Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 286/2012

Urteil vom 19. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,

Y.________,
weiterer privater Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Zug vom 14. Januar 2002 in drei gegen Y.________ geführten Strafuntersuchungen wurde dieser gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 600'000.-- aus der am 8. Oktober 2001 angeordneten Untersuchungshaft entlassen. Die Sicherheit wurde von der Ehefrau des Beschuldigten, X.________, geleistet, durch Überweisung von Fr. 300'000.-- auf das Konto der Gerichtskasse Zug und mittels Übergabe von zwei Schuldbriefen über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- an das Untersuchungsrichteramt. In zwei separaten Verfahren wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zug rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urteil vom 18. Dezember 2007) bzw. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten (Urteil vom 16. Dezember 2008) verurteilt.

B.
Am 23. März 2010 sprach das Strafgericht des Kantons Zug den Beschuldigten in einem dritten (separaten) Verfahren von der Anklage der qualifizierten Geldwäscherei frei. Gleichzeitig sprach es ihn des gewerbsmässigen Betruges schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem auferlegte das Strafgericht dem Verurteilten eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 500'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 54'302.20. Gegen dieses Strafurteil erhoben der Verurteilte Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anschlussberufung.

C.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 6. April 2010 im Strafvollzug. Mit Eingabe vom 31. März 2011 ans Obergericht des Kantons Zug beantragte die Ehefrau des Verurteilten (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Freigabe der am 14. Januar 2002 hinterlegten Sicherheitsleistung (nebst Zinsen) im Betrag von insgesamt Fr. 600'000.--. Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat der Vorsitzende der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes auf dieses Begehren (mangels Legitimation der Gesuchstellerin) nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2011 nicht ein.

D.
Mit Urteil vom 13. Januar 2012 hiess das Bundesgericht eine von der Gesuchstellerin gegen die obergerichtliche Verfügung vom 19. April 2011 erhobene Beschwerde gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Streitsache zur materiellen Beurteilung des strafprozessualen Freigabegesuches an das Obergericht zurück (Verfahren 1B 278/2011).

E.
Mit Berufungsurteil vom 22. März 2012 (betreffend die Anklage der qualifizierten Geldwäscherei und des gewerbsmässigen Betruges) wies das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, die Berufung des Angeklagten in den Hauptpunkten ab. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hiess es im Hauptpunkt gut. Das Obergericht sprach den Angeklagten des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von Fr. 2'700.--. Zudem auferlegte das Obergericht dem Verurteilten eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 300'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 55'558.95.

F.
In seinem Berufungsurteil vom 22. März 2012 (Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und 12.2) entschied das Obergericht, Strafrechtliche Abteilung, gleichzeitig wie folgt über das strafprozessuale Freigabegesuch vom 31. März 2011 betreffend Sicherheitsleistung:
Dispositiv Ziff. 12: "Die gestützt auf die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 14. Januar 2002 erbrachte Sicherheitsleistung wird - soweit nicht bereits rechtskräftig darüber verfügt worden ist - im Zeitpunkt des Strafantritts des Beschuldigten in vorliegendem Strafverfahren oder bei rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch wie folgt herausgegeben:
12.1: Übergabe von zwei Schuldbriefen über CHF 100'000.00 und CHF 200'000.00, lastend auf den Grundstücken" der Gesuchstellerin, an diese "persönlich oder an einen von ihr bezeichneten Vertreter;
12.2: Überweisung von CHF 216'767.70 der Barkaution, zuzüglich Zins seit dem 14. Januar 2002, auf das Konto Nr. (...)" der Gesuchstellerin.
Diesen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Sicherheitsleistung eröffnete das Obergericht der davon direktbetroffenen Gesuchstellerin selbständig.

G.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2012 betreffend Sicherheitsleistung gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die unverzügliche Freigabe der zwei Schuldbriefe (über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.--) sowie die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution von Fr. 300'000.--, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung ab 14. Januar 2002.
Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 29. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte haben keine Vernehmlassungen eingereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Beim Berufungsurteil des Obergerichtes vom 22. März 2012 handelt es sich zwar (für den Verurteilten) um einen Endentscheid in Strafsachen. Von der Beschwerdeführerin angefochten wird hier jedoch der - ihr als direktbetroffene Gesuchstellerin separat eröffnete - Zwangsmassnahmenentscheid betreffend Sicherheitsleistung (Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und 12.2). Dabei handelt es sich (ihr gegenüber) um eine anfechtbare, selbständig eröffnete strafprozessuale Zwischenverfügung (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG i.V.m. Art. 239 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO).
Der strafprozessuale Entscheid betreffend Sicherheitsleistung wäre allerdings mit Vorteil auch formal in einer separaten Zwischenverfügung zu erlassen gewesen, anstatt als "Auszug" aus dem Berufungsurteil. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Rubrum des Berufungsurteils gar nicht genannt wird. Daraus darf ihr hier jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. dazu schon Urteil des Bundesgerichtes 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.1-1.3). Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG ist bei Beschwerden gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen).

2.
Die das streitige Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2011 (um Freigabe der Sicherheitsleistung) betreffenden kantonalen Entscheide, insbesondere die erstinstanzliche Verfügung vom 19. April 2011, erfolgten nach dem 1. Januar 2011, weshalb die neurechtlichen Bestimmungen der StPO anwendbar sind (Art. 454 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
StPO; vgl. Urteil 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.1).

3.
Schon im bundesgerichtlichen Verfahren 1B 278/2011 hatte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend gemacht: Am 3. Februar 2002 habe sie von einem auf sie lautenden Konto Fr. 300'000.-- an den damaligen Rechtsvertreter ihres beschuldigten Ehemanns überwiesen. Sie sei Inhaberin und wirtschaftlich Berechtigte ihres Kontos gewesen. Ihr Ehemann habe einzig eine beschränkte Vermögensverwaltungsvollmacht ausgeübt und sei nicht berechtigt gewesen, über das Konto zu verfügen. Der Rechtsvertreter habe die Fr. 300'000.-- alsdann an die Gerichtskasse weitergeleitet. Bezüglich des Schuldbriefs über Fr. 200'000.-- sei sie alleinige Schuldnerin, hinsichtlich des Schuldbriefs über Fr. 100'000.-- sei sie Miteigentümerin zur Hälfte und Solidarschuldnerin. Sie sei folglich als Kautionsstellerin zu qualifizieren. Aus Art. 239 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO ergebe sich "e contrario", dass eine von einer Drittperson geleistete Kaution nicht mit staatlichen Gegenforderungen verrechnet werden könne. Die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 600'000.-- sei ihr deshalb (zuzüglich einer angemessenen Verzinsung) herauszugeben. Unabhängig davon, von wem die Sicherheitsleistung erbracht wurde, sei diese (gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO) aber auch
deshalb freizugeben, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr weggefallen sei, befinde sich doch der Beschuldigte seit dem 6. April 2010 im Strafvollzug.

4.
In seinem Urteil 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 erwog das Bundesgericht Folgendes (E. 2.4-2.5):
"Gemäss dem im Zeitpunkt der Haftentlassung (...) massgebenden kantonalen Strafprozessrecht konnte anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme insbesondere eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, welche sich nach der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und seinen persönlichen Verhältnissen bemass (vgl. § 18quater Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 aStPO/ZG). Die Leistung der Kaution durch Dritte war nicht explizit geregelt, aber auch nicht ausgeschlossen.
Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bedeutet, dass einer beschuldigten Person, die über keine finanziellen Mittel verfügt, keine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann. Leistet diesfalls ein Dritter die Sicherheit, sind dessen persönlichen Verhältnisse zur beschuldigten Person zu würdigen und ist die Sicherheitsleistung so hoch anzusetzen, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als dem Kautionssteller den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger die Beziehung der beschuldigten Person zum Kautionssteller ist, desto eher ist anzunehmen, dass sie diesem den Verlust der Kaution nicht zumuten will (vgl. MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 238 N. 12).
Mit Verfügung des (damaligen) Untersuchungsrichteramts vom 14. Januar 2002 wurde" der Beschuldigte "gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen. Zur vermögensrechtlichen Situation erwog der zuständige Untersuchungsrichter insbesondere, dass" der Beschuldigte "und seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) über ein Vermögen von Fr. 1 Mio. verfügten (vgl. Verfügung vom 14. Januar 2002 E. 5; Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/1), wobei zwischen" dem Beschuldigten "und der Beschwerdeführerin seit dem 15. März 1989 Gütertrennung besteht (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/2).
Aus den von der Beschwerdeführerin ihrem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch vom 31. März 2011 um Freigabe der Sicherheitsleistung beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die geforderten Sicherheiten von ihr und nicht von ihrem Ehemann geleistet wurden: In einer undatierten Aktennotiz des Untersuchungsrichteramts wurde festgehalten, zwischen dem Untersuchungsrichteramt und dem damaligen Rechtsvertreter" des Beschuldigten "sei im Hinblick auf dessen Haftentlassung vereinbart worden, dass Fr. 300'000.-- auf das Konto der Gerichtskasse überwiesen würden, wobei mindestens ein Zahlungsauftrag ab dem Konto des Verteidigers vorliegen müsse (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/6). In der Aktennotiz wurde zwar nicht festgestellt, von wem diese Mittel stammten, doch geht aus einer Bestätigung der" kontoführenden Bank "hervor, dass am 3. Februar 2002 ein Betrag von Fr. 300'000.-- vom Konto der Beschwerdeführerin auf das Konto des Rechtsvertreters ihres Ehemanns überwiesen wurde (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/5). Am 11. Januar 2002 wurde alsdann die Zahlung über Fr. 300'000.-- zu Gunsten der Gerichtskasse in Auftrag gegeben (Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/7). Ferner war gemäss erwähnter Aktennotiz des Untersuchungsrichteramts vereinbart
worden, dass vor der Haftentlassung" des Beschuldigten "zwei auf dem Stockwerkeigentum bzw. auf Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin lastende Schuldbriefe von Fr. 200'000.-- bzw. 100'000.-- dem Untersuchungsrichteramt auszuhändigen seien. Die beiden Schuldbriefe wurden am 14. Januar 2002 dem Untersuchungsrichteramt übergeben (vgl. Gerichtsdossier 1 Ordner 1 1/39/3 und 1/39/6).
Diese Tatsachen waren der Vorinstanz somit bekannt, d.h. für sie war ersichtlich, dass die Kaution von der Beschwerdeführerin geleistet wurde. Die gegenteilige Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschuldigte sei als Kautionssteller anzusehen, ist unhaltbar."
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass die fraglichen Sicherheiten von Fr. 600'000.-- "von der Beschwerdeführerin geleistet wurden". Es wies die Streitsache zur materiellen Beurteilung des Gesuches um Freigabe der Sicherheitsleistung zurück an die Vorinstanz (Urteil 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3).

5.
Im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2012 erwägt das Obergericht unter anderem Folgendes: Zwar brauche hier die Anwesenheit des Beschuldigten (zur Sicherung des hängigen Strafverfahrens) nicht mehr sichergestellt zu werden. Ob und wann der Beschuldigte die noch nicht rechtskräftig ausgefällte Freiheitsstrafe (im hängigen letzten Verfahren) antreten werde, stehe jedoch nicht fest. Daher lasse sich heute noch nicht mit Gewissheit sagen, ob sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses im laufenden Strafvollzug befinden würde. Für den Fall, dass der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen und ihm ein weiterer Strafvollzug drohen würde, wäre von Fluchtgefahr auszugehen, welche die Aufrechterhaltung der Kaution (als Ersatzmassnahme für Sicherheitshaft) rechtfertige.
Zum Umfang der Sicherheitsleistung, welche "dereinst" an die Beschwerdeführerin herauszugeben sei, erwägt die Vorinstanz Folgendes: In zwei Strafurteilen, die am 3. Januar 2008 bzw. 20. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen seien, seien dem Verurteilten Verfahrenskosten sowie eine staatliche Ersatzforderung auferlegt und mit der Barkaution "verrechnet" worden. Auch im separaten Berufungsurteil vom 22. März 2012 habe das Obergericht dem Verurteilten Verfahrenskosten und eine Ersatzforderung auferlegt. Die gegenüber der Beschwerdeführerin - nach Ansicht des Obergerichtes - "rechtskräftig" erfolgte "Verrechnung" führe zum Abzug der betreffenden Beträge von der von ihr geleisteten Barkaution von Fr. 300'000.--. Der Saldo sei seit 14. Januar 2002 zu verzinsen. Gegenstand und Höhe der beiden (nach Ansicht der Vorinstanz "dereinst" an die Beschwerdeführerin herauszugebenden) Schuldscheine sind nicht streitig.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt (über das oben, in E. 3, bereits Dargelegte hinaus) insbesondere, der angefochtene Entscheid verletze Art. 239 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO.

7.
7.1 Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) kann das zuständige Gericht als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 238 Sicherheitsleistung - 1 Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
1    Bei Fluchtgefahr kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt.
2    Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen.
3    Die Sicherheitsleistung kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung erbracht werden.
StPO). Die Sicherheitsleistung ist (gemäss Art. 239 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO) freizugeben, wenn der Haftgrund weggefallen ist (lit. a), das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (lit. b) oder die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat (lit. c). Eine von der beschuldigten Person geleistete freizugebende Kaution kann zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen, insbesondere Ersatzmassnahmen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft, dürfen im Übrigen nur angeordnet werden bzw. fortdauern, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind
besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Über die Freigabe der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO).

7.2 Der Verurteilte befindet sich unbestrittenermassen seit 6. April 2010 im Strafvollzug, nämlich im ordentlichen Strafvollzug für damals bereits rechtskräftig erfolgte separate Verurteilungen. Bei dieser Sachlage ist der Verfahrenszweck der streitigen Zwangsmassnahme bereits durch Freiheitsentziehung (Strafvollzug) gesichert. Der blosse Umstand, das diese Freiheitsentziehung im Rahmen des (ordentlichen) Strafvollzuges für rechtskräftig gefällte Sanktionen erfolgt, ändert daran nichts. Die zusätzliche Aufrechterhaltung einer Sicherheitsleistung (als "Ersatzmassnahme" für eine den Verfahrenszweck bereits ausreichend sichernde Freiheitsentziehung) erscheint sachlich nicht notwendig und erweist sich als unverhältnismässig und gesetzwidrig (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 26 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
. BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO). Dabei fällt neben der zeitlichen Länge (von mehr als 10 Jahren) und quantitativen Höhe der Zwangsmassnahme auch ins Gewicht, dass ihre Fortdauer die nicht beschuldigte Beschwerdeführerin trifft (vgl. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Ein strafprozessualer gesetzlicher Zwangsmassnahmengrund (im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO) ist seit dem Strafantritt nicht mehr ersichtlich. Dies umso
weniger, als selbst im letzten noch hängigen Verfahren bereits das begründete Berufungsurteil vorliegt. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO) besteht angesichts des laufenden Freiheitsentzuges nicht mehr. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall (neben Art. 239 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO) auch noch der selbständige Freigabegrund von Art. 239 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO erfüllt wäre.

7.3 Die hypothetische Frage, ob sich nach Abschluss des hängigen Strafvollzuges eventuell eine zusätzliche Massnahme (zur Sicherung eines allfälligen weiteren Strafantrittes vor Eintritt der Rechtskraft) aufdrängen könnte, stellt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Da sich der Beschuldigte ohnehin in staatlichem Gewahrsam befindet, wäre nötigenfalls (nämlich bei bevorstehender Entlassung aus dem Strafvollzug und konkreter Fluchtgefahr) auch die zwischenzeitliche Anordnung von Sicherheitshaft (oder evtl. von neuen angemessenen Ersatzmassnahmen) ohne Weiteres durchsetzbar (vgl. Art. 232
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
1    Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an.
2    Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
und Art. 440
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 440 Sicherheitshaft - 1 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist.278
1    Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist.278
2    Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:
a  dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
b  bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.
3    Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.279
4    Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.280
i.V.m. Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Die strafprozessuale Sicherheitsleistung dient im Übrigen nicht der Gewährleistung einer möglichst "vollständigen" Strafvollzugsdauer, sondern der Sicherung des Strafverfahrens bis und mit Strafantritt (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO; BGE 135 I 63 E. 4.1 S. 68 mit Hinweisen). Ein verfahrenssichernder Strafantritt ist im vorliegenden Fall erfolgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Aufrechterhaltung der nun schon knapp elf Jahre andauernden empfindlichen Zwangsmassnahme zum Nachteil der (nicht beschuldigten) Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig.

7.4 Nach dem Gesagten ist die Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben.

7.5 Streitig ist schliesslich die Höhe der Kautionsfreigabe bzw. Rückleistung an die Beschwerdeführerin.
7.5.1 Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 festgestellt hat, übergab die Beschwerdeführerin der kantonalen Untersuchungsbehörde zwei Schuldbriefe über Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- zu Kautionszwecken. Dass ihr diese wieder auszuhändigen sind, ist nicht streitig. Zusätzlich ist ihr aber auch die (per Banküberweisung auf das Konto der Gerichtskasse Zug) geleistete Barkaution von Fr. 300'000.-- (nebst angemessenem Zins seit dem 14. Januar 2002) umgehend rückzuerstatten:
7.5.2 Zwar möchte die Vorinstanz noch Verfahrenskosten und eine Ersatzforderung (gegenüber dem Verurteilten) verrechnungsweise in Abzug bringen und der Beschwerdeführerin (von der geleisteten Barkaution) nur einen reduzierten Betrag von Fr. 216'767.70 rücküberweisen. Für einen solchen Abzug besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die StPO sieht nur für Kautionen, die von der beschuldigten Person geleistet wurden, vor, dass sie zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, verwendet werden können (Art. 239 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO). Allfällige verrechenbare Forderungen (im Sinne von Art. 120 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
. OR) gegenüber der Beschwerdeführerin, etwa Einziehungsansprüche oder staatliche Ersatzforderungen (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
-71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB), macht die Vorinstanz nicht geltend. Staatliche Forderungen gegenüber Dritten, etwa dem strafrechtlich Verurteilten, können mit dem der Beschwerdeführerin persönlich zustehenden gesetzlichen Freigabe- bzw. Rückvergütungsanspruch nicht "verrechnet" werden (vgl. BGE 135 I 63 E. 4 S. 68-70; Art. 239 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO). Dies gilt namentlich für Verfahrenskostenauflagen oder staatliche Ersatzforderungen gegenüber der verurteilten Person.
7.5.3 Das Vorbringen des Obergerichtes, in seinen (am 3. Januar 2008 bzw. 20. Mai 2009 rechtskräftig gewordenen) Urteilen vom 18. Dezember 2007 und 16. Dezember 2008 sei es noch fälschlich davon ausgegangen, Anspruchsberechtigter der geleisteten Barkaution sei der Verurteilte, lässt den hier zu beurteilenden Rückvergütungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht dahinfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B 278/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2.4-3). Das Obergericht bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den fraglichen Strafverfahren gar nicht als Partei beteiligt gewesen war, weshalb ihr die Urteile auch nicht eröffnet wurden. Gesetzliche Forderungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatskasse bildeten nicht Gegenstand der fraglichen Urteile; insofern können sie der Beschwerdeführerin gegenüber auch keine materielle Rechtskraft entfaltet haben. Im Übrigen räumt die Vorinstanz ein, dass es für die kantonalen Behörden von Anfang an, nämlich schon bei der Kautionsleistung (gemäss Verfügung vom 14. Januar 2002), "ersichtlich war, dass die Ehefrau des Beschuldigten die Kaution geleistet hatte" (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 5.4.8).
7.5.4 Auf den strafprozessualen Rückvergütungsanspruch der Beschwerdeführerin ist im Übrigen neues Recht anwendbar (insbesondere Art. 239 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
1    Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a  der Haftgrund weggefallen ist;
b  das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c  die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2    Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3    Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
StPO), zumal ihr entsprechendes Gesuch vom 31. März 2011 datiert (vgl. oben, E. 2). Selbst bei altrechtlicher Beurteilung wäre darüber hinaus kein Verrechnungstitel gegenüber der Beschwerdeführerin ersichtlich (vgl. BGE 135 I 63 E. 4.4 S. 70; Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR), und der ursprüngliche Rechtsgrund für ihre Sicherheitsleistung wäre unterdessen weggefallen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR). Auch den altrechtlichen Bestimmungen des zugerischen Strafprozessrechts liesse sich (in verfassungskonformer Auslegung) nichts Abweichendes entnehmen.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Freigabe der Sicherheitsleistung im Sinne der Erwägungen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 22. März 2012 (Dispositiv Ziffern 12, 12.1 und 12.2) des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Freigabe der Sicherheitsleistung im Sinne der Erwägungen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zug hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (pauschal inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster