«AZA 7»
U 66/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 19. September 2000
in Sachen
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1939 geborene L.________ war seit November 1992 bei der Firma M.________ AG als Pneumonteur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesen. Am 8. März 1993 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Schulterverletzung (AC-Luxation Tossy 3) links zu, welche mit Implantation einer Balserplatte operativ versorgt wurde. Am 24. Juni 1993 erfolgte die Metallentfernung bei weiter bestehenden Beschwerden und einer Impingement-Symptomatik. Nach einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ der SUVA vom 19. Januar bis 23. Februar 1994 wurde am 23. August 1994 im Kreisspital R.________ eine weitere Operation (Défilée-Erweiterung und Akromionplastik nach Neer, Aufrichte-Osteotomie des Akromions sowie subtotale Bursektomie und Mobilisation des Recessus axillaris) durchgeführt. Noch während der Rekonvaleszenz kam es am 2. Februar 1995 zu einem weiteren Unfall, bei dem sich der Versicherte eine grosse Rotatorenmanschetten-Defektläsion rechts zuzog. Am 15. März 1995 wurde im Kreisspital R.________ eine Défilée-Erweiterung, Akromion-Aufrichteosteotomie, subtotale Bursektomie und Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten-Defektläsion mit
einem anterolateralen Deltoides-Lappen rechts vorgenommen. Vom 30. August bis 4. Oktober 1995 hielt sich L.________ erneut zur stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik X.________ auf, welche eine schmerzhafte, stark eingeschränkte Schulterbeweglichkeit beidseits feststellte und ihn für Tätigkeiten über Kopf und mit Lasten von mehr als 5 kg als arbeitsunfähig erklärte (Bericht vom 16. Oktober 1995). SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ erachtete den Versicherten anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 1995 im bisherigen Beruf als Pneumonteur als arbeitsunfähig, dagegen für leichte Arbeiten ohne Bewegen der Schultern über die Horizontale und Heben von Lasten über 3 kg als voll arbeitsfähig. Nach Vornahme weiterer Abklärungen erliess die SUVA am 8. August 1996 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Restfolgen der Unfälle vom 8. März 1993 und 2. Februar 1995 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Juli 1996 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 1997 hielt sie an dieser Verfügung fest.
Im November 1994 hatte sich L.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich beauftragte die Medizinische Begutachtungsstelle (Medizinisches Zentrum Y.________) mit einer gutachtlichen Beurteilung und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 1994 eine ganze einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 75 % zu. Am 26. November 1998 bestätigte sie revisionsweise die bisherige Rente.
B.- Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. Januar 1997 beschwerte sich L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %. Nach Beizug der IV-Akten wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ den erstinstanzlichen Beschwerdeantrag erneuern.
Die SUVA verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
b) Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall keine Bindung des Unfallversicherers an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung besteht. Den IV-Akten lässt sich keine nähere Begründung für den angenommenen Invaliditätsgrad von 75 % entnehmen, insbesondere fehlt es an einem konkreten Einkommensvergleich. Eine Bindung des Unfallversicherers an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung besteht aber nur so weit, als der Entscheid der Invalidenversicherung auf einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich beruht und der angenommene Invaliditätsgrad als vertretbar erscheint (BGE 119 V 474 Erw. 4).
2.- Streitig ist zunächst, inwieweit der Beschwerdeführer zufolge der Unfälle vom 8. März 1993 und 2. Februar 1995 in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
a) Fest steht, dass der Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr auszuüben vermag. Fraglich ist dagegen, inwieweit ihm eine körperlich leichtere Tätigkeit noch zumutbar ist.
Im Bericht der Rehabilitationsklinik X.________ vom 16. Oktober 1995 wird ausgeführt, zufolge der schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit beidseits seien dem Versicherten Arbeiten über Kopf und das Tragen von Lasten über 5 kg nicht möglich. Der bisherige Verlauf und der ausgebliebene Therapieerfolg lasse die Prognose als wenig hoffnungsvoll erscheinen. Eine berufliche Wiedereingliederung im angestammten Beruf sei auch längerfristig als wenig wahrscheinlich zu erachten. Anderseits sei eine berufliche Neuorientierung angesichts des Alters, der bescheidenen Deutschkenntnisse und des geringen Umschulungspotentials wenig sinnvoll. Damit wird festgestellt, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit unter den erwähnten Einschränkungen aus medizinischer Sicht zumutbar wäre und die Nichtverwertbarkeit der restlichen Arbeitsfähigkeit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, welche bei der Invaliditätsbemessung nicht (oder aber bei beiden Vergleichseinkommen) zu berücksichtigen sind (BGE 107 V 21; RKUV 1993 U 168 S. 97; ZAK 1989 S. 456).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ stellte anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 1995 fest, der Versicherte vermöge jede leichte Arbeit (mit Heben von Lasten bis zu 3 kg) bis auf Brusthöhe problemlos auszuführen. Zumutbar seien leichte Montagearbeiten, Speditions- oder Verpackungsarbeiten von kleinen Teilen, die Überwachung von automatischen oder halbautomatischen Produktionseinheiten, Qualitätskontrollen, Botengänge, Arbeiten in einem Auskunftsdienst oder als Portier sowie alle leichten manuellen Arbeiten, die keinen grossen Krafteinsatz beider Hände und keine Bewegungen der Schultern über die Horizontale erfordern.
Es besteht kein Anlass, diese ärztlichen Angaben in Zweifel zu ziehen, nachdem auch das Kreisspital R.________ am 5. Februar 1995 zum Schluss gelangt ist, dem Versicherten dürften nach Beendigung der Behandlung sämtliche körperlich nicht anstrengenden Tätigkeiten (ohne Tragen schwerer Lasten und Bewegungen oberhalb der Horizontalen) voll zumutbar sein. Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, welcher eine berufliche Umstellung als kaum möglich bezeichnet und wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, räumt in einem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 2. Dezember 1995 ebenfalls ein, dass der Versicherte eine sitzende Tätigkeit ohne Belastung der Schultern auszuüben vermöchte. Nach Auffassung dieses Arztes steht der Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vorab der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft behindert ist, weil er sich (zufolge der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit) nicht selbst reinigen kann. Im Hinblick auf den Vorrang der Eingliederung vor der Rente und der Schadenminderungspflicht des Versicherten lässt sich damit jedoch keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründen, weil diesem Umstand
erforderlichenfalls durch geeignete Massnahmen am Arbeitsplatz (automatische Zusatzeinrichtung zu einer bestehenden Sanitäranlage) Rechnung getragen werden kann. Schliesslich führt auch das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 10. Oktober 1998 zu keinem andern Ergebnis. Abgesehen davon, dass das Gutachten erst längere Zeit nach dem für die Beurteilung des unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. Januar 1997 erstattet wurde, vermag es die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Beurteilung nicht zu entkräften. In der abschliessenden Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Expertenfragen wird zwar ausgeführt, die SUVA habe die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt; tatsächlich dürfte diese nach dem ersten Unfall und der ersten Operation im Sommer 1994 50 % für leichtere Arbeiten ohne wesentliche Beanspruchung des linken Schultergelenks betragen haben, während für die Zeit nach dem zweiten Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Diese Feststellung geht indessen über die Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung erfolgten fachärztlichen Untersuchungen hinaus. Nach der
rheumatologischen Beurteilung leidet der Versicherte neben Schmerzen an beiden Schultergelenken mit eingeschränkter Beweglichkeit an mässigen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Spondylosis hyperostotica sowie an einer beginnenden Gonarthrose mit vorwiegend belastungsabhängigen Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, es sei glaubhaft, dass der Versicherte für körperliche Schwerarbeit, insbesondere verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten oder Einsatz der oberen Extremitäten, nicht mehr einsetzbar sei. Für die ausgeübte Tätigkeit als Pneumonteur bestehe eine nicht mehr zu verwertende Arbeitsfähigkeit. Eine Umschulung oder Umplatzierung komme in Anbetracht des Alters, der mangelnden Schul- und Sprachausbildung nicht mehr in Frage, so dass die Ausrichtung einer vollen Rente als gerechtfertigt erscheine. Damit wird aber zum Ausdruck gebracht, dass sich die bestätigte volle Arbeitsunfähigkeit auf die frühere Tätigkeit als Pneumonteur bezieht und die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen als nicht realisierbar erachtet wird. Das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ deckt sich in diesem Punkt weitgehend mit den
Feststellungen der Rehabilitationsklinik X.________. Im Übrigen vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen, dass sich das unfallfremde Rückenleiden auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht auswirken soll, litt der Beschwerdeführer doch schon seit 1977 an Rückenbeschwerden, die u.a. zu einer längeren stationären Behandlung Anlass gaben. Laut dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 24. Juni 1992 war dem Beschwerdeführer schon vor dem ersten Unfall vom 8. März 1993 ein Arbeiten ohne Lendenmieder nicht mehr möglich, weshalb er sich denn auch zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte. Wie es sich hinsichtlich des Rücken- und Knieleidens verhält, kann indessen offen bleiben, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls unter Berücksichtigung der allein unfallbedingten Beeinträchtigungen an den Schultern die Ausübung einer geeigneten leichteren Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist, wie die Vorinstanz aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten zu Recht entschieden hat. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Begehren um eine ergänzende Begutachtung beantragt, bedarf es nicht.
3.- Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des von SUVA und kantonalem Gericht auf 20 % festgesetzten Invaliditätsgrades.
a) Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) ist aufgrund der Angaben des früheren Arbeitgebers unbestrittenermassen auf Fr. 57'350.- (12 x Fr. 4779.15) für 1996 festzusetzen.
b) Was das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen betrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die von der SUVA aufgelegten drei DAP-Lohnangaben im konkreten Fall keine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen. Praxisgemäss sind daher die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 124 V 321 ff.). Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten in den Bereichen "Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten" von Fr. 4617.- und "Sichern, bewachen" von Fr. 4865.- ausgegangen (LSE 1996, Tabelle TA7, Ziff. 12 und 32). Sie hat den daraus resultierenden Durchschnitt von Fr. 56'892.- im Jahr entsprechend der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden in der Woche auf Fr. 59'594.- umgerechnet und hievon einen Abzug von 25 % vorgenommen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'696.- ergibt. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, es sei vom monatlichen Bruttolohn von Fr. 4294.- gemäss Tabelle TA1 der LSE 1996, d.h. vom standardisierten
Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor auszugehen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich aufgrund der LSE von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf Tabelle TA1 (bzw. nach LSE 1994 A 1.1.1) abzustellen ist. Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann es sich durchaus rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teils hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt. Tabelle TA7 enthält - im Gegensatz zu Tabelle TA 3.3.1 und 3.4.1 der LSE 1994 - allerdings nur Lohnangaben für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen. Die entsprechenden Zahlen können daher nur zur Anwendung gelangen, wenn dem Versicherten auch der öffentliche Sektor offen steht. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, wohnt der Beschwerdeführer doch seit 1969 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Die von der Vorinstanz herangezogenen Tabellenlöhne entsprechen zudem den aus medizinischer Sicht als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten.
Es besteht daher kein Anlass, von dem vom kantonalen Gericht ermittelten umgerechneten Tabellenlohn von Fr. 59'594.- abzugehen.
Nicht zu beanstanden ist auch der vom Tabellenlohn vorgenommene Abzug von 25 %. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen, in ZBJV 2000 S. 429 zusammengefassten Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, festgestellt hat, beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Erw. 5b/aa-cc). Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall den höchstzulässigen Abzug von 25 % vorgenommen hat, so ist dieser zwar hoch, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung jedoch nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 44'696.- (Fr. 59'594.- x 0.75).
c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'350.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'696.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22 %, was nach Auffassung der Vorinstanz zur Bestätigung der von der SUVA verfügten Rente von 20 % führt. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen an sich zu Recht ein, dass grundsätzlich keine Auf- oder Abrundung des Invaliditätsgrades auf die nächste runde Zahl zu erfolgen hat, wenn die massgebenden Einkommen ziffernmässig feststehen. Im vorliegenden Fall besteht indessen kein Grund zu einer entsprechenden Korrektur des Invaliditätsgrades, weil das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer einen unter den gegebenen Umständen sehr weitgehenden Abzug vom Invalideneinkommen zugestanden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur, und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: