvertreter, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner ersucht er um Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Krebserkrankung der Ehefrau habe zu den Schwierigkeiten sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht geführt. Der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen. Dadurch sei es zu übermässigem Alkoholkonsum und in der Folge zu den Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz gekommen. Zur Zeit lebten die Ehegatten zwar getrennt, es bestehe jedoch ein guter Kontakt und der Beschwerdeführer unterstütze seine Ehefrau, wo er nur könne, was diese auch sehr schätze. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Ehegatten wieder zusammen zögen.

Weiter wird ausgeführt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer sowohl sprachlich als auch wirtschaftlich und sozial gut integriert. Er habe sofort nach seiner Einreise begonnen, temporär zu arbeiten. Das Einkommen sei zunächst gering gewesen, und zeitweise habe er gar keinen Verdienst gehabt. Als mit der Krebserkrankung seiner Ehefrau deren Einkommen weggefallen sei, hätten sie Sozialhilfe beziehen müssen. Dank seiner Festanstellung und mit Hilfe einer durch die Arbeitgeberin vermittelte Sozialberatung könne er die Schuldensituation definitiv bereinigen.

Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde keine Probleme mit der Wiedereingliederung in Tunesien haben, sei unzutreffend. Es sei gerichtsnotorisch, dass nach den terroristischen Übergriffen der IS-Milizen (März bzw. Juni 2015 [Anm. d. Gerichts]) der wichtigste Wirtschaftszweig, der Tourismus, stark angeschlagen sei. Es sei eine weitere Verschlechterung zu erwarten, weshalb die Chancen für eine wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht gut seien. Dies gelte auch für die Wiedereingliederung in sozialer Hinsicht, da sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei und er mittelfristig wieder mit seiner Frau zusammenleben wolle.

Der Beschwerdeschrift beigelegt waren insgesamt 10 Belege, darunter insb. Empfehlungsschreiben der Ehefrau, der Arbeitgeberin und von drei Bekannten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab (act. 3). Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (act. 7).

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. 9).

H.
Mit einem Schreiben vom 22. September 2015 (act. 11) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers direkt ans Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, vom Beschwerdeführer zu positiven Auskünften zu seinen Gunsten gedrängt worden zu sein. Sonst habe er aggressiv reagiert, sie beschimpft und sich nicht mehr um sie gekümmert. Sie habe teilweise auch wahrheitswidrige Auskünfte gegeben, z.B. in Bezug auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und die Aussichten, das gemeinsame Leben wieder aufzunehmen. Sie fühle sich ausgenutzt und wolle in Zukunft nichts mehr mit ihm zu tun haben. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 bestätigt die Ehefrau die dargelegte Position (act. 14).

I.
Mit Replik vom 29. September 2015 hält der Rechtsvertreter an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest (act. 12). Der Eingabe beigelegt waren Schreiben der Arbeitgeberin, von Bekannten des Beschwerdeführers und der Ehefrau sowie Belege zur Schuldensituation (Belege Nr. 11 - 26).

J.
Am 3. Dezember 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den Stellungnahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 11 und 14) und reichte weitere Beweismittel zu den Akten (ein Unterstützungsschreiben, Kopie eines Vertrages über ein Privatdarlehen, Kopie Abzahlungsvertrag betreffend Mietzinsschulden sowie zwei Laborberichte [Belege Nr. 27-30], act. 18).

K.
Die Vorinstanz nahm am 15. Januar 2016 zu den beiden Eingaben der Ehefrau (vom 22. September und 12. Oktober 2015) und denjenigen des Beschwerdeführers (vom 29. September und 3. Dezember 2015) Stellung (act. 20).

L.
Am 9. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe (act. 22).

M.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2016 (Poststempel) und 2. März 2016 weitere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, ein Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin sowie Belege betreffend Vereinbarung über die Rückzahlung von Sozialhilfegeldern zu den Akten (act. 24 und 28).

N.
Am 15. März 2016 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ans Gericht (act. 30).

O.
Am 11. Juli 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert und reichte eine weitere Bestätigung der Arbeitgeberin ein (act. 32).

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Solothurn bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Gemäss Art. 40
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE (SR 142.201) der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE - Folge der bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Einzelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) - verweist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). Die Grundlage für das vorliegende Zustimmungsverfahren bildet Art. 4 Bst. d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit - 1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
1    Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
2    Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM)11 zum Entscheid zu unterbreiten.
der eben erwähnten Verordnung. Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2).

4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
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AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG).

5.
Vorliegend sind sowohl das Migrationsamt als auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
erster Teilsatz AuG). Angesichts der aktenkundigen Phasen der Trennung der Ehegatten (nicht näher bestimmte Dauer ab 31. Januar 2011; vom 5. Juni 2012 bis zum 30. August 2013; seit 25. Mai 2014) und der Schwierigkeiten zwischen den Ehegatten, die offenbar von Anfang an aufgetreten sind, scheint diese Schlussfolgerung nicht zwingend, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt (Ziff. 6 S. 3). Allerdings ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts, so dass das Bundesverwaltungsgericht davon absieht, weitere Untersuchungen anzustellen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1044). Es bleibt somit die Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG zu prüfen.

6.

6.1 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG (vgl. auch Art. 77 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft - (Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:179
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.181
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
4    Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.182
5    Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
6    Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
a  Arztzeugnisse;
b  Polizeirapporte;
c  Strafanzeigen;
d  Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB184; oder
e  entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
6bis    Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.185
7    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-6bis gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.186
VZAE) liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht. In einem solchen Fall bedarf es "ernsthafter besonderer Umstände", um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das den Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne dass sich die Situation hinreichend verbessert. Kurze Erwerbsunterbrüche hingegen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus wie geringfügige Strafen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2 und 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1 je m.H.). Es genügt, wenn die erfolgreiche Integration während der Gültigkeitsdauer der aufgrund des ursprünglichen Anspruchs auf Verlängerung ausgestellten Aufenthaltsbewilligung erreicht wird, selbst wenn die Trennung zum Zeitpunkt des Entscheids bereits erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3 am Ende).

6.2

6.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer - nach nicht näher beschriebenen Erwerbstätigkeiten seit 2010 und einer Phase der Arbeitslosigkeit von November 2012 bis Januar 2013 - seit dem 10. Januar 2013 zunächst temporär und seit dem 23. September 2013 unbefristet bei der gleichen Firma angestellt ist. Diese Firma unterstützt den Beschwerdeführer sowohl in beruflicher Hinsicht als auch darüber hinaus. So erklärte sie sich am 17. Februar 2016 bereit, den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausbildung zu prüfen und diese gegebenenfalls zu unterstützen (vgl. Beilage zu act. 28). Zudem hat sie ihm Unterstützung für die Bereinigung der Schuldensituation vermittelt (Beleg Nr. 5 [Beilage zu act. 1]) und im Laufe des Verfahrens mehrmals Empfehlungsschreiben verfasst. Der Vorwurf der Ehefrau, er habe die Arbeit immer wieder "geschmissen" (Akten SEM S. 248, vgl. auch S. 227), findet keine Bestätigung in den übrigen Akten.

In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer demnach seit Januar 2013 als integriert anzusehen.

6.2.2 Was den Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 2010 bis 2012 anbelangt, so ist dieser Zeitraum als substanzielle Dauer i.S. der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Allerdings führen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Notwendigkeit, sich an die Sozialhilfe zu wenden, übereinstimmend auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau und die damit einhergehende Einkommenseinbusse zurück (Akten SEM S. 181, 191, 319; act. 1 Ziff. 10). Laut Aufstellung der Sozialhilfebehörde für die (nicht näher bestimmte) Periode bis 31. Dezember 2014 erzielte der Beschwerdeführer sowohl ein Erwerbseinkommen als auch ein Einkommen aus Renten/Versicherungen (insgesamt Fr. 35'740.10), die allerdings viel höheren Gesamtausgaben gegenüberstanden, so dass sich der Nettobezug von Sozialhilfe auf mehr als Fr. 24'000.- belief (Akten SEM S. 270).

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer der Umstand des Sozialhilfebezugs nicht zur Last gelegt werden, da er Umständen geschuldet war, die er nicht beeinflussen konnte. Dass er es unterlassen hätte, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Situation abzuwenden, findet in den Akten keine Grundlage. Vielmehr geht aus dem Auszug aus dem Sozialhilfekonto hervor, dass er ein, wenn auch geringes, Erwerbseinkommen erzielt hat. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Festigung der wirtschaftlichen Situation und damit die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe erst zu einer Zeit gelungen ist, als frühere Abklärungen des Migrationsamts (Oktober 2012 - Februar 2014, vgl. Sachverhalt Bst. C.a) bereits im Gange waren. Allein diese zeitliche Koinzidenz genügt jedoch nicht, den Bezug von Sozialhilfe als Indiz für die mangelnde Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen.

6.2.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und musste betrieben werden. Ein Betreibungsregisterauszug vom 11. März 2015 weist Betreibungen in der Höhe von mehr als Fr. 14'000.- und Verlustscheine von mehr als Fr. 8'000.- auf (Akten SEM S. 303 - 299). Die Ausstände wurden zumindest teilweise mittels Lohnpfändung getilgt (Akten SEM S. 301). Im Laufe des Jahres 2015 wurden weitere Schulden geregelt (Akten SEM S. 305; Belege 19 - 25 [Beilagen zu act. 12]). Vom 1. Oktober 2015 datiert ein als "Schuldanerkennung mit Ratenzahlungsvereinbarung" bezeichnetes Dokument, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich mittels Unterschrift zu verpflichten, insgesamt Fr. 2'550.- an eine Immobilienfirma zu bezahlen (Beleg Nr. 29 [Beilage zu act. 18]). Aus dem Dokument geht nicht explizit hervor, um was für Schulden es sich handelt und in welchem Zeitraum sie entstanden sind. Es kann jedoch aufgrund der auf dem Dokument aufgeführten Adresse davon ausgegangen werden, dass es sich um Ausstände aus einem Mietverhältnis beider Ehegatten handelt (2010 - 2012 gemäss Meldescheinen, Akten SEM S. 57 bzw.151). Ob der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen ist, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Am 9. Februar 2016 hat er sich sodann bereit erklärt, die während der Ehe bezogenen Sozialhilfeleistungen (Gesamtbetrag Fr. 24'576.90) auf freiwilliger Basis zurückzuerstatten (Beilage zu act. 24).

Insgesamt betrachtet sind die Schulden beträchtlich. Dabei handelt es sich nicht nur um nicht bezahlte Handy-Rechnungen, die der Beschwerdeführer mit seiner Unbedarftheit nach der Einreise zu entschuldigen sucht (Akten SEM S. 191, 215). Vielmehr waren die Gläubiger - soweit konkret erkennbar - mehrheitlich Steuerbehörden, aber auch eine Krankenkasse. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er die Schulden seit dem Jahr 2012 sukzessive getilgt hat, wenn auch zu Beginn nicht ganz freiwillig (Lohnpfändung seit Mai 2012, Akten SEM S. 301). So konnte das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2015 feststellen, dass eine Betreibung von knapp Fr. 792.25 verzeichnet sei, gegen die der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hätte, zudem bestünden fünf Verlustscheine von insgesamt Fr. 7'651.75 (Akten SEM S. 287 - 286). Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck des drohenden Verlusts des Aufenthaltsrechts aktiv bemüht hat, die Schulden abzubauen. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er erst seit Januar 2013 über eine dauerhafte Arbeitsstelle verfügt, die ihm die finanzielle Unabhängigkeit ermöglicht hat, kann die prekäre Aufenthaltssituation bei der Beurteilung dieses Aspekts nicht ausgeblendet werden. Insgesamt spricht dieser Aspekt deshalb nur beschränkt zugunsten der Integration des Beschwerdeführers.

6.2.4 Im Zusammenhang mit der sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass dieser offenbar bereits vor seiner Einreise über Deutschkenntnisse verfügte (Akten SEM S. 2). Im Februar 2011 war er für seine Aussagen bei der Polizei (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) nicht auf eine Übersetzung angewiesen (Akten SEM S. 82). Auch aus den Unterstützungsschreiben geht hervor, dass seine Sprachkenntnisse gut seien und er auch Schweizerdeutsch verstehe und mittlerweile teilweise spreche (Akten SEM S. 316, 314, 312; Beleg 12 [Beilage zu act. 12]; Beleg 27 [Beilage zu act. 18]; Beilage 4 zu act. 28). Die soziale Integration des Beschwerdeführers erfolgte offenbar zur Hauptsache über die Arbeitsstelle. Allerdings haben sich auch einzelne Freundschaften entwickelt, die nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben. Bei den Freunden handelt es sich bis auf einen um Personen, die nicht aus seinem Kulturkreis stammen. Aus einem der Unterstützungsschreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht viele, dafür einige gute Freunde habe (Beleg 14 [Beilage zu act. 12]).

Insgesamt ist die sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers als gut zu bezeichnen. Ausgehend von seiner beruflichen Tätigkeit, aber auch von anderen Lebensbereichen, hat sich der Beschwerdeführer ein soziales Umfeld aufgebaut. Dass von den eingereichten Empfehlungsschreiben mehrere von Mitgliedern der gleichen Familie verfasst sind und sich diese Beziehungen erst im Laufe des hängigen Aufenthaltsverfahrens intensiviert haben, wie die Vorinstanz bemängelt, erscheint nicht entscheidend. Es handelt sich um erwachsene Personen, die den Beschwerdeführer zwar durch Vermittlung von Familienmitgliedern vor knapp zwei Jahren kennen gelernt haben. Aus den eingereichten Schreiben geht jedoch hervor, dass sich eigenständige Freundschaften entwickelt haben.

6.2.5 Zu Ungunsten der Integration des Beschwerdeführers sprechen die strafrechtlichen Verurteilungen (Sachverhalt Bst. B.b). Indem er mehrmals unter Alkoholeinfluss im Strassenverkehr unterwegs war (zuletzt 2014), hat er eine Vielzahl von Menschen gefährdet. Dass er sich in einer belastenden persönlichen Situation (Krankheit der Ehefrau) befunden habe und deshalb zu viel Alkohol getrunken habe, wie er als Entschuldigung vorbringt, ist angesichts der mehrfachen Begehung ebenso unbehelflich wie in Bezug auf die Verurteilung wegen Fahrens trotz entzogenen Führerscheins. Die der Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Sozialgesetz zugrunde liegenden Vorfälle (Verletzung der Pflicht, Erwerbstätigkeit der Sozialhilfebehörde zu melden und ihr Einsicht in seine Kontoauszüge zu gewähren, Zeitraum von 1. Januar 2012 bis 24. April 2012), ist ebenfalls ein Indiz, das zu Ungunsten der Integration des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt spricht. In dieser Hinsicht ist auch noch zu erwähnen, dass er im Jahr 2012 einem für obligatorisch erklärten Anlass für Neuzuzüger unentschuldigt ferngeblieben ist, was der Integrationsdelegierte in seinem Schreiben zuhanden des Migrationsamts als mangelnde Integrationsbereitschaft interpretierte (Sachverhalt Bst. B.c).

6.2.6 Die Ehefrau hat sowohl im Verfahren vor dem Migrationsamt (Akten SEM S. 253 - 247, 115, 86 - 85) als auch auf Beschwerdeebene (act. 11 und 14) gegen den Beschwerdeführer diverse, teilweise gravierende Vorwürfe erhoben. Auf Beschwerdeebene macht sie geltend, sich nur auf Druck des Beschwerdeführers positiv zur Ehe geäussert zu haben. Das überzeugt vor dem Hintergrund der Akten nicht. So hat sie sich gegenüber dem Migrationsamt immer wieder über den Beschwerdeführer beklagt, aber auch die positiven Seiten der Beziehung beschrieben. Hätte sie sich nur unter Druck positiv geäussert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ganz auf Vorwürfe verzichtet, insb. auf die gravierenden. Die meisten der geltend gemachten Vorwürfe spiegeln die Schwierigkeiten wieder, die nach der Erkrankung der Ehefrau aufgetreten sind (finanzielle Sorgen, Alkoholkonsum des Beschwerdeführers, psychische Belastung durch die Krankheit). Für die im vorliegenden Kontext gravierenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer (Eingehen und Aufrechterhalten der Ehe zur Sicherung des Aufenthalts, aussereheliche Beziehung, Verschweigen von Kindern) enthalten die Akten ausser den Aussagen der Ehefrau keine Hinweise.

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile beruflich, sozial und sprachlich in der Schweiz gut integriert ist. Seine finanzielle Situation hat sich wesentlich verbessert und er kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nach. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht eine in dieser Hinsicht positive Entwicklung und Prognose zugunsten der Integration (vgl. Urteil des BGer 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2 m.H.). Die in E. 6.2.5 aufgeführten Elemente sind Indizien, welche klar gegen die Integration sprechen. Allerdings überwiegen gesamthaft gesehen knapp die Elemente, die für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG sprechen. Angesichts dieser Ausführungen erübrigt sich die Durchführung der beantragten Partei- und Zeugenbefragungen.

7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat und er demzufolge über einen Anspruch auf Zustimmung zu dieser Verfügung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG, die den Anspruch zum Erlöschen bringen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtwidrig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den zuständigen Kanton ist die Zustimmung zu erteilen.

8.

8.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurückzuerstatten.

8.2 Dem während des grössten Teils des Instruktionsverfahrens (bis 9. Februar 2016, vgl. Sachverhalt Bst. L) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde wird die Zustimmung erteilt.

3.
Es werden keine Kosten auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 1'000.- geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse, Kopie act. 30)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...], Kopien act. 30, 32, 34)

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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