Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 567/2010

Urteil vom 19. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Ver-sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene S.________ war für die Firma X.________ AG auf dem Bau tätig gewesen, als er am 5. Januar 2006 mit seinem Personenwagen einen Verkehrsunfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die für die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen des Unfalls erbrachten gesetzlichen Leistungen auf den 20. Juni 2008 ein, was vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 8C 455/2010 vom 9. September 2010).
Am 13. November 2006 meldete sich S.________ unter Hinweis auf Herzbeschwerden und auf seit dem Unfall bestehende (oder dadurch verstärkte) Schmerzen im Hals-Nacken- und Schulterbereich sowie im Bereich des Beckens und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung beim Institut Y.________ veranlasste (Gutachten vom 23. Januar 2008), sowie die Akten der SUVA beizog. Mit Verfügung vom 19. August 2008 verneinte sie unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 23 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Mai 2010 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
IV-Stelle, Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) und zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Dabei ist insbesondere strittig, ob das kantonale Gericht zu Recht auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 23. Januar 2008 abgestellt hat, wonach aus interdisziplinärer Sicht die kardiologische Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie mit einer aktuell echokardiographisch mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Auswurffraktion im Vordergrund stehe. Es könne eine objektivierbare, eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion festgestellt werden, weshalb aus kardiologischer Sicht in der angestammten Funktion als Baufacharbeiter, wie für sämtliche mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das in rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte Leiden in Form eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie eines chronischen unspezifischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndroms (bei muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung) führe ebenfalls zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit, leichte und mittelschwere leidensadaptierte Tätigkeiten seien hingegen vollständig
zumutbar. Die psychiatrische Evaluation habe schliesslich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ergeben. Die leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen dieser Schmerzstörung zu sehen, eine eigenständige Diagnose in Form einer Depression könne nicht gestellt werden; die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, wobei eine Medikamentenspiegelbestimmung ergeben habe, dass der Versicherte die verordneten Antidepressiva nicht in adäquater Dosierung einnehme. Zusammenfassend seien demnach körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzend ausgeübte Tätigkeiten vollständig zumutbar.
3.2
3.2.1 Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) der im Gutachten des Instituts Y.________ vom 23. Januar 2008 in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden und aufgrund eines multidisziplinären, spezialärztlichen Konsensus attestierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist - mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig.
3.2.2 Dabei ist der erneut vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es sei in psychischer Hinsicht, wie vom behandelnden Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dargelegt, entgegen dem Gutachten des Instituts Y.________ von einer Depression mit Krankheitswert auszugehen, nicht stichhaltig. Der vorinstanzliche Ausschluss eines komorbiden Leidens ist auch im Lichte der psychiatrischen Berichte des Dr. med. B.________ (vom 12. Juli 2007 und 22. Juli 2008) bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon offensichtlich unrichtig (E. 1), wenn die gegenteilige Ansicht ebenfalls vertretbar oder bei freier Prüfung gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Das ist hier nicht der Fall: Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,
sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile 8C 694/2008 E. 5.1 und I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Dies ist hinsichtlich der Darlegungen des Dr. med. B.________ in seinem Bericht vom 22. Juli 2008 zu verneinen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ wurde dargelegt, weshalb die depressive Verstimmung nicht als derart schwer angesehen wurde, dass sich die eigenständige Diagnose einer Depression rechtfertigen würde.
Selbst wenn die im Gutachten des Instituts Y.________ diagnostizierte, depressive Verstimmung als selbstständiges, von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre (vgl. aber Urteile 9C 217/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2 und 9C 1312/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3), wäre vorliegend weder die rechtsprechungsgemäss notwendige Erheblichkeit der Schwere, Ausprägung und Dauer der Komorbidität (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) dargetan, noch ergäbe sich die invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung aus den weiteren diesbezüglich relevanten Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung verneinte. Unter diesen Umständen bleibt in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer mit psychischen Leiden begründeten (teilweisen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.2.3 Ebenso wenig vermögen die Vorbringen gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und kardiologischer Sicht eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), unaufgelöste oder unauflösbare tatsächliche Widersprüche bestehen nicht. Auch beruhen diese weder auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (vgl. E. 1), noch ist in der vorinstanzlichen Ablehnung von Beweisweiterungen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht basieren die Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Rheumatologen Dr. med. D.________ und des Kardiologen Dr. med. E.________, auch mit Blick auf die übrige medizinische Aktenlage, auf einer nachvollziehbaren Begründung, was ebenfalls auf die interdisziplinären ärztlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit zutrifft. Dass sich die rheumatologischen und kardiologischen Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit mit der interdisziplinär festgelegten Arbeitsfähigkeit - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - vereinbaren lassen, hat die Vorinstanz
bereits dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.
4.1 Die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden gesundheitsbedingten Beeinträchtigung hat das kantonale Gericht mittels Einkommensvergleich bestimmt. Es hat das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) gestützt auf den früher erzielten Lohn auf Fr. 63'050.- und das trotz des noch bestehenden Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) unter Verwendung von Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 55'080.- festgesetzt. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 23'340.-, entsprechend einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 %.

4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Höhe des leidensbedingten Abzuges willkürlich auf 10 % festgesetzt, zumal die IV-Stelle von einem 20 %-igen Abzug ausgegangen sei, dringt nicht durch.
4.2.1 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481).
4.2.2 Zwar stellen die von der Vorinstanz aufgeführten Kriterien der gegenüber Gesunden angeblich höheren krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenz des Versicherten und der (unterstellten) geringeren Einsetzbarkeit hinsichtlich Überstundenarbeit keine anerkannten, eigenständigen Abzugskriterien dar (vgl. Urteil 8C 144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3). Der Beschwerdeführer ist aber nur noch in leidensangepassten Tätigkeiten arbeitsfähig, weshalb die vorinstanzlich festgesetzte Höhe des Abzugs von 10 % im Ergebnis keine missbräuchliche oder geradezu willkürliche Ermessensausübung darstellt. Dass, wie geltend gemacht wird, zusätzlich zum ärztlicherseits umschriebenen Zumutbarkeits- und Belastungsprofil noch ein erhöhter Pausenbedarf in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehen würde, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen nicht; ebenso sind die Einschränkungen in rheumatologischer und kardiologischer Hinsicht bereits im umschriebenen Zumutbarkeitsprofil enthalten. Weitere abzugsrelevante Kriterien macht der Versicherte zu Recht nicht geltend. Überdies liegt die Invalidität nach dem Gesagten selbst bei Einräumung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) unter dem anspruchsbegründenden
Prozentsatz von 40 %. Das führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

5.
Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla