Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 379/2009

Urteil vom 19. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,

gegen

Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftverlängerungsverfügung,

Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung
vom 17. Dezember 2009 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium.
Sachverhalt:

A.
Am 31. Oktober 1996 hatte X.________ beim Bezirksgericht Arlesheim eine Scheidungsklage gegen ihren damaligen Ehemann A.________ eingereicht. Mit Verfügung vom 13. November 1996 wurden die beiden gemeinsamen Kinder, B.________ und C.________ vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Verfügung vom 28. April 1997 änderte das Bezirksgericht Arlesheim die Obhutsregelung und stellte die beiden Kinder mit Wirkung vom 1. Juni 1997 für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters. Am 28. Mai 1997 zog X.________ ihre Scheidungsklage zurück, worauf A.________ am 29. Mai 1997 seinerseits eine Scheidungsklage einreichte. Mit Beschluss vom 29. Mai 1997 stellte das Bezirksgericht Arlesheim die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut von A.________. Die Ehe wurde am 16. Dezember 1997 geschieden und die Kinder wurden unter die elterliche Gewalt von A.________ gestellt.
Seit dem 29. Mai 1997 hatte A.________ keine Nachricht mehr von X.________ und den Kindern und wusste nicht, wo sich diese aufhielten. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass X.________ am 29. Mai 1997, mit Hilfe ihrer Schwester D.________ und ihres Schwagers E.________, zusammen mit den Kindern nach Venezuela ausgereist ist.
Am 1. Juni 1997 erstattete A.________ Anzeige gegen X.________ wegen Entziehens von Unmündigen (Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim leitete ein Strafverfahren ein, das auf den Tatbestand der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
i.V.m. Art. 184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB) ausgedehnt wurde. Ende 2004 wurde ein Mediationsverfahren zwischen X.________ und A.________ eingeleitet, in dem die gegenseitig erhobenen Strafanträge zurückgezogen wurden.
Mit Schlussbericht vom 8. Juni 2006 beantragte das Bezirksstatthalteramt die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ wegen qualifizierter Entführung und Entziehung Unmündiger und den Erlass eines Strafbefehls wegen Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft schloss sich dieser Auffassung nicht an, sondern wies mit Schreiben vom 1. Juli 2007 die Akten an das Bezirksstatthalteramt zur Vornahme weiterer Ermittlungen und zur Ausschreibung X.________s zur Verhaftung zurück.

B.
Am 18. November 2009 wurden X.________ und ihre Schwester D.________ in Niedergösgen angehalten und dem Kanton Basel-Landschaft zugeführt. Die Kinder wurden in eine Institution im Kanton Bern verbracht, wo sie stationär begutachtet werden.
Am 19. November 2009 ordnete das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft Untersuchungshaft an, befristet bis zum 17. Dezember 2009. Auch D.________ befindet sich seit dem 19. November 2009 in Untersuchungshaft.

C.
Am 9. Dezember 2009 stellte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim Antrag auf Haftverlängerung wegen Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr um 6 Monate. Am 17. Dezember 2009 führte das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen eine mündliche Anhörung durch und verlängerte anschliessend die Untersuchungshaft um 8 Wochen bis zum 11. Februar 2010. Es bejahte in seiner einseitigen handschriftlichen Begründung den dringenden Tatverdacht der mindestens eventualvorsätzlich begangenen Entführung von Minderjährigen sowie den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dagegen sei im Moment keine Fortsetzungs- und Fluchtgefahr gegeben, da sich die Kinder in einer geschlossenen Abteilung befänden.

D.
Gegen die Haftverlängerungsverfügung hat X.________ am 22. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien anzuweisen, sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Replikrecht einzuräumen.

E.
Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim beantragt Abweisung der Beschwerde. Es ist der Auffassung, dass zusätzlich zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB i.V.m. Art. 184 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
und 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB), dringender Tatverdacht auch in Bezug auf die Tatbestände der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt,
AHVG; SR 831.10) vorliege. Es hält daran fest, dass neben Kollusionsgefahr auch Flucht- und Fortsetzungsgefahr bestehen.
Auch das Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft beantragt Beschwerdeabweisung. Es legt in seiner siebenseitigen Vernehmlassung dar, weshalb der dringende Tatverdacht der qualifizierten Entführung von Minderjährigen und Kollusionsgefahr vorliegen.

F.
In ihrer Replik vom 11. Januar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und macht ergänzende Ausführungen zum Verfahrensstand.

G.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Niedergösgen ein.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; dazu gehört auch der vorliegende Haftverlängerungsentscheid. Gegen diesen steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
i.V.m. Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
Im vorliegenden Fall genügt der angefochtene Entscheid diesen Erfordernissen offensichtlich nicht, enthält er doch weder den massgeblichen Sachverhalt noch eine verständliche Begründung für die Annahme des dringenden Tatverdachts und der Kollusionsgefahr. Grundsätzlich wäre der Entscheid daher gemäss Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG aufzuheben und die Angelegenheit zur Verbesserung der Begründung an die kantonale Behörde zurückzuweisen (Urteil 1B 61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nachdem jedoch bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, in welchem das Verfahrensgericht die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art nachgeschoben hat, und die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu Stellung genommen hat, wobei sie einen Entscheid des Bundesgerichts in der Sache verlangt, rechtfertigt es sich zur Wahrung des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung abzusehen. Immerhin ist festzuhalten, dass das Bundesgericht Entscheide der vorliegenden Art künftig aufheben wird.

3.
Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sowie Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK garantierte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen).
Voraussetzung für die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist nach § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Land vom 3. Juni 1999 (StPO/BL), dass die verhaftete Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist, und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen zur Flucht (lit. a), zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch die Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln (lit. b) oder zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (lit. c). Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist, insbesondere wenn Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO/BL möglich und ausreichend sind oder sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht (§ 78 StPO/BL).

4.
Das Verfahrensgericht bejaht (nur) den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Entführung (Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
i.V.m. Art. 184
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB). Nur dieser Straftatbestand ist daher im Folgenden zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Zeitpunkt der Abreise mit den Kindern am 29. Mai 1997 wenn nicht Alleininhaberin, so doch mindestens Mitinhaberin der elterlichen Gewalt gewesen sei. Als solche habe sie keine Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB begehen können. Sie beruft sich hierfür auf BGE 126 IV 221 E. 1b S. 223.

4.2 Das Verfahrensgericht macht dagegen geltend, mit vorsorglicher Verfügung vom 29. Mai 1997 sei die Obhut über die beiden Kinder allein dem Vater zugeteilt worden; diesem sei sodann mit Scheidungsurteil vom 16. Dezember 1997 die elterliche Gewalt zugesprochen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abreise noch keine Kenntnis von der vorsorglichen Verfügung gehabt habe, so habe sie doch mit einer solchen Verfügung gerechnet. Dafür spreche der Umstand, dass sie kurz nach ihrer Abreise ihre Schwester und ihren Schwager mit der Wahrung ihrer rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt habe (Schreiben vom 30. Mai 1997). Insofern sei Eventualvorsatz zu bejahen. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nach 1997, als ihr das Scheidungsurteil bekannt gewesen sein musste, den Aufenthaltsort der Kinder mehrfach verschoben. Dies sei als vorsätzliche qualifizierte Entführung zu qualifizieren.

4.3 Das Bezirksstatthalteramt geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 1997 zusammen mit ihrem Schwager E.________ und den Kindern zunächst nach Italien gereist sei und erst später, vermutlich am 2. Juni 1997, nach Venezuela ausgereist sei. Es sei daher anzunehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der vorsorglichen Verfügung hatte, die von ihrer Schwester, D.________, am 30. Mai 1997 auf der Post als eingeschriebene Sendung abgeholt worden sei.

4.4 Im Entscheid BGE 126 IV 221 E. 1b S. 223 legte das Bundesgericht dar, dass das Verbringen eines Kindes unter sechzehn Jahren an einen anderen Aufenthaltsort durch einen Elternteil, der die elterliche Sorge innehabe, nicht unter Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB falle, auch wenn die Ortsveränderung nicht dem Wohl des Kindes entspreche, weil die elterliche Sorge auch das Recht umfasse, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Anders sei die Rechtslage dagegen, wenn die Obhut über das Kind - beispielsweise durch vorläufige Massnahmen im Scheidungsverfahren - ausschliesslich einem Elternteil zugeteilt worden sei. In diesem Fall erlösche das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes einseitig verlege, könne er somit eine Kindesentführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
1    Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
2    Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
StGB begehen.
Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Replik ein, dass sie am 29. Mai 1997 mit den beiden Kindern, in Begleitung ihres Schwagers, die Schweiz verlassen hat und nach Venezuela ausgereist ist. Objektiv war bereits an diesem Tag die Obhut über die Kinder dem Vater zugeteilt worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Mai 1997 noch nicht kannte, liegt der Verdacht nahe, dass die Ausreise erfolgte, um einer Scheidungsklage des Ehemanns und einer Zuteilung der Kinder an diesen zuvorzukommen. Dafür sprechen das ferne Reiseziel (Venezuela) und die Geheimhaltung der Abreise, sowie der zeitliche Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. April 1997, mit der erstmals dem Vater die Obhut über die Kinder zugeteilt worden war. Nahm die Beschwerdeführerin in Kauf, die Kinder auch gegen den Willen des - zwischenzeitlich möglicherweise allein obhutsberechtigt gewordenen - Vaters ins Ausland zu verbringen, so handelte sie eventualvorsätzlich.
Im Übrigen dürfte die Beschwerdeführerin nachträglich, durch ihre Schwester oder ihren Schwager, über die vorsorgliche Verfügung vom 29. Mai 1997 und das Scheidungsurteil informiert worden sein. Spätestens Ende 2004/Anfang 2005, bei Einleitung des Mediationsverfahrens, musste die Beschwerdeführerin wissen, dass die elterliche Sorge über die Kinder A.________ zugeteilt worden war. Dennoch hielt sie die Kinder weiter versteckt, womit der rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten wurde (vgl. BGE 119 IV 216 E. 2f S. 221), und nahm weitere Aufenthaltswechsel vor, die den Verdacht vorsätzlicher Entführungshandlungen begründen (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB, Bd. 2, 2. Aufl., Art. 183 Rn. 29).
Insgesamt erscheint daher der dringende Tatverdacht einer Entführung Minderjähriger gegeben. Aufgrund der Dauer der Trennung vom Vater ist vom qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 184 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
StGB auszugehen.

5.
Das Verfahrensgericht verneinte (zurzeit) das Vorliegen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob Kollusionsgefahr vorliegt.

5.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Gemäss § 77 Abs. 1 StPO/BL genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261).
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).

5.2 Das Verfahrensgericht begründet in der Beschwerdevernehmlassung die Kollusionsgefahr im Hinblick auf die weiteren Einvernahmen von Opfern (Kinder), Mittätern und Auskunftspersonen. Da es sich überwiegend um Familienangehörige handle, bestehe die Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse der Beschwerdeführerin, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kollusionsbereitschaft bewiesen, indem sie sich schon über Jahre hinweg mit ihren mutmasslichen Mittätern, D.________ und E.________, kollusiv abgesprochen habe. Zudem sei Kollusionsgefahr im Hinblick auf die im Wege der Rechtshilfe in Frankreich angeordnete Hausdurchsuchung in Dessevet möglich, wo die Beschwerdeführerin und die Kinder sich längere Zeit aufgehalten hätten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe von E.________, der sich vermutlich in Dessevet aufhalte, allfällige, für das Verfahren wichtige Beweise vernichten könnte.

5.3 Der Anwalt der Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, dass aufgrund der langen Dauer des Verfahrens allfällige Kollusionshandlungen schon längst erfolgt seien.
Inzwischen seien überdies die vorgesehenen Einvernahmen durchgeführt worden; insbesondere seien die Kinder der Beschwerdeführerin bereits am Vormittag des 17. Dezember, noch vor der Haftverlängerung, einvernommen worden. Die letzte Befragung der Beschwerdeführerin sei am 6. Januar 2010 erfolgt; weitere Befragungen seien nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des relevanten Sachverhalts geständig.
Die angeblich rechtshilfeweise beantragte Hausdurchsuchung in Frankreich hätte in den letzten zwei Monaten schon durchgeführt werden können und müssen. Die Untätigkeit der Behörden dürfe nicht dazu führen, dass beschuldigte Personen länger in Haft bleiben müssten. Im Übrigen halte sich E.________ vermutlich in Devesset auf, nach dem ebenfalls gefahndet werde. Insofern müsse damit gerechnet werden, dass dieser belastendes Material bereits im eigenen Interesse vernichtet habe.

5.4 Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass die Angeschuldigten schon vor ihrer Verhaftung in engem Kontakt untereinander und mit den Opfern (den Kindern) standen, und wussten, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Kindesentführung geführt wurde. Schon vor ihrer Verhaftung waren die Beschwerdeführerin polizeilich als Angeschuldigte einvernommen worden, wobei ihr freies Geleit zugesichert worden war (vgl. Einvernahmen vom 28. Februar 2005; vom 17. März 2006 und vom 20. September 2007); D.________ und E.________ wurden bereits am 24. Juni 1997 angehalten und als Angeschuldigte befragt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aussagen im Strafverfahren schon vor der Verhaftung abgesprochen worden sind.
Allerdings ist dem Verfahrensgericht einzuräumen, dass nicht alle Einzelheiten im Voraus abgesprochen werden konnten. Nach ihrer Verhaftung wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester D.________ intensiver befragt und erstmals mit Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden konfrontiert (z.B. Befunden der Hausdurchsuchung oder von Telefonabhörungen), hinsichtlich derer noch keine Absprachen getroffen worden waren. Zudem war erstmals eine Befragung der Kinder als wichtigste Auskunftspersonen erfolgt.
Zwar lag die Videobefragung der Kinder zum Zeitpunkt der Haftverlängerungsverfügung bereits vor; sie musste jedoch der Beschwerdeführerin und der Mitangeschuldigten D.________ noch vorgehalten werden. Der Verteidigung ist einzuräumen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr gegenüber den Kindern bestand, die sich ohnehin in einer geschlossenen Anstalt befanden. Dagegen bestand ein berechtigtes Interesse der Ermittlungsbehörden, die Aussagen der Kinder der Beschwerdeführerin einerseits und D.________ andererseits vorzuhalten, ohne dass diese beiden miteinander Kontakt aufnehmen und ihre Reaktion auf die Videoeinvernahme absprechen konnten. Dieses Interesse rechtfertigte allerdings nur eine Verlängerung der Haft um wenige Tage: Die Videobefragung der Kinder wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 vorgehalten; daraufhin machte sie erstmals Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in Südamerika. Diese Aussagen wiederum wurden am 22. Dezember 2009 auszugsweise D.________ vorgehalten. Die letzte Befragung der Beschwerdeführerin - in der es im Wesentlichen nur noch um ihre Einkünfte im Hinblick auf AHV-Vergehen ging - erfolgte am 6. Januar 2010.
Im Hinblick auf die rechtshilfeweise vorzunehmende Hausdurchsuchung in Frankreich erscheint die Kollusionsgefahr bei einer Freilassung der Beschwerdeführerin gering: Sofern E.________ sich im Haus in Dessevet befindet (wovon die Ermittlungsbehörden anscheinend ausgehen), der selbst zur Verhaftung ausgeschrieben ist, hatte dieser bereits die Möglichkeit, allfällige Beweismittel zu beseitigen.
Der äussere Ablauf des Geschehens (Ausreise, Aufenthaltsorte) ist zwischenzeitlich weitgehend erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr bestritten. Insgesamt erscheint aufgrund der weit fortgeschrittenen Ermittlungen der Behörden die Verdunkelungsgefahr bei einer Freilassung der Beschwerdeführerin nicht so gross, als dass sie deren weitere Inhaftierung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die andauernde Inhaftierung der Mutter eine schwere Belastung für die Kinder (als Opfer der Straftat) bedeutet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Landschaft muss jedoch die Beschwerdeführerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Mängel des Haftverlängerungsentscheids eine ausführliche Beschwerde und Replik verfasst werden mussten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des erstinstanzlichen Haftverfahrens an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber