Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 250/2021

Urteil vom 19. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zur Einsprache gegen Strafbefehl nicht legitimiert; Genugtuung, Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Januar 2021 (UH190324-O/U).

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2016 kam es zwischen A.________ und einer weiteren Person (nachfolgend "Beschuldigte") zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Beschuldigte A.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll, wodurch diese ein Hämatom und eine Schwellung erlitten habe.
Gegen die Beschuldigte erging laut Akten ein (erster) Strafbefehl wegen Tätlichkeiten, der A.________ erst 2019 eröffnet werden konnte. Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Beschuldigte mit (neuem) Strafbefehl vom 23. August 2019 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren aus und auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten. Gleichzeitig verwies sie die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. Entschädigungen wurden nicht ausgesprochen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 auf die (erneute) Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 23. August 2019 nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2021 ab.

D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, ihr seien Schadensersatz und eine Genugtuung zuzusprechen. Zudem sei eine Entschädigung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots festzusetzen. Die im Verfahren vor Vorinstanz geleistete Prozessentschädigung von Fr. 1'800.- sei ihr vollständig zu erstatten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, entgegen der Ansicht der Vorinstanz (und des Bezirksgerichts) sei sie sehr wohl zur Beschwerde gegen den Strafbefehl legitimiert, da ihr in Verletzung von Art. 433 StPO keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Zudem könne sie als Privatklägerin auch eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts verlangen. Die Vorinstanz habe ihr mithin zu unrecht die Beschwerdelegitimation aberkannt.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens sei ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sei. Soweit diese beantrage, ihre Einsprache gegen den Strafbefehl sei gutzuheissen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens zurückzuweisen und es seien ihr Schadensersatz und Genugtuung sowie weitere Entschädigungen [für die Umtriebe, die ihr entstanden seien durch ihr vergebliches Erscheinen an der Vergleichsverhandlung vom 21. August 2019 wegen Säumnis der Verfahrensbeteiligten sowie durch die Nichtzustellung des Strafbefehls des Stadtrichteramtes], könne auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe das Bezirksgericht deren Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl mangels eines rechtlich geschützten Interesses zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerin könne weder die Verweisung der Zivilforderungen (Schadensersatz, Genugtuung, Parteientschädigung) auf den Zivilweg anfechten, da sie diese ohne Nachteile im Zivilverfahren geltend machen könne, noch sei sie legitimiert, Art und Höhe der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion anzufechten. Auch ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, eine andere, insbesondere strengere rechtliche Qualifikation geltend zu machen, bestehe vorliegend nicht. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB sei mit derselben Strafandrohung bedroht wie der Grundtatbestand, der der Verurteilung der Beschuldigten zugrunde liege. Demnach könne sich die rechtliche Qualifikation nicht auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin erlittenen Beeinträchtigung und deren Zivilforderungen auswirken.

2.

2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Privatklägerschaft kann - unbekümmert um ihre Legitimation in der Sache selbst - die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B 188/2015 vom 30. Juni 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 231; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Legitimation zur Einsprache abgesprochen. Damit rügt sie eine Verletzung ihrer Parteirechte und ist zur Beschwerde berechtigt. Soweit sie sich gegen die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten wendet, ist sie ebenfalls beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Urteile 6B 233/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5; 6B 188/2015 vom 30. Juni 2015 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 141 IV 231; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO setzt - wie auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO - ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Eine bloss indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; Urteile 6B 981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2; 6B 410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5).
Das Bundesgericht hat sich in mehreren Grundsatzentscheiden zur Rechtsstellung und der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft geäussert. In BGE 141 IV 231 hat es sich ausführlich mit der Frage der Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft gegen Strafbefehle auseinandergesetzt und festgehalten, dass gegen Strafbefehle nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben können (Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO). Als weitere Betroffene im Sinne dieser Bestimmung gilt namentlich die Privatklägerschaft, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen wurde oder wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt, die geeignet ist, die Würdigung der von der Privatklägerschaft erlittenen Beeinträchtigung zu beeinflussen, und zwar unabhängig vom Bestehen oder der Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen (zum Ganzen: BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6; Urteil 6B 233/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 6.2.1; vgl. auch: BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, 84 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.2. Ob die Vorinstanz die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl zu Recht verneint hat, erscheint angesichts der vorstehend aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung fraglich, kann vorliegend aber offenbleiben, da sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unbegründet erweisen.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tat als einfache Körperverletzung. Sie bringt vor, dass aufgrund ihrer starken Alkoholisierung (2.04 o/oo) der Übergriff der Beschuldigten eine qualifizierte Körperverletzung gegenüber einer wehrlosen Person darstelle.
Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Das Gesetz verlangt nicht, dass das Opfer ausserstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3.3; Urteile 6B 933/2010 vom 24. März 2011 E. 3.2; 6P.32/2005 vom 30. April 2005 E. 3; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 123 StGB; MARC RÉMY, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 18 zu Art. 123 StGB).
Zwar können auch Betrunkene (oder unter Drogeneinfluss stehende Personen) als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gelten (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 123 StGB; ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 24 zu Art. 123 StGB; MARC RÉMY, a.a.O., N. 18 zu Art. 123 StGB), dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Körperverletzung gegenüber einer betrunkenen Person unter die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB fällt. Das Qualifikationsmerkmal bei einer Körperverletzung gegnüber einer wehrlosen Person liegt nicht in der besonderen Gefährlichkeit, sondern vielmehr in der Verwerflichkeit des Übergriffs (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 24 zu Art. 123 StGB). Vorliegend war im Zeitpunkt der zur beurteilenden Auseinandersetzung nicht nur die Beschwerdeführerin stark angetrunken, sondern auch die Beschuldigte wies eine Blutalkoholkonzentration von 1.90 o/oo auf. Unter diesen Umständen erscheint der Übergriff nicht verwerflicher als eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, zumal aus der starken Alkoholisierung der Beschwerdeführerin allein noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich gegen die ebenfalls stark
betrunkene Beschuldigte zur Wehr zu setzen. Mithin verletzt die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin im Strafbefehl kein Bundesrecht, weshalb die Einsprache respektive die Beschwerde im Falle des Eintretens im Ergebnis abzuweisen gewesen wäre.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie sei zur Einsprache gegen den Strafbefehl auch deshalb legitimiert, da ihr zu Unrecht eine Entschädigung verweigert worden sei.
Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person per Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft (im Strafpunkt) und sie ist für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu entschädigen, wenn sie sich wie die Beschwerdeführerin als Strafklägerin konstituiert hat. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil 6B 1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bezweckt die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern einzig die Rückerstattung der ihr im Strafbefehlsverfahren als Strafklägerin entstandenen Aufwendungen (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; 139 IV 102 E. 4.1; Urteil 6B 483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.1). Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und sind wie die Verfahrenskosten von den Strafbehörden grundsätzlich mit der Hauptsache zu beurteilen (BGE 135 IV 43 E. 1.1.1 mit Hinweisen; vgl. für das Strafbefehlsverfahren: Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO). Entschädigungen für die mit der Strafklage verbundenen Aufwendungen können im Gegensatz zu allfälligen Schadensersatz- und Genugtuungsansprüchen nicht im Zivilverfahren geltend gemacht werden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 433 StPO; STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, FP 2013 S. 312, 318). Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin
auch für das Strafbefehlsverfahren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; 6B 981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1). Allerdings scheint die Beschwerdeführerin allfällige Zivilforderungen in Form einer Genugtuung und Schadensersatz mit einer Parteientschädigung zu vermischen respektive gleichzusetzen. Sie übersieht, dass sie sowohl im Untersuchungs-/Strafbefehlsverfahren vor der Beschwerdegegnerin als auch im Einspracheverfahren vor dem Bezirksgericht nur Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche als Folge der Körperverletzung, hingegen zu keinem Zeitpunkt eine Parteientschädigung für allfällige, ihr durch das Strafverfahren entstandene Aufwendungen geltend gemacht hat (vgl. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Dass die Strafbehörden sie auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine solche zu beziffern und zu belegen, nicht hingewiesen hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Urteile 6B 928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B 1210/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1; 6B 1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.1; je mit Hinweisen; siehe auch zu Art. 429 StPO: BGE 146 IV 332 E. 1; 144 IV 207 E. 1.7; 142 IV 237 E. 1.3.1 ff.; je mit Hinweisen). Dass und warum die Vorinstanz ihr für die erstmals
im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte "Entschädigung für leere Fahrten am 21. August 2019, Nutzung des Geschäftswagens für Privatzwecke (2x16=32 Kilometer) und 1.5 Stunden der Arbeitszeit", die nicht Verfahrensgegenstand waren, eine Prozessentschädigung hätte zusprechen müssen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

3.3. Da der angefochtene Entscheid sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt, bleibt es auch beim vorinstanzlichen Kostenentscheid, weshalb der nicht näher begründete Antrag auf vollständige Erstattung der im kantonalen Beschwerdeverfahren geleisteten Proszesssicherheit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten trägt die Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held