Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 74/2016

Urteil vom 19. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung (Einstellung des Strafverfahrens),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete im Juni 2012 ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts gegen X.________. Sie verdächtigte ihn, Druckverschiebungen als sog. "Abarten", d.h. drucktechnisch nicht der Norm entsprechende Briefmarken, zum Verkauf angeboten zu haben. Anlässlich einer Hausdurchsuchung stellte sie zahlreiche Briefmarken sicher. Im Laufe der Untersuchung führte X.________ mehrere Beschwerdeverfahren, in welchen er unterlag. Am 15. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse, sprach X.________ aber keine Entschädigung oder Genugtuung zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit X.________ beantragt hatte, ihm seien Entschädigungen für Anwalts- und Verfahrenskosten, Erwerbseinbusse sowie verschwundene resp. im Wert verminderte Briefmarken zuzusprechen, hiess das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2015 teilweise gut. Es sprach ihm eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 2'450.-- zu, verrechnete diese aber im Umfang von Fr. 2'000.-- mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Kanton Zug sei zu verpflichten, ihm die im Untersuchungsverfahren erwachsenen Anwaltskosten von Fr. 16'720.-- und wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 178'434.-- nebst Zins zu vergüten. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht Ansprüche gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und b StPO geltend. Er rügt eine Verletzung der genannten Bestimmungen sowie der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Untersuchungsgrundsatzes.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm seien die Aufwendungen seines Verteidigers sowie die Verfahrenskosten für die im Nachgang zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durchgeführten Beschwerdeverfahren zu ersetzen, da sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur das Strafverfahren auslösenden Anzeige gestanden hätten. Die Vorinstanz reduziere die Anwaltsentschädigung willkürlich auf Fr. 2'450.--, zumal sie den erforderlichen Aufwand ermessensweise festsetze. Sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie es unterlasse, die zu entschädigenden Positionen aus der Zusammenstellung des Anwalts zu eruieren und den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Kürzung anzuhören. Sie handle willkürlich, weil sie Anlass zur Prüfung der Kostenzusammenstellung gehabt hätte. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Beschwerdeführer trotz Verfahrenseinstellung die im Zusammenhang mit den letztlich ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen angefallenen Verfahrenskosten nicht ersetze.

1.1.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei der infolge der Beschlagnahme seines Betriebskapitals und seiner sämtlichen Unterlagen erlittene Erwerbsausfall zu entschädigen. Er habe während zweieinhalb Jahren keine Geschäftstätigkeit ausüben können, zumal ihm weiterer Handel mit Briefmarken verboten worden sei und er über keine finanziellen Mittel zum Neuaufbau verfügt habe. Der beanspruchte Betrag sei aktenkundig. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, wenn sie ihre Weigerung zur Ersatzleistung damit begründe, dass ihm lediglich der Handel mit gefälschten Marken verboten worden sei. Damit unterstelle sie ihm derartigen Handel. Die Feststellung, es seien nicht sämtliche Marken beschlagnahmt worden, sei aktenwidrig und willkürlich. Es sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin diverse Quittungen verloren habe. Die Vorinstanz handle willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie ihm den Verlust dieser Unterlagen beim misslungenen Nachweis seines Erwerbsausfalls anlaste. Im Übrigen verkenne sie, dass sie seine Ansprüche und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Sie verletze sein rechtliches Gehör, indem sie die Entschädigung nach eigenem Ermessen festsetze, ohne ihn zu deren
Bezifferung aufzufordern. Gleiches gelte, wenn sie den gehörig eingereichten Umsatznachweis nicht beachte. Insoweit liege auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Mangels weiterer Unterlagen sei zumindest auf den von der Behörde selbst ermittelten Betrag von rund Fr. 100'000.-- abzustellen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer verlangt Ersatz von rund Fr. 107'000.-- für Briefmarken, welche die Beschwerdegegnerin während der Beschlagnahme verloren habe sowie mindestens Fr. 17'974.-- für solche, deren Wert vermindert worden sei. Auch dieser Anspruch richte sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, da das kantonale Staatshaftungsrecht lediglich subsidiär anwendbar sei. Die Vorinstanz handle willkürlich und gegen Treu und Glauben, wenn sie für den Nachweis der Existenz der Briefmarken just jene Kaufquittungen verlange, die die Beschwerdegegnerin verloren habe. Ihre Annahme, dass er im Entsiegelungsverfahren auf die fehlende Relevanz der verlorenen Briefmarken für das Strafverfahren hätte hinweisen müssen, sei offensichtlich unrichtig, da er von der Entsiegelung ausgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz verletze sein rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt willkürlich fest, weil sie den Beschwerdeführer nicht zur Rekonstruktion des ursprünglichen Markenbestandes und Spezifikation der verlorenen Marken aufgefordert habe. Hinsichtlich des Wertverlusts weiterer Briefmarken gehe sie von der offensichtlich irrigen Annahme aus, dass er diesen nicht nachgewiesen habe, namentlich durch Vorlage von Händlerkatalogen.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, im Rahmen der Einstellungsverfügung seien nur die im Untersuchungsverfahren angefallenen angemessenen Kosten zu entschädigen. Aufwendungen der Verteidigung für Rechtsmittelverfahren würden dagegen nach Massgabe des Obsiegens im jeweiligen Verfahren entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach dem kantonalen Anwaltstarif und dem sachbezogenen sowie angemessenen Zeitaufwand. Da der Beschwerdeführer in diesen Verfahren unterlegen sei, bestehe kein Raum, ihm den entsprechenden Aufwand gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu vergüten. Es sei zudem nicht ihre Aufgabe, die zu entschädigenden Positionen zu eruieren, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen sei. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz von Verfahrenskosten erweise sich die Beschwerde als geradezu trölerisch. Diese Kosten seien dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegt worden, weil er in den jeweiligen Verfahren unterlegen sei. Ein vom Verfahrensausgang unabhängiger Anspruch nach Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO komme nicht in Frage, weil die Zwangsmassnahmen nicht rechtswidrig gewesen seien.

1.2.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer begründe nicht, weswegen ihm als Folge seiner Beteiligung am Strafverfahren die Erzielung eines Gewinns aus dem Handel mit Briefmarken verunmöglicht worden sein solle. Entgegen seiner Behauptung sei ihm nicht verboten worden, mit Briefmarken zu handeln. Er sei lediglich vor dem Handel mit gefälschten Marken gewarnt worden. Aus einem derartigen, illegalen Handel könne ohnehin kein ersatzfähiger Schaden resultieren.

1.2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz bildet Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO keine Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche aus Handlungen staatlicher Organe. Diese würden sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz richten. Verlust oder Wertverminderung von Briefmarken stellten keine wirtschaftlichen Einbussen als Folge der Beteiligung am Strafverfahren im Sinne der genannten Bestimmung dar. Da die Beschlagnahme nicht rechtswidrig angeordnet worden sei, bestehe auch kein Anspruch aus Art. 431 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Ansprüche nicht belegt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass mehr Briefmarken beschlagnahmt als zurückgegeben worden seien. Er habe auch keine Kaufbelege eingereicht. Zahlreiche angeblich verloren gegangene Marken seien nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen und daher wahrscheinlich nie beschlagnahmt worden. Wenngleich die Briefmarken nicht einzeln verzeichnet worden seien, hätte der Beschwerdeführer zumindest angeben können, unter welcher Position des Sicherstellungsverzeichnisses die angeblich verlorenen Marken figurieren sollen. Auch die behaupteten Wertverluste während der Beschlagnahme seien nicht nachgewiesen, etwa durch Vorlage von Händlerkatalogen oder konkret bezahlte Preise. Der geltend gemachte Verlust sei rein hypothetisch, da der Beschwerdeführer nicht behaupte, die Briefmarken verkauft zu haben.

1.3.

1.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil 6B 251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und diese gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B 1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

1.3.2. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. Urteile 6B 566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.2; 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien sowohl in den nach der Strafprozessordnung durchzuführenden Verfahren (Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO sowie Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO i.V.m. Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO) als auch in den Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) nach ihrem Obsiegen und Unterliegen. Es ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (Urteil 6B 265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO).

1.3.3. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126 f.; Urteile 6B 264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.3; 6B 74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387 mit Hinweisen; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309 mit Hinweisen). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren unterlag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, regeln die rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2013 und 26. August 2014 sowie des Bundesgerichts vom 11. März 2014 (Verfahren 1B 285/2013) die Kosten- und Entschädigungsfolgen der diesbezüglichen Verfahren abschliessend. Dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unabhängig davon, welchen Abschluss das Strafverfahren schlussendlich findet. Dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ändert nichts daran, dass er in den Verfahrensphasen vor Ober- und vor Bundesgericht mit seinen Anträgen unterlag und folglich kostenpflichtig wurde sowie, dass ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zustand. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie festhält, dass die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den obergerichtlichen Urteilen resp. im bundesgerichtlichen Entscheid verbindlich sind und weder Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO noch eine andere Bestimmung der Strafprozessordnung die vom Beschwerdeführer anbegehrte Entschädigung im Sinne eines Ersatzes der ihm in diesen Verfahren entstandenen Kosten
erlauben (Urteile 6B 265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; 6B 928/2014 vom 10. März 2016 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen).
Entgegen seiner Auffassung ist die Festsetzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren auch nicht willkürlich. Sie hat dies plausibel damit begründet, dass die Kostennote des Verteidigers zahlreiche Positionen aufweise, welche offensichtlich die Beschwerdeverfahren und das Zwangsmassnahmeverfahren betreffen würden. Diese hat sie folgerichtig nicht berücksichtigt. Ausserdem gehe die Verteidigung von einem zu hohen Stundenansatz aus. Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, dass sie den zu entschädigenden Aufwand nicht ermittelt hätte. Dieser ergibt sich, wie sie nachvollziehbar darlegt, aus der Differenz zwischen den geltend gemachten und den mit den Beschwerdeverfahren zusammenhängenden Arbeitsstunden zum niedrigeren Ansatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die zu vergütenden Arbeitsstunden gestützt auf diese Berechnung geschätzt hat. Sie verfügt insoweit über ein weites Ermessen, welches sie nicht überschreitet. Sie verletzt auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben hat, zur beabsich tigten Kürzung Stellung zu nehmen. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgte von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. oben E. 1.3.2).

1.4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm der legale Handel mit Briefmarken durch die Beschlagnahme rechtlich oder faktisch verunmöglicht worden sein soll (vorne E. 1.2.2), nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen und den angeblichen Erwerbsausfall zu beziffern (vorne E. 1.1.2). Dies ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass kein durch das Strafverfahren verursachter Erwerbsausfall bestehe, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, was auf ein Verbot jeglichen legalen Handels mit Briefmarken durch die Beschwerdegegnerin hinweisen würde. Ein solches wäre auch weder nachvollziehbar noch rechtlich durchsetzbar. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptet, er habe über keinerlei finanzielle Mittel zur Fortsetzung seiner Handelstätigkeit mehr verfügt, belegt er dies ebenfalls nicht. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten macht er jedenfalls nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Damit ist ein Schaden aus Erwerbsausfall nicht erwiesen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Höhe braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weder den Untersuchungsgrundsatz noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Dies bedeutet aber lediglich, dass darüber zu befinden ist, ohne dass es eines Antrages der beschuldigten Person bedarf (vgl. Urteile 6B 566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.1 f.; 6B 178/2015 vom 26. August 2015 E. 1.3.1; 6B 666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; YVONA
GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Was der Beschwerdeführer zur Tragweite der Bestimmung vorbringt, ist abwegig. Eine Verletzung von Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO würde in dieser Hinsicht nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanz seine Ansprüche nicht behandelt hätte, was aber nicht zutrifft. Die Vorinstanz verletzt auch die Unschuldsvermutung nicht, wenn sie erwägt, dass aus dem Handel mit gefälschten Marken von vornherein kein ersatzfähiger Schaden resultieren könne. Mit dieser zutreffenden Feststellung unterstellt sie dem Beschwerdeführer keineswegs die Ausübung einer illegalen Tätigkeit.

1.4.3. Mit Bezug auf den behaupteten Verlust von Briefmarken durch die Beschwerdegegnerin weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass der Entschädigungsanspruch nach Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO demjenigen nach Staatshaftungsrecht grundsätzlich vorgeht, dieses also nur subsidiär zur Anwendung gelangt (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 34 zu Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Entgegen seiner Auffassung verfällt die Vorinstanz jedoch nicht in Willkür wenn sie erwägt, er habe den Verlust beschlagnahmter Briefmarken nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass mehr Briefmarken beschlagnahmt als zurückgegeben worden wären, schlechterdings unhaltbar sein soll (vgl. zum Willkürbegriff vorne E.1.3.3). Seine gegenteilige Behauptung genügt als Beweis hierfür nicht. Es ist unbestritten, dass er über keine Kaufquittungen für die besagten Briefmarken verfügt, was, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht zuletzt angesichts ihres geltend gemachten Werts zu erwarten wäre. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Quittungen seien in einem Briefumschlag gewesen, den die Beschwerdegegnerin ebenfalls verloren habe, so
fällt auf, dass er dieselbe Begründung als Erklärung für den misslungenen Nachweis des behaupteten Umsatzes in den Geschäftsjahren vor der Beschlagnahme genannt hat (vorne E. 1.1.2). Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz dieser Behauptung keinen Glauben schenkt, zumal es äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur einige wertvolle Briefmarken, sondern just auch die zum Nachweis ihrer Existenz notwendigen Kaufbelege verloren haben soll. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Verlust des besagten Briefumschlags zudem keineswegs erwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm vielmehr mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Briefumschlag ebenfalls herausgegeben, ein Vermerk in der Empfangsbescheinigung aber vergessen worden sei. Auch der Einwand der Vorinstanz, wonach es ihm hätte möglich sein sollen, wenigstens die genaue Position der angeblich verlorenen Briefmarken, die nicht Druckverschiebungen betreffen, im Sicherstellungsverzeichnis anzugeben, ist nicht von der Hand zu weisen. In der Tat wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den Aufbewahrungsort der teuren Marken in seiner Wohnung und damit ihre Position im Sicherstellungsverzeichnis hätte kennen müssen. Wenn die Vorinstanz
aus den fehlenden Angaben schliesst, diese Briefmarken seien vermutlich nicht beschlagnahmt worden, zumal sie für die Strafuntersuchung nicht relevant gewesen seien, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat auf die fehlende Relevanz dieser Marken für das Strafverfahren nicht hingewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wäre ihm dies auch ausserhalb der Entsiegelung zumutbar gewesen. Im Übrigen fällt auf, dass er trotz des ansonsten betriebenen erheblichen Aufwands auch keine anderweitigen schriftlichen Aufzeichnungen beibringen konnte, welche den Kauf der angeblich verlorenen Briefmarken belegt hätten, wie beispielsweise Kaufverträge mit Aufstellungen, Beschreibungen und Preis der einzelnen Briefmarken, Bestätigungen der Verkäufer oder dergleichen. Dies wäre indes angesichts des geltend gemachten Werts der Briefmarken und des in grösserem Rahmen betriebenen Handels zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den Verlust wertvoller Briefmarken während der Beschlagnahme nicht belegt. Entgegen seiner Auffassung verletzt sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem sie ihn nicht zur weiteren
Spezifikation der angeblich verlorenen Briefmarken aufgefordert hat. Wie sie zutreffend erwägt, hat der Beschwerdeführer von sich aus eine umfassende Eingabe zu seinen behaupteten Ansprüchen gemacht und detailliert aufgezeigt, welche Briefmarken abhanden gekommen sein sollen. Ihr kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie von weiteren Nachfragen zur Identifizierung dieser Briefmarken abgesehen hat. Der Beschwerdeführer scheint im Übrigen zu verkennen, dass die Benennung und Bezifferung des Schadens ihm obliegt.

1.4.4. Was den beantragten Ersatz für während der Dauer der Beschlagnahme eingetretene Wertverminderungen zahlreicher Briefmarken betrifft, so führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angeblichen Werte dieser Briefmarken von vor und nach der Beschlagnahme einander gegenüberstellt. Er unterlässt es aber, diese Werte zu belegen. Insbesondere die angeblich höheren Werte im Jahr 2012 sind in keiner Weise nachvollziehbar, da sich in den Akten - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - kein Händlerkatalog mit entsprechenden Angaben befindet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe den behaupteten Wertverlust nicht nachgewiesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch keinerlei Verkäufe von Briefmarken behauptet oder belegt hat. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erwägt, ein Verlust sei bis dato rein theoretischer Natur.

Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Verkaufsbelege von sieben Briefmarken ins Recht legt, ist er damit vor Bundesgericht nicht zu hören. Dabei handelt es sich um echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid zugetragen haben und die vor Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Im Übrigen gilt auch mit Bezug auf diese Briefmarken, dass der Beschwerdeführer zwar den Verkaufserlös, nicht aber den angeblich höheren, früheren Wert belegt hat. Entgegen seiner Auffassung kann, gerade angesichts der offenbar grossen Preisschwankungen der Marken, aus dem Verkauf eines einzelnen Stücks zu einem bestimmten Preis an einem bestimmten Datum nicht auf den Verkaufspreis derselben Marke zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden. Der geltend gemachte Verlust in Höhe mehrerer zehntausend Franken ist nicht belegt resp. nicht eingetreten. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.

1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Rechtmässigkeit, Notwendigkeit und Dauer des durchgeführten Verfahrens resp. bestimmter Verfahrenshandlungen erhebt, ist er nicht zu hören. Diese Fragen bildeten allenfalls Gegenstand der Beschwerdeverfahren, aber nicht des vorinstanzlichen Verfahrens.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer