Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 696/2019

Urteil vom 19. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Testamentsungültigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2019 (LB180066-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1950) und B.________ (geb. 1947) sind die Söhne des 2015 verstorbenen C.________. Dessen Ehefrau und Mutter der Parteien war bereits 2002 verstorben. Der Erblasser hinterliess drei als letztwillige Verfügungen bezeichnete Dokumente. In der letztwilligen Verfügung vom 8. April 1994 setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein, wobei für den Fall, dass diese vor ihm versterben sollte, die gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Im Übrigen befreite der Erblasser die Nachkommen von der Ausgleichungspflicht. Sodann errichtete der Erblasser am 12. Januar 1998 zwei letztwillige Verfügungen. In der einen setzte er erneut seine Ehefrau als Alleinerbin sowie als Willensvollstreckerin ein und hob sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen auf. In der anderen setzte der Erblasser für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau seinen älteren Sohn (B.________) als Alleinerben und Willensvollstrecker ein.

A.b. A.________ gelangte am 14. April 2016 ohne anwaltliche Vertretung an das Bezirksgericht Horgen, dem er folgende Rechtsbegehren unterbreitete:

"1. Ziffer 3 der letztwilligen Verfügung des Erblassers C.________ 'mein letzter Wille' vom 8. April 1994 sei insofern für ungültig zu erklären, als sie den Beklagten von der Ausgleichspflicht befreien soll.
Die dritte der eigenhändigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers C.________, welche das Datum vom 12. Januar 1998 trägt, jene welche den Fall regelt, dass der Erblasser gleichzeitig oder nach seiner Ehefrau versterben sollte, sei insofern als ungültig zu erklären, als sie den Beklagten zum Alleinerben ernennt.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger als gesetzlicher Erbe am Nachlass beteiligt ist.
3. Demzufolge sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen durch das Gericht zu ermittelnden Betrag zuzüglich Zins von 5 % seit Verzug zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Im Rahmen seiner Replik nahm A.________ in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 eine redaktionelle Korrektur vor, und an der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2018 formulierte A.________ sein Rechtsbegehren Ziff. 3 wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt) :

"3. Demzufolge sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen durch das Gericht zu ermittelnden Betrag - und zwar mindestens den Pflichtteil - zuzüglich Zins von 5 % seit Verzug zu bezahlen."
Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Bezirksgericht die Klage kostenfällig ab.

B.
A.________ gelangte am 3. Dezember 2018 mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2018, Geschäfts-Nr. CP160001-F/UB/EB, sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Prozesses im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen, insbesondere zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens bezüglich des dem Kläger von Gesetzes wegen zustehenden Erbanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter habe das angerufene Gericht das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2018, Geschäfts-Nr. CP160001-F/UB/EB, aufzuheben und selbst - allenfalls nach ergänzend durchgeführtem Beweisverfahren - aufgrund der Akten
a) den folgenden Satz in der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 12. Januar 1998 des 2015 verstorbenen C.________, wohnhaft gewesen in U.________ (nachfolgend Erblasser), für ungültig zu erklären:

"1. Ungeachtet allfälliger weiterer bei meinem Ableben vorhandenen pflichtteilsgeschützten Erben setze ich meinen Sohn B.________ geb. 1947 wohnhaft (...) als Alleinerben ein."
sowie
b) dem Kläger seinen gesetzlichen Erbanspruch zuzusprechen und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 527'204.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. April 2016 (Klageeinleitung) an den Kläger zu verpflichten.
3. Subeventualiter habe das angerufene Gericht das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2018, Geschäfts-Nr. CP160001-F/UB/EB, aufzuheben und selbst - allenfalls nach ergänzend durchgeführtem Beweisverfahren - aufgrund der Akten
a) festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers im Nachlass des Erblassers drei Achtel (3/8) beträgt und der Kläger demzufolge einen rechtlichen Anspruch auf 3/8 am Nachlass hat, sowie
b) die oben unter Ziff. 2. a) des Rechtsbegehrens zitierte Ziff. 1 der Verfügung des Erblassers vom 12. Januar 1998 entsprechend herabzusetzen und den Beklagten zur Zahlung des dem Kläger zustehenden Pflichtteils von CHF 186'732.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. April 2016 (Klageeinleitung) zu verpflichten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zulasten des Beklagten."
Das Obergericht erachtete die Berufung als unbegründet und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts (Entscheid vom 3. Juli 2019).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht, dem er folgende Rechtsbegehren unterbreitet:

"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3.7.2019 (LB180066-O/U) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Beschwerdeführers im Nachlass des 2015 verstorbenen C.________, wohnhaft gewesen in U.________ (nachfolgend "Erblasser"), drei Achtel (3/8) beträgt und der Beschwerdeführer demzufolge einen rechtlichen Anspruch auf 3/8 am Nachlass hat, und es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter an das Bezirksgericht Horgen als erste Instanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Beschwerdeführers im Nachlass des 2015 verstorbenen C.________, wohnhaft gewesen in U.________ (nachfolgend "Erblasser"), drei Achtel (3/8) beträgt und der Beschwerdeführer demzufolge einen rechtlichen Anspruch auf 3/8 am Nachlass hat; auf weitere Rechtsbegehren sei nicht einzutreten.
4. Subeventualiter sei das Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3.7.2019 (LB180066-O/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zulasten des Beschwerdegegners.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 beantragt B.________ (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Ausserdem hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts Fr. 527'204.-- beträgt und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde in Zivilsachen kann im Grundsatz eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdegegner wendet ein, die in der Beschwerde an das Bundesgericht formulierten Rechtsbegehren seien neu und damit unzulässig. In der Tat können im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht keine neuen Begehren gestellt werden (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die vorinstanzlich gestellten Begehren können vor Bundesgericht eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 135 I 119 E. 2). Der Beschwerdegegner übersieht, dass der Beschwerdeführer mit Ziff. 2 ein Begehren stellt, das zwar nicht dem Wortlaut, aber immerhin dem Inhalt nach mit dem im Berufungsverfahren unter Ziff. 3.a gestellten (Sub-) Eventualbegehren übereinstimmt. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf sein ursprünglich gestelltes Hauptbegehren und beschränkt er sich vor Bundesgericht auf sein bereits vor Vorinstanz gestelltes Eventualbegehren, weitet er den Streitgegenstand nicht aus und liegt kein Anwendungsfall von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG vor. Der Einwand des Beschwerdegegners ist unbegründet.

3.
Streitig ist, ob die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 12. Januar 1998 Teil des Streitgegenstandes ist, den der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung unterbreitet hat.

3.1.

3.1.1. Wer vor Gericht gegenüber einem Dritten einen Anspruch geltend macht, hat die für den Zuspruch der beantragten Rechtsfolge (Rechtsbegehren) relevanten Tatsachen zu behaupten (Art. 221 Abs. 1 Bst. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO) und die Beweismittel zu bezeichnen, mit denen er die behaupteten Tatsachen zu beweisen beabsichtigt (Art. 221 Abs. 1 Bst. e
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO). Die Rechtsanwendung ist alsdann Sache des Gerichts ( da mihi facta, dabo tibi ius). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht das Recht von sich aus anzuwenden hat ( iura novit curia; Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO). Die Parteien brauchen das Recht nicht zu kennen (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, Kap. 5 Rz. 48) und können auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss nehmen (BGE 121 III 64 E. 3b: «Savoir sur quelle base juridique une indemnité est due à la demanderesse en raison de la résiliation du contrat de travail est une question de droit soumise au libre examen du Tribunal fédéral. Ce dernier peut rechercher librement dans quelle mesure et en vertu de quelles dispositions le montant total de 21'000 fr. est fondé.»). Selbst wenn die Klage rechtliche Ausführungen enthalten kann (Art. 221 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO), spielt es keine Rolle, ob sich die
Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 156; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz 4.49). Der kantonale Richter ist nie an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung seitens der Parteien gebunden (BGE 89 II 337 E. 2 und die seitherige Rechtsprechung: BGE 107 II 119 E. 2a; 99 II 67 E. 4, 95 II 242 E. 3, 92 II 305 E. 5, 91 II 63 E. 2, BGE 90 II 34 E. 6b).

3.1.2. Allerdings ziehen die Rechtsbegehren der Parteien die Grenzen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Dispositionsgrundsatz; Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Entsprechend darf das Gericht ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstandes nach dem Grundsatz ne eat iudex ultra petita partium keine Gesichtspunkte heranziehen und beurteilen. Demgegenüber muss es den von einer Partei erhobenen Anspruch auf alle möglichen Entstehungsgründe hin beurteilen (Guldener, a.a.O.; Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 24 Rz. 17; Gehri, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO), d.h. das Gericht muss sich auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt befassen (BGE 107 II 196 E. 2; 107 II 134 E. 4; 107 II 119 E. 2a; 99 II 67 E. 4; 89 II 337 E. 2).

3.2. Im vorliegenden Fall geht es also nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer Ungültigkeit im Sinn von Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
oder Art. 520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB oder aber (auch) die Herabsetzung der letztwilligen Verfügung nach Art. 522
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
ZGB geltend gemacht hat, sondern darum, ob die vom Kläger behaupteten bzw. bewiesenen Tatsachen die gestellten Begehren zu tragen vermögen; auf welchem rechtlichen Fundament der eingeklagte Anspruch allenfalls zugesprochen wird, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht massgebend.

3.3. Aus den unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Sohn und damit Nachkomme des Erblassers ist, dass dieser den Beschwerdegegner zum Alleinerben erklärt hat und der Beschwerdeführer somit leer ausgehen würde. Im Raum steht damit die gesetzliche Erbenqualität (Art. 457
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
1    Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2    Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3    An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
ZGB), die Pflichtteilsberechtigung (Art. 470
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
1    Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
2    Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
ZGB) und die Überschreitung der Verfügungsbefugnis (Art. 471 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB). Dies alles gehört zum Streitgegenstand, den der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht zum Entscheid unterbreitet hat.

3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den Streitgegenstand mit seinen Rechtsbegehren eingeschränkt hat (E. 3.1.2).

3.4.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1). Bei Klagen auf Geldzahlung muss es grundsätzlich beziffert werden (Art. 84 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3); ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO).

3.4.2. Im Rechtsbegehren Ziff. 1 beanstandet der Beschwerdeführer die Einsetzung des Beschwerdegegners als Alleinerben ("... sei insofern ungültig zu erklären, als sie den Beklagten zum Alleinerben ernennt."). Auch der Klagebegründung ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der testamentarisch verfügten Einsetzung des Beschwerdegegners als Alleinerbe nicht einverstanden ist. Dass er dabei den Begriff "ungültig" verwendet, schadet ihm nicht. Weil es keine Rolle spielt, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richtigen Rechtsnormen berufen oder nicht (E. 3.1.1), kann daraus nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe (ausschliesslich) eine Ungültigkeitsklage erhoben. Ebenso wenig ist erheblich, ob er in seiner Klagebegründung den Begriff "Herabsetzung" oder "herabsetzen" verwendet, so dass aus einer solchen Unterlassung - entgegen der Auffassung des Obergerichts - nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer habe die Herabsetzung im Sinn von Art. 522
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
ZGB nicht verlangt. Auch schadet ihm die vor Bezirksgericht zu Protokoll gegebene Aussage, auf welche der Beschwerdegegner hinweist, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er eine Herabsetzungsklage einreichen
müsse, nicht, denn auch diesbezüglich geht es um die Rechtsanwendung. Weiter unterschlägt das Obergericht, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die ebenfalls protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, er halte das Testament nicht für richtig, "weil mein Pflichtteil verletzt worden ist (...) " (Prot. I S. 24). Schliesslich geht aus dieser Ziffer (und der Begründung) eindeutig hervor, dass die letztwillige Verfügung vom 12. Januar 1998, welche den Beschwerdeführer von der Erbfolge ausschliesst, Anfechtungsobjekt ist. Mithin kann der Auffassung des Obergerichts, wonach die klägerischen Anträge vorliegend mangels Bezeichnung einer herabsetzbaren Zuwendung unter keinen Umständen als Herabsetzungsklage interpretiert werden könnten, nicht gefolgt werden.

3.4.3. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 ("Es sei festzustellen, dass der Kläger als gesetzlicher Erbe am Nachlass beteiligt ist.") bedeutet, dass der Beschwerdeführer gesetzlicher Erbe sein will und somit Erbenstellung beansprucht. Daraus lässt sich nicht ableiten, er habe ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage erhoben, denn: Der Erblasser hat den Beschwerdeführer nicht im Sinn von Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB enterbt, sondern den Beschwerdegegner als Alleinerben eingesetzt. Damit überging der Erblasser den Beschwerdeführer vollständig, und dieser ist von der Erbschaft ausgeschlossen. In der vorliegenden Konstellation muss der Beschwerdeführer (vorab) die Erbenstellung erlangen, damit er die Herabsetzung durchsetzen kann.

3.4.4. Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 3 ("Demzufolge sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen durch das Gericht zu ermittelnden Betrag zuzüglich Zins von 5 % seit Verzug zu bezahlen.") hat der Beschwerdeführer ein unbeziffertes Leistungsbegehren gestellt. In dieser Phase des Prozesses war dies, worauf auch das Obergericht verweist und vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, ohne Weiteres zulässig (Art. 85 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage - 1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
1    Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2    Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
ZPO; E. 3.4.1). Freilich strebte er damit in erster Linie die hälftige Beteiligung am Nachlass an. Im Verlauf des Verfahrens hat er indes seine Forderung eventualiter auf seinen Pflichtteil, d.h. auf 3/8 des Nachlassvermögens reduziert. Das Obergericht hält dies nicht für eine unzulässige Klageänderung. Der Beschwerdegegner verweist zwar auf das im Schlichtungsverfahren gestellte Begehren ("Es sei festzustellen, dass der Kläger als gesetzlicher Erbe zur Hälfte am Nachlass beteiligt ist."), behauptet aber ebenfalls nicht, mit dem anlässlich der Hauptverhandlung eingeführten Zusatz (" - und zwar mindestens den Pflichtteil - ") eine unzulässige Klageänderung vorgenommen zu haben. Das (Eventual-) Ziel erreicht der Beschwerdeführer, wenn erstellt ist, dass der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat
(Art. 522 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
ZGB).

3.4.5. Zusammengefasst ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren den Streitgegenstand (E. 3.3) auf eine reine Ungültigkeitsklage im Sinn von Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB reduziert hat.

4.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da bereits das Bezirksgericht bundesrechtswidrig entschied, hat es den erforderlichen Sachverhalt nicht festgestellt. Damit drängt es sich auf, die Sache an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen trifft und gestützt darauf neu entscheidet (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 2 BGG). Sodann wird das Obergericht neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und schuldet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2019 (LB180066-O/U) aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Horgen zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid zurückgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller