Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 6/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2019 (200 19 345 IV).

Sachverhalt:

A.
Die 1993 geborene A.________ brach per 31. Juli 2014 die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit und Betreuung EFZ ab. Fortan wurde sie vom Sozialdienst unterstützt und nahm von Mai 2015 bis September 2016 an einem Integrationsprogramm beim Verein C.________ teil. Im Dezember 2016 meldete sie sich alsdann bei der Invalidenversicherung wegen psychischer Probleme zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern veranlasste verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere, nach sechsmonatiger Abstinenz von Cannabis, eine Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 14. Dezember 2018). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen sie eine Stellungnahme des Gutachters zum Bericht des Psychiatrischen Dienstes der Spital D.________ AG vom 31. Januar 2019 eingeholt hatte (Ergänzung vom 19. März 2019), einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 27. März 2019).

B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde, mit der sie ein psychiatrisches Privatgutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. April 2019 beibrachte. Im Rahmen der Vernehmlassung reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 14. Mai 2019 zu den Akten.
Mit Entscheid vom 13. November 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach eingeholtem Obergutachten über die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und/oder Rente neu entscheide. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen (mit anschliessender Rentenprüfung) zu gewähren. Subeventualiter sei ihr rückwirkend eine Rente zuzusprechen. Ferner seien ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4750.65 für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten und die Kosten für das Privatgutachten von Fr. 8978.10 zu erstatten.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsbegehren, es seien der Versicherten berufliche Massnahmen, zuzusprechen, nicht eingetreten. Gemäss kantonalem Gericht habe die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 27. März 2019 lediglich über den Rentenanspruch befunden und es fehle bezüglich der beruflichen Massnahmen an einem Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin erneuert den Antrag auf berufliche Massnahmen im letztinstanzlichen Verfahren, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen. Damit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), weshalb auf diese insoweit nicht einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht standhält, indem das kantonale Gericht in Bestätigung der Verfügung vom 27. März 2019 gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Dezember 2018 sowie dessen Ergänzungen vom 19. März 2019 und 14. Mai 2019 einen Rentenanspruch verneinte.

3.2.

3.2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427 ff.; 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 6.3.1 S. 14). Korrekt sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Darauf wird verwiesen.

3.2.2. Zu ergänzen ist, dass praxisgemäss auf ein nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil 8C 725/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Dr. med. B.________ samt Ergänzungen erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderung und überzeuge. Das Privatgutachten des Dr. med. E.________ vermöge die Einschätzungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen und weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens unabdingbar wären. Aufgrund des Administrativgutachtens sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Pflegebereich zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei. Eine Indikatorenprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens sei nicht nötig, da so oder anders kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Nachdem nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Versicherte ihre Lehre aus medizinischen Gründen abgebrochen habe, sei das Validen- und Invalideneinkommen anhand des gleichen Tabellenlohnes zu bestimmen, womit der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, das Gutachten des Dr. med. B.________ sei widersprüchlich und fehlerhaft. Diesem komme kein Beweiswert zu. Die ärztlichen Meinungen widersprächen sich diametral, womit die Haltung des IV-Gutachters erschüttert werde. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt jedoch gestützt darauf festgestellt, was willkürlich sei. Ferner habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zum Einkommensvergleich geltend, das Valideneinkommen wäre auf dem Tabellenlohn "Gesundheit", Niveau 2, zu bestimmen gewesen. Dem stehe - selbst wenn auf das Gutachten des Dr. med. B.________ abgestellt werde - ein Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % und eines Abzuges von 5 %) gegenüber, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe.

5.

5.1. Die Vorinstanz zog bezüglich der Diagnosen der Persönlichkeitsstörung in Erwägung, es bestünden lediglich geringe diagnostische Differenzen. Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrichtig (E. 2), hat doch Dr. med. B.________ erklärend dargelegt, die Differenzialtypologie innerhalb der Persönlichkeitsstörungen sei vor allem von akademischem Interesse und habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Inwiefern die von Dr. med. B.________ erhobene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlichen (vermeidenden), psychasthenischen und narzisstischen Anteilen, den auch von Dr. med. E.________ als im Vordergrund stehenden emotional-instabilen und ängstlich-meidenden Anteilen nicht Rechnung trägt, ist sodann auch nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit den Akten hat das kantonale Gericht weiter erörtert, dass die unterschiedliche gutachterliche diagnostische Einordnung des Cannabiskonsums (gegenwärtig abstinent oder [un-]regelmässig) auf die divergenten Angaben der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Nachdem beide Gutachter diesem Umstand so oder anders keine weitere Relevanz
beimassen, durfte das kantonale Gericht als Zwischenfazit schliessen, dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig sind.

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Gutachten des Dr. med. B.________ basiere nicht auf allseitigen Untersuchungen bezüglich Beziehungs-, Arbeits- und Fremdanamnese. Mit diesem Vorwurf setzte sich bereits die Vorinstanz auseinander und zeigte auf, dass die Expertise des Dr. med. B.________ im Vergleich zum Gutachten des Dr. med. E.________ zwar auf einer kürzer ausgefallenen Anamnese beruht, aber diese dennoch die massgebenden Umstände erwähnt. Zudem musste der Gutachter, nachdem die Beschwerdeführerin ihm gegenüber schwere seelische Erkrankungen in der Blutsverwandtschaft verneinte, diesen Aspekt nicht weiter erörtern. Mit Blick auf die dazu divergenten Angaben im Gutachten des Dr. med. E.________, ist jedoch festzuhalten, dass die Ursache der Persönlichkeitsstörung nicht massgeblich ist, nachdem die Gutachter gleichwohl in der Lage waren, die Diagnosen zu erheben. Die vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin einer mangelhaften Anamnese erschöpft sich somit in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge, legt jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung gegen Bundesrecht verstösst oder der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt willkürlich sein soll.

5.3. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, Dr. med. B.________ habe die geklagten Beschwerden nur unzureichend berücksichtigt und stattdessen auf eine Aggravation geschlossen. Auch mit diesem Vorbringen befasste sich schon das kantonale Gericht. Es führte dazu aus, in der Expertise würden die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die vom Gutachter erhobenen Konsistenz- und Plausibilitätsaspekte beruhten auf der Exploration und Testungen. Inwiefern diese Erwägung gegen Bundesrecht verstösst, ist nicht ersichtlich: Dr. med. B.________ zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche Leistungseinschränkung beklagte ("Mein innerer Motor ist tot", die Versicherte sei nach eigenen Angaben "nur zu Hause"), dem aber diskrepant nicht ausgeprägte objektivierbare psychopathologische Befunde, der geschilderte Alltag mit Spaziergängen mit dem Hund, TV schauen, ab und zu ein Buch lesen, der Pflege von Kontakt zu einer Kollegin, einem Bruder, der Mutter und Treffen des Freundes am Abend sowie die Fähigkeit zur Teilnahme an einem Programm des Sozialdienstes gegenüber stehen. Ferner präsentierte sich auch bei den im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Tests Auffälligkeiten in Bezug auf die Validität. In diesem Zusammenhang
ist auch erwähnenswert, dass nach der Cannabisabstinenz im Rahmen der aktuellen sozialen Integration bei einem 50 % Pensum im Verein C.________ keine Einschränkungen (mehr) aufgefallen sind und der behandelnde Psychotherapeut - in Widerspruch zur von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit - angab, dass er die Berentung der Versicherten nicht sehe. Dies passt zum Bericht der Spital D.________ AG vom 24. Mai 2018, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit integrativen Massnahmen ausbaubar sei. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie die von Dr. med. B.________ vorgenommene Relativierung der Beschwerden als schlüssig erachtete und feststellte, dass die abweichende Einschätzung des Dr. med. E.________ das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht entkräfte, dies insbesondere mit Blick darauf, dass eine medizinische Folgenabschätzung eine hohe Variabilität und unausweichliche Ermessenszüge beinhalte.

5.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz, gemäss Dr. med. B.________ lägen bei der Beschwerdeführerin ein vermehrter Betreuungsaufwand bei Defiziten in den Bereichen Anpassung an Regeln, Flexibilität, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung vor, so dass in der angestammten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe und in einer angepassten Tätigkeit / einem angepassten Arbeitsplatz eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung realisierbar wäre. Diese vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, dass sich Dr. med. B.________ bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung an die von der Rechtsprechung aufgestellten massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und die leistungshindernden Faktoren mitberücksichtigt hat. Mit dem Gutachten ist somit ein - rentenausschliessendes (vgl. E. 6 nachfolgend) - Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ausgewiesen, womit von Bundesrechts wegen keine weitere Plausibilisierung der Leistungseinschränkungen erforderlich war (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364).

6.
Das kantonale Gericht schloss mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen und den im Jahr 2014 noch stattgehabten regelmässig (vermehrten) Cannabiskonsum, die Beschwerdeführerin habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Lehre nicht aus medizinischen Gründen abgebrochen. Der vermehrte Cannabiskonsum ab 2013/2014 - auf den die Beschwerdeführerin, wie die spätere Cannabisabstinenz aufgrund der Auflage der IV-Stelle zeigt, ohne weiteres hätte verzichten können -, ist anhand der Angaben der Versicherten belegt. Ferner zeigen die Akten, dass die Beschwerdeführerin die ersten beiden Lehrjahre (vor dem gesteigerten Suchtmittelkonsum) absolvieren konnte, ohne dass Einschränkungen in Erscheinung getreten wären. Nach der Cannabisabstinenz waren bei der sozialen Integration keine Auffälligkeiten mehr feststellbar. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Dr. med. B.________ zu sehen, wonach eine Berufswahl oder erstmalige berufliche Ausbildung durch einen Gesundheitsschaden nicht beeinträchtigt gewesen wären. Für den Zeitpunkt des Lehrabbruchs ist denn auch keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, die Einschränkungen seien fälschlicherweise dem Suchtmittelkonsum
zugeschrieben worden.
Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie das Validen- und Invalideneinkommen anhand desselben Tabellenlohns (Totalwert des Kompetenzniveaus 1) bestimmte. Nachdem gemäss Dr. med. B.________ in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung vorliegt (E. 5.4 hiervor), ist auch nicht bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigte.

7.
Wie dargelegt, hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es dem von der IV-Stelle eingeholten Expertise des Dr. med. B.________ Beweiswert zumass. Entsprechend hat es dem Parteigutachten zu Recht eine massgebende Bedeutung und damit einen Anspruch auf dessen Kostenvergütung verneint. Inwiefern unter diesen Umständen die vorinstanzlichen Erwägungen zur verweigerten Vergütung des Parteigutachtens oder einer Parteientschädigung gegen Bundesrecht verstossen sollen, legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli