Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 312/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Z.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung; Erlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Z._______ GmbH bezog im Februar 2005 Schlechtwetterentschädigungen und im Zeitraum von Januar 2006 bis März 2008 - mit Unterbrüchen - Kurzarbeitsentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 122'466.25. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) forderte diese Gelder mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. September 2008 wieder zurück. Das Gesuch der Z._______ GmbH um Erlass des Rückforderungsbetrags lehnte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AfA) mangels guten Glaubens ab (Verfügung vom 25. März 2009). Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. August 2009).
A.b Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2010 insoweit teiweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. August 2009 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an das AfA zurückwies.
A.c Nach Einholung einer Stellungnahme des A.________, Abteilungsleiter Kurzarbeit und Schlechtwetter des AfA, vom 3. September 2010 (unter anderem) zum Inhalt eines am 25. Juli 2007 im Betrieb der Beschwerdeführerin stattgefundenen Gesprächs und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das AfA das Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 122'466.25 mittels Verfügung vom 3. März 2011, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 14. März 2011, erneut ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2012 ab.

C.
Die Z._______ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dem Erlassgesuch sei stattzugeben.
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese kognitionsrechtliche Ordnung führt bei Streitigkeiten um den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen gegenüber der bis 31. Dezember 2006 unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) geltenden Rechtslage zu keinen grundlegenden Neuerungen, war doch die Frage nach dem Erlass einer Rückerstattungsschuld schon nach damaligem Recht nur mit eingeschränkter Kognition überprüfbar (Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OG; BGE 122 V 221 E. 2 S. 223; ARV 2006 S. 312, C 196/05 E. 1.2; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05 E. 1).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid sowie im Entscheid vom 28. Juli 2010, auf welchen der Erstere verweist, die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, nämlich die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und - kumulativ - die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG]; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Gemäss der vor Inkrafttreten des BGG ergangenen - weiterhin relevanten (vgl. E. 1 hiervor) - Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
Abs 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

3.
3.1 Die Vorinstanz folgert unter Einbezug der Erwägungen des kantonalen Gerichtsentscheids vom 28. Juli 2010, die in der Informationsbroschüre des SECO für Arbeitgeber "Info-Service Kurzarbeitsentschädigung" enthaltenen Hinweise zum Kreis der nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer sowie zu den Anforderungen an eine genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle und die Erläuterungen im Antragsformular für Kurzarbeitsentschädigung seien ausreichend klar, weshalb die Berufung auf den guten Glauben bei ungenügender Arbeitszeitkontrolle regelmässig ausgeschlossen sei. Da die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, die Broschüre nicht gelesen zu haben, weil sie auf die abweichende Auskunft von A.________ anlässlich des Gesprächs vom 25. Juli 2007 vertraut und sich daher nicht veranlasst gesehen habe, weitere Informationen einzuholen, untersucht das kantonale Gericht nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen, ob die Voraussetzungen des von der Arbeitgeberin sinngemäss angerufenen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) abgeleiteten Schutzes des guten Glaubens bei falscher Auskunft einer zuständigen (bzw. den Anschein der Zuständigkeit erweckenden) Behörde erfüllt sind. Es gelangt
unter Hinweis darauf, dass A.________ der Beschwerdeführerin damals geraten habe, sich an die Arbeitslosenkasse zu wenden und sich zu erkundigen, welche Bedingungen für eine ordentliche und genügende Arbeitgeberkontrolle erfüllt sein müssten, zum Schluss, es sei keine Vertrauensgrundlage nachgewiesen. Mithin könne sich die Beschwerdeführerin nicht (erfolgreich) darauf berufen, sie habe aufgrund von Falschinformationen durch A.________ davon ausgehen dürfen, ihre Arbeitszeitkontrolle sei ausreichend. Sie sei unter diesen Umständen nicht als gutgläubig zu betrachten.

3.2 Dem kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2010, auf welchen das angefochtene Urteil verweist, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz der Unrechtmässigkeit des Bezugs der nunmehr zurückgeforderten Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigungen nicht bewusst war. Es stellt sich daher letztinstanzlich einzig die Frage, ob das Nichterkennen dieses Rechtsmangels auf ein im Sinne einer groben Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Einwand der Arbeitgeberin, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Geschäftsführer der Gesellschaft im vorinstanzlichen Entscheid "X.________" anstatt "Y.________" genannt werde, unbehelflich ist. Aus diesem offensichtlichen Versehen kann nicht tel quel auf eine unsorgfältige Entscheidgrundlage geschlossen werden.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Erlassgesuch hauptsächlich damit, aus der Stellungnahme (vom 3. September 2010) sowie einer Akten- und Gesprächsnotiz (vom 11. September 2008) des A.________ gehe hervor, dass die Notwendigkeit einer genügenden Arbeitszeiterfassung beim Gespräch vom 25. Juli 2007 thematisiert worden sei, und Auskünfte zum Ablauf des Abrechnungsverfahrens, insbesondere auch zur Form der Aufzeichnungen, in dem Sinne erteilt worden seien, dass das Führen einer Excel-Liste genüge. Dabei verkennt sie, dass die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen nicht in der Annahme eines untauglichen Erfassungssystems (Zeiterfassung mittels Excel-Listen) gründet, sondern darin, dass bei der Arbeitgeberkontrolle keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, welche die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls ermöglichten, und die erst im Nachgang mit Schreiben vom 26. August 2008 ausgehändigten Excel-Listen für die Monate Juli 2007 bis Mai 2008 grosse Differenzen zu den monatlich eingereichten Stundenlisten aufwiesen. Die Excel-Listen wurden nicht per se, sondern wegen fehlender Plausibilität als untauglich erachtet, nachdem im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden war, dass die
Mitarbeiter entgegen den Angaben der Gesellschaft in den Anträgen für Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigungen verschiedentlich gar keine wetterbedingten Arbeitsausfälle erlitten hatten bzw. aus nicht wirtschaftlich bedingten Gründen abwesend waren. Für die Verneinung einer genügenden Arbeitszeitkontrolle war nicht die Form dieser Excel-Tabellen entscheidend.
Es kann offenbleiben, inwieweit die Vorinstanz im vorliegenden Erlassverfahren den guten Glauben überhaupt unter dem Aspekt des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu prüfen hatte. Diesem Gesichtspunkt kommt nämlich hinsichtlich des Entstehens der Rückforderungsschuld Bedeutung zu, indem es der Vertrauensschutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 16 zu Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG mit Hinweis auf BGE 118 V 214 und SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165, I 151/94). Bei der erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden und vorliegend einzig noch streitigen Erlassfrage ist demgegenüber (unter anderem) der gute Glaube beim Leistungsempfänger massgebend (vgl. ARV 2006 S. 158, C 80/05; Urteile 9C 805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.3 und C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1). In diesem Rahmen zielt die Berufung der Arbeitgeberin auf eine falsche Information durch A.________ von vornherein ins Leere. Denn bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin nicht nur anhand der klaren Hinweise in der abgegebenen Informationsbroschüre und in den Antragsformularen, sondern allein schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes erkennen können
und müssen, dass ihre teilweise unzutreffenden Angaben über Arbeitsausfälle der einzelnen Arbeitnehmer den Anforderungen an eine zuverlässige Arbeitszeitkontrolle und überhaupt als Basis einer Anspruchsberechtigung nicht genügen dürften. Demnach muss sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, dem unter den gegebenen Umständen gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen zu sein (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E. 5.2, 9C 14/2007, und SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 3, 8C 1/2007). Ihr Verhalten hat das kantonale Gericht richtigerweise - implizit - nicht mehr als leichte Nachlässigkeit eingestuft, womit es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlt.

4.
Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen - eine grosse Härte vorliegt.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz