Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 57/2018

Urteil vom 19. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2017 (AK.2017.269-AK und AK.2017.270-AK).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Vater einer gut sechsjährigen Tochter, die bei der getrennt von ihm lebenden Ehefrau und Kindesmutter in St. Gallen wohnt. Im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts kam es insbesondere wegen verspäteter Rückgaben der Tochter zu Konflikten mit dem Besuchsrechtsbeistand C.________ und den mit der Überwachung der Rückgaben betrauten "Begleiteten Besuchstage (BBT) " in St. Gallen. Anfang Dezember 2015 führte eine verspätete Rückgabe zum Widerruf des Auftrags durch die BBT und zum Ausfallen der Besuchstage bis Ende Januar 2016. Nach einer verspäteten Rückgabe Anfang März 2016 "hob" der Beistand das Besuchsrecht offenbar mit Schreiben vom 21. März 2016 "auf". Erst ab dem 20. November 2016 fanden auf superprovisorische Verfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. November 2016 hin die Besuchstage am ersten und dritten Sonntag jeden Monats wieder statt. Am 1. März 2017 hiess die Verwaltungsrekurskommission eine Beschwerde von A.________ vom 9. Mai 2016 gut und entschied, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen habe mit Entscheid vom 7. April 2016 zu Unrecht dessen Gesuch vom 8. Januar 2016 um einen Beistandswechsel abgewiesen. Sie entliess C.________ aus dem
Amt und wies die KESB an, umgehend einen neuen Beistand zu ernennen.

B.
Am 11. August 2017 reichte A.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen C.________ und das damalige KESB-Mitglied B.________ ein. Er erhob gegen beide den Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und des Amtsmissbrauchs. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 erteilte die Anklageklammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.________; hinsichtlich B.________ lehnte sie die Ermächtigung ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 29. Januar 2018 beantragt A.________, den Entscheid der Anklagekammer in Bezug auf B.________ aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Anklagekammer zurückzuweisen; eventuell sei die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs zu erteilen.
B.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ reichte am 7. September 2018 weitere Bemerkungen ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die zuständige Anklagekammer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin, nicht aber den Besuchsrechtsbeistand die Erteilung der Ermächtigung verweigert, deren es nach dem kantonalen Recht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese beiden Personen bezüglich der strittigen Tatvorwürfe bedarf (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]; BGE 106 Ib 273 E. 3c S. 276 f.; Urteil 1C 421/2014 vom 13. April 2015 E. 5). Ihr ablehnender Entscheid kann als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, gehört doch die Beschwerdegegnerin nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f. S. 272 f.).

1.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verweigerung der Ermächtigung nur hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs anficht. Dieser Straftatbestand schützt sowohl den Staat als auch den betroffenen Bürger, weshalb der Beschwerdeführer insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Strafverfolgung hat. Er ist daher nach Art. 89 Abs. 1 zur Beschwerde legitimiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Urteil 1C 382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6). Auch sonst steht einem Sachurteil nichts entgegen.

2.

2.1. Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
und 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO; BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).

2.2. Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Nicht jeder behördliche Fehler begründet dabei die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen (Urteile 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2; 1C 63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweis). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (Urteile 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2; 1C 96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.2).

3.
Nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa S. 211 mit Hinweisen). Gemäss der Literatur sind Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich dazu, soweit ersichtlich, noch nicht (abschliessend) geäussert (vgl. Urteil 1C 453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob ein Missbrauch der Amtsgewalt allenfalls auch durch Unterlassung möglich ist. In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, dies sei in der Regel zu verneinen, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden könne (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB mit Hinweisen). Ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des
Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB liege aber gegebenenfalls vor, wenn der Amtsträger es unterlasse, einen Grundrechtseingriff bzw. eine Zwangssituation aufzuheben, obschon er als Garant dazu verpflichtet wäre, oder wenn er den Amtsmissbrauch eines Untergebenen im Sinne einer Mit- oder Nebentäterschaft wissentlich und willentlich geschehen lasse, obschon er die Garantenpflicht hätte, einzugreifen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 2005, S. 86 und 89 f.). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich (Urteil 6B 185/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1.1 mit Hinweis). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil 6B 1169/ 2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe durch ihr Mitwirken am Entscheid der KESB vom 7. April 2016, mit dem sein Gesuch um Beistandswechsel abgewiesen wurde, Amtsmissbrauch in der Form des Handlungsdelikts begangen. Als für die Aufsicht über den Beistand zuständiges KESB-Mitglied habe sie gewusst, dass dieser sein Besuchsrecht ohne Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung für Januar 2016 und ab März 2016 zeitlich unbeschränkt "aufgehoben" habe. Trotz dieser offensichtlich unbegründeten und damit willkürlichen Massnahme des Beistands habe sie den beantragten Beistandswechsel abgelehnt.

4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Mitwirkung am erwähnten Entscheid der KESB vorsätzlich Rechtsbeugung habe begehen wollen. Dessen spätere Aufhebung durch die Verwaltungsrekurskommission sei bei einem mehrstufigen Rechtsmittelweg möglich und für sich allein kein Hinweis auf einen möglicherweise strafbaren Einsatz hoheitlicher Gewalt. Die Beschwerdegegnerin bringt ergänzend vor, der Entscheid der KESB sei aus damaliger Sicht verständlich und nachvollziehbar gewesen.

4.3. Die Verwaltungsrekurskommission übt in ihrem Beschwerdeentscheid zum Teil deutliche Kritik an der KESB. Diese sei auf das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, das Besuchsrecht sei entgegen dem Kindeswohl über mehrere Wochen zu Unrecht "ausgesetzt" worden, ohne dass der Beistand etwas dagegen unternommen hätte, mit keinem Wort eingegangen. Auch habe sie es unterlassen, nähere Abklärungen zu den Umständen vorzunehmen, die zur mehrmonatigen "Einstellung" des Besuchsrechts geführt hätten. Weder habe sie Einsicht in die Akten des Beistands genommen noch die "Einstellung" des Besuchsrechts, die faktisch einer Massregelung des Beschwerdeführers gleichgekommen sei, hinterfragt, obschon genau dies nötig gewesen wäre. Diese Kritik berücksichtigt freilich nur unzureichend, dass die KESB bereits im April 2016 entschieden, die "Suspendierung" des Besuchsrechts im Entscheidzeitpunkt mithin nicht bereits über Monate angedauert hatte, und scheint namentlich deshalb überzogen. Aus den Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission geht zudem bei aller Kritik nicht hervor, dass die Ablehnung des Beistandswechsels durch die KESB nicht nur unzutreffend, sondern geradezu unhaltbar gewesen wäre.
Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission deutet demnach zwar darauf hin, dass es sich die Beschwerdegegnerin, die unbestritten für die Aufsicht über den Beistand zuständig war, bei der Ablehnung des Beistandswechsels etwas zu leicht gemacht haben dürfte. Konkrete Anhaltspunkte, dass sie vorsätzlich pflichtwidrig sowie mit der Absicht gehandelt hätte, den Beistand in der ihm vorgeworfenen amtsmissbräuchlichen Massregelung des Beschwerdeführers zu stützen - wie dieser namentlich geltend macht -, ergeben sich daraus jedoch keine. Solches legen auch die vom Beschwerdeführer genannten weiteren Umstände nicht nahe (vgl. E. 5.5). Der angefochtene Entscheid verstösst insoweit daher nicht gegen Bundesrecht.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin ausserdem Amtsmissbrauch durch Unterlassung vor. Sie sei trotz ihrer Kenntnis von der grundlosen "Suspendierung" und "Nichtwiederinstallierung" seines Besuchsrechts durch den Beistand nicht eingeschritten, sondern habe sich geweigert, ihre Aufgabe als Aufsichtsperson über diesen wahrzunehmen. Dies sei an ihrem Verzicht, den vom Beistand per Ende August 2016 geschuldeten Rechenschaftsbericht einzufordern, und an ihrer vorbehaltlosen Genehmigung des in verschiedener Hisicht ungenügenden und beschönigenden Schlussberichts gut ersichtlich.

5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, Amtsmissbrauch könne nicht durch Unterlassung begangen werden, da bei einer solchen kein Zwang angewendet werde. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin wissentlich ein unrechtmässiges Verhalten des Beistands geduldet hätte, bestünden zudem keine. Die Beschwerdegegnerin macht namentlich geltend, es sei nicht Aufgabe der Aufsichtsperson der KESB, jeden Schritt der Beistandschaft zu überwachen. Es handle sich nicht um eine "doppelte Beistandschaft", sondern um eine allgemeine Aufsichtspflicht, weshalb sie keine Garantenstellung gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem während des gesamten Verfahrens nie gemäss Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB die KESB angerufen, um gegen die "Sistierung" des Besuchsrechts durch den Beistand vorzugehen. Da die Überprüfung der Entlassung des Beistands durch die Verwaltungsrekurskommission pendent gewesen sei, habe sie keinen Anlass gehabt, vor deren Entscheid aktiv zu werden.

5.3. Soweit die Vorinstanz die Möglichkeit eines Amtsmissbrauchs durch Unterlassung in absoluter Weise verneint, stellt sie sich in Widerspruch zur dargelegten Literatur (vgl. E. 3). Wie daraus hervorgeht, ist die Rechtslage keineswegs so klar, dass insoweit ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin von vornherein zu verneinen und die Ermächtigung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung aus diesem Grund zu verweigern wäre. Nicht zu überzeugen vermögen weiter die Vorbringen der Beschwerdegegnerin zum Fehlen einer Garantenstellung. Gemäss der Lehre muss die KESB den Beistand zwar nur generell beaufsichtigen. Sie hat jedoch von Amtes wegen einzuschreiten, wenn sie erfährt, dass die Interessen der verbeiständeten Person durch dessen Tätigkeit oder Untätigkeit gefährdet sind (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 279 Rz. 8.279; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, S. 535 Rz. 20.154). Aus dem gesetzlichen Auftrag der KESB (vgl. Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
und 388 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
ZGB) wird zudem gefolgert, eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB sei für die eigentlichen Behördenmitglieder ohne Weiteres zu
bejahen (vgl. BERNARD/INDERMAUR/MEYER/ZIHLMAN, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 860 f. Rz. 21.26 ff.). Als für die Aufsicht über den Besuchsrechtsbeistand zuständiges KESB-Mitglied hatte die Beschwerdegegnerin nach dieser Literatur demnach eine Garantenstellung gegenüber der Tochter des Beschwerdeführers und die Pflicht, gegebenenfalls zum Schutz von deren Interessen gegen die Amtsausübung des Beistands einzuschreiten.

5.4. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen die "Suspendierung" und "Nichtwiederinstallierung" des Besuchsrechts nach Art. 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB hätte die KESB anrufen können, dies aber nicht getan hat. Die Möglichkeit, nach dieser Bestimmung an die Behörde zu gelangen, tritt zu deren Pflicht, gegebenenfalls von Amtes wegen einzuschreiten, hinzu (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, a.a.O., S. 279 f. Rz. 8.280 ff.; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., S. 535 f. Rz. 20.155). Nicht ausschlaggebend ist ausserdem, dass bei der Verwaltungsrekurskommission ein Beschwerdeverfahren bezüglich Beistandswechsel hängig war, bildete die Frage des Besuchsrechts doch nicht Verfahrensgegenstand. Beide Umstände sind allerdings im Zusammenhang mit der Frage, wieso die Beschwerdegegnerin untätig blieb, zu deren Gunsten zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission nur knapp auf die "Suspendierung" des Besuchsrechts im März 2016 hinwies. Sie legen nahe, dass die Beschwerdegegnerin keinen offenkundigen Anlass zum Einschreiten hatte und nicht deshalb untätig blieb, weil sie die dem Beistand vorgeworfene amtsmissbräuchliche Massregelung des Beschwerdeführers wissentlich und willentlich
sowie mit Nachteilszufügungsabsicht dulden oder unterstützen wollte.

5.5. Konkrete gegenteilige Anhaltspunkte bestehen keine. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin mit dem von ihr nicht bestrittenen Verzicht, vom Beistand den offenbar per Ende August 2016 geschuldeten Rechenschaftsbericht einzuverlangen, eine als missbräuchlich erkannte Amtsausübung decken oder fördern wollte. Ebenso wenig sind Umstände dargetan oder ersichtlich, die darauf schliessen liessen, sie habe den wenig ausgewogen und beschönigend erscheinenden Schlussbericht des Beistands aus diesem Grund vorbehaltlos genehmigt. Auch die Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB über den Beistandswechsel deuten nicht auf solches hin (vgl. E. 4.3). Der angefochtene Entscheid beruht hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs durch Unterlassung demnach weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch ist er sonst bundesrechtswidrig. Dass die Vorinstanz die Ermächtigung in Bezug auf den Beistand erteilt hat, ändert daran nichts, bestehen doch mangels konkreter Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in strafwürdiger Weise am dem Beistand vorgeworfenen Amtsmissbrauch mitgewirkt hat.

6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Stadt St. Gallen der Beschwerdegegnerin Rechtsschutz gewährt hat, sind dieser für das Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten entstanden. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Baur