Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 565/2008

Urteil vom 19. Juni 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. Eheleute A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Bösch,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Ernst Schroeder,
Bauvorstand der Gemeinde Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Z.________ betreibt in Buchs einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft, Rindermast sowie Acker- und Futterbau, den er 2006 von seinem Vater, D.________, übernommen hat. Er bewirtschaftet 21.38 ha Eigenland und 16.11 ha Pachtland. Er hält 22 Milchkühe, 14 Stücke Aufzuchtvieh und 27 Stück Mastvieh, d.h. insgesamt 34.68 Grossvieheinheiten, und benötigt 2.467 Standardarbeitskräfte.
Die bestehenden Ökonomiegebäude (mit Rinderstall, Milchvieh-Anbindestall, Heustock und Abladetenn) befinden sich nördlich der Krähstelstrasse und sind an das Restaurant Bergwerk angebaut. Dieses wird von der Schwester von D.________ bewirtschaftet. Zur Entflechtung der beiden Betriebsteile wurde 1997 ein Betriebsleiterwohnhaus mit Stöckli südlich der Krähstelstrasse erstellt (Krähstelstrasse 30 und 32). Dort befindet sich auch eine Remise mit Garage.

B.
Z.________ möchte seinen Betrieb durch Erhöhung der Zahl der Milchkühe auf 68 Stück vergrössern und hierfür einen neuen Milchvieh-Laufstall (23.5 m x 38.75 m) mit angebauter Bergehalle (18.94 m x 20 m; maximale Höhe 10 m ab dem gewachsenen und 11.50 ab dem projektierten Terrain), drei je 16 m hohe Hochsilos und eine unterirdische Jauchegrube (Volumen 830 m³) südlich der Krähstelstrasse und westlich seines Wohnhauses erstellen. Der Bauvorstand von Buchs erteilte hierfür am 21. Mai 2007 unter verschiedenen Auflagen die notwendige Baubewilligung und eröffnete dabei auch eine raumplanungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 30. März 2007.

C.
Gegen diese Beschlüsse wandten sich die Ehegatten A.________, B.________ und C.________ als Nachbarn. Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich wies den Rekurs am 29. Februar 2008 nach Durchführung eines Augenscheins ab.

D.
Die unterlegenen Nachbarn erhoben am 4. April 2008 Beschwerde gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 23. Oktober 2008 ab.

E.
Dagegen erhoben die Ehegatten A.________, B.________ und C.________ am 10. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubehörden seien einzuladen, die nachgesuchte Baubewilligung für den Neubau eines Stalles und einer Bergehalle sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

F.
Z.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) und die kantonale Baudirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und der Bauvorstand der Gemeinde Buchs beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das ARE macht in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 punktuelle Bemerkungen zur Beschwerde und zum angefochtenen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des ARE und den Eingaben der Gegenseite zu äussern.

G.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine bau- und eine raumplanungsrechtliche Bewilligung bestätigt werden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführer sind unmittelbare Nachbarn des Beschwerdegegners; ihre Wohnhäuser liegen in Sichtdistanz zum Bauvorhaben, das deren Aussicht nach Südosten teilweise verdeckt. Insofern sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV. Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen (Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
erster Halbsatz RPV), namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der geplante Laufstall mit Bergehalle, Silos und Jauchegrube der bodenabhängigen Milchkuhhaltung dient und damit grundsätzlich zonenkonform ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung (Urteile des Bundesgerichts 1C 372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; 1C 27/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3; 1A.106/2003 vom 12. Januar 2004 E. 3.2).
An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es von vornherein, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre (BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508 mit Hinweis; BERNARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a Rz. 24). Dies ist sorgfältig zu prüfen (vgl. Urteile 1A.213/2005 vom 27. März 2006 E. 2; 1A.131/2002 vom 22. November 2002 E. 3.3).
Ist eine Neubaute erforderlich, so muss diese den objektiven Bedürfnissen des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort (BGE 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. mit Hinweisen). Sie darf insbesondere nicht überdimensioniert sein (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281).
Bei der Standortwahl ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (Entscheide 1C 372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; 1A.213/2005 vom 27. März 2006, E. 3.1; 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002, publ. in SJ 2002 I S. 541 und RDAF 2003 I 234, E. 4.3; VALÉRIE SCHEUCHZER, La construction agricole en zone agricole, Diss. Lausanne 1992, S. 133 f.).
Im vorliegenden Fall bestreiten die Beschwerdeführer das betriebliche Bedürfnis für eine neue Futterbergehalle (vgl. dazu E. 3) und den für das Bauvorhaben gewählten Standort (vgl. unten E. 4). Weiter wird geltend gemacht, dass die kantonalen Behörden zu Unrecht nicht über das Schicksal der bestehenden Ökonomiebauten entschieden hätten (E. 5) und den längerfristigen Bestand des Betriebs nicht ausreichend geprüft hätten (E. 6).

3.
Die Vorinstanzen erachteten den neuen Stall im Hinblick auf die geplante Betriebsvergrösserung als notwendig; der bestehende Anbindestall sei aus betrieblichen und tierschützerischen Gründen nicht zweckmässig und biete keine Entwicklungsmöglichkeiten. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich bestritten.
Sie bestreiten allerdings den Bedarf für die Bergehalle. Dieser sei nicht objektiv ausgewiesen, nachdem die landwirtschaftlichen Bauten nördlich der Strasse bestehen bleiben und weiter zur Stroh- und Heulagerung genutzt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er die Bergehalle erst in zwei bis drei Jahren erstellen wolle. Damit werde unzulässigerweise eine Baubewilligung auf Vorrat erteilt.
Tatsächlich war die Bergehalle im ersten Bau- und Subventionsgesuch noch nicht enthalten, weshalb sich die Kantonale Siedlungskommission (KSK) als beratende Fachkommission für die Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben nicht zu deren betrieblicher Notwendigkeit geäussert hat. In der Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft des Amts für Landschaft und Natur vom 26. Oktober 2006 wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller die Bergehalle erst in 2 bis 3 Jahren erstellen wolle. Die Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Bergehalle für die Futterlagerung wurde von der Abteilung Landwirtschaft wie auch von der Baudirektion (Bewilligung vom 30. März 2007, S. 3) bejaht, weil der Gesuchsteller seine ganzen Betriebsgebäude auf der Südseite der Strasse konzentrieren wolle und die alten Gebäude nördlich der Strasse in nächster Zukunft nicht mehr genutzt würden.
Die landwirtschaftlichen Bauten nördlich der Strasse sollen jedoch bestehen bleiben und gehören weiterhin zum Betrieb des Beschwerdegegners. Dazu gehört insbesondere ein Abladetenn und eine grosse Scheune, in der sich u.a. ein deckenlastiger Heuraum befindet. Insofern hätte näher begründet werden müssen, weshalb diese Räumlichkeiten nicht weiter zur Futterlagerung verwendet werden können, allenfalls unter Einbezug des (durch den Stallneubau) frei werdenden Milchvieh-Anbindestalls. Der blosse Wunsch des Gesuchstellers, den Betrieb künftig auf der Südseite der Strasse zu konzentrieren, genügt nicht. Vielmehr müsste dargelegt werden, weshalb es aus betrieblicher Sicht notwendig ist, das Heu- und Strohlager südlich der Strasse in einem Neubau unterzubringen. Zu dieser Frage haben sich die kantonalen Instanzen nicht geäussert.
Diese Frage ist für die Dimensionierung des Bauvorhabens von Bedeutung: Ohne die Bergehalle wäre der Neubau nur ca. 40 m statt 60 m lang, womit seine optische Wirkung und damit auch die Beeinträchtigung der Landschaft verringert würde.

4.
Die kantonalen Instanzen räumten ein, dass der Neubau an einem von weitem einsehbaren Hang die Landschaft beeinträchtigt und zur Erweiterung des bestehenden Kleinstweilers und damit zur Zersiedlung der Landschaft führt. Sie waren jedoch der Auffassung, dass der geplante Standort aus betrieblicher Sicht der Beste sei und gewichteten die privaten und öffentlichen Interessen an der Erhaltung und der Entwicklung des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdegegners höher als das Interesse am Landschaftsschutz.
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass alternative Standorte von den Behörden nicht oder nicht genügend abgeklärt worden seien. Die Standortwahl sei vielmehr ausschliesslich nach subjektiven respektive betrieblichen und finanziellen Kriterien erfolgt. Zudem hätte vor der Bewilligung einer Neubaute die Möglichkeit der Erstellung einer Ersatzbaute innerhalb der bestehenden landwirtschaftlichen Überbauung geprüft werden müssen.

4.1. Das Verwaltungsgericht erachtete einen Neubau östlich der Remise, entlang der Krähstelstrasse, zwar als möglich, ging aber davon aus, dass dieser Standort für die Landschaft nicht wesentlich schonender wäre als der vorgesehene Standort: Der notwendigermassen voluminöse Bau würde auf der einen wie der anderen Seite die bestehende Kleinsiedlung wesentlich verbreitern, ob er nun den Anschluss eher an die im Westen liegenden Häuser der Beschwerdeführer oder eher an die östlich gelegenen Gebäude im Kreuzungsbereich Krähstelstrasse/Herrenweg suche.
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden: Ein Neubau östlich des bestehenden Remisegebäudes würde zwar die Aussicht der Beschwerdeführer weniger beeinträchtigen, dagegen nicht zu einer besseren Lösung aus Sicht von Raumplanung und Landschaftsschutz führen.

4.2. Baurekurskommission und Verwaltungsgericht prüften sodann, ob der Neubau am Heideläckerweg, südlich des Wohnhauses oder der Remise, errichtet werden könne. Sie bestätigten, dass ein solcher Standort "dezenter" in Erscheinung treten würde, gingen aber davon aus, dass betriebliche Gründe dagegen sprächen: Das Gelände sei steiler, weshalb die Zufahrt mit Milchfahrzeugen erschwert werde. Zudem sei aus betrieblichen Gründen möglichst ein einheitliches Geschossniveau anzustreben.
Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten; sie sind jedoch der Auffassung, gewisse betriebliche Nachteile seien im Interesse eines die Landschaft schonenderen Standorts hinzunehmen. Ein Standort am Heideläckerweg, südlich der bestehenden Bauten, würde zu einer kompakteren Siedlungsform führen und sich besser in die bauliche und landschaftliche Umgebung einpassen. Diese Lösung hätte zudem den Vorteil, keine wertvolle Fruchtfolgefläche der Bodengüteklasse 2 zu beanspruchen, sondern lediglich Land der Güteklassen 5-7.
Die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Standorten bedingt eine Interessenabwägung (vgl. oben E. 2). Diese ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Es legt sich allerdings Zurückhaltung auf, wenn örtliche Verhältnisse oder technische Fragen zu prüfen sind, namentlich wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Gutachten oder Berichten von Fachstellen entschieden haben. In diesen Fällen prüft das Bundesgericht nicht selbst, welche der mehreren Lösungen die beste ist, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob eine gesamthafte, dem Bundesrecht genügende Interessenabwägung vorgenommen worden ist (Urteil 1A.213/2005 vom 27. März 2006 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Kantonale Siedlungskommission (KSK) noch einmal hätte angehört werden müssen. Diese habe sich zu einem früheren Projekt geäussert; das überarbeitete, nunmehr bewilligte Projekt sei ihr aber nicht mehr vorgelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass die KSK aus betrieblicher Sicht keine Einwände gegen den Bau eines neuen Laufstalls gehabt habe, sondern lediglich eine Überarbeitung bzw. Konkretisierung des Projekts in verschiedener Hinsicht verlangt habe, die mit der Frage der Betriebsnotwendigkeit nichts zu tun gehabt habe.
Diese Auffassung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die KSK ist eine beratende Fachkommission, die landwirtschaftliche Bauvorhaben beurteilt und sich zu betrieblichen Fragen, insbesondere aus landwirtschaftlicher Sicht, äussert: Ihre Stellungnahmen binden die für den Entscheid zuständigen Behörden grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb und aufgrund welcher Bestimmungen des kantonalen Rechts eine nochmalige Befassung der Kommission geboten gewesen wäre, namentlich zur streitigen Frage des Standorts des Stalls und dessen Einordnung in die Landschaft.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die KSK das ursprüngliche Projekt kritisiert hatte, weil die Ausgestaltung des Stalls auf nur einer Ebene der Hanglage nicht gerecht werde und zwangsläufig zu grossen Terrainveränderungen führe, die unbedingt verhindert werden sollten. Sie empfahl daher, bereits im Stall mit abgestuften, dem Hang angepassten, Niveaus zu arbeiten. Diese Empfehlung wurde nicht umgesetzt, soll doch der neue Stall auf einer Ebene errichtet werden (vgl. Tekturplan, Ansichten 1:200). Aus dieser Stellungnahme lässt sich überdies ableiten, dass die KSK eine einheitliche Geschossebene aus betrieblichen Gründen nicht als zwingend erforderlich erachtete. Insofern relativiert ihre Stellungnahme die vom Verwaltungsgericht betonten betrieblichen Vorteile des gewählten Standorts.

4.2.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, im Baubewilligungs- und Rechtsmittelverfahren seien keine Unterlagen über die Bodenqualität eingeholt worden; alle die Bodenqualität betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer (in ihrer Replik vor Baurekurskommission) seien von Rekurskommission und Verwaltungsgericht zu Unrecht als verspätet bzw. als unzulässige Erweiterung der Rekursbegründung zurückgewiesen worden.
Gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV ist eine gesamthafte Interessenabwägung geboten (Urteil 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 5, publ. in Pra 2003 Nr. 155 S. 849 und ZBl 105/2004 S. 110). Diese fällt - sofern mehrere Standorte zur Diskussion stehen - weitgehend mit der für die Standortwahl erforderlichen Interessenabwägung zusammen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei der Abgrenzung von Art. 24 lit. a und b RPR Urteil 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3, publ. in ZBl 105/2004 S. 103; RDAF 2005 I S. 591). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung von genügend Flächen an geeignetem Kulturland von besonderer Bedeutung sind (1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 5.1, publ. in Pra 2003 Nr. 155 S. 849 und ZBl 105/2004 S. 110; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 16a Rz. 25). In diesem Zusammenhang kann daher - zumindest bei grösseren Vorhaben - auch die Bodenqualität an den verschiedenen in Betracht kommenden Standorten eine Rolle spielen.
Die gebotene gesamthafte Interessenabwägung darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass einzelne Aspekte aus prozessualen Gründen ausgeklammert werden, mit der Begründung, sie seien erst nachträglich in der Rekursreplik vorgebracht worden (vgl. dazu Urteil 1A.114/2001 vom 14. März 2002 E. 4.3 und 4.4). Zudem verlangt Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG die freie Prüfung des Sachverhalts und die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen durch mindestens eine kantonale richterliche Instanz (vgl. dazu zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid 2C 607/2008 vom 24. März 2009 E. 3.3 und Entscheid 2C 651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Im vorliegenden Fall wurden die unterschiedlichen Bodenqualitäten der in Betracht fallenden Standorte von keiner gerichtlichen Instanz berücksichtigt. Schon aus diesem Grund erweist sich die Interessenabwägung als unvollständig.

4.3. Schliesslich haben Baurekurskommission und Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob die neue Baute anstelle bestehender Betriebsbauten errichtet werden könnte, sei es nördlich der Krähstelstrasse, als Ersatz für alle bestehenden Ökonomiebauten, sei es südlich der Krähstelstrasse, anstelle der bestehenden Remise und Garage, falls die frei werdenden Altbauten nördlich der Krähstelstrasse deren Funktion übernehmen könnten (vgl. dazu im Einzelnen unten E. 5).

5.
Die Beschwerdeführer kritisieren in diesem Zusammenhang, dass in der angefochtenen Verfügung nicht bestimmt wird, was mit den bestehenden alten Gebäuden/Anlagen geschehen solle. Gemäss Stellungnahme der KSK sollten die alten Silos abgebrochen werden; dies sei aber nicht verfügt worden. Die Baudirektion habe auch nicht verfügt, dass der alte Milchviehanbindestall nicht mehr zur Rindviehhaltung benutzt werden dürfe. Theoretisch könnten deshalb im neuen und im alten Stall zusammen über 125 Grossvieh-Rinder gehalten werden, obwohl hierfür die Trockensubstanzbilanz bzw. Nährstoff-/Güllebilanz nicht mehr stimmen würde.

5.1. Auch das ARE weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner zusammen mit den geplanten Neubauten über landwirtschaftliches Gebäudevolumen in erheblichem Umfang verfügen werde: Schon bisher seien 660 m² Remisen, 83 m² Werkstätte, 44 m² Garagen, 200 m² Stallbauten, 90 m² Mistplatten und 400 m² Futtersilo vorhanden; neu geplant seien ein Milchviehstall mit 1027 m², eine Bergehalle mit 378 m² Bruttogeschossfläche, eine neue Güllegrube mit 276 m² Fläche und 3 neue Futtersilos. Die kantonalen Instanzen hätten nicht geprüft, ob die Gesamtheit der bestehenden und geplanten landwirtschaftlichen Bauten i.S.v. Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG für die Bewirtschaftung notwendig sei. Der Beschwerdeführer gehe offenbar selbst davon aus, dass er die nördlich der Strasse bestehenden alten landwirtschaftlichen Gebäude mittelfristig nicht mehr nutzen werde, was für insgesamt zu gross dimensionierte Bauten spreche. Gemäss Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV dürfe das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als dies dem ausgewiesenen Bedarf entspreche. Das ARE weist überdies darauf hin, dass der offenbar beabsichtigte Abbruch der bestehenden Hochsilos bei der alten Scheune weder in der Baubewilligung der Gemeinde noch der Bewilligung der Baudirektion thematisiert
worden sei.

5.2. Der Beschwerdegegner hatte im Bewilligungsverfahren ein Gesamtkonzept zur aktuellen und künftigen Nutzung sämtlicher bestehender und zukünftiger Bauten und Anlagen eingereicht. Daraus geht hervor, dass der alte Rinder/Mastviehstall und der Abladetenn nördlich der Krähstelstrasse weiter genutzt werden sollen; dagegen soll der Milchvieh-Anbindestall künftig als Lagerraum bzw. zum Schlafen im Stroh genutzt werden. Ergänzend liess der Beschwerdegegner am 7. Februar 2007 ausführen, dass in den nächsten 10 Jahren zwar nicht geplant sei, den Rinder/Mastviehstall in den Neubau zu integrieren, diese Option aber nicht verunmöglicht werden dürfe. Eine spätere Umnutzung des Jungviehstalls, etwa zu einem Verkaufslokal mit Direktvermarktung, Schlafen im Stroh, Holzaufbereitung für Privathaushalte oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem alten Bergwerk, kämen in einem späteren Zeitpunkt in Frage.

5.3. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Darlegungen als ausreichend; insbesondere könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, mit dem Neubau bauliche Überkapazitäten für den geplanten Viehbestand zu schaffen. Soweit künftig eine Umnutzung des Milchanbindestalls oder des Rinderstalls anstehe, werde diese in einem separaten Bewilligungsverfahren geprüft werden müssen. Im jetzigen Zeitpunkt genüge die Feststellung, dass auch hinsichtlich dieser Bauten eine spätere zonenkonforme Umnutzung möglich erscheine.
Auch die Gemeinde Buchs ist der Auffassung, es sei nicht erforderlich, das Schicksal der Altbauten rechtlich mit demjenigen der Neubauten zu verknüpfen. Die Baubehörde habe immer noch die Möglichkeit, den Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs nach Erstellung der Neubauten aufzufordern, entweder in einem Baugesuch die weitere Verwendung der alten Bauten zusammen mit einem Betriebskonzept genehmigen zu lassen, oder diese Bauten abzubrechen.

5.4. Für die Prüfung, ob die bestehenden und geplanten Bauten in ihrer Dimension den Bedürfnissen des Betriebs entsprechen, ist praxisgemäss auf den bestehenden Betrieb abzustellen. Zulässig ist eine gewisse Betriebsreserve (Entscheid 1A.130/2000 vom 16. November 2000, publ. in ZBl. 103/2002 S. 136, Pra 2001 Nr. 143 S. 850 und RDAF 2003 I S. 499, E. 5b/bb); spätere Entwicklungen sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn diese in naher Zukunft höchst wahrscheinlich sind (BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 141; Urteil 1A.213/2005 vom 27. März 2006 E. 2.1 in fine und E. 2.5). Dies ist hier für die geplante Erhöhung der Zahl der Milchkühe anzunehmen; dagegen können die anderen vom Beschwerdegegner genannten Aktivitäten als blosse Eventualitäten nicht berücksichtigt werden. Die blosse Möglichkeit einer späteren zonenkonformen Umnutzung der bestehenden Bauten genügt somit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht.

5.5. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft ist mit einem zunehmenden Druck auf die unüberbaute Landschaft verbunden: Einerseits werden immer grössere Ökonomiegebäude gebaut, andererseits können die alten Ökonomiebauten aufgrund ihrer baulichen Strukturen und den häufig zu geringen Raumhöhen nicht mehr sinnvoll genutzt werden, was sich in einem hohen Leerbestand dieser Gebäude äussert (MANUEL HÄBERLI/DORIS SCHNEEBELI, Bauen ausserhalb der Bauzone, PBG aktuell 1/2009 S. 14). Dadurch entsteht insgesamt ein überdimensioniertes Bauvolumen in der Landwirtschaftszone. Dies widerspricht dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
1    Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2    Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3    Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 73 Nachhaltigkeit - Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
BV), den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und d und Art. 3 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG sowie den Grundsätzen von Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG und Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
und 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
lit. a RPG und ist als öffentliches Interesse bei der Interessenabwägung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG zu berücksichtigen.

5.5.1. In erster Linie ist deshalb zu prüfen, ob die Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können, um Boden und Landschaft nicht zusätzlich zu beanspruchen.

5.5.2. Ist dies nicht möglich, so muss im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft minimiert werden kann, indem bestehende, nicht mehr benötigte Bauten abgerissen werden. Im Idealfall sollte das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als dies dem ausgewiesenen Bedarf entspricht. Allerdings kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Erhaltung schutzwürdiger Bauten bestehen, oder der Abriss bestehender Bauten kann sich als unverhältnismässig erweisen. Erscheint eine zonenkonforme Nutzung in naher Zukunft möglich, kann dem Landwirt auch Frist gesetzt werden, ein Gesuch für die Umnutzung bestehender Bauten einzureichen.

5.6. Im vorliegenden Fall wurde nicht ausreichend geprüft, ob die bestehenden Bauten noch für die Heu- und Strohlagerung verwendet werden können (vgl. oben E. 4) und ob die geplante Neubaute anstelle bestehender Bauten erstellt werden könnte (oben E. 4.3). Ist dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse, betrieblicher Bedürfnisse oder aus anderen Gründen nicht möglich, so muss geprüft werden, ob die Beeinträchtigung der Landschaft durch den Abbruch oder die Beseitigung bestehender Bauten und Anlagen verringert werden könnte. Dabei müssen alle auf dem Grundstück des Beschwerdegegners vorhandenen Bauten (Werkstätten, Garagen, Schuppen, etc.) und Anlagen (Silos, Lagerflächen, etc.) berücksichtigt werden, auch (und insbesondere) soweit diese derzeit zu landwirtschaftsfremden Zwecken verwendet werden.

6.
Vollständigkeitshalber sind noch die Rügen betreffend Art. 34 Abs. 4 lit. c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV zu prüfen. Danach darf eine Baubewilligung für die umstrittenen Bauten und Anlagen nur erteilt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Hierfür wird grundsätzlich ein Betriebskonzept des Gesuchstellers verlangt (BGE 133 II 370 E. 5 S. 378). Die Beschwerdeführer machen geltend, es lägen keine aussagekräftigen Unterlagen zum längerfristigen Bestand des Betriebes vor.

6.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, ein landwirtschaftlicher Betrieb der vorliegenden Grösse habe, nach vollzogenem Generationenwechsel und ausgehend von den bisherigen Rahmenbedingungen, grundsätzlich eine mittel- bis langfristige Überlebenschance. Mit Blick auf die derzeitige Ungewissheit infolge Liberalisierung des Agrarmarkts seien allerdings langfristige Betriebsprognosen äusserst schwierig. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr allen mittelgrossen landwirtschaftlichen Betrieben die Überlebensfähigkeit abgesprochen werde. Die Siedlungskommission habe nach Besichtigung des Betriebs empfohlen, das Bauvorhaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mit Subventionen des Staates zu unterstützen. Zudem habe der Baudirektion im Bewilligungsverfahren ein Finanzierungsplan mit Voranschlag, Investitionshilfe- und Ertragswertberechnung vom 14. März 2006 vorgelegen. Dies erachtete das Verwaltungsgericht als ausreichend und hegte keine Zweifel am längerfristigen Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners.

6.2. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht näher auseinander. Sie beanstanden auch nicht, dass die konkreten Zahlen des Finanzierungsplans als vertraulich behandelt worden sind.

7.
Die Beschwerde ist somit teilweise (im Hinblick auf den Eventualantrag) gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die kantonalen Instanzen werden die betriebliche Notwendigkeit der Bergehalle und den Standort der Neubaute nochmals überprüfen und hierfür eine neue Interessenabwägung vornehmen müssen. Dabei ist auch die Bodenqualität an den verschiedenen, in Betracht kommenden Standorten zu berücksichtigen, auch wenn diesem Faktor für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Es steht im Ermessen der kantonalen Instanzen, die KSK nochmals anzuhören; falls sie dies nicht tun, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die KSK für eine abgestufte Ausgestaltung des Stalls ausgesprochen hatte. Im Falle der Bewilligung eines Neubaus ist zu prüfen, inwieweit noch Bedarf für die bereits bestehenden Bauten und Anlagen besteht bzw. diese zu beseitigen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt im Wesentlichen der private Beschwerdegegner, der kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Oktober 2008, aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000 werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauvorstand der Gemeinde Buchs, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Féraud

Die Gerichtsschreiberin: Gerber