Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_726/2015

Urteil vom 19. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord,

A.________.

Gegenstand
Verwendung Kindesvermögensertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ streitet sich seit Jahren mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord (vormals Vormundschaftsbehörde Bülach) darüber, ob bzw. in welchem Umfang er auf Vermögen und Vermögenserträge seines Sohnes A.________ (geb. 12. Februar 1997) greifen darf, um den Unterhalt und die Ausbildung seines Sohnes zu finanzieren und die Kosten des gemeinsamen Haushaltes zu bestreiten.

B.

B.a. Am 26. Dezember 2013 ersuchte X.________ die damalige Vormundschaftsbehörde Bülach darum, die vom Beistand ermittelten und zur Auszahlung vorgesehenen Vermögenserträge für das Jahr 2012 unverzüglich zu überweisen und festzustellen, dass diese Beträge nicht ausreichten, um den Bedarf des Sohnes zu decken. Am 21. Juni 2013 begründete die Behörde ihre ablehnende Haltung zur Frage der Verwendung des Kindesvermögens und dessen Erträgen. Am 30. Juni 2013 nahm X.________ dazu Stellung. Er bezeichnete die Auffassung der Behörde als krassen Rechtsmissbrauch und forderte ultimativ eine Zahlung innert einer Woche. Am 14. Juli 2013 liess er mitteilen, er betrachte seine menschliche Würde als durch die Behörde verletzt. Er kündigte eine erneute gerichtliche Konfrontation an. Am 16. Juli 2013 wies die KESB Bülach den Antrag von X.________ auf Auszahlung eines Betrages aus dem Kindesvermögensertrag von A.________ für das Jahr 2012 ab.

B.b. Gegen diesen Entscheid liess X.________ in seinem Namen und im Namen seines Sohnes beim Bezirksrat Bülach Beschwerde führen. Er beantragte, den Beschluss der KESB Bülach Nord aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der KESB in der Sache betreffend Bezug des Ertrages des Kindesvermögens nach Art. 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB keinerlei Entscheidkompetenz zukomme, sondern dass sie lediglich als aufsichtsrechtliche Behörde gegenüber der Beistandschaft walten dürfe. Die KESB sei anzuweisen, die umgehende Auszahlung des (korrekt ermittelten) Ertrages des Kindesvermögens für das Jahr 2012 anzuordnen. Eventualiter verlangte X.________ die Rückweisung der Sache an die KESB Bülach Nord (oder an den Beistand). In diesem Fall sei die KESB Bülach Nord anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, indem der sechzehnjährige A.________ angehört und ordnungsgemäss über seine Meinung befragt werde und die protokollierten Aussagen zusammen mit den übrigen (vollständigen) Akten dem Entscheidgremium zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Weiter sei die "wiederholte haftungsbegründende Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der KESB festzustellen". Für den Fall, dass der Bezirksrat in der Sache materiell entscheiden wolle, sei
seinem Antrag um vollumfängliche Auszahlung der korrekt ermittelten Erträge aus dem Kindesvermögen pro 2012 stattzugeben.

B.c. Am 18. Dezember 2013 wies der Bezirksrat A.________s Beistand im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, "an X.________ resp. A.________" Fr. 15'000.-- aus den verwalteten Mitteln auszuzahlen. Am 26. März 2014 hiess er auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte X.________ auf, einen Anwalt seines Vertrauens zu bezeichnen. In der Folge kam es aufgrund von Rechtsmittelverfahren zu Verzögerungen. Am 5. Dezember 2014 schickte X.________s Anwalt dem Bezirksrat die Akten zurück, ohne in der Sache eine Stellungnahme abzugeben.

B.d. Am 12. Februar 2015 wurde A.________ volljährig.

B.e. Am 25. Februar 2015 fasste der Bezirksrat Bülach folgenden Beschluss:

"I.a) Das Verfahren VO.2013.39 wird im Sinne der Erwägungen (Ziff. 2) als gegenstandslos geworden am Protokoll des Bezirksrates Bülach abgeschrieben.
b) Es wird vorgemerkt, dass sich im Sinne der Erwägungen (Ziff. 3) die KESB Bülach Nord noch mit der letzten Berichterstattung sowie mit der Schlussberichterstattung zu befassen haben wird.
II. Es werden keine Kosten erhoben.- Über die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. F.________ wird bei Vorliegen der entsprechenden Honorarnote separat entschieden."

C.

C.a. X.________ wandte sich an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Abschreibungsbeschluss des Bezirksrats Bülach Nr. 53 (VO.2013.39) vom 25. Februar 2015 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen materiellen Behandlung in einem den verfahrensrechtlichen Normen nach 52 ff Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] (SR 272) sowie den völkerrechtlichen Garantien nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) i.V.m. Art. 12 ff Übereinkommen über die Rechte des Kindes [UNO-Kinderrechtskonvention] (SR 0.107) genügenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. In dem Fall, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit materiell selbst entscheiden will und nicht wie beantragt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, sei in einem ordnungsgemässen Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen und dem Antrag des Beschwerdeführers (an die Vormundschaftsbehörde Bülach/KESB Bülach Nord und an den Bezirksrat Bülach) auf vollumfängliche Auszahlung der korrekt ermittelten Erträge aus dem Kindsvermögen pro 2012 stattzugeben.
3. Es sei die wiederholte haftungsbegründende Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandeln[s] der Vormundschaftsbehörde Bülach/KESB Bülach Nord sowie die Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der Rechtsmittelbehörde und die mit dem Abschreibungsbeschluss einhergehende Verletzung der Garantie auf Zugang zu einem fairen Verfahren im Sinne Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 IPBPR festzustellen."

C.b. Am 13. Juli 2015 fällte das Obergericht den folgenden Beschluss:

"1. Das Verfahren wird bezüglich der Anträge betreffend Beiträge aus dem Kindesvermögen abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gebühr von Fr. 300.-- für den Entscheid der KESB vom 16. Juli 2013 wird bestätigt.
3. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2015 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Im Wesentlichen stellt er dieselben Rechtsbegehren wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich beschwert er sich darüber, dass die Vorinstanz den von ihm bevollmächtigten Vertreter nicht habe zulassen wollen und ihm eine Busse auferlegt habe. In prozessualer Hinsicht stellt er das Begehren, vorgängig über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert zu werden. Schliesslich verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren eine mündliche und öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsberatung. Das Bundesgericht hat sich die vorinstanzlichen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die verschiedenen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst. D) sind abzuweisen. Die Gründe dafür sind dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Beschwerdeverfahren hinreichend bekannt (s. Urteil 5D_192/2013 vom 30. April 2014 E. 2). Aufgrund allgemein zugänglicher Quellen weiss der Beschwerdeführer, welche Abteilung des Bundesgerichts sich mit seiner Beschwerde befasst. Einen Anspruch darauf, vorgängig über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert zu werden, hat er nicht. Ebensowenig besteht ein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht seinen Fall öffentlich verhandelt. Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsquellen - namentlich Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und die Kinderrechtskonvention - ergibt sich nichts anderes.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Er betrifft die Abschreibung eines Streits über die Verwendung der Erträge von A.________s Vermögen. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Streitsache ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1, das denselben Beschwerdeführer betrifft).

2.2.

2.2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Entgegen der klaren Vorgabe von Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG macht das Obergericht keine Angaben zum Streitwert, sondern gibt sich mit dem Hinweis zufrieden, der Streitwert der Sache sei nicht bestimmt worden. Soweit die Rechtsbegehren - wie hier (s. Sachverhalt Bst. D und C.a) - nicht die Bezahlung einer konkret bezifferten Summe Geldes zum Gegenstand haben, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Dies allein befreit den Rechtsunterworfenen aber nicht davon, in seiner Beschwerde die Elemente darzutun, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen kann. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu diesem Zweck von sich aus Nachforschungen anzustellen, es sei denn, der Streitwert ergebe sich ohne Weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62).

2.2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Streitigkeit drehe sich nicht nur um die Erträge aus dem Kindesvermögen im Jahre 2012. Auch wenn sich die "Vormundschaftsorgane" trotz form- und fristgerechter Geltendmachung mutwillig nicht damit auseinandergesetzt hätten, werde im vorliegenden Fall ein "Grundsatzentscheid" über die Erträge für die Jahre bis zur Volljährigkeit seines Sohnes im Februar 2015 gefällt. In diesem Falle würde die Streitwertsumme "weit über den CHF 30,000.-- ... liegen". Diese These findet weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze. Schon die KESB Bülach Nord wies in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2013 darauf hin, dass über einen allfälligen Anspruch auf Auszahlung des Kindesvermögensertrages für das Jahr 2013 nach Eingang einer aktuellen Bedarfsaufstellung entschieden werde. In den Anträgen, mit denen er sich an den Bezirksrat wandte, brachte der Beschwerdeführer nur die Erträge des Jahres 2012 zur Sprache. Deshalb konnten auch der Abschreibungsbeschluss, mit dem der Bezirksrat dem Beschwerdeverfahren ein Ende setzte (s. Sachverhalt Bst. B.e), und der darauf ergangene Entscheid des Obergerichts (s. Sachverhalt Bst. C.b) keine Erträge zum Gegenstand haben, die das Kindesvermögen in den
Folgejahren bis zu A.________s Volljährigkeit abwarf. Im Übrigen wurde der Beistand vom Bezirksrat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zwar angewiesen, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn aus dem Kindesvermögen einen Betrag von Fr. 15'000.-- auszuzahlen (s. Sachverhalt Bst. B.c). Daraus lassen sich indessen keine eindeutigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Streitwert ziehen. Mithin fehlt es an Anhaltspunkten, aufgrund derer das Bundesgericht den Streitwert festsetzen könnte.

2.2.3. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass vom Streitwerterfordernis abzusehen sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Anders als der Beschwerdeführer meint, stellt sich vor Bundesgericht nicht die Frage, ob der Beistand und die KESB entgegen dem Willen der Eltern und des handlungsfähigen Kindes darüber bestimmen kön-nen, wie die Erträge aus dem Kindesvermögen zu verwenden sind, noch ob sie durch ihre Entscheide "die gesetzlichen Normen nach Art. 319 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB in willkürlicher Weise ausser Kraft setzen und ... gegen das Kindeswohl ... als auch gegen den alleinerziehenden Vater agieren". Thema im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich die Frage, ob es vor Bundesrecht standhält, wenn das Obergericht das Verfahren bezüglich der Anträge betreffend Beiträge aus dem Kindesvermögen abschreibt und im Übrigen auf die kantonale Beschwerde nicht eintritt (s. Sachverhalt Bst. C.b). Dass sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

2.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erfüllung des Streitwerterfordernisses als unzulässig. Das binnen Frist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Rechtsmittel ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

4.

4.1. In der Sache lässt das Obergericht offen, ob die Kindesschutzbehörde zuständig ist, über Beiträge aus dem Ertrag des Kindesvermögens zu befinden. Es betont, dass die unteren Instanzen mit einem Streit über Beiträge aus dem Kindesgut an den Vater befasst gewesen seien. A.________ sei die betroffene Partei, weil die streitigen Beiträge aus seinem Vermögen genommen werden sollten. Solange der Sohn minderjährig gewesen sei, habe er vertreten werden müssen. Mit der Volljährigkeit sei er handlungsfähig geworden. Auch wenn das Verfahren weitergeführt worden wäre, hätte keine Behörde an seiner Stelle prozessuale Erklärungen darüber abgeben dürfen, wie die Beiträge für die Vergangenheit festzusetzen seien. Nur der Sohn selbst könne und müsse entscheiden, ob von seinem Konto Geld zu seinem Vater fliessen solle, auch wenn der Grund für eine solche Zahlung in der Vergangenheit liege und auch wenn es wünschbar gewesen wäre, dass über die Beiträge für das Jahr 2012 vor der Volljährigkeit hätte entschieden werden können. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Bezirksrat das Verfahren nicht unter Hinweis auf A.________s Volljährigkeit hätte abschreiben dürfen, falls dieser den Anspruch seines Vaters bestritten hätte. Vielmehr hätte das
Verfahren mit A.________ als formeller Gegenpartei weitergeführt werden müssen. Im Verfahren vor dem Obergericht habe A.________ aber erklärt, dass er mit Auszahlungen aus dem Ertrag seines Vermögens an den Vater bis zur Volljährigkeit einverstanden sei. Damit - wenn auch nur in Verbindung mit der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit - sei der Streit über allfällige Beiträge für das Jahr 2012 weggefallen und die Sache ohne Weiterungen abzuschreiben. Gegenüber der KESB sei angeregt worden, über den Wegfall der Kindesschutzmassnahme umgehend Klarheit zu schaffen, damit A.________ auch praktisch auf sein Vermögen zugreifen könne.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit seinem Abschreibungs- und Nichteintretensentscheid in unhaltbarer Weise gegen klares Gesetz und fundamentalste Verfassungsrechte sowie gegen völkerrechtliche Garantien von Verfassungsrang zu verstossen. Mit Bezug auf den Streit um die Erträge aus dem Vermögen seines Sohnes macht er insbesondere geltend, dass mit dem Abschreibungsbeschluss dem Anspruch auf Durchführung eines fairen Verfahrens nicht Genüge getan sei. Er rügt auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Angesichts der Weigerung der KESB, A.________ zu befragen und seine Bedürfnisse und Wünsche im laufenden Verfahren zu berücksichtigen, sei auch Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 13. Dezember 1996 (KRK; SR 0.107) verletzt, was durch die nachträglichen Befragungen nicht mehr habe geheilt werden können. Indem seine Vertretung im obergerichtlichen Verfahrenszug ausgeschlossen worden sei, verletze der angefochtene Entscheid neben Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK und Art. 26
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 26 - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
UNO-Pakt II. Überdies sei mit dem
kantonalen Verfahren in seiner Gesamtheit gegenüber ihm und seinem Sohn Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
UNO-Pakt II verletzt worden.

4.3. Was der Beschwerdeführer zur Begründung der verschiedenen erwähnten Rügen vorträgt, genügt den in Erwägung 3 geschilderten Anforderungen nicht. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Beschluss gerade nicht dazu ausgesprochen, ob sich die KESB Bülach Nord und der Bezirksrat Bülach im vorliegenden Fall korrekt verhalten haben bzw. ob deren Zuständigkeit gegeben war. Entsprechend müsste der Beschwerdeführer begründen, weshalb die Vorinstanz damit falsch liegt. Dies tut er aber nicht. Stattdessen wiederholt er in weitschweifiger Art und Weise (vgl. Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) seine Kritik an der KESB und am Bezirksrat, Kritik nota bene, für welche die Vorinstanz teilweise sogar Verständnis zeigt. Selbstredend kann auch der dramatische und wiederholte Hinweis auf behauptete Verletzungen der Verfassung und des Völkerrechts keine gesetzeskonforme Begründung ersetzen. Ebenso untauglich ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, als Laie nicht in der Lage zu sein, eine solche gesetzeskonforme Begründung zu liefern. Dem Beschwerdeführer war es unbenommen, einen fachkundigen Vertreter zu bestellen. Ist der Beschwerdeführer schliesslich der Meinung, dass ihm durch widerrechtliches Handeln der KESB Bülach Nord und des Bezirksrats Bülach ein Schaden
entstanden ist, so hat er dafür den Weg der Staatshaftung zu beschreiten (Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB; vgl. BGE 140 III 92 E. 2.3 S. 96).

5.

5.1. Anlass zur Beschwerde gibt ausserdem die Gebühr von Fr. 300.--, welche die KESB Bülach Nord dem Beschwerdeführer für ihren Entscheid auferlegt hatte. Das Obergericht hält fest, dass im Fall von Gegenstandslosigkeit über bereits festgesetzte Kosten nach Ermessen entschieden werde. Die Erwägungen der KESB, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 keinen Beitrag aus dem Kindesvermögen auszurichten, seien bei summarischer Prüfung überzeugend. Insbesondere sei es X.________ und seinem damaligen Vertreter nicht gelungen, eine Unrichtigkeit dieser Erwägungen auch nur glaubhaft zu machen. Wenn A.________ seinem Vater heute aus freien Stücken einen Beitrag bezahlen wolle, ändere das nichts daran, dass im Streitfall wohl anders entschieden worden wäre.

5.2. Der Beschwerdeführer klagt, dass auf seine Beanstandungen betreffend die erwähnte Verfahrensgebühr und die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im bezirksrätlichen Verfahren nicht eingetreten worden sei. Die Rüge, sein verfassungsmässiger Gehörsanspruch sei verletzt, ist jedoch unbegründet. Das Obergericht nimmt nicht nur zur Gebühr von Fr. 300.-- für das Verfahren vor der KESB Stellung (E. 5.1), sondern auch zur Entschädigung: Diese sei zwar der Höhe nach festgesetzt, jedoch niemandem auferlegt worden, weshalb auch niemand beschwert sei. Unter dem Aspekt der Begründungspflicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Weder Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK oder Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II verlangen, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussert und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid so abfasst, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (s. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Inwiefern er den angefochtenen Entscheid in diesen Punkten nicht hätte nachvollziehen können, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.3. Bezüglich der Entscheidgebühr von Fr. 300.-- stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er den Prozess gegen die KESB vor dem Bezirksrat gewonnen habe, andernfalls ihm nicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Fr. 15'000.-- ausbezahlt worden wären. Die KESB habe diesen Massnahmeentscheid nicht angefochten; im Übrigen sei die Auszahlung auch von seinem Sohn gefordert worden. Allein mit dem Vorwurf, der die Gebühr bestätigende Entscheid des Obergerichts sei aus den erwähnten Gründen "gesetzeswidrig", vermag der Beschwerdeführer im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde indessen nichts auszurichten. Denn in diesem Verfahren prüft das Bundesgericht lediglich die konkret gerügten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (E. 3). Der Beschwerdeführer ruft zwar verschiedene Verfassungsnormen an. Er tut dies jedoch nur im Zusammenhang mit der vermeintlichen Gehörsverletzung (E. 5.2). Was den Kostenentscheid als solchen angeht, begnügt er sich damit, die Gesetzeslage aus seiner Sicht darzustellen. Er äussert sich nicht dazu, inwiefern das Obergericht bei der Rechtsanwendung in Willkür verfallen sein soll. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation selbst dann nichts auszurichten, wenn
die summarische Prüfung der Erwägungen der KESB, wie sie das Obergericht vornimmt (E. 5.1 ), in Frage gestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer übersieht, dass seine Rechtsbegehren betreffend das Jahr 2012 nicht auf die vorsorglich ausbezahlte Summe von Fr. 15'000.-- beschränkt waren. Wollte man seiner Argumentation folgen, könnte mit Blick auf das Verfahren vor dem Bezirksrat deshalb höchstens von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte verletzt sind, wenn er trotz eines hypothetisch teilweisen Obsiegens vor dem Bezirksrat für den Entscheid der KESB Bülach Nord eine Gebühr von Fr. 300.-- bezahlen muss. Das Verfahren vor der KESB war kein streitiger Prozess vor einer Gerichtsbehörde, bei dessen Ausgang eine obsiegende einer unterliegenden Partei gegenüberstand, sondern ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung, in welchem die KESB als Verwaltungsbehörde über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entschied. Insofern geht die Argumentation des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm der Bezirksrat die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat (s. Sachverhalt Bst. B.c und B.e), anstatt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters dem Staat aufzuerlegen. Diese Entschädigung müsse er zurückzahlen, wenn er dazu in den nächsten zehn Jahren in der Lage sei. Darauf sei in der Präsidialverfügung Nr. 128 des Bezirksrats vom 13. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Obergericht führt in diesem Zusammenhang aus, das Honorar des unentgeltlichen Vertreters sei zwar der Höhe nach festgesetzt worden; da es niemandem auferlegt worden sei, sei dadurch aber auch niemand beschwert (s. schon E. 5.2 ).

6.2. Dem Entscheid des Obergerichts, das die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksrat im Ergebnis bestätigt, lässt sich in der Tat nur dann ein Sinn abgewinnen, wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer auch nach der Meinung des Obergerichts vor dem Bezirksrat unterlegen war. Dieser Sichtweise widerspricht freilich der Entscheid des Bezirksrats, für sein Verfahren keine Gebühren zu erheben (s. Sachverhalt Bst. B.e). Was es damit auf sich hat, muss im vorliegenden Verfahren aber offenbleiben. Denn ob es vor der Verfassung standhält, wenn das Obergericht den Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs vor dem Bezirksrat allfälligen Nachforderungen des Kantons Zürich aussetzt, ist im heutigen Zeitpunkt eine Frage rein hypothetischer Natur. Der Beschwerdeführer hat kein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) daran, dass sich das Bundesgericht schon im vorliegenden Verfahren mit dieser theoretischen Frage befasst. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass der von ihm gewählte Vertreter von der Vorinstanz nicht zugelassen, sondern sogar gebüsst wurde. Abgesehen davon, dass seine Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen schwerlich genügt, steht das Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 555 E. 2 S. 556 ff.).

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird deshalb kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das nur für den Fall des Obsiegens gestellte Entschädigungsgesuch wird bei diesem Ausgang des Verfahrens hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn