Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 782/2019

Urteil vom 19. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrenseinstellung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (BES.2018.111).

Sachverhalt:

A.
Am 8. Mai 2015 ereignete sich gegen 12.15 Uhr in Basel auf der Strassenkreuzung D.________strasse/E.________strasse ein Verkehrsunfall. Der sich von links durch die E.________strasse nähernde Fahrradfahrer F.________ kollidierte mit dem Personenwagen von C.________, der in Begleitung seiner Frau durch die D.________strasse nach Nordosten (in Richtung G.________strasse) fuhr. Der Personenwagen schleifte den gestürzten Fahrradfahrer mit und überrollte ihn mit dem rechten Vorder- und Hinterrad. Der Fahrradfahrer erlag am Unfallort seinen Verletzungen.

B.
Gegen C.________ wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet, welches die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 28. Mai 2018 mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit einstellte. Dagegen führten A.________ und B.________ Beschwerde, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Juni 2019 abwies.

C.
A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der appellationsgerichtliche Entscheid beziehungsweise die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung gegen C.________ zu erlassen oder (eventualiter) Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen diesen zu erheben.

D.
Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. C.________ begründet den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der appellationsgerichtliche Entscheid beziehungsweise die Einstellungsverfügung sei vollumfänglich zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189, 86 E. 3 S. 87 f.; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Witwe und die Tochter des Verstorbenen. Als nahe Angehörigen ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts grundsätzlich Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO; Art. 1 Abs. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
OHG [SR 312.5]; vgl. BGE 138 IV 186 E. 14.2 S. 189; Urteil 6B 1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.2). Sie haben ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner beteiligen zu wollen und legen in ihrer Beschwerde dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Sie beanspruchen Ersatz des durch den Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters verursachten Schadens ("Versorgerschaden", "Haushaltsschaden", etc.) und verlangen eine Genugtuung. Damit belegen sie hinreichend, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirkt. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe eine eigentliche materielle Prüfung der Strafbarkeitsvoraussetzungen vorgenommen. Ihre Schlussfolgerungen seien frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erfolgt. Damit habe sie einer ordentlichen Beurteilung durch das materiell zuständige Strafgericht vorgegriffen. Hinsichtlich der Fragen, ob der Beschwerdegegner zum Unfallzeitpunkt mit einer unangemessenen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei und sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht habe, habe die Vorinstanz genauso wie bei der Frage nach der adäquaten Kausalität auf einen einseitigen/unvollständigen Sachverhalt abgestellt. Die ergänzend zur Abnahme beantragten Beweismittel habe sie nicht berücksichtigt. Schliesslich erschienen gewisse Schlussfolgerungen im Ergebnis auch falsch. Konkret machen sie geltend, der Beschwerdegegner habe gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
, 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
und Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG). Das ungebremste Passieren der Kreuzung D.________strasse/E.________strasse bei nachgewiesenermassen eingeschränkter Sicht nach rechts mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h in einem offensichtlichen Wohn- und Schulgebiet, wo sich der Beschwerdegegner nicht auskenne, ohne jegliche Reaktion auch
nach erfolgter Kollision mit dem Opfer, stelle eine "nicht den örtlichen Verhältnissen" angepasste Geschwindigkeit sowie ein "Nichtbeherrschen des Fahrzeugs" dar, was schliesslich kausal zum Tod des Opfers geführt habe. Angesicht der konkreten Umstände könne entgegen der Vorinstanz nicht behauptet werden, dass der von links einfahrende Fahrradfahrer einen "völlig aussergewöhnlichen Umstand" dargestellt habe, mit welchem der Beschwerdegegner gänzlich nicht habe rechnen müssen und welcher den adäquaten Kausalzusammenhang aufzuheben vermöge. Die vorinstanzliche Annahme, dass die Missachtung des Vortritts durch den Verstorbenen die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den eingetretenen Tod darstelle und das fehlbare Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund dränge, erweise sich bei vollständiger und korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage als nicht haltbar. Jedenfalls führe eine Würdigung des vollständigen Sachverhalts unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren nicht zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner bereits von Vornherein eine "klare Straflosigkeit" vorliege und überwiegend klar mit einem Freispruch zu rechnen sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Rekonstruktion des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern habe ergeben, dass der Personenwagen wahrscheinlich mit der Stossstange vorne links das Hinterrad des Fahrrads erfasst habe. Dieses sei daraufhin auf die linke Seite gestürzt. Der Personenwagen habe das Fahrrad mit den rechten Rädern überrollt und den Fahrradfahrer zunächst mitgeschleift und danach ebenfalls mit den rechten Rädern überrollt. Das Fahrrad sei in der Unfallendlage zirka 10 Meter, der Fahrradfahrer zirka 18 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt gelegen. Letzterer sei mindestens über eine Strecke von 4.3 Meter mitgeschleift worden. Es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdegegner den von links kommenden Fahrradfahrer auf einer Kreuzung in einer "Tempo-30-Zone" überrollt und damit dessen Tod verursacht habe. Der Verstorbene hätte dem von rechts herannahenden Beschwerdegegner den Rechtsvortritt gewähren müssen. In den eher engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers sei die Sicht auf den Querverkehr eingeschränkt gewesen. Beide Fahrer hätten vor der Kreuzung erst spät sehen können, ob es Querverkehr gebe. Beide hätten ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten müssen. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegner seine
Aufmerksamkeit nicht in erster Linie jener Richtung habe zuwenden müssen, aus welcher der Fahrradfahrer gekommen sei. Dieser sei indessen verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit genau auf jene Zufahrt zur Kreuzung zu richten, auf welcher der Beschwerdegegner verkehrt sei. Dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde. Dieses Verhalten sei aussergewöhnlich und setze eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfalle (Entscheid S. 4 f.).
Im Sinne einer Alternativbegründung erwägt die Vorinstanz, selbst wenn man die Frage der Adäquanz des objektiven Kausalzusammenhangs offen lassen wollte, würde es in subjektiver Hinsicht an der Fahrlässigkeit fehlen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit 25 bis 30 km/h verkehrt sei. Die vor Ort erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrage 30 km/h. Durch die Möblierung der Baustelle rechts vom Beschwerdegegner sei die Einsehbarkeit eher besser als üblich gewesen, da der erste Parkplatz lediglich mit einem Brett als Bauabschrankung belegt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe sich angesichts der verkehrsfreien Situation zur rechten Hand nicht veranlasst sehen müssen, sein Tempo weiter zu drosseln. Er habe mit der gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren dürfen, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten zu müssen. Die Feststellung im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, wonach "ein sich Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel" sei, beziehe sich auf die Situation zur rechten Hand des Beschwerdegegners, welcher dieser aufgrund seiner Vortrittsbelastung grosse Aufmerksamkeit habe zuwenden müssen. Selbst wenn davon
auszugehen wäre, dass wegen der Baustelle auf der rechten Seite ein langsameres Fahren angezeigt gewesen wäre, so wäre damit kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung und der tödlich verlaufenen Kollision begründet. Der Beschwerdegegner habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein von links herannahender Fahrradfahrer den Weg abschneiden würden. Er müsse strafrechtlich nicht für die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers einstehen. Beim vorliegenden Beweisergebnis müsse angenommen werden, dass der Beschwerdegegner den Fahrradfahrer erst spät habe sehen können. Auch wenn der Beschwerdegegner sofort eine Vollbremsung eingeleitet hätte, wäre sein Fahrzeug nicht vor dem Kollisionsbereich, sondern erst 3.9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen. Nach diesem für das Strafverfahren relevanten Geschehensablauf habe der Beschwerdegegner keine Möglichkeit gehabt, die Kollision und die damit verbundene Todesfolge zu verhindern. Das Strafgericht würde den Beschwerdegegner mit grosser Wahrscheinlichkeit freisprechen, weshalb sich die Verfahrenseinstellung als korrekt erweise (Entscheid S. 5 ff.).

2.3.

2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 und E. 2.3.1 S. 244; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind (und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte), prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit Hinweis; Urteil 6B 219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).

2.3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV). Im Fall einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Es liegt an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Urteile 6B 761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B 221/2018 vom
7. Dezember 2018 E. 2.2). Der Vortrittsberechtigte hat sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen, also kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (BGE 105 IV 52 E. 2 S. 53; 93 IV 32 E. 1 S. 33 f.; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 50 f. zu Art. 36
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG).
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit - (Art. 32 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2    und 3 ...44
4    ...45
5    Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
VRV). Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten (Art. 4 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit - (Art. 32 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2    und 3 ...44
4    ...45
5    Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
VRV).
Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2    Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3    Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis    Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4    Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a  das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b  das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30
Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B 221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 41a Wohnquartiere und dergleichen - Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
VRV).
Nach dem aus Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 S. 505 f. mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Nicht einzugehen ist auf den Hinweis der Beschwerdeführerinnen, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren für den Fall einer nicht restlos klaren Sachverhaltslage ergänzende Beweisanträge gestellt, da sie in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzung rügen.

2.4.2. Sowohl im Rahmen ihrer Prüfung des objektiven Kausalzusammenhangs als auch bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit des Erfolgs erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm "ein anderer Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick von links her den Vortritt abschneiden würde" beziehungsweise "ein von links herannahender Velofahrer den Weg abschneiden würde". Sie führt aus, das Verhalten des Verstorbenen sei aussergewöhnlich und setze eine derart schwerwiegende Ursache, dass der adäquate Kausalzusammenhang entfalle, beziehungsweise erwägt, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung - nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs - und der tödlich verlaufenen Kollision (Entscheid S. 5 und 7). Damit verletzt sie Bundesrecht.
Nach der Rechtsprechung wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S. 244 mit Hinweisen; Urteile 6B 120/2019 vom 17. September 2019 E. 4.4; 6B 280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7).

Vorliegend hätte der Verstorbene dem Beschwerdegegner unbestrittenermassen den Rechtsvortritt gewähren müssen. Allerdings wäre der Beschwerdegegner auch verpflichtet gewesen, sich vor der Einfahrt auf die Verzweigung zu vergewissern, dass keine Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen (vgl. E. 2.3.3; zur Sorgfaltspflichtverletzung E. 2.4.3). In den eher engräumigen Verhältnissen des Wohnquartiers war die Sicht auf den Querverkehr eingeschränkt. Beide Fahrer konnten gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst spät sehen, ob es Querverkehr gibt (Entscheid S. 5). Angesichts dieser unübersichtlichen Verhältnissen liegt die Missachtung des Rechtsvortritts durch den Fahrradfahrer nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens und stellt keinen ganz aussergewöhnlichen Umstand dar, mit dem schlechterdings nicht gerechnet werden muss. Der Verstorbene trug unbestrittenermassen ein Mitverschulden an der Kollision, jedoch vermag sein Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und seinem Tod nicht zu unterbrechen. Die Hauptbegründung der Vorinstanz ist folglich nicht haltbar.

2.4.3. Hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerdegegners erwägt die Vorinstanz, dieser habe sich angesichts der verkehrsfreien Situation zu seiner rechten Hand nicht veranlasst sehen müssen, sein Tempo von 25 bis 30 km/h weiter zu drosseln. Er habe mit der gebotenen Aufmerksamkeit weiterfahren dürfen, ohne sich auf die Kreuzung hineintasten zu müssen (Entscheid S. 6). Sie geht folglich davon aus, dass die Geschwindigkeit des Personenwagens des Beschwerdegegners den "Umständen angepasst" war. In ihrer Begründung geht die Vorinstanz nicht auf die Feststellungen des Forensischen Instituts Zürich ein, wonach sich das Fahrzeug des Beschwerdegegners beim Einsehen in die E.________strasse mit seiner Front über der Verlängerung des Strassenrands befunden habe und das Fahrzeug an dieser Stelle hätte stehen bleiben müssen, um einen vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht zu beeinträchtigen (kantonale Akten, Unfallanalytisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. März 2018, S. 13). Ebenso wenig setzt sie sich argumentativ mit der Einschätzung im vorgenannten Gutachten auseinander, wonach die Sichtbarkeiten nach rechts in die E.________strasse zum Unfallzeitpunkt behindert gewesen
seien, weshalb ein sich "Vorantasten mit entsprechender Geschwindigkeit über die Position bei der Verlängerung des Strassenrands plausibel" wäre (a.a.O., S. 13). Gänzlich unerwähnt lässt die Vorinstanz sodann die Frage, ob der Beschwerdegegner vor dem Befahren der Kreuzung einen Kontrollblick nach links geworfen hat. Zwar trifft zu, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch der Verstorbene ihre Aufmerksamkeit primär nach rechts richten mussten, womit dem Beschwerdegegner nach links eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Befahren der Kreuzung zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht gewähren kann oder will (vgl. E. 2.3.3). Die Beschwerdeführerinnen machen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners geltend, dieser habe vor dem Befahren der Kreuzung keinen Kontrollblick nach links gemacht (vgl. Beschwerde S. 7 f., 25, 27). Hierzu trifft die Vorinstanz keine Feststellungen. Unklar sind sodann die vorinstanzlichen Ausführungen zu der Frage, ob der Beschwerdegegner nach der Kollision ungebremst weitergefahren ist (vgl. Beschwerde S. 15, 17, 22). Entsprechende Aussagen zweier Zeuginnen interpretiert sie
dahingehend, dass "sich die Wahrnehmung der ungebremsten Fahrt auf den gut sichtbaren Kreuzungsraum vor dem Ort beziehungsweise Zeitpunkt der Kollision bezieht, aber der zeitliche Ablauf wegen des Tempos und der Tragik des beobachteten Vorgangs durcheinandergeraten ist" (Entscheid S. 6).
Angesichts der insgesamt nur sehr rudimentären vorinstanzlichen Erwägungen, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdegegner Verkehrsregeln und damit seine Sorgfaltspflicht verletzte. Nach dem Gesagten liegt offensichtlich kein klarer Sachverhalt vor. Vielmehr bedarf es einer klassischen Beweiswürdigung, um in der Folge die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten.

2.4.4. Einseitig erscheinen sodann die vorinstanzlichen Ausführungen zur Vermeidbarkeit. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe keine Möglichkeit gehabt, die Kollision und die damit verbundene Todesfolge zu verhindern (Entscheid S. 7 f.). Soweit ersichtlich stützt sie sich dabei auf die "maximale Variante" (Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Fahrrad und Personenwagen von 15 km/h) gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich, wonach der Beschwerdegegner den Fahrradfahrer rund 1.1 Sekunden vor der Kollision hätte sehen können und sein Fahrzeug bei sofort eingeleiteter Vollbremsung (unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde) erst 3.9 Meter nach der Kollision zum Stillstand gekommen wäre. Unerwähnt lässt die Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner den Verstorbenen nach der "minimalen Variante" (Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Fahrrad und Personenwagen von 5 km/h) rund zwei Sekunden vor der Kollision hätte sehen können und sein Fahrzeug bei sofort eingeleiteter Vollbremsung vor beziehungsweise neben dem Kollisionsbereich zum Stillstand gekommen wäre (kantonale Akten, Unfallanalytisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. März 2018, S. 10). Folglich hätte der Beschwerdegegner bei
dieser Variante die Kollision verhindern können. Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich nicht, weshalb die Vorinstanz von der "maximalen Variante" ausgeht. Naheliegend ist, dass sie dies in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" tut, womit sie Bundesrecht verletzt (vgl. 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 246; Urteil 6B 143/2020 vom 1. April 2020 E. 3.1). Indem der Beschwerdegegner wiederholt vorbringt, es sei von der für ihn günstigsten Variante auszugehen, verkennt auch er, dass vorliegend der Grundsatz "in dubio pro reo" gerade nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Stellungnahme vom 27. Mai 2020 S. 5 ff., 12 f.).
Die Beschwerdeführerinnen bringen zutreffend vor, die vorinstanzliche Einschätzung basiere auf der Annahme, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdegegners "den Umständen angepasst war". Ob dies tatsächlich der Fall war, wird nach dem Gesagten voraussichtlich das Sachgericht zu entscheiden haben. Jedenfalls kann gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdegegner die Kollision und damit den Tod des Fahrradfahrers vermeiden konnte oder nicht.

2.4.5. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermeidbarkeit erscheint weder die Beweis- noch die Rechtslage eindeutig. Damit liegt kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheine sehr unwahrscheinlich, verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Angesichts der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage sowie der schwerwiegenden Folgen des Unfalls erscheint es vorliegend angebracht, dass das zur materiellen Beurteilung zuständige Sachgericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Beschwerdegegner entscheidet.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der appellationsgerichtliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.

Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Verfahrenskosten tragen die Beschwerdegegner je zur Hälfte, wobei dem Kanton Basel-Stadt keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben als unterliegende Partei den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2.
Die Geric htskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 haben den Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- (insgesamt Fr. 3'000.--) auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres