Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 647/2016

Urteil vom 19. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1952) und B.________ (geb. 1954) wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen am 7. Dezember 2007 geschieden. Das Bezirksgericht genehmigte die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen. Ziffer 5 der Vereinbarung (bzw. Ziff. 3.5 des Scheidungsurteils) lautet wie folgt:

"Der Kläger verpflichtet sich, der Be klagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB wie folgt zu be zahlen:
Fr. 2'900.-- ab 1. Dezember 2007 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers, jedoch frühestens ab Erreichen seines 60. Altersjahrs, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Dieser Betrag erhöht sich um Fr. 800.-- monatlich, sobald der Kläger gegenüber dem Sohn C.________ nicht mehr unterstützungspflichtig ist."
Am 9. September 2013 stellte B.________ unter anderem bezüglich der zitierten Ziffer ein Erläuterungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Juni 2014 hiess das Bezirksgericht Horgen das Begehren bezüglich Ziffer 5 gut und erläuterte diese dahin, dass die Unterhaltspflicht des Klägers längstens bis zur ordentlichen Pensionierung andauert, im Falle einer Frühpensionierung jedoch erst mit Erreichen des 60. Altersjahrs entfällt. In der Begründung hielt das Bezirksgericht fest, es ergebe sich klar, dass B.________ mit der Formulierung einen persönlichen Unterhaltsbeitrag längstens bis zu seiner ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren schulde, im Falle einer Frühpensionierung aber mindestens bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs. Die Sichtweise von A.________, wonach eine Frühpensionierung nur bei einer durch ein Arztzeugnis erwiesenen Arbeitsunfähigkeit ermöglicht werden sollte, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Urteils. Eine solche Bedingung hätte ausdrücklich in die Konvention aufgenommen werden müssen. Das Motiv für die Frühpensionierung spiele keine Rolle. Das Erläuterungsurteil blieb unangefochten.

B.
Mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2015 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Horgen) betrieb A.________ B.________ für Unterhaltsbeiträge von Januar bis Dezember 2015 gemäss Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 22'653.30 nebst 1 % Zins seit 1. April 2015 und eine Forderung in der Höhe von Fr. 22'540.85 nebst 1 % Zins seit 1. September 2015. B.________ erhob Rechtsvorschlag.
Am 18. Januar 2016 verlangte A.________ vom Bezirksgericht Horgen, ihr gestützt auf das Scheidungs- und das Erläuterungsurteil definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge nebst Zins zu erteilen. Das Bezirksgericht wies das Begehren mit Urteil vom 17. März 2016 ab.

C.
Am 30. März 2016 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und sinngemäss die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs. Allenfalls sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D.
Am 9. September 2016 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und sinngemäss, ihr Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie darum, über ihre Beschwerde in einer öffentlichen Beratung zu entscheiden.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine öffentliche Beratung vor Bundesgericht. Ein Anspruch der Parteien auf öffentliche Beratung besteht nicht. Eine mündliche Beratung, die grundsätzlich zugleich öffentlich ist (Art. 59 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 59 Öffentlichkeit - 1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
1    Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2    Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3    Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
BGG), ist vorgeschrieben, wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG) und wenn der Abteilungspräsident eine mündliche Beratung anordnet oder ein Richter des Spruchkörpers es verlangt (Art. 58 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG). In allen übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Wege der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG). Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
BGG nicht gegeben, so dass keine öffentliche Beratung stattfindet.

2.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob B.________ (Beschwerdegegner) als frühpensioniert im Sinne des Scheidungs- und des Erläuterungsurteils gelten kann, womit seine Unterhaltszahlungspflicht ab Erreichen seines 60. Altersjahres entfallen wäre (vgl. oben lit. A).

2.1. Gemäss den vom Obergericht übernommenen Feststellungen des Bezirksgerichts hat der Beschwerdegegner sein Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG auf den 31. Dezember 2014 aufgelöst. Damals sei er sechzig Jahre alt gewesen. Die D.________ AG habe bestätigt, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitsstelle gekündigt habe, das Unternehmen auf Stundenlohnbasis aber weiter unterstütze. Ab dem 1. Januar 2015 habe sich der Beschwerdegegner von der Pensionskasse E.________ eine Altersleistung in Rentenform auszahlen lassen. Der Ausgleichskasse des Kantons Zürich habe er im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht einen Fragebogen für Nichterwerbstätige zukommen lassen.
Das Bezirksgericht hat sodann erwogen, eine Legaldefiniton des Begriffs "Frühpensionierung" gebe es nicht. Nach Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG könnten die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen abweichend vom ordentlichen Leistungsanspruch vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entstehe. Gemäss BGE 120 V 306 E. 4b S. 310 beziehe sich die Beendigung der Erwerbstätigkeit auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, der der betreffenden Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Es sei nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in den Ruhestand getreten oder weiterhin erwerbstätig sei, da der Anspruch auf Altersleistungen in beiden Fällen entstehe. Gemäss dem Faktenblatt "Erfahrungen Frühpensionierung - Rentenvorbezug" des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 10. Oktober 2005 definiere die OECD den Begriff "Frühpensionierung" auf drei Arten. Da es in der Schweiz möglich sei, trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit Leistungen der Altersvorsorge zu beziehen, sei diejenige Definition sinnvoll, wonach alle Personen frühpensioniert seien, die unabhängig von ihrem Erwerbsstatus eine staatliche oder private Altersrente bezögen.
Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht spielte es für das Bezirksgericht infolgedessen keine Rolle, ob der Beschwerdegegner nach seiner Frühpensionierung weiterhin arbeitstätig ist oder nicht.
Das Obergericht hat dieses Ergebnis bestätigt. Insbesondere habe das Bezirksgericht angesichts seiner Schlussfolgerung und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht abklären müssen, welches Einkommen der Beschwerdegegner im Jahre 2015 erzielt habe. Aus demselben Grund sei irrelevant, ob der Beschwerdegegner bei der Ausgleichskasse U.________ mit einem 50%-Pensum angemeldet sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin lege sodann nicht dar, weshalb das Bezirksgericht Scheidungs- und Erläuterungsurteil falsch ausgelegt haben soll. Die Parteien hätten den Fall nicht geregelt, dass sich der Beschwerdegegner zwar frühpensionieren lässt, indes weiterhin teilweiseerwerbstätig sei. Es sei bloss die Frühpensionierung erwähnt und diese sei nun eingetreten.

2.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 318 f. mit Hinweisen).

2.3. Zunächst ist die Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" strittig. Die Frühpensionierung lässt gemäss Scheidungs- bzw. Erläuterungsurteil die Unterhaltspflicht nach Erreichen des 60. Altersjahrs des Beschwerdegegners entfallen. Es handelt sich somit um eine Resolutivbedingung, mit deren Eintritt die Leistungspflicht endet. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sie unter "Frühpensionierung" einen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand (d.h. Aufgabe der Erwerbsarbeit) verstanden habe und auch von diesem Verständnis habe ausgehen dürfen. Dies entspreche dem Regelfall und dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Der Sinn des Begriffs "Frühpensionierung" war bereits Gegenstand des Erläuterungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin vertrat damals insofern eine ähnliche Auffassung wie heute, als sie nur eine Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen bzw. bei attestierter Arbeitsunfähigkeit zulassen wollte. Mit anderen Worten vertrat sie also bereits damals die Ansicht, von einer Frühpensionierung im Sinne des Scheidungsurteils (mit der Folge der Aufhebung der Unterhaltspflicht) könne nur gesprochen werden, wenn der Beschwerdegegner nicht erwerbstätig bleibe bzw. bleiben könne. Im Erläuterungsverfahren kam das Bezirksgericht jedoch zum Schluss, aus dem Wortlaut des Scheidungsurteils ergebe sich nicht, dass die Frühpensionierung nur bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ermöglicht werden sollte. Eine solche Bedingung hätte in das Urteil aufgenommen werden müssen. Das Motiv für die Frühpensionierung spiele keine Rolle (oben lit. A). Obschon die Beschwerdeführerin das Erläuterungsurteil nicht angefochten hat, versucht sie, im Rechtsöffnungsverfahren mit ihrer Auslegung des Begriffs "Frühpensionierung" zu einem ähnlichen Ziel wie im Erläuterungsverfahren zu kommen, nämlich die Zulässigkeit der Frühpensionierung (im Hinblick auf ihre
unterhaltsrechtlichen Folgen) einzuschränken. Zur Frage, was bei einer Frühpensionierung zu gelten hat, nach welcher der Beschwerdegegner - wenn auch vielleicht reduziert - weiterarbeitet, äussern sich Scheidungs- und Erläuterungsurteil nicht ausdrücklich. Das Rechtsöffnungsverfahren dient nicht dazu, eine Erläuterung des materiellen Urteils zu erhalten (vgl. oben E. 2.2). Da im Urteil der Begriff der Frühpensionierung ohne weitere Einschränkung verwendet wurde, ist jedenfalls für die Zwecke des Rechtsöffnungsverfahrens davon auszugehen, dass die Frühpensionierung eingetreten und die entsprechende Resolutivbedingung damit eingetreten ist. Mit anderen Worten ist der Beschwerdegegner aufgrund des Urteils nicht mehr eindeutig und unmissverständlich zu einer Leistung verpflichtet, sondern es ist ein Tatbestand eingetreten, der bei der in einem Rechtsöffnungsverfahren möglichen und gebotenen Auslegung zu einem Dahinfallen seiner Leistungspflicht führt. Ob es sich materiellrechtlich ebenfalls so verhält, kann an dieser Stelle nicht geprüft werden (vgl. oben E. 2.2; Urteil 5A 424/2015 vom 27. April 2016 E. 4.4). Im vorliegenden Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin sodann nichts aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 20. Oktober 2004 (B 59/04) ableiten. Dieses betraf die Frage, ob eine Person, die nach der Pensionierung weiterarbeitete, gemäss den einschlägigen vorsorgerechtlichen Grundlagen Anspruch auf eine volle oder bloss eine teilweise Altersrente hatte. Zu Unterhaltsansprüchen äussert sich dieses Urteil nicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ausserdem die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass der Beschwerdegegner eine Altersrente der Pensionskasse und damit Altersleistungen nach Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
BVG bezieht, d.h. dass der Beschwerdegegner in den Augen der Vorsorgeeinrichtung als (früh-) pensioniert gilt. Die Vorinstanzen sind damit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Frühpensionierung im Sinne des Scheidungs- und Erläuterungsurteils erfolgt ist.

2.4. Dieses Auslegungsergebnis schliesst jedoch nicht aus, dass sich der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich verhält. Die Beschwerdeführerin wirft ihm dies vor. Mit dem Erläuterungsurteil sei für sie klar gewesen, dass sie redliche Motive für einen Übertritt in den Ruhestand zu akzeptieren habe (z.B. gesundheitliche Probleme, Weltreise, neue Herausforderung annehmen etc.). Vorliegend habe der Beschwerdegegner aber ein unredliches Motiv, nämlich mit der inszenierten Frühpensionierung die Unterhaltspflicht zu umgehen. Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Hätte es den Sachverhalt geklärt, hätte es die Umgehungsabsicht erkannt.
Es ist zwar möglich, im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) einzuwenden (Urteil 5A 507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach darauf berufen, der Beschwerdegegner habe den Eintritt der in der Scheidungskonvention vorgesehenen Resolutivbedingung, nämlich der Frühpensionierung, treuwidrig herbeigeführt (vgl. auch Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR analog). Ob die aus Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat das Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGE 118 III 27 E. 3e S. 33; 137 III 433 E. 4.4 S. 438). Diese Prüfung kann den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, da grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist (Art. 80 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG, Art. 254 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO). Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (BGE 115 III 97 E. 4b S. 101; Urteil 5A 507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3).
Rechtsmissbrauch könnte nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Motiven des Beschwerdegegners liegen, d.h. darin, dass er sich einzig deshalb frühpensionieren liess, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entledigen, dabei aber von Anfang an die Absicht hatte, weiterzuarbeiten. Zur Abklärung dieser Frage erweist sich das summarische Rechtsöf fnungsverfahren nach dem soeben Gesagten jedoch als wenig geeignet. Ohne in Willkür zu verfallen hätte das Obergericht deshalb annehmen dürfen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangten Beweismassnahmen (z.B. über den AHV-Status des Beschwerdegegners und seinen Beschäftigungsgrad im Jahre 2015) nicht geeignet sind, über seine Motive Aufschluss zu erhalten. Nicht berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang die zahlreichen Sachverhaltsausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Prozessgeschichte und dem Verhalten und den Absichten des Beschwerdegegners. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) fehlt. Es bestehen demnach keine genügenden Grundlagen, um im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung Rechtsmissbrauch des
Beschwerdegegners annehmen zu können.

2.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg