Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 330/2009

Urteil vom 19. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene, verheiratete C.________ war seit 1983 teilzeitlich als Mitarbeiterin in der Zeitungsabteilung bei der Firma A.________ AG tätig. Auf Ende Januar 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis. Das Gesuch der Versicherten um Zusprechung einer Invalidenrente lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen mit Verfügung vom 31. Mai 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. September 2005, ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2006 insoweit gut, dass es die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Diese führte eine ergänzende Haushaltabklärung bei der Versicherten durch, zog zwei neue Arztberichte bei und ordnete im Vorbescheidverfahren ein interdisziplinäres Gutachten an (Expertise der Dres. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie, und S.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 27. Oktober 2008). Mit Verfügung vom 25. November 2008 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch wiederum ab.

B.
C.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2008 sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 2. März 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag wiederholen; evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die IV-Stelle, auf deren Verfügung die Vorinstanz verweist, hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung richtig wiedergegeben, sodass darauf verwiesen wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass die allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im Aufgabenbereich (gemäss Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld nur unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 V 9 E. 7 S. 11 ff.).

3.
Es ist unbestritten, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode mit Anteilen von je 50 % Haushalt und Erwerbstätigkeit zu bemessen ist. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit im Haushalt verhält. Während es die Vorinstanz als erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in dem von der Verwaltung im Bericht vom 13. November 2007 festgestellten Ausmass von 22,65 % eingeschränkt sei, vertritt diese die Auffassung, die Beeinträchtigung in diesem Umfang sei nur massgebend, wenn sie die Hausarbeit auf die gesamte, ihr zur Verfügung stehende Zeit verteilen könne, was im konkreten Fall nicht zutreffe. Streitig ist ferner der Grad der Behinderung im erwerblichen Bereich.

4.
4.1 Was die Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen der Arbeit im Haushalt wie auch bei der Haushaltführung insgesamt betrifft, handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006). Das Bundesgericht ist demnach an die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen (E. 1 hievor).

4.2 Indem das Sozialversicherungsgericht von der von der IV-Stelle im Abklärungsbericht vom 13. November 2007 ermittelten Einschränkung im Haushalt von 22,65 % ausgegangen ist, hat es einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit in Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
in Verbindung mit Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) festgestellt. Ferner hat es Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG betreffend die Invaliditätsbemessung im gemischten Verfahren und die dabei nach neuester Rechtsprechung massgebenden Grundsätze zur Beachtlichkeit von Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich (BGE 134 V 9) missachtet, worin ebenfalls eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) zu erblicken ist. Denn das kantonale Gericht hat übersehen, dass die Voraussetzungen, unter denen das im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung durch die Erwerbsarbeit reduzierte Leistungsvermögen berücksichtigt werden kann (BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14), erfüllt sind: Nach den Feststellungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 13. November 2007 ist die Versicherte in ihrer Leistungsfähigkeit im Haushalt bei gleichzeitiger Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % offenkundig zusätzlich erheblich eingeschränkt, weil sie
nur verlangsamt und in Etappen Hausarbeiten verrichten kann; dies fällt bei einem vollen Pensum im Haushalt, wovon die Abklärungsperson ausging ("weil die Versicherte nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, steht ihr [für die Haushaltarbeiten] der ganze Tag zur Verfügung"), nicht in gleicher Weise ins Gewicht wie im Fall einer zusätzlich verrichteten Teilzeitarbeit ausser Haus, weil dann die erforderliche Zeit für die Hausarbeit nicht zur Verfügung steht.

4.3 Mit Blick auf den rechtsprechungsgemäss zulässigen Maximalansatz von 15 ungewichteten Prozentpunkten, bis zu welchem die Wechselwirkungen zwischen den Beeinträchtigungen im erwerblichen und im Haushaltbereich als zusätzlich limitierend berücksichtigt werden können (BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14), trägt im vorliegenden Fall eine über die Ergebnisse der Haushaltabklärung hinausgehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich um 10 % zufolge der Beanspruchung durch eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit von 50 % den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Es ist damit von einer Behinderung im Haushaltbereich von 32,65 % (22,65 % + 10 %) auszugehen.

5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht liegt laut Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Diesbezüglich stützt es sich zur Hauptsache auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________ vom 27. Oktober 2008, welches im Übrigen mit der Einschätzung des medizinischen Zentrums H.________ vom 25. April 2005 übereinstimme. Zusätzlich in die Beweiswürdigung einbezogen hat das kantonale Gericht auch die Berichte der Dres. med. P.________ und E.________.

5.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit auf 50 % sind nicht stichhaltig. Das subjektive, in der Beschwerde wiederholt zum Ausdruck kommende Empfinden, in einem höheren Ausmass arbeitsunfähig zu sein, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Tatsache, dass die Vorinstanz auf die Gutachter des medizinischen Zentrum H.________ sowie die Experten Dres. med. J.________ und S.________ abstellte, welche eine Fibromyalgie diagnostizierten, daraus hinsichtlich der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit aber nicht die von der Versicherten gewünschten Schlüsse zogen, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Regeln der Invaliditätsbemessung dar.

5.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit der somatoformen Schmerzstörung gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es aus juristischer Sicht gerechtfertigt ist, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70).

Der Gutacher Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie, hat der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Insgesamt haben beide Teilgutachter, unter Berücksichtigung der ebenfalls diagnostizierten Fibromyalgie, die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % festgelegt, womit der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Krankheitsbilder Rechnung getragen wurde. Indem das kantonale Gericht unter diesen Umständen der im Gutachten vom 27. Oktober 2008 enthaltenen Arbeitsunfähigkeitsschätzung gefolgt ist, hat es den relevanten medizinischen Sachverhalt nicht mangelhaft festgestellt.
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend, mittels zweier fachärztlicher Gutachten, abgeklärt wurde, erübrigen sich auch Aktenergänzungen. Der Eventualantrag ist somit unbegründet.

6.
Im erwerblichen Bereich ermittelte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der IV-Stelle eine Einbusse von 47 %. Die Beschwerdeführerin stellt diese Berechnung, abgesehen vom zu Grunde liegenden Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 %, wozu in den vorstehenden Erwägungen Stellung genommen wurde (E. 5 hievor), nicht in Frage. Der aus den Einschränkungen in den beiden Teilbereichen Haushaltführung und Erwerbstätigkeit resultierende, vorinstanzlich auf 35 % festgesetzte Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch begründet, ist somit auf 40 % zu erhöhen ([32,65 x 0,5] + [47 x 0,5] = 39,825; BGE 130 V 121).

7.
Der Rentenanspruch entstand gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (je in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) am 1. Juli 2004, nachdem die Versicherte während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig sowie in der Folge zu mindestens 40 % invalid war und sich am 30. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte.

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. November 2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Fr. 250.- der Beschwerdeführerin und Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer