Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 7/2011

Urteil vom 19. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Beschwerdegegnerin,

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Gegenstand
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat
II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1967) hat im Januar 2010 zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert. Im Fach Privatrecht II erreichte er die Note 3, im Fach Handels- und Wirtschaftsrecht die Note 3,5 und im Fach Öffentliches Recht II die Note 1,5. Mit Schreiben vom 10. März 2010 teilte ihm das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, dass er die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss ihn von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aus.

Dagegen gelangte X.________ an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser stellte er den Antrag, den Fakultätsentscheid aufzuheben, die Prüfungen mit dem Prädikat "rite" zu benoten und ihn zu den mündlichen Prüfungen im Herbst 2010 zuzulassen; eventuell sei ihm zu ermöglichen, die schriftlich geprüften Fächer in einem je ein- bis höchstens zweistündigen mündlichen Verfahren vor einem neutralen Gremium zu absolvieren, subeventuell die Prüfungen "in Blöcken aufgeteilt und mit ausreichender Zeit" wiederholen zu können, wobei Letzteres aus gesundheitlichen Gründen nicht sinnvoll sei; subsubeventuell beantragte er "Fortsetzung im Bachelor Studium, mit Teilnahmedispens, Befreiung von Pflicht irgendwelche Prüfungen oder Testate oder Anrechnungspunkte zu sammeln, Zulassung zu Mlaw Schlussprüfungen in mündlichem oder schriftlichen Verfahren gemäss obigen Anträgen". Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

Die von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Januar 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und/oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt X.________ den Hauptantrag, die erwähnten drei Entscheide aufzuheben sowie "Wiederholung der drei schriftlich geprüften Hauptfächer in einem 1 bis höchstens 2-stündigen mündlichen Verfahren vor einem neutralen Gremium und normale Fortsetzung der mündlichen Prüfungen im ordentlichen Verfahren zur Beendigung des Liz II Studiums".

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

D.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 hat der Instruktionsrichter die übermässig weitschweifige Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung bzw. Kürzung zurückgewiesen, worauf dieser eine neue, weniger umfangreiche Rechtsschrift eingereicht hat.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend das Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen sowie den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich beschlägt zwar eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die damit an sich mögliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen ausgeschlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Insoweit wäre gegen den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich - entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, an welche besondere Begründungsanforderungen gestellt werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

1.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren indessen nicht die Ergebnisse der universitären Prüfungen, sondern formale Erleichterungen in Bezug auf deren Ablauf und Durchführung. Solche organisatorischen bzw. verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte - die denn auch vom Beschwerdeführer ausschliesslich gerügt werden (Beschwerde S. 9 zu Erw. 2.5) - sind vom Ausschlussgrund nicht erfasst und können im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überprüft werden (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 2930). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt ebenfalls die Aufhebung der Entscheide des Dekanats und der Rekurskommission. Diese sind durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt worden und gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 4.1), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer für die Begründung wiederholt lediglich auf Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten, denn nach feststehender Rechtsprechung muss die Beschwerdebegründung in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf andere Rechtsschriften oder Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer, wie hier, zur Kürzung einer unnötig weitschweifigen Eingabe angehalten worden ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) als nicht anwendbar erachtet. Es verletze Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns; Treu und Glauben, Willkürverbot), wenn die Beratungsstelle Studium und Behinderung der Universität Zürich auf diese Grundlage hinweise, obwohl diese nicht angewendet würde.

2.2 Art. 3 lit. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
. BehiG unterstellt die "Aus- und Weiterbildung" dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes. Eine Benachteiligung bei Inanspruchnahme der Bildung liegt gemäss Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b).

2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Abs. 2). Diese Pflicht beschränkt sich auf die Primar-, Real- und Sekundarschule (BGE 133 I 156).

2.4 Nach Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Danach sind die Gesetzgeber von Bund und Kantonen gehalten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies im Bereich seiner Zuständigkeit mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes getan. Aus Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV kann jedoch keine allgemeine Bundeskompetenz zur Regelung des entsprechenden Bereichs abgeleitet werden (BGE 132 I 82 E. 2.3.2; MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, N. 101 zu Art. 8 Abs. 4). An der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ändert sich damit nichts (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff., 1815 f.; AB 2002 N 931 ff., insbesondere 933; AB 2001 S 614 ff., insbesondere 617). Das Behindertengleichstellungsgesetz erfasst somit grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (YVO HANGARTNER, Grundrechtliche Gesetzgebungsaufträge und bundesstaatliche Kompetenzordnung, in: AJP 4/2001 S. 476 ff.). Auf die kantonalen
Bildungsangebote ist das Gesetz - vom Bereich der Grundschule abgesehen (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4 mit Hinweis) - dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich auf die unter kantonaler Hoheit stehende Universität Zürich keine Anwendung.

Daran ändert auch der Hinweis auf der Homepage der Beratungsstelle der Universität nichts, wird hier doch kein konkreter Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers genommen. Es wird auch nicht erklärt, dass diese Bestimmungen direkt anwendbar wären bzw. inwieweit sich daraus unmittelbar ein Rechtsanspruch ergeben sollte.

2.5 Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Behindertengleichstellungsgesetz für die unter kantonaler Hoheit stehende Universität Zürich als nicht anwendbar erachtet hat.

2.6 Dass die Vorinstanz das Behindertengleichstellungsgesetz in einem Entscheid vom 25. Juni 2008 betreffend Nichtbestehen der Lizentiatsprüfungen an der Universität Zürich - nach dem oben Ausgeführten zu Unrecht - ohne Weiteres unmittelbar angewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass dies einer feststehenden Praxis im Kanton Zürich entspricht.
Daraus erwächst dem Beschwerdeführer indessen ohnehin kein Nachteil, da die Vorinstanz offensichtlich die entsprechenden Vorgaben von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG im Rahmen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV beachtet hat.

2.7 Gegen Diskriminierungen haben sich behinderte Studierende der Universität Zürich deshalb auf Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zu stützen (MARGRIT BIGLER-EGGENBERGER, a.a.O., N. 111 zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Das Bundesgericht prüft dabei die Anwendung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften auf entsprechend begründete Rüge hin nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bzw. Minimalgarantien durchgeführt worden ist (YVES DONZALLAZ, a.a.O., N. 2931).

3.
3.1 Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Eine (hier zu prüfende) mittelbare Diskriminierung ist demgegenüber gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1).

3.2 Die Vorinstanz hat erkannt, im Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeute das Verbot der mittelbaren Diskriminierung insbesondere, dass bei behinderten Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren seien. Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen könne auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sei. Zu denken sei namentlich an Prüfungszeitverlängerungen, an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers. Bei sehbehinderten Kandidaten seien Prüfungsunterlagen zu vergrössern, um der übermässig auftretenden Ermüdung Rechnung zu tragen. Bei körperbehinderten Kandidaten wiederum sei ein behinderungsgerecht angepasster Arbeitsplatz erforderlich. Gegebenenfalls müsse eine Hilfsperson die erforderlichen Einstellungen vornehmen. Beim Nachteilsausgleich sei indessen stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht bevorzugt werden dürfe. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung sei allein der Ausgleich der aus der
Behinderung resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen Anforderungen seien hingegen mit Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen. Der Staat sei nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erforderten besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besässen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden über diese Fähigkeiten nicht verfügten, könne nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher das allgemeine Diskriminierungsverbot zwar ein Herabwürdigungs- oder Ausgrenzungsverbot, hingegen kein faktisches Gleichstellungsgebot enthält (BGE 134 I 105 E. 5. mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein müsse. Voraussetzung sei, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert. Sie stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 (BVGE 2008/26 E. 4.5).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Erwägungen bereits eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Willkür), Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Rechtsverweigerung), Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ("Präjudizierung") und Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Diskriminierung) rügt, scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz damit noch keine entsprechenden Feststellungen oder Folgerungen für seinen konkreten Fall trifft. Die Rügen entbehren somit jeder Grundlage und sind insoweit unbegründet. Dass die allgemeinen Darlegungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV unhaltbar wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Inwiefern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im November 2009 eine "Probeklausur" bestritten hat, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), legt der Beschwerdeführer nicht dar.

4.
4.1 Die im vorliegenden Fall anwendbare Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO) enthält keine Regelung hinsichtlich Prüfungserleichterungen. Nach der Praxis der Vorinstanz gelangt in solchen Fällen jedoch bezüglich Vorgehen und Voraussetzungen grundsätzlich analog die Regelung für Verschiebungsgesuche zu Anwendung. Danach wird die Verschiebung einer Prüfung nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt (§ 3 Abs. 2 PromO). Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen (§ 3 Abs. 3 PromO). Dazu führt Ziff. II Abs. 1 des Reglements für den zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom Januar 1999 näher aus, dass ein ärztliches Zeugnis bescheinigen muss, dass eine Prüfung aus zwingenden medizinischen Gründen im vorgesehenen Termin nicht abgelegt werden kann; der Dekan kann in Zweifelsfällen verlangen, dass dem Vertrauensarzt ein ausführliches Arztzeugnis eingereicht oder
eine Untersuchung durch diesen vorgenommen wird. Der Vertrauensarzt stellt dem Dekan Antrag, ohne den Grund der Erkrankung zu nennen.

Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern die Gründe für den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 5 PromO).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Verschiebung; er erblickt darin Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da die Vorinstanz dies nicht begründe.

4.3 Weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers Art. 23 und 54 VRG/ZH anzuwenden wären, legt er nicht dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.4 Die Bestimmungen der Promotionsordnung über die Verschiebung von Prüfungen erfassen ausdrücklich auch den Grund der Erkrankung. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gründe für die von ihm verlangten Prüfungserleichterungen beschlagen offensichtlich ebenfalls gesundheitliche bzw. körperliche Beeinträchtigungen. Es liegt daher auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung, die Verfahrensvorschriften für den sachlich vergleichbaren Bereich der Verschiebung aus Krankheitsgründen analog heranziehen. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist darin nicht zu erblicken.

4.5 Auch der Einwand, die Auslegung des Begriffs "erkennbar" sei willkürlich, ist unbegründet. Indem die Vorinstanz diesen dahingehend ausgelegt hat, dass dabei nicht massgebend sei, ob der Prüfungskandidat die genaue Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kenne, kann sie sich auf den Wortlaut stützen und ihre Auslegung kann schon deshalb nicht als unhaltbar bezeichnet werden.

4.6 Die Vorinstanz hat weiter erkannt, die Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von Prüfungen entsprächen dem anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen habe und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich sei. Damit solle ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablege und nachträglich - verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlange und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschaffe; dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Zudem werde nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt; daher seien Verfahrensfehler unmittelbar nach Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt sei.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil 2.P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 5.2; BGE 119 Ia 221 E. 5a; 115 Ia392 E. 4c). Der allgemeine Grundsatz gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für den Fall der gänzlichen Prüfungsunfähigkeit, sondern auch bereits bei erheblichen und damit beachtlichen Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit. Der Vorwurf der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist unbegründet.

Die Vorinstanz schliesst nur die nachträgliche Geltendmachung von bekannten oder erkennbaren Gründen aus, ohne jedoch die nicht erkennbaren auszuschliessen. Dies verkennt der Beschwerdeführer völlig; die von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen (Verletzung von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erweisen sich daher als von vornherein unbegründet.

5.
5.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezieht der Beschwerdeführer seit 2006 eine volle IV-Rente. Am 18. Januar 2009 stellte er (unter Beilage des Versicherungsausweises) beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein Gesuch um Bereitstellung von Hilfsmitteln für die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen im Juni 2009. Aufgrund seiner körperlichen Verfassung sei es ihm unmöglich, fünf Stunden zu sitzen; um die muskulären Probleme im Oberkörper und in den Beinen auszugleichen, sei es nötig, dass er zwischendurch auch in aufrechter Position arbeiten könne; dazu sei ein Sitzplatz hinten im Saal am besten geeignet; als temporärer Ersatz als höherer Tisch genügten ihm schon zwei Rednerpultaufsätze nebeneinander auf 120 cm Höhe oder ein rollbarer Tisch oder ein Gestell in dieser Höhe. Das Dekanat teilte dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 mit, besondere Prüfungsbedingungen würden nur gewährt, wenn deren Notwendigkeit in einem ärztlichen Zeugnis eingehend begründet werde, und forderte ihn auf, ein solches innert 30 Tagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mittels ärztlichen Zeugnisses vom 25. März 2009 nach, worin auf die muskulären Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen wird, weshalb ihm
ermöglicht werden sollte, zwischendurch in aufrechter Position zu arbeiten. In der Folge wurde dem Gesuch stattgegeben.

Nachdem der Beschwerdeführer die Lizentiat II-Prüfungen im ersten Anlauf nicht bestanden hatte, stellte er beim Dekanat am 26. August 2009 ein Wiedererwägungsgesuch, mit welchem er beantragte, trotz negativem Prüfungsbescheid zu den mündlichen Klausuren im Frühjahr 2010 zugelassen zu werden. Eventuell ersuchte er, ihm für die schriftlichen Wiederholungsprüfungen vom Januar 2010 dieselben Hilfsmittel (verstellbarer Tisch oder zwei Rednerpulte) wie beim ersten Versuch bereitzustellen, da sich "alles als tadellos funktionabel" erwiesen habe. Dem Gesuch lag ein ärztliches Zeugnis vom 2. September 2009 bei, ausgestellt von Dr. med. A.________, worin dieser ausführt, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung mit Entwicklung zum Einzelgängertum, verbunden mit einer anorektischen Entwicklung mit Essstörung; letztere sei heute unter Kontrolle. Die Persönlichkeitsstörung führe dazu, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, sich in den Vorlesungsbetrieb der Universität einzufügen. Während das Wiedererwägungsgesuch vom Beschwerdeführer zurückgezogen (Aktennotiz des Dekanats [B.________] vom 15. September 2009) oder abgewiesen (gemäss Beschwerdeführer mit den Worten "da könne ja jeder kommen") wurde, hiess das Dekanat das
Eventualbegehren mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 gut. Am 14. Dezember 2009 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Dekanat und fragte (nach der Feststellung, dass es für dieses Gesuch wahrscheinlich zu spät sei, er es aber trotzdem versuche) an, ob es noch möglich sei, die Prüfung auf mehrere Teile zu erstrecken; eine Mitarbeiterin des Dekanats habe diese Möglichkeit ihm gegenüber einmal telefonisch erwähnt. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.

Am 4. Januar 2010 absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung im Fach Privatrecht II. Nach seinen Angaben litt er dabei an einer völligen Denkblockade. Vor allem gegen Ende der Prüfung habe er keine richtigen Schlüsse mehr ziehen können sowie "Konzentrationsstörungen und Überlebens- und Fluchttendenzen" gehabt.

Am 6. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Dekanat und erklärte, die Prüfung im Fach Privatrecht II sei ihm misslungen; er denke, es habe damit zu tun, dass er kurz zuvor habe umziehen müssen und aus diesem Grund die Prüfung eine zu grosse Belastung gewesen sei; er sei nicht sicher, ob er die Prüfung abbrechen solle. Das Dekanat wies ihn auf die Voraussetzungen eines Prüfungsabbruchs und das entsprechende Vorgehen hin. Der Beschwerdeführer brach die Prüfungen jedoch nicht ab. Die letzte Klausur absolvierte er am 11. Januar 2010.

Mit Verfügung vom 10. März 2010 eröffnete das Dekanat dem Beschwerdeführer, er habe die Lizentiat II-Prüfungen auch beim zweiten Versuch nicht bestanden. Zuvor waren ihm die Prüfungsergebnisse am 1. März 2010 bereits provisorisch eröffnet worden.

Am 12. März 2010 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail ein vom 8. März 2010 datierendes ärztliches Zeugnis ein, ausgestellt von zwei Ärzten des Psychiatriezentrums Männedorf, in welchem erklärt wird, beim Beschwerdeführer bestehe eine "erhebliche Beeinträchtigung durch ein anhaltendes psychisches Leiden"; dieser sei "sowohl aktuell wie auch rückblickend zum Zeitpunkt der nichtbestandenen Prüfung und aller Wahrscheinlichkeit nach auch zukünftig stark eingeschränkt"; aufgrund der erheblichen psychischen Krankheit sei es ihm nicht möglich, eine mehrstündige schriftliche Prüfungssituation durchzuhalten oder an Vorlesungen und Veranstaltungen teilzunehmen, an denen sich viele Menschen aufhielten.

Im Verfahren vor der Rekursinstanz reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2010 ein am 12. Mai 2010 ausgestelltes ärztliches Zeugnis von Dr. A.________ ein, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihn am 7. Januar 2010 konsultiert und von der misslichen Wohnsituation - Lärmbelästigung in der alten Wohnung, Umzug per 31. Dezember 2009 - berichtet habe; durch diese Umstände sei die Prüfungsvorbereitung stark beeinträchtigt gewesen, was er frühestens bei den Prüfungen habe erahnen können.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die telefonische Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches mit den Worten "da könne ja jeder kommen" für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Wiedererwägungsgesuch war zudem nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

5.3 Eine unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht damit begründen, dass er auf seine eigene abweichende Darstellung des Sachverhalts verweist, zumal sich die Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 3.2) auf die Akten stützen lassen. Die Rügen der Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

5.4 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen Anfrage vom 14. Dezember 2009 betreffend die Aufteilung der Prüfungen auf mehrere Teile sei dem Dekanat zwar eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorzuwerfen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürften indes die konkreten Umstände des Gesuchs. Der Beschwerdeführer habe das Dekanat drei Wochen vor der ersten Prüfung am 4. Januar 2010 kontaktiert. Dass er damit sein Gesuch reichlich spät platziert habe, sei auch ihm selber bewusst gewesen, zumal zusätzlich das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zwischen Weihnachten und Neujahr jeweils geschlossen bleibe. Dennoch wäre es dem Dekanat möglich und zuzumuten gewesen, die (formell mangelhafte und inhaltlich nicht substanziierte) Anfrage zu beantworten. Dem Beschwerdeführer sei anzulasten, dass er mit seinem Gesuch derart lange zugewartet habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
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BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) richte sich nicht nur an die Behörden, sondern ausdrücklich auch an Private und gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Wie der Beschwerdeführer selber einräume, habe er seit August 2009 von der Möglichkeit, die einzelnen Prüfungen in kürzeren
Blöcken zu absolvieren, gewusst. Für ein Zuwarten im Dezember bestand kein ersichtlicher Grund. Dass seinem Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen worden sei, mache das Zuwarten nicht nachvollziehbar. Auch in medizinischer Hinsicht hätten dem Beschwerdeführer Mitte Dezember keine neuen Erkenntnisse vorgelegen. Als treuwidrig erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch erst dadurch, dass er sich - obschon die Zeit drängte - trotz ausbleibender Antwort nicht selber beim Dekanat nach dem Stand der Dinge erkundigt habe, denn dieses habe zuvor seine Anfragen und Gesuche jeweils innert nützlicher Frist beantwortet. Eine Nachfrage beim Dekanat oder aber eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hätten sich daher angesichts der Dringlichkeit aufgedrängt. Wenn er dennoch, statt gegen die Untätigkeit des Dekanats vorzugehen, die Prüfungen absolviert und das Ausbleiben einer Antwort erst geltend gemacht habe, nachdem er die negativen Prüfungsresultate erhalten hatte, verdiene dieses Verhalten keinen Rechtsschutz.

5.5 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt - soweit verständlich - keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt namentlich, dass ihm vorzuwerfen ist, ohne die wegen der Dringlichkeit gebotenen rechtlichen Vorkehren gegen die Nichtbeantwortung der letzten E-Mail-Anfrage einfach zur Prüfung anzutreten, diese vollständig zu absolvieren und erst nach dem Bekanntwerden des Scheiterns entsprechende Schritte zu unternehmen. Spätestens nach dem für ihn erkennbaren offensichtlichen Scheitern bei der ersten Klausur hätte er die Prüfung abbrechen und die gesundheitlichen Gründe dafür mittels ärztlichem Zeugnis glaubhaft machen müssen. Dass er versucht habe, das Dekanat telefonisch zu erreichen, ist nicht belegt und auch nicht glaubhaft; zudem hätte er dem durch persönliches Vorsprechen begegnen können.

5.6 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz nicht alle Rügen, die er bei der Rekursinstanz vorgebracht habe, übernommen habe. Da er insoweit nicht im Einzelnen aufzeigt, worin darin eine Gehörsverletzung liegen soll, ist auf diesen pauschalen Vorwurf mangels genügender Begründung nicht näher einzugehen.

5.7 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf den Vorwurf, das Vorgehen der Rechtsstelle der Universität Zürich verletze verschiedene Verfassungs- bzw. Konventionsbestimmungen. Deren Verhalten ist, abgesehen von der von der Vorinstanz bejahten Rechtsverweigerung, nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

5.8 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Vorinstanz in Bezug auf weitere Gesichtspunkte den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe (Probeklausur, Risse, unleserliche Schrift, Gewahrwerden des Risikos eines Versagens in der Prüfung). Da er es indessen auch hier ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und ohne Hinweis auf einschlägige Aktenstellen unterlässt, genau aufzuzeigen, welches Sachverhaltselement für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen.

6.
6.1 In Bezug auf die Annullation der Prüfungsresultate hat die Vorinstanz erkannt, diese sei nach Bekanntgabe der Resultate nur möglich, wenn die Prüfungsunfähigkeit für den Beschwerdeführer vor, während oder nach der Prüfung (bis zur Resultatsbekanntgabe) nicht erkennbar gewesen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer selber eingeräumt, er habe im Vorfeld sowie im Verlauf des Verfahrens verschiedene Gründe für seine Prüfungsunfähigkeit vorgebracht. Erst zuletzt sei er zur Einsicht gelangt, "dass das Nichtbestehen der Prüfung vor allem der krankheitsbedingten Unfähigkeit sich in Massen und während mehrerer Stunden ohne Bewegungsfreiheiten aufzuhalten" zuzuschreiben sei. Er berufe sich dazu auf das ärztliche Zeugnis des Psychiatriezentrums vom 8. März 2010. Selber führe er aus, er leide "an einer Art Fluchtneurose mit Raumangst". Dies sei für ihn aber erst seit dem 8. März 2010 erkennbar gewesen, worauf er den Hinderungsgrund unverzüglich geltend gemacht habe.
Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei gemäss jenem Zeugnis rückblickend im Prüfungszeitpunkt stark eingeschränkt gewesen. Danach sei es ihm nicht möglich, eine mehrstündige Prüfung zu absolvieren. Inwiefern diese Diagnose zutreffe, brauche hingegen nicht geklärt zu werden. Entscheidend sei nämlich, dass sich das Zeugnis zur Frage ausschweige, ob der Annullierungsgrund für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Davon sei auszugehen, denn der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge anlässlich der Prüfung vom 4. Januar 2010 an "Überlebens- und Fluchttendenzen" gelitten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er die Prüfungen abbrechen und ein Verschiebungsgesuch stellen können, auch wenn ihm der genaue medizinische Grund für die allfällige Prüfungsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei. Auch was die im ärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2010 angeführten Verhinderungsgründe betreffe, könne offen gelassen werden, ob solche bestanden hätten, da auch hier eine allfällige Prüfungsunfähigkeit für den Beschwerdeführer spätestens nach Ablegung des ersten Examens erkennbar gewesen sei.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen seiner Auffassung wird die Nichterkennbarkeit des Verhinderungsgrundes in den erwähnten Arztzeugnissen keineswegs bestätigt. Soweit in jenem vom 12. Mai 2010 ausgeführt wird, der Umstand, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers dessen Prüfungsvorbereitung beeinträchtigt habe, habe dieser "frühestens bei den Prüfungen erahnen" können, belegt dies keineswegs seine Prüfungsunfähigkeit. Dass allenfalls früheren Gesuchen nicht stattgegeben wurde, vermag das Absehen vom in dieser Situation angezeigten Prüfungsabbruch nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, "die Auswirkungen auf die Prüfung kamen erst am 5./6.1.2010 zutage" (Beschwerde S. 21).

6.2 Soweit der Beschwerdeführer die misslichen Rahmenbedingungen wie Lärm und Durchzug anlässlich der Prüfung vom 11. Januar 2010 im Fach öffentliches Recht II beanstandet hat, hat die Vorinstanz erkannt, solche Beeinträchtigungen seien ebenfalls grundsätzlich vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats zu rügen; es laufe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn ein Kandidat eine ihm bekannte Beeinträchtigung erst nach Bekanntgabe der Resultate rüge, wie dies der Beschwerdeführer getan habe.

Dem ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die Vorinstanz durfte damit auch in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung von einer Beweisabnahme hinsichtlich der Umstände anlässlich der Prüfung vom 11. Januar 2010 absehen; dies gilt ohne Weiteres auch für das vorliegende Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer die Streichung des nicht lesbaren Inhalts der Prüfungsarbeit rügt, so ist auf dem Aufgabenblatt zur Prüfung ausdrücklich der Hinweis angebracht: "Die Schrift muss leserlich sein. Unleserliches wird nicht korrigiert." Da der Beschwerdeführer indessen der Vorinstanz (wie auch im vorliegenden Verfahren) lediglich die Wiederholung der Prüfungen beantragt hat, brauchte sich diese mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Korrektur und Benotung nicht auseinanderzusetzen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Von einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht durch die Vorinstanz kann damit von vornherein keine Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Schrift des Beschwerdeführers nach seiner eigenen Schilderung offenbar bereits bei der Probeklausur von beiden Korrigierenden nicht entziffert werden konnte und somit nicht korrigiert und gewertet wurde (Beschwerde S. 4); es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht um eine Schreibhilfe oder Schreibassistenz ersuchte, die ihm auf ärztliches Zeugnis hin ohne Weiteres zu gewähren gewesen wäre. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, ist es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, mittels eines Computers
eine lesbare schriftliche Eingabe zu verfassen.

6.3 Eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 51 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 51 Kantonsverfassungen - 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
1    Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2    Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
BV) durch die Organisation der Rechtsstelle der Universität Zürich ist aus den insoweit kaum verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

6.4 Auch die vom Beschwerdeführer schliesslich noch angerufene Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb auch hier die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung auf entsprechende Ausführungen verzichten konnte. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV kein verfassungsmässiger Anspruch auf freien Zugang zu einem Universitätsstudium bzw. auf Absolvierung eines spezifischen Ausbildungsganges (Urteil 2C 561/2007 vom 6. November 208 E. 4.2). Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in den Rechtswissenschaften weiterzubilden und in dieser Disziplin - mit Ausnahme der Universität Zürich - auch Prüfungen abzulegen, soweit andere Hochschulen ihn zulassen (vgl. Urteil 2D 29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.2).

7.
7.1 Die Vorinstanz hat - obwohl der Beschwerdeführer gemäss Steuerveranlagung 2008 über ein Reinvermögen von Fr. 158'129.-- verfügt, die Verfahrenskosten (entgegen § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG/ZH) auf die Gerichtskasse genommen, weil es "bis dato das Behindertengleichstellungsgesetz fälschlicherweise auch auf kantonale Bildungsanstalten angewandt und gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG jeweils Kostenfreiheit gewährt" hat.

7.2 Da der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert ist, ist auf seine Ausführungen zu diesem Punkt nicht einzutreten. Ebensowenig lässt sich entgegen seiner Auffassung dadurch ein Anspruch auf Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes herleiten.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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