Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 222/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn,
Beschwerdeführer,

gegen

1. D.F.________,
2. E.F.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Munz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grenzbaurecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Liegenschaft Nr. xxx (Grundbuchamt Bezirk U.________) ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut. Dessen Erdgeschoss reicht bis an die gemeinsame Grenze mit der Liegenschaft Nr. yyy, während die Obergeschosse rund drei Meter von der Grenze zurückversetzt sind.

A.b. Der Stadtrat U.________ erteilte G.I.________, Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, am 3. Dezember 2012 die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Danach kommt der Neubau mit vier Vollgeschossen unmittelbar an die gemeinsame Grenze mit der Liegenschaft Nr. yyy zu stehen. Deren Eigentümer hatten gegen die Baubewilligung erfolglos ein privatrechtliches Grenzbauverbot für die Obergeschosse bzw. ein Höherbauverbot an der Grenze eingewendet. Die Einwendung wurde mit der Baubewilligung abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen.

A.c. Auf den Liegenschaften Nrn. xxx und yyy ist im Grundbuch je als Last und Recht eine Dienstbarkeit "Grenzbaurecht" eingetragen, die mit öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Oktober 1920 begründet wurde. Die Grundeigentümer H.I.________ (Nr. xxx) und K.________ (Nr. yyy) regelten darin detailliert, wie auf ihren Grundstücken je bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Insbesondere gestatteten sie sich gegenseitig, eingeschossig an die bestehende Grenzmauer anzubauen.

B.

A.C._________ und B.C._________, Miteigentümer der Liegenschaft Nr. yyy, erwirkten gegen G.I.________, Eigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, ein vorsorgliches Bauverbot und klagten am 4. März 2013 mit dem Begehren, G.I.________ sei die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens auf ihrer Liegenschaft Nr. xxx zu verbieten. Das Bezirksgericht U.________ hiess die Klage gut und erliess das beantragte Verbot (Entscheid vom 21. Januar 2014). G.I.________ legte dagegen am 5. Mai 2014 Berufung ein und verkaufte ihre Liegenschaft Nr. xxx am 6./8. Mai 2014 an D.F._________ und E.F._________, die in den Prozess eintraten. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung gut und wies die Klage ab (Entscheid vom 21. Januar 2015).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 13. März 2015 an das Bundesgericht erneuern A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer) ihr Verbotsbegehren gegen D.F._________ und E.F._________ (Beschwerdegegner).

C.b. Die Beschwerdeführer ersuchen, den Beschwerdegegnern vorsorglich zu verbieten, die auf der Liegenschaft Nr. xxx eingetragene Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" vor Ablauf von dreissig Tagen nach einem abweisenden Urteil des Bundesgerichts löschen zu lassen. Den Beschwerdegegnern wurde superprovisorisch verboten, die auf ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragene Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" löschen zu lassen (Präsidialverfügung vom 16. März 2015).

C.c. Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass die streitige Dienstbarkeit bereits am 17. Februar 2015 gelöscht worden sei und dass sie sich gegen die Löschung mit Klage gemäss Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB wehren und erneut ein vorsorgliches Bauverbot beantragen würden. Sie halten dafür, dass sich ein Urteil des Bundesgerichts über die Beschwerde gleichwohl als zweckmässig aufdränge. Im weiteren Schreiben vom 26. März 2015 ergänzen sie, mit dem Verzicht der Beschwerdegegner auf ihr Recht seien die mit dem Dienstbarkeitsvertrag errichteten dinglichen Lasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht untergegangen. So gesehen hätten die Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes und aktuelles Interesse am Urteil des Bundesgerichts über die zwischen den Parteien streitige Frage. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen verzichtet hat, beantragen die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015, die am 16. März 2015 superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme aufzuheben. Sie bestreiten das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer am Erlass einer vorsorglichen Massnahme und belegen, dass sie am 17. Februar 2015 um Löschung der auf
ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragenen Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" ersucht haben und dass die fragliche Dienstbarkeit gelöscht ist.

C.d. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die am 16. März 2015 superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahme aufgehoben und ist auf das Massnahmebegehren der Beschwerdeführer nicht eingetreten (Verfügung vom 27. März 2015).

C.e. In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

Die Streitigkeit über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich gemäss den obergerichtlichen Annahmen (E. 4.2.2.1 S. 16) auf Fr. 450'000.-- beläuft und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 136 III 60 E. 1 S. 62 f.). Geurteilt hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) durch Entscheid, der das Verfahren abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die im weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig.

2.

Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Nach dessen Zustellung am 12. Februar 2015 wurde die streitige Dienstbarkeit "Grenzbaurecht", deren Auslegung ein "Grenzbauverbot" ergeben soll, am 17. Februar 2015 und damit während laufender Beschwerdefrist im Grundbuch gelöscht.

2.1. Die Beschwerdeführer stellen in ihren beiden Schreiben vom 25. und 26. März 2015 selber die Frage nach ihrem Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Sollte es daran bereits bei Einreichung der Beschwerde gefehlt haben, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 139 II 404 E. 2.2 S. 414). Es obliegt dabei den Beschwerdeführern, ihr Beschwerderecht darzulegen, soweit es sich nicht ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder den kantonalen Akten ergibt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 140 II 539 E. 1.1 S. 540). Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ist zulässig, da sie das Prozessrechtsverhältnis betreffen und damit nicht unter das Verbot neuer Vorbringen (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) fallen (BGE 138 III 532 E. 1.2 S. 535).

2.2. Aufgrund der neuen Vorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdegegner am 17. Februar 2015 um Löschung der zugunsten ihrer Liegenschaft Nr. xxx eingetragenen Dienstbarkeit " (R) Grenzbaurecht z.L. U.________/yyy" ersucht haben und dass die fragliche Dienstbarkeit gelöscht und gemäss dem aktuellen Grundbuchauszug vom 25. März 2015 nicht mehr eingetragen ist (act. 13, Beilagen Nrn. 1-3 zur Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 26. März 2015). Den Beschwerdeführern ist diese Tatsache bekannt, hat doch das Grundbuchamt ihnen die Mitteilung gemäss Art. 969
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 969 - 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
1    Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.701
2    Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
ZGB gemacht, wonach auf ihrer Liegenschaft Nr. yyy die dem gelöschten Recht entsprechende Last " (L) Grenzbaurecht z.G. U.________/xxx" ebenfalls am 17. Februar 2015 gelöscht wurde (act. 11, Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 25. März 2015, und act. 16, Beilage Nr. 1 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 26. März 2015). Der Sachverhalt ist unbestritten. Die streitige Dienstbarkeit war somit vor Einreichung der Beschwerde am 13. März 2015 gelöscht, so dass darauf mangels Beschwerderechts (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) nicht einzutreten ist.

2.3. Im Schreiben vom 25. März 2015 halten die Beschwerdeführer dafür, auf die Beschwerde sei einzutreten, weil ein Urteil des Bundesgerichts mit Rücksicht auf ihre Klage gegen die Löschung der streitigen Dienstbarkeit gleichwohl zweckmässig wäre (act. 10).

Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse: BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.).

Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, können sie die genau gleichen Fragen, die sich in dem heute vor Bundesgericht hängigen Verfahren stellen, auf Klage gemäss Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB hin gerichtlich prüfen lassen. Diesem Urteil und allfälligen Entscheiden über Rechtsmittel vorzugreifen, besteht kein Anlass. Im betreffenden Klageverfahren können die Beschwerdeführer nach gegebenenfalls erfolgreicher Wiedereintragung der streitigen Dienstbarkeit "Grenzbaurecht" unter Umständen gleich die Abänderung des Eintrages verlangen, besteht doch ihrer Ansicht nach nicht bloss ein Grenzbaurecht, sondern aufgrund des Erwerbsgrundes auch ein Grenzbauverbot oder sonst eine Baubeschränkung in der Grenzzone (vgl. BGE 123 III 461 E. 2c S. 465; Urteil 5C.307/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3.3, in: ZBGR 88/2007 S. 131).

2.4. Im Schreiben vom 26. März 2015 ergänzen die Beschwerdeführer, auf die Beschwerde sei einzutreten, weil ein gegenseitiges Grenzbaurecht vereinbart worden sei und auf der Liegenschaft der Beschwerdegegner Nr. xxx die Last " (L) Grenzbaurecht z.G. U.________/yyy" eingetragen sei. Mit dem Verzicht der Beschwerdegegner auf ihr Recht seien die mit dem Dienstbarkeitsvertrag errichteten dinglichen Lasten auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht untergegangen. So gesehen hätten die Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes und aktuelles Interesse am Urteil des Bundesgerichts über die zwischen den Parteien streitige Frage (act. 15).

Gegenstand des Rechtsstreits im kantonalen Verfahren war gemäss den Feststellungen des Obergerichts die Frage, ob das Grenzbaurecht zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Erstellung der vom Stadtrat U.________ bewilligten Baute entgegensteht (E. 1.1.3 S. 5). Das Obergericht hat folglich Inhalt und Umfang dieses Grenzbaurechts zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner (Nr. xxx) und zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführer (Nr. yyy) geprüft (E. 3.2 S. 12). Die Auslegung (E. 3.4.2.2 Abs. 2 S. 14) hat ergeben, dass die umstrittene Grenzbaurechtsdienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. xxx dem Bauprojekt der Beschwerdegegner nicht entgegensteht (E. 3.5 S. 15 des angefochtenen Entscheids).

Nicht geprüft hat das Obergericht, ob das Grenzbaurecht zugunsten des Grundstücks Nr. yyy dem Bauvorhaben der Beschwerdegegner entgegensteht. Ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen gegen die Feststellungen des Obergerichts zum Streitgegenstand zu erheben (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), machen die Beschwerdeführer geltend, streitig sei, ob das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdegegner mit den gegenseitigen Grenzbaurechten vereinbar sei (S. 7 Rz. 12 der Beschwerdeschrift). Zur Begründung ihres unveränderten Verbotsbegehrens erweitern sie den Streitgegenstand um das Grenzbaurecht zugunsten des Grundstücks Nr. yyy und zulasten des Grundstücks Nr. xxx der Beschwerdegegner. Diese Erweiterung des Streitgegenstandes vor Bundesgericht ist unzulässig (vgl. BGE 136 II 165 E. 5 S. 174 und 457 E. 4.2 S. 462 f.) und vermag ein noch bestehendes aktuelles Interesses nicht zu begründen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und gegenüber den im Gesuchsverfahren obsiegenden Beschwerdegegnern entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten