Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 543/2019

Urteil vom 19. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Asyl, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand
Antrag auf Zutritt zu nicht öffentlichen Räumen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Mai 2019 (AUS.2019.24).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1. Januar 1997) und ihr Sohn B.A.________ (geb. 9. Oktober 2015) sind beide afghanische Staatsangehörige. Am 25. Juni 2018 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 11. September 2018 auf ihr Begehren nicht ein, da die beiden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren; es wies sie dorthin zurück. Die griechischen Behörden hatten sich am 3. August 2018 bereit erklärt, A.A.________ und ihren Sohn zurückzunehmen. Die gegen den Asylentscheid und die Wegweisung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2018 ab. In mehreren Ausreisegesprächen erklärte A.A.________, nicht mit ihrem Sohn nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Sie verwies dabei jeweils auf die schwierigen Verhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in diesem Land.

A.b. Am 10. April 2019 scheiterte ein erster Rückschaffungsversuch. Die Behörden planten in der Folge einen zweiten Versuch für den 14. Mai 2019 (Rückführung mit polizeilicher und ärztlicher Begleitung). An diesem Tag sollten A.A.________ und ihr Sohn direkt aus der Asylunterkunft abgeholt und zum Flugzeug gebracht werden. Da A.A.________ und ihr Sohn sich regelmässig auch bei Verwandten in Basel aufhielten (Eltern und Brüder) und dort übernachteten, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (im Weiteren: Einzelrichterin) am 29. April 2019 darum, den Beamten den Zutritt zur Wohnung der Angehörigen ("Familie C.________") zu gestatten, um A.A.________ und B.A.________ dort anhalten zu können, sollten sie sich nicht in der Asylunterkunft befinden.

B.
Die Einzelrichterin wies am 8. Mai 2019 den Antrag auf Zutritt zu den nicht öffentlichen Räumen der Familie C.________ ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich - so ihre Begründung - "einzig in allgemeiner Weise mit den gesetzlich zugesicherten Sicherheiten von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland auseinandergesetzt, nicht aber mit den tatsächlichen Verhältnissen", dies obschon es bezüglich der Aufenthaltsbedingungen von anerkannten Flüchtlingen "alarmierende Berichte von Flüchtlingsorganisationen und von Medien" gebe. Vor dem Hintergrund der offensichtlich bestehenden grossen Unsicherheiten in Bezug auf den Zugang zu existenziell notwendigen Leistungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland erscheine eine Rücküberstellung des dreijährigen Kindes, das als besonders vulnerable Person zu gelten habe, und seiner psychisch angeschlagenen Mutter ohne Einforderung konkreter Zusicherungen seitens der griechischen Behörden als unzulässig.

C.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt vor Bundesgericht, die Verfügung der Einzelrichterin vom 8. Mai 2019 aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 2. Oktober 2018 den Nichteintretensentscheid vom 11. September 2018 bestätigt. Die Einzelrichterin sei deshalb nicht befugt gewesen, die Rechtmässigkeit des asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids infrage zu stellen. Sie sei grundsätzlich an den Wegweisungsentscheid gebunden; sie könne ihre Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht nur verweigern, wenn diese "augenfällig unzulässig bzw. derart krass falsch" sei, dass sich die Zwangsmassnahme als geradezu "nichtig erweise", was hier nicht der Fall sei.
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt schliesst sich "vollumfänglich" den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) an. Die Einzelrichterin macht geltend, die Asylbehörden hätten die Einwände von A.A.________ nicht vertieft behandelt, sondern sich lediglich auf die potentiell bestehenden gesetzlichen Ansprüche gestützt; es sei nicht ersichtlich und von den Behörden nicht dargetan, wie A.A.________ und ihr Sohn, "ihre auf dem Papier bestehenden Rechtsansprüche in Griechenland geltend" machen könnten; sie habe gestützt auf den Wegweisungsentscheid eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sowie einer solchen der UNO-Kinderrechtekonvention nicht ausschliessen können.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Behördenbeschwerde legitimiert, falls es um die Klärung einer den Einzelfall betreffenden Rechtsfrage geht (vgl. Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung für das EJPD vom 17. November 1999 [OV-EJPD; SR 172.213.1]). Die Behördenbeschwerde darf nicht der Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen. Sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls zu beziehen; zudem muss sie für diesen von einer gewissen Aktualität und (wenigstens noch einer potentiellen) Relevanz sein (BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 342; vgl. die Urteile 2C 770/2017 vom 11. September 2018 E. 2 und 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Das öffentliche Interesse an einer Beurteilung der Behördenbeschwerde muss in vergleichbarer Weise aktuell und praktisch sein, wie es Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG für das allgemeine Beschwerderecht voraussetzt (vgl. Urteil 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik im öffentlichen Interesse liegt (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; die Behördenbeschwerde betreffend: Urteil 2C 770/2017 vom 11. September 2018 E. 2).

1.2.2. Dem Staatssekretariat für Migration fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse daran, dass das Bundesgericht die Verfügung der Einzelrichterin überprüft: A.A.________ hatte angekündigt, dass sie mit ihrem Anwalt ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen werde; dies hat sie am 27. September 2019 getan. Sie hält sich, soweit bekannt ist, weiterhin mit ihrem Sohn in der Schweiz auf. Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen werden könnte. Die Rückführungsproblematik ist inzwischen erneut bei den Asylbehörden hängig und der Wegweisungsvollzug vorerst ausgesetzt. Es wird künftig allenfalls die Frage zu beantworten sein, ob im Hinblick auf die verstrichene Zeit die griechischen Behörden überhaupt noch bereit sind, A.A.________ und ihren Sohn zurückzunehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung [Verordnung [EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates], vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K 9 ff. zu Art. 29 Dublin-III-Verordnung).

1.2.3. Entgegen der Ansicht des Staatssekretariats für Migration besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsfrage, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse läge. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsentscheids wieder im Asylverfahren hängig gemacht worden. Das Bundesgericht wird sich bei anderer Gelegenheit dazu äussern können, was die richterliche Behörde nach Art. 70 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 70 Durchsuchung - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
1    Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
2    Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden.170
AIG befugt ist zu überprüfen bzw. wie weit ihre Befugnisse gehen (zur ausländerrechtlichen Haft: vgl. BGE 130 II 377 E. 1 S. 379, 56 E. 2 in fine S. 58; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 197 f. mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2b und u. 2c S. 61 f.; vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 - 9 zu Art. 80
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AIG; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 378, 4. Abschnitt; MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, Diss. ZH 2014, S. 99 ff. mit Hinweisen; THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, N. 10.28 mit Hinweisen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009). Die entsprechende Problematik hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, weshalb es sich auch deshalb
nicht rechtfertigt, im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen.

2.
Auf die Behördenbeschwerde des SEM ist mangels des hierfür erforderlichen aktuellen Interesses nicht einzutreten. Es sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar