SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
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1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
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1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
2 | ...18 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
2 | ...18 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
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e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
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e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
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1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1a Versicherungspflicht in Sonderfällen - 1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. |
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1 | Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert. |
2 | Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. |
3 | Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert. |
4 | Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
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1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
2 | ...18 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 320 - 1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
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1 | Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. |
2 | Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. |
3 | Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 13 Teilzeitbeschäftigte - 1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.28 |
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1 | Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.28 |
2 | Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 53 Unfallmeldung - 1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:97 |
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1 | Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:97 |
a | Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; |
b | den behandelnden Arzt oder das Spital; |
c | betroffene Haftpflichtige und Versicherungen. |
2 | Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmeldung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein übergeben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben. |
3 | Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten stellen die Versicherer unentgeltlich Formulare zur Verfügung. Diese sind vom Arbeitgeber, von der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, von der IV-Stelle oder vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen. Die Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:99 |
a | zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrankheit; |
b | für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit; |
c | für die Festsetzung der Leistungen; |
d | für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken. |
4 | Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten durch Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung, die IV-Stelle, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.100 |
5 | Die Unfallmeldung an die Suva entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983101.102 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. |
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1 | Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. |
2 | Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung oder der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung - Der Arbeitgeber, die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung oder die zuständige Durchführungsstelle der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG104 muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 1 Nicht obligatorisch versichert sind: |
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1 | Nicht obligatorisch versichert sind: |
a | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; |
bd | ...9 |
e | Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; |
f | Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; |
g | ... |
h | Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit; |
i | Angehörige der Milizfeuerwehren; |
j | Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Sportverein oder einer ähnlichen Organisation im Bereich des Sports tätig sind, soweit der Verein oder die Organisation all diesen Personen ausschliesslich ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausrichtet. |
2 | ...18 |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 9 - 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
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1 | Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
2 | Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. |
3 | Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. |
4 | Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 1 - 1 Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. |
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1 | Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. |
2 | Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden. |
3 | Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen. |
4 | Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 9 - 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
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1 | Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
2 | Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. |
3 | Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. |
4 | Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 9 - 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
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1 | Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
2 | Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. |
3 | Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. |
4 | Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 68 Art und Registereintragung - 1 Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: |
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1 | Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch: |
a | private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004158 (VAG) unterstehen; |
b | öffentliche Unfallversicherungskassen; |
c | Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014160.161 |
2 | Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit162 geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.163 |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 9 - 1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
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1 | Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. |
2 | Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist. |
3 | Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen. |
4 | Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen. |