SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
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1 | Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. |
2 | ...19 |
3 | Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 24 Verhältnis zum kantonalen Recht - Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 7 - 1 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
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1 | Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen seines Gesundheitszustandes benachteiligt oder bevorzugt werden. |
2 | Frauen und Männer sind vor dem Gesetz gleich. |
3 | Frauen und Männer erhalten für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn. |
4 | Die in der Verfassung, in den Gesetzen und im Rahmen der staatlichen Tätigkeit verwendeten Ausdrücke, die in der männlichen Form gehalten sind, beziehen sich auf beide Geschlechter. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |