Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7710/2006/dcl
{T 0/2}

Urteil vom 20. Februar 2009

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Advokat lic. iur. Dieter Roth,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der damals noch ledige Beschwerdeführer hatte im Jahre 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, welches er ein Jahr später wieder zurückzog. Im Jahre 1995 reiste er zusammen mit seinem Vater und der Familie seiner Schwester erneut in die Schweiz und machte im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei nicht bereit für seinen Heimatstaat Militärdienst zu leisten, weil er sich vor dem drohenden Kriegseinsatz fürchte. Die ablehnende Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 29. August 1995 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Juli 1997 bestätigt.

Die Beschwerdeführerin war ihrerseits zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern im Jahre 1991 ein erstes Mal in die Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Auf das Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFF vom 6. November 1991 nicht eingetreten. Im Jahre 1997 reiste die noch minderjährige Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe nach dem Tod ihrer Grossmuter, bei der sie gewohnt habe, niemanden mehr in ihrem Heimatstaat und sei deshalb zu ihrem Bruder in die Schweiz gereist. Mit Verfügung des BFF vom 27. Oktober 1997 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 24. Juni 1998 zurückgezogen woraufhin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

Die Beschwerdeführenden reisten gemeinsam am 16. August 1998 zurück in ihren Heimatstaat.

B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am 11. September 2005 ihren Heimatstaat, um über Ungarn und Österreich am 14. September 2005 erneut in die Schweiz zu gelangen, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 27. September 2005 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Infolgedessen wurden sie am 3. Oktober 2005 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2005 respektive am 25. Oktober 2005 wurden die Beschwerdeführenden durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich angehört, wobei die Befragung der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste, da sie völlig apathisch gewirkt habe. Am 10. August 2006 fand eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden durch das BFM statt.
B.b Zur Begründung ihres Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 15. August 2005 um 21 Uhr sei ihm auf dem Heimweg von X._______, wo er elektrisches Material für ihr neues Haus gekauft habe, von einem schwarzen Audi der Weg blockiert worden. Zwei Männer seien ausgestiegen, hätten ihn nach einem Feuerzeug gefragt und seien danach in seinen Wagen gestiegen. Daraufhin habe ihn der eine mit einer Pistole bedroht und ihm befohlen, dem Audi zu folgen. Bei einer Ziegelei am See hätten sie ihn verprügelt und ihm 130 Euro (in Dinar) gestohlen und weitere 10'000 Euro als Steuer gefordert. Sie hätten seinen Namen gekannt, gewusst, dass er ein Haus baue, ihn als Zigeuner beschimpft und gedroht, seine ganze Familie umzubringen, wenn er das Geld nicht innerhalb von 48 Stunden zum See bringe. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt, ohne seiner Frau zu sagen, was passiert sei. Am 17. August 2005 beziehungsweise am 16. August 2005 zirka um 13 Uhr, als er bei einem Freund (F._______) gewesen sei, um sich in der Sache beraten zu lassen, und die Kinder nicht zu Hause gewesen seien, seien vermutlich die gleichen Männer, welche ihn überfallen hätten, in sein Haus eingedrungen, hätten nach Geld gesucht und seine Frau vergewaltigt. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Frau mit abgeschnittenen Haaren auf dem Boden gelegen und sei zuerst nicht ansprechbar gewesen. Da die Täter seiner Frau gesagt hätten, sie würden in drei bis vier Stunden zurückkehren, um das Geld zu holen, seien sie zu seinen Eltern geflüchtet. Seine Frau habe die Polizei nicht alarmieren wollen, da die Täter gedroht hätten, ihn und die Kinder umzubringen. Sie seien dann zu ihrer Tante nach W._______ gereist, wo seine Frau einen Arzt aufgesucht habe. Zwischen dem 8. und dem 11. September 2005 sei er mehrmals am Telefon bedroht worden. Er habe die SMS immer noch auf seinem Mobiltelefon. F._______ habe ihnen deshalb bei der Ausreise geholfen.
B.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, am 17. August 2005 seien unbekannte Männer (glatzköpfig, kräftig, tätowiert, schwarz angezogen) in ihr Haus eingedrungen und hätten nach ihrem Mann und dem Geld gefragt. Sie hätten das Haus durchsucht, ihr gedroht, ihre Familie umzubringen, sie beleidigt, beschimpft und im Gästezimmer vergewaltigt. Ihre Kinder seien zu diesem Zeitpunkt bei den Eltern gewesen, da sie an diesem Tag im Haushalt viel zu tun gehabt habe. Als ihr Mann nach Hause gekommen sei, habe sie ihn erst nicht gehört, er habe sie dann geohrfeigt und ihr Wasser ins Gesicht geschüttet. Am selben Tag seien sie zuerst zu den Schwiegereltern, welchen sie verboten habe, die Polizei zu rufen, dann nach W._______ zum Arzt und anschliessend zu ihrer Tante gegangen. Dem Arzt habe sie gesagt, sie schäme sich, Anzeige bei der Polizei zu machen. In Wirklichkeit sei sie nicht zur Polizei gegangen, weil die Vergewaltiger ihr gedroht hätten, sie würden sie töten, wenn sie Anzeige mache. Ein Freund ihres Mannes habe sie bei ihrer Tante abgeholt und an die Grenze gebracht.

C.
C.a Am 24. Oktober 2005 hatte Dr. med. G._______ festgestellt, die Beschwerdeführerin sei kaum einvernahmefähig. Eine entsprechende Befragung solle zudem geeigneterweise von einer Frau und nach Absprache mit einem Psychiater vorgenommen werden.
C.b Am 29. November 2005 war der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Bericht der H._______ eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden.

D.
Mit Verfügung vom 30. November 2006 - eröffnet am 1. Dezember 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

F.
Am 14. Januar 2007 reichten die H._______ einen ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2007 zu den Akten, wonach bei der Beschwerdeführerin mit einer langen Behandlungsdauer zu rechnen sei, wobei eine Rückweisung in ihre Heimat eine Retraumatisierung zur Folge hätte.

G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 erhob die zuständige Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher am 1. Februar 2007 fristgerecht einbezahlt wurde.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 nahmen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.

J.
Am 5. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden gemäss der Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 6. November 2008 einen aktualisierten ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, wonach die Therapie stagniere und eine stationäre Behandlung ins Auge gefasst werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 In seinem Entscheid vom 30. November 2006 führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Benachteiligungen durch unbekannte Drittpersonen seien nicht asylrelevant, da davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden von den Behörden in Serbien einen angemessenen Schutz erhalten. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Ein Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten sei in Kraft getreten und auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings erreichten diese Benachteiligungen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität und würden vom Staat nicht gebilligt oder unterstützt. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände dar, die auf Anzeige hin belangt würden. Denkbar sei zwar in seltenen Einzelfällen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen trotz wiederholtem Intervenieren auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungen nicht einleiten würden. Es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. An dieser Argumentation ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden bedroht worden seien. Angesichts des Vorhandenseins einer effizienten Schutzinfrastruktur hätte von ihnen erwartet werden können, dass sie trotz dieses Umstands die Strafbehörden in ihrer Heimatregion um Schutz anriefen. Zudem sei es den Beschwerdeführenden, gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit, möglich und zumutbar, sich allfälligen lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb Serbiens zu entziehen. So hätten sie sich beispielsweise bereits vor ihrer Ausreise bei einer Tante in W._______ aufgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger einen derartigen Aufwand betreiben sollten, um sie an jedem beliebigen Ort in Serbien aufzuspüren. Schliesslich seien bezüglich der Glaubwürdigkeit Vorbehalte anzubringen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Erläuterungen - er baue ein Haus, weshalb ihm die Verfolger vorgehalten hätten, viel Geld zu haben - vermöchte deren Brutalität nicht zu erklären. Tatsache sei nämlich, dass die zwar nicht restlos auszuschliessenden, vereinzelten Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und behördlichen Schikanen sowie Diskriminierungen in der Regel doch nicht asylrelevante Intensität ereichten. Zudem habe die Vergewaltigung gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Empfangsstellenbefragung sowie der kantonalen Einvernahme am
17. August 2005 stattgefunden, beziehungsweise es sei seit dem Vorfall in der Ziegelei ein Tag verstrichen. Währenddem bestehe der Beschwerdeführer anlässlich der BFM-Anhörung darauf, dass sie am 16. August 2005 stattgefunden habe, beziehungsweise am Tag nach dem Vorfall in der Ziegelei. Zudem wiesen die Vorbringen der Beschwerdeführenden frappante Parallelen zu Vorbringen anderer Asylbewerder aus ihrer Herkunftsregion auf. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern.

4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, es möge zwar so aussehen, dass die Auseinandersetzungen aufgrund derer sie eingereist seien nicht politischer sondern privater Natur seien. Aber in Serbien herrsche Rechtlosigkeit und der Staat verweigere den Opfern den notwendigen Schutz beziehungsweise, es stelle sich die Frage, inwiefern die staatlichen Angestellten selber an den Aktivitäten der kriminellen Banden beteiligt seien. Als Roma könnten sie von der Polizei keinen Schutz erhalten. Die Erpressung und die Übergriffe stellten eine Massnahme dar, gut situierte Romas wie sie zu vertreiben. Seit Montenegro nicht mehr zu Serbien gehöre und nur noch die Romas übrigblieben, welche mit verstärkten Repressalien zu rechnen hätten, habe sich die Situation noch verschärft.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an seinen Erwägungen fest.

4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - aus, der serbische Staat sei nach wie vor weder willens noch imstande, die im serbischen Volk und in vielen Behörden vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Angehörigen der Roma zu unterbinden und zu sanktionieren. Beim systematischen Vorgehen gegen sie handle es sich um politische Gewalt gegenüber Angehörigen einer ethnischen Minderheit, die nur möglich sei, wenn der Staat die Täter gewähren lasse. In einem solchen Staat sei es den Opfern nicht zuzumuten, zuerst noch beim Staat Hilfe zu suchen, da sie diesfalls nur noch ein zweites Mal diskriminiert würden. Die Parallelen zu den Vorbringen anderer Asylbewerber seien darauf zurückzuführen, dass ein eigentliches Mobbing der Nationalistenbanden gegen Roma-Familien stattfinde, welches vom serbischen Staat mehr oder weniger ausdrücklich gebilligt werde. Die Minderheitenschutzbestimmungen seien blosse Alibigesetze. Ihnen (den Beschwerdeführenden) sei, nebst der individuellen Verfolgung, schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Roma-Minderheit die Kollektivverfolgung zuzuerkennen.
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

5.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden spricht zunächst die Tatsache, dass sie das Erlebte in einer sehr substanziierten Weise, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und selbst in einzelnen Detail übereinstimmend vorzubringen vermochten, ohne dass es abgesprochen wirken würde. So erklärte der Beschwerdeführer beispielsweise, dass er am Abend der Übergriffe auf ihn in ein anderes Dorf gefahren sei, um Stecker für den Hausbau zu kaufen (C25 S. 4). Gleichzeitig erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Tage später, am Tag der Vergewaltigung, die Kinder weggebracht habe, weil sie besonders viel zu tun gehabt habe. So habe sie für die Elektriker mitkochen müssen, welche an diesem Tag im neuen Haus Arbeiten zu verrichten gehabt hätten (C24 S. 5). Der Beschwerdeführer erinnerte sich zudem an einige Details, wie zum Beispiel die Automarke oder Teile des Kennzeichens des Fahrzeuges, das ihn angehalten habe (C2 S. 5, C25 S. 4). Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass sie gerade am Zwiebeln schneiden war, als die Fremden in ihr Haus eingedrungen seien und vermochte den Ablauf der Ereignisse genau und in übereinstimmender Weise zu beschreiben und konnte dabei beispielsweise auch genau angeben, in welchem Zimmer es zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei (C24 S. 5). Detailliert und widerspruchsfrei konnte auch geschildert werden, unter welchen Umständen und in welchem Zustand der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung vorfand. Bis zur dritten Anhörung gaben die Beschwerdeführenden auch übereinstimmend an, die Vergewaltigung habe am 17. August 2005, also zwei Tage nach den Vorfällen in der Ziegelei, stattgefunden. Wie das BFM richtigerweise feststellte, widerspricht der Beschwerdeführer dieser Darstellung, indem er bei der dritten Anhörung angibt, die Vergewaltigung habe einen Tag nach den Vorfällen in der Ziegelei stattgefunden, also am 16. August 2005. Dieser Widerspruch wiegt jedoch nicht so schwer, als dass er die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden insgesamt umzustossen vermöchte, lässt er sich doch beispielsweise dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer aufgrund der traumatischen Erlebnisse, insbesondere auch seiner Frau, den einen Tag des machtlosen Nichtstunkönnens mit der Zeit verdrängt hat und gaben sie doch ansonsten während des ganzen Verfahrens übereinstimmend den gleichen Tag an. Immerhin fand die Anhörung durch das BFM erst ein Jahr nach der Einreise statt. Auf den ersten Blick zeichnen die Beschwerdeführenden mit der Beschreibung "glatzköpfig, kräftig, tätowiert, schwarz angezogen" zwar ein eher stereotypes Bild ihrer Verfolger. Im Kontext mit den geltend gemachten Vorbringen, passt diese Beschreibung jedoch auf das Bild von serbischen
Nationalisten, welche den Beschwerdeführenden als Angehörige der ihrer Meinung nach vermutlich minderwertigen Ethnie der Roma den Bau eines derartigen Hauses nicht zugestehen wollten. Des Weiteren sprechen die Arztzeugnisse, welche die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens eingereicht haben und welche die jeweiligen Verletzungen aufzeichnen, für ihre Glaubwürdigkeit. Bei der gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnten Gewaltspuren am Körper und im Bereich der Geschlechtsteile festgestellt werden, wenn auch eine Spermaprobe negativ ausfiel. Dass die Zeugnisse nicht in kyrillischer Schrift verfasst worden sind, vermag zwar zuerst zu erstaunen. Dieser Umstand lässt sich aber dadurch erklären, dass der Arzt dem Namen nach ein Ungar sein dürfte und es sich bei der Vojvodina um eine sehr multikulturelle Region handelt, wobei das serbische Minderheitenschutzgesetz die Sprache einer Minderheit als Amtssprache auf Gemeindeebene anerkennt, wenn ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung einer Gemeinde mindestens 15 % beträgt. Die in der Schweiz verfassten Arztzeugnisse, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378) und welche der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bei den Anhörungen in Tränen ausbrachen und die Beschwerdeführerin bei zwei der drei Anhörungen nicht vernehmungsfähig war, stellen einen zusätzlichen Hinweis auf tatsächlich durchlebte traumatische Ereignisse dar und stützen so die Glaubwürdigkeit.

5.3 Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist im vorliegenden Fall insgesamt von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden auszugehen. Es bleibt nun zu prüfen, ob diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen.

6.
6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)

6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.

6.3 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss daher sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Demnach sind Verbesserungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich. Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 129f.).

6.4 Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).

7.
7.1 Bei den von den Beschwerdeführenden erlittenen Übergriffe handelt sich um erhebliche Nachteile, die ihnen gezielt und aus einem Motiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Urheber der Übergriffe waren indes privater Dritte, weshalb sich die Frage nach der staatlichen Schutzmöglichkeit stellt. Es ist dabei abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stand und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar war.

7.2 Insbesondere mit Blick auf die Situation der Roma in Serbien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bevölkerungsgruppe zumindest in der Vergangenheit einem grossen Druck ausgesetzt war. Angriffe und Diskriminierungen waren häufig, wobei die Angriffe nicht nur von der Zivilbevölkerung ausging, sondern auch von den Sicherheitskräften selbst (vgl. United States Departement, U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices 2003 - Serbia und Montenegro, 25.02.2004). Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen, wie die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), der Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verabschiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behörden ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde und in welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vorkehren der Behörden zum Schutz der Minderheiten in der Vojvodina äusserte. Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, Serbia, section 5). Die internationale Öffentlichkeit, insbesondere Ungarn, übte starken Druck aus, dass sich das Vorgehen und die Haltung der Polizei und der Behörden verbessert (vgl. Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24).
Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische Regierung im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstreaming (Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen (http://www.romadecade.org/index.php?content=70, besucht am 26. Januar 2009). Auch bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische Innenministerium, das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encourage dialogue between police and Roma communities in Vojvodina, press releases). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und die Behörden anhalten kann, dagegen vorzugehen (European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 2). Auch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche Dunkelziffer hoch ist (Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in Vojvodina, October 2005, S. 14). Angehörige der Roma-Minderheit sind nach wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch seitens der Polizei (vgl. Human Rights Watch, World Report 2009, Country Summary Serbia, January 2009, S. 404; UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia,
September 2008, S. 4; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007, Serbia, March 11 2008, section 5; Belgrade Center for Human Rights, Human Rights in Serbia 2007, 2008, S. 279). Insbesondere die Situation der Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen Roma-Frauen ist gemäss einer Studie des European Roma Rights Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie stellen Roma-Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind vermehrter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt, welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei kaum anzeigen (Written Comments of the European Roma Rights Centre (ERRC), Bibija, Eureka and Women's Space, Concerning the Republic of Serbia, For Consideration by the Commitee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW) at its 38th Session, March 2007, S. 3 und 8; vgl. auch CEDAW, Concluding Comments of the CEDAW: Serbia, June 2007;Fund for an open society, Europeanisation of Serbia, 1. November 2006, S. 155). Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in denen sie nicht oder zu spät handelt, oder gar selbst als Angreifer auftritt (vgl. MRC, Decade of Roma, Information Booklet of MRC, Abuses of Roma Rights, September 2007). Andererseits wurden in jüngster Zeit vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten und insbesondere gegen Roma verfolgt. So wurden beispielsweise am 22. Mai 2008 in Nis zwei Männer, welche Angehörige der Roma angegriffen hatten, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt MRC, District Court in Nis sentences two men for rousing national hatred, 26. Juni 2008: online auf der website vom MRC, besucht am 26. Januar 2009, www.mrc.org.yu/index_e.php?sta=saopstenja&jezik=en). Dennoch scheint eine klare Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene nur zögerlich voranzugehen (vgl. MRC, Decade of Roma, Information Booklet of MRC, Abuses of Roma Rights, September 2007, S. 73).

7.3 Mit Blick auf das von den Beschwerdeführenden Erlebte kann aufgrund dieser Erwägungen zumindest für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur für Roma und insbesondere nicht von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes für die Beschwerdeführenden gesprochen werden. Erste Bemühungen, die Übergriffe auf Roma einzudämmen und die Polizeikräfte entsprechend zu sensibilisieren hatten zu diesem Zeitpunkt auf internationalen Druck hin erst begonnen. Angesichts dessen, dass Angriffe und Diskrimination von Sicherheitskräften gerade in den unteren Chargen zweifellos weiterhin drohten, war es der Beschwerdeführerin, die sexuelle Gewalt erlitten hatte und offensichtlich noch lange Zeit danach unter psychischen Problemen litt, nicht zuzumuten, bei diesen lokalen Polizeieinheiten um Schutz nachzusuchen. Hinzu kommt, dass die Täter offensichtlich mit Racheakten gedroht hatten, was die Beschwerdeführenden unter der gegebenen Situation durchaus Ernst nehmen mussten. Demnach war es den Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt entgegen der Meinung des BFM nicht zuzumuten, nach den geltend gemachten Übergriffen bei der serbischen Polizei Schutz zu suchen.

7.4 Weiter stellt sich die Frage nach der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. An die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz sind jedoch - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist - hohe Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Eine solche kann der asylsuchenden Person nur entgegengehalten werden, wenn ein hoher effektiver Schutz am alternativen Ort besteht. Im vorliegenden Fall kann dies nicht bejaht werden. Denn im übrigen Serbien stieg die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten weiterhin an, insbesondere auch die physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volume 17, No. 7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis September 2005 zählte beispielsweise die serbische NGO Minority Rights Center (MRC) 121 Fälle von polizeilichen Übergriffen, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Roma (www.mrc.org.yu/index_e.php?id_tekst=33&sta=saopstenja, besucht am 26. Januar 2009), wobei nur wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich geahndet wurden (Amnesty International Report 2006, S. 225). Damit kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, sie hätten innerhalb Serbiens über eine Fluchtalternative verfügt. Schliesslich bestand zwischen den Übergriffen im August 2005 und der Ausreise im September 2005 klarerweise sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

7.5 Gerade im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit der Ausreise stellt sich weiter die Frage, ob auch aktuell ernsthafte Nachteile drohen, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zugunsten und zulasten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; BVGE 2007/31 E. 5.3 S.379). Dabei ist gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, denn wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.

Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich in den letzten Jahren zwar eine Verbesserung der Situation der Roma in Serbien bemerkbar machte und die serbischen Behörden bemüht waren, ihnen einen besseren Status und somit einen besseren Schutz gegen Übergriffe durch Dritte zu gewährleisten. Aufgrund der weiterhin anhaltenden angespannten Lage kann jedoch nur bedingt von einer wesentlichen Verbesserung gesprochen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigung und dem ärztlich attestierten anhaltenden Trauma scheint daher eine subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor erneuten ernsthaften Nachteilen, ohne dass ein effektiver Schutz zur Verfügung stünde, als objektiv nachvollziehbar. Diese Frage kann jedoch letztlich - wie im Folgenden dargelegt - offen bleiben.

8.
8.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als "zwingende Gründe" sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).

8.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung vom Bestehen einer posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), begleitet von einer Depression auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. So wird im ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2007 ausgeführt, aufgrund der in der Heimat erlebten massiven körperlichen und seelischen Traumatisierungen, käme eine Rückweisung dorthin einer Retraumatisierung gleich und würde jedenfalls vergangene Traumata wachrufen und massive depressive Reaktionen mit Verstärkung der PTBS-Symptome wären nicht auszuschliessen. Aus medizinischer Sicht benötigt die Beschwerdeführerin weiterhin medikamentöse und psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung. Der Zustand der Beschwerdeführerin zeichne sich durch Ratlosigkeit, Störung der Vitalität, Depremiertheit, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, innere Unruhe und Affektstarre aus und sie sei in steter Sorge, um die Sicherheit ihrer Kinder, gegen welche in Serbien gemäss ihren Aussagen Morddrohungen ausgesprochen worden seien. Gemäss ärztlichem Bericht vom 24. November 2008 wird versucht, mit der Beschwerdeführerin auf eine stationäre Therapie hinzuarbeiten, da die therapeutischen Massnahmen im ambulanten Rahmen ausgeschöpft seien. Dies habe jedoch zur Folge, dass die in Verbindung mit dem Trauma erlebten Ängste so stark anwüchsen, dass die Beschwerdeführerin sich bisher ausserstande gesehen habe, ihre Kinder zu verlassen in der Befürchtung, diese nicht mehr vor möglichen Gefahren schützen zu können. In Serbien ist die Lage für die ethnischen Minderheiten nach wie vor schwierig (vgl. E. 7.3.). Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden hätte zur Folge, dass sie als Angehörige der Minderheit der Roma künftig inmitten der dominierenden Volksgruppe (Serben) leben müssten, zu der auch jene Personen gehören dürften, welche im August 2005 die Übergriffe auf sie verübt hatten. Angesichts dieser Sachlage bestehen "zwingende Gründe", die einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien entgegen stehen.
9. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von den Beschwerdeführenden glaubhaft gemachte Vorverfolgung unter Berücksichtigung "zwingender Gründe" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK flüchtlingsrechtlich erheblich ist, weshalb sie - ungeachtet der aktuellen Verfolgungsgefahr in Serbien - die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen. Dementsprechend ist ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).
10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 30. November 2006 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Der am 1. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen, zumal der Rechtsvertreter erst zu einem verfahrensrechtlich späten Zeitpunkt für die Beschwerdeführer aktiv wurde. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der am 1. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird rückerstattet.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
I._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand: