Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 44/2017 {T 0/2}

Urteil vom 19. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene A.________ war als Elektromonteur bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. April 2010 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt mehrere Frakturen im Gesicht und an den Extremitäten. Am 6. und 7. Mai 2010 wurde er im Spital C.________ am Kopf und den oberen Extremitäten operiert. Am 9. September 2010, 18. Februar 2011, 23. Juni 2011, 12. Oktober 2011 und 11. Januar 2012 unterzog er sich in diesem Spital weiteren Operationen an der rechten Hand. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 sprach sie dem Versicherten wegen einer Handgelenksarthrodese rechts eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Am 22. Mai 2014 teilte sie ihm mit, das Taggeld werde bis 31. Juli 2014 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 12. September 2014 verneinte die Suva einen Rentenanspruch mangels einer unfallbedingten Einkommenseinbusse. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2014 eine halbe Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von über 15 % zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bzw. äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
, Art. 25
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, unbestritten sei, dass im Mai 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei und Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen gewesen seien. Deshalb habe die Suva zu Recht den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung geprüft. Die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 13. Mai 2014 sei grundsätzlich beweiskräftig. Gestützt hierauf bestehe hinsichtlich der somatischen Verletzungen eine erhebliche Belastungseinschränkung am rechten Handgelenk. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar. Eine solche Arbeit habe er bereits in einem 50%igen Pensum aufgenommen. Umstritten sei, in welchem Umfang er in einer solchen Tätigkeit arbeits- bzw. leistungsfähig sei. Dr. med. D.________ sei am 13. Mai 2014 - ebenso wie die Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.________, im Bericht vom 7. Juni 2013 - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dr. med. D.________ habe dem Versicherten hierfür eine Zeit von 6-12 Wochen eingeräumt. Folglich habe die Suva die Leistungen erst per 31. Juli
2014 eingestellt. Der Beschwerdeführer mache zusätzlich unter Berufung auf ein Schädel-Hirntrauma neuropsychologische Einschränkungen, eine zeitlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie Kopfschmerzen und unter anderem eine mit Schmerzen begründete Erschöpfung nach halbtägiger Arbeit geltend. Frau Dr. phil. F.________ habe am 12. Oktober 2012 gewisse kognitive Defizite festgestellt. Zudem liege gemäss dem Bericht des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 5. Dezember 2013 eine mittelgradige depressive Episode vor. Diese Beschwerden seien - so die Vorinstanz weiter - über den Fallabschluss hinaus nicht durch einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklärbar. Deshalb sei eine gesonderte Adäquanzprüfung erforderlich, die nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen habe. Der Unfall vom 30. April 2010 sei als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. Da einzig das Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, aber nicht als besonders ausgeprägt, zu bejahen sei, sei die Unfalladäquanz der Beschwerden bei Fallabschluss zu verneinen. Der Einkommensvergleich ergebe keine Lohneinbusse, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Die Bemessung der
Integritätsentschädigung für die Handproblematik rechts sei unbestritten und nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beim Unfall vom 30. April 2010 eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung) im Übergang zu einer Contusio cerebri (Gehirnprellung) erlitten, weshalb bei der Adäquanzbeurteilung die Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) anzuwenden sei.

4.1. Gemäss Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die verletzte Person hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD Sharp & Dohme, 5. Aufl., München 1993, S. 1838; Urteil 8C 75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Das kantonale Gericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Berichts des Notarztes am Unfallort wach, zeitlich und örtlich orientiert sowie bei normalem Bewusstsein war; der Wert der Glasgow Coma Scale (GCS) betrug 15 Punkte. Dieser Wert entspricht höchstens einer leichten Commotio cerebri mit leichter Bewusstseinsstörung (Urteil 8C 413/2016 vom 2. September 2016 E. 3.1). Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch der Neurologe Dr. med. H.________ im Bericht vom 6. Juli 2012 aufgrund seiner Anamneseerhebung davon ausging, der Beschwerdeführer habe am 30. April 2010 eine Commotio cerebri erlitten. Richtig ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die CT vom 1. und 7. Mai 2010 keinen Anhalt für intrakranielle Blutungen ergaben und eine Hirnschädigung auch in den MRI vom 23. Oktober 2013 und 14. Januar 2015 nicht habe nachgewiesen werden können.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, dass ein S-Wert von 15 Punkten vorgelegen habe. Vielmehr sei er bewusstlos gewesen, was ein unmittelbarer Tatzeuge am 28. Januar 2013 im Büro seines Rechtsvertreters bezeugt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dies ignoriert habe. Dieser Zeuge sei zu befragen. Diese Einwände sind unbehelflich. Denn eine Bewusstlosigkeit gehört zur Commotio cerebri und schliesst diese mithin nicht aus (E. 4.1 hiervor). Die Negierung des GCS-Werts von 15 Punkten belegt der Versicherte damit in keiner Weise.

4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Bericht des Prof. Dr. med. I.________, Neuroradiologie, Klinik K.________, vom 16. August 2012. Aus diesem Bericht kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn insbesondere aufgrund der darin verwendeten Formulierung, eine posttraumatische Genese lasse sich nicht ausschliessen, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Hirnverletzung geschlossen werden.

4.3. Da diesbezüglich von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 741/2016 vom 3. März 2017 E. 7.6). Demnach hat die Vorinstanz nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie die Unfalladäquanz nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen prüfte.

5.

5.1. Im Zusammenhang mit der Adäquanzbeurteilung ist weiter die Schwere des Unfalls vom 30. April 2010 umstritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Endgeschwindigkeit bei einem freien Fall aus drei Metern Höhe betrage Delta-V 27.7. Solche Unfälle mit Kopfanprall seien in der Regel tödlich. Deshalb liege praxisgemäss ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem schweren vor.

5.2. Laut dem Polizeirapport sagte ein Augenzeuge aus, der Beschwerdeführer sei am 30. April 2010 auf einer Leiter gestanden. Da diese zu wanken begonnen habe, sei er ausgeglitten und abgesprungen. Er sei auf den Brustkorb, die Hände und die Arme gefallen. Er sei fast kopfüber nach unten gestürzt. Gemäss dem Polizeirapport stand der Versicherte vor dem Absturz auf der zweitobersten Leiterstufe bzw. 241 cm über dem Betonboden.
Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil 8C 437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil U 192/01 vom 17. Januar 2002 E. 4b/aa). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, hiervon abzuweichen. Dies gilt auch im Hinblick auf die behauptete Geschwindigkeit, die sich beim Unfall entwickelt haben soll. Nicht belegt ist aufgrund der obigen Zeugenaussage das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei direkt zuerst mit dem Kopf auf den Betonboden gefallen. Mit der Vorinstanz ist somit von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall auszugehen, weshalb die Unfallkausalität der Beschwerden des Versicherten nur bejaht werden kann, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C 398/2012 E. 5.2.3 und E. 6 Ingress).

6.

6.1. Die adäquate Unfallkausalität ist hier nach der Praxis für psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (E. 4.3 hiervor; BGE 115 V 133; Urteil 8C 717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 8; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Zu den Kriterien, bei welchen psychische Aspekte ausser Betracht fallen, hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert; es kann darauf verwiesen werden. Sie bejahte einzig das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, dies aber nicht als besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer argumentiert bezüglich der Kriterien Dauerschmerzen, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einzig mit den teilweise anderslautenden Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis, bei der nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen des Gesundheitsschadens differenziert wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und E. 10.3 S. 130; Urteil 8C 285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7 Ingress). Seine Vorbringen vermögen keine Zweifel an der vorinstanzlichen Verneinung der entsprechenden Adäquanzkriterien zu begründen.

6.2. Hinsichtlich der übrigen Kriterien ist Folgendes festzuhalten:

6.2.1. Unbestritten ist, dass dasjenige der ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt ist.

6.2.2. Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C 134/2015 E. 5.3.2). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C 285/2016 E. 9.1). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können. Dies gilt auch mit Blick auf das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich mit einem Bein in der Leiter verheddert und sei deshalb kopfüber auf den Betonboden gestürzt; Letzteres ist nämlich nicht erstellt (vgl. E. 5.2 hiervor). Dass er den Unfall als lebensbedrohlich einstufte und Todesangst hatte, ist aufgrund der anzuwendenden objektiven Betrachtungsweise unerheblich.

6.2.3. Entgegen dem Versicherten ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht erfüllt. Auch wenn er ein Polytrauma erlitt (siehe Sachverhalt lit. A hiervor), erscheinen die Verletzungen nicht als geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. auch Urteile 8C 137/2014 vom 5. Juni 2014 Sachverhalt lit. A und E. 7.2 sowie 8C 197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6).

6.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses zu Recht verneint. Dem aus diesem Beschwerdebild abgeleiteten Begehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung kann deshalb nicht gefolgt werden.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar