Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 39/2014

Urteil vom 19. Mai 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog infolge eines Unfalles mit Wirkung ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2001). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung bei, veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertise der Dres. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. November 2008) und eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 23. Dezember 2008). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die Invalidenrente per Ende August 2009 mangels Invalidität auf. Diese Verfügung wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2010 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2010 (9C 586/2010) geschützt.

Am 20. Juni 2011 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Daraufhin gab die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung bei den Dres. med. D.________ und B.________ in Auftrag (Gutachten vom 21. März 2012) und liess eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 28. November 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 19. Februar 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 36 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. November 2013 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2013 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2011 beantragen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Gerügt wird vorab eine Verletzung der mit BGE 137 V 210 durch das Bundesgericht konkretisierten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung. Diese Anforderungen (ausgenommen die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip) wurden mit BGE 139 V 349 (Urteil 9C 207/2012 vom 3. Juli 2013) - und damit erst nach Erstellung des Verlaufsgutachtens vom 21. März 2012 - auch für mono- und bidisziplinäre Expertisen für anwendbar erklärt. Dass das Verlaufsgutachten noch unter altem Standard eingeholt wurde, ist unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil 9C 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4 mit Hinweis, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch Ulrich Meyer, Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 66 f.).

3.
Bestritten ist ferner die Festlegung des Status. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe sowohl im Rahmen der Haushaltabklärung vom 22. November 2008 als auch derjenigen vom 28. November 2012 angegeben, im Gesundheitsfall wäre sie zu 80 % erwerbstätig. Zwar sei sie im Zeitpunkt der letzten Abklärung verwitwet und die Kinder bereits volljährig gewesen, womit nur noch geringe Betreuungsaufgaben bestünden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 28. November 2012 unterschriftlich bestätigt, bei guter Gesundheit würde sie aus finanziellen und persönlichen Gründen (lediglich) zu 80 % arbeiten. Die restlichen 20 % würde sie dazu verwenden, um sich um den Haushalt und den Hund zu kümmern. Darauf sei sie zu behaften. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zwei erwachsenen Kinder nach wie vor bei ihr wohnten. Schliesslich falle ins Gewicht, dass sie zu keiner Zeit im Verlauf ihres beruflichen Werdegangs ein Vollpensum innegehabt habe. Folglich gelange die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das vorinstanzliche Beweisergebnis, welches auf einer Würdigung der konkreten Umstände (u.a. Aussagen der Beschwerdeführerin, Wohnsituation der Kinder, Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin) beruht und als Tatfrage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C 559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111), als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Solches vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Soweit sie eine fehlende Protokollierung des Gesprächs rügt, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung im Rahmen der Erstellung eines Abklärungsberichts Haushalt von der zuständigen Abklärungsperson kein Wortprotokoll, das einer förmlichen Zeugeneinvernahme vor
Gericht entsprechen würde, verlangt werden kann (Urteil 9C 406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5, in: SVR 2012 IV Nr. 53 S. 191). Zudem wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Status auf einer separaten, von ihr unterzeichneten Erklärung wiedergegeben, womit sichergestellt ist, dass der Gesprächsinhalt von der Abklärungsperson richtig in den Bericht übernommen wurde. Des Weiteren wird nicht hinreichend substanziiert, weshalb ein 80 %-Pensum in finanzieller Hinsicht unzureichend sein sollte, abgesehen davon, dass der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Ausmasses der Erwerbstätigkeit allein keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 288).

4.

4.1. In medizinischer Hinsicht erkannte das kantonale Gericht dem rheumatologisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten der Dres. med. D.________ und B.________ vom 21. März 2012 vollen Beweiswert zu. Gemäss diesem bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich zum ersten Gutachten sei in somatischer Hinsicht neu ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache diagnostiziert worden. Die ubiquitär auftretenden Schmerzen seien im Lichte dieser Symptomatik zu sehen und nicht als Ausdruck eines jeweils lokalisierten Problems. Das ebenfalls neu diagnostizierte beidseitige Karpaltunnelsyndrom gehe in den Gesamtschmerzen beinahe unter und dominiere nicht, so dass durch diesen Befund keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Überdies sei das Karpaltunnelsyndrom operativ behandelbar. Bereits im Vorgutachten sei die Diagnose Retropatellararthrose gestellt worden, womit diesbezüglich keine Veränderung ausgewiesen sei. In psychischer Hinsicht habe Dr. med. B.________ eine Verschlechterung des Zustands festgestellt und neu eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert. Daraus habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
abgeleitet. Hingegen habe er die vom behandelnden Psychiater postulierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) verneint, weil das Trauma (der komatöse Zustand und anschliessende Tod des Ehemannes in Folge einer Drogenüberdosis) gemäss den Kriterien der ICD-10 nicht zu einer entsprechenden Diagnose berechtige.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der somatische Gesundheitszustand sei offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Betreffend das organisch nachgewiesene Karpaltunnelsyndrom sei nicht einsichtig, weshalb dieses keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dieser Einwand dringt nicht durch. Weder wurden im Rahmen der Begutachtung noch durch den behandelnden Facharzt (Bericht des PD Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 6. Februar 2012) erhebliche, durch das Karpaltunnelsyndrom bedingte funktionelle Einschränkungen (wie behindernde sensomotorische Ausfallerscheinungen; vgl. DIENER/PUTZKI/BERLIT, Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, 3. Aufl. 2005, S. 414, 416) erhoben. Zu allfälligen schmerzbedingten Einschränkungen legte Dr. med. D.________ dar, das Karpaltunnelsyndrom gehe in den Gesamtschmerzen unter und zeitige demnach keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ob dies so zu verstehen ist, dass das Karpaltunnelsyndrom die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht in relevantem Ausmass einschränkt, kann letztlich offen bleiben. So oder anders ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung erstellt, dass die organisch bedingten Schmerzen jedenfalls keine über das
Schmerzsyndrom hinausgehende, zusätzliche Minderung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Was die bereits im Vorgutachten beschriebenen Kniearthrosen betrifft, so fielen die im Rahmen der Verlaufsbegutachtung und die bei der Voruntersuchung erhobenen klinischen Befunde identisch aus. Demnach ist das Vorbringen unbehelflich, ohne neue bildgebende Untersuchungen könnten die Auswirkungen bzw. der Schweregrad der Arthrose nicht beurteilt werden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeintensität im Vergleich zur Voruntersuchung subjektiv zugenommen hat, vermag keine Verschlechterung der Kniearthrose darzutun, sondern kann nach schlüssiger und einleuchtender Beurteilung der Experten auf die nunmehr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sein; jedenfalls ist die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden ist, nicht bundesrechtswidrig.

4.3. Ebenso werden die Feststellungen zur psychischen Situation als offensichtlich unhaltbar bezeichnet. Wie bereits im kantonalen Verfahren wird geltend gemacht, es fehle an einer fundierten Auseinandersetzung mit dem replicando eingereichten Bericht des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 8. Juni 2013. Indes hat sich die Vorinstanz hinreichend mit der von Dr. med. B.________ abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem Gutachten höheren Beweiswert zumass. Von einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann nicht die Rede sein. Unbegründet ist auch die Kritik, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B.________ sei offensichtlich nicht nachvollziehbar, weil er die inadäquate Verarbeitung der Traumata unberücksichtigt lasse. Der Gutachter hat eine solche zwar erkannt, er hat jedoch nirgends dargelegt, diese habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Beschwerdeführerin vermag der Bericht des Dr. med. E.________ auch keine bloss relativ geringen Zweifel (vgl. E. 2 hievor) am Gutachten zu wecken. Der behandelnde
Psychiater ging - abweichend von der Expertise des Dr. med. B.________ - davon aus, die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem verstorbenen Ehemann erfülle das ICD-10-Kriterium des Ereignisses aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (vgl. die Aufzählung solcher Ereignisse in DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 207). Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die weder eine aussergewöhnliche Bedrohung noch eine Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer versicherten Person eine Traumatisierung auslösen können, mag therapeutisch Sinn machen. Jedoch verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil 9C 228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3 mit Hinweisen, in: SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1).

4.4. Nach dem Gesagten durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

5.
Schliesslich bezweifelt die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Abklärungsberichts Haushalt vom 28. November 2012 und rügt die Nichtgewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn. Bei den erhobenen Einwendungen handelt es sich, da die Vorinstanz diese bereits überzeugend entkräftet hat (E. 7.1 und 7.2.2 des angefochtenen Entscheids), ausnahmslos um unzulässige appellatorische Kritik, welche von vornherein ausser Acht bleiben muss (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer